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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2012 D-5996/2012

November 29, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,178 words·~16 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5996/2012/mel

Urteil v o m 2 9 . November 2012 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

D._______, geboren … , Armenien, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N … .

D-5996/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Armenien – am 29. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass gleichzeitig mit ihr auch A._______ (N … ) – ihr Sohn – mit seiner Ehefrau und ihrem Kind Asylgesuche einreichten, dass die Beschwerdeführerin vom BFM am 15. März 2012 summarisch befragt und am 16. Oktober 2012 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass sie dabei namentlich vorbrachte, zwar sei sie selbst eine Armenierin, ihr Ehemann sei jedoch Aserbaidschaner gewesen, weshalb ihren beiden Söhnen von den armenischen Behörden keine Papiere ausgestellt worden seien, dass sich ihre Familie zudem aus Furcht vor Nachstellungen aufgrund der ethnischen Herkunft ihres Ehemannes von 1990 bis 2006 nicht in Armenien, sondern illegal in der Türkei aufgehalten habe, von wo sie erst wieder nach Armenien zurückgekehrt seien, nachdem ihr Sohn A._______ in der Türkei .. .. [in ein Vorkommnis verwickelt worden sei], weshalb ihr Sohn in der Türkei von Rache bedroht gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches geltend machte, … [einige] Monaten vor ihrer Ausreise – … [im Herbst 2011] – seien ihr Ehemann und ihr älterer Sohn wegen ihres ethnischen Hintergrundes in der gemeinsamen Wohnung in der Stadt X._______ von armenischen Nationalisten ermordet worden, wobei die Mörder auch nach ihrem jüngeren Sohn gesucht hätten, dass sie in diesem Zusammenhang angab, sie und ihr Ehemann hätten gemeinsam mit ihrem älteren Sohn und dessen Familie eine Wohnung in dieser Stadt bewohnt, und zwar an der N._______-Strasse 2 respektive an der O._______-Strasse 118, dass an jenem Morgen vier Männer in dunkler Kleidung respektive drei Männer von korpulenter Statur, wovon einer klein und zwei mittelgross, in ihre Wohnung eingedrungen seien, worauf diese Männer ihren Ehemann und ihren Sohn direkt vor ihren Augen und den Augen ihrer Schwiegertochter (der Ehefrau ihres älteren Sohnes) erschossen hätten,

D-5996/2012 dass die Angreifer nach der Tötung ihres Mannes und ihres Sohnes von ihr die Herausgabe der Ausweise der Familie verlangt hätten, worauf sie die in einer Tasche gesammelten Papiere der gesamten Familie aus Furcht ausgehändigt habe, welche die Angreifer daraufhin ins brennende Ofenfeuer geworfen und damit vernichtet hätten, dass ihre Schwiegertochter nach dem Ereignis noch ihren jüngeren Sohn angerufen habe, die Schwiegertochter danach aber mit ihren Kindern verschwunden und seither unbekannten Aufenthalts sei, mithin sie vermutlich zu ihren Eltern in die Türkei zurückgekehrt sei, dass sie selbst aber unmittelbar nach dem Ereignis in Ohnmacht gefallen und erst wieder im Spital zu sich gekommen sei, von wo sie nach drei, respektive nach drei oder vier, respektive nach vier oder fünf Tagen von ihrem jüngeren Sohn nach Y._______ mitgenommen worden sei, dass sich dort zwar nichts weiteres ereignet habe, nach dem Ereignis vom … [Herbst 2011] aber auch ihrem jüngeren Sohn der Tod gedroht habe, weshalb sie alle am 21. Februar 2012 mit der Hilfe eines Schleppers aus Armenien ausgereist seien, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin geltend machte, sie verfüge über keinerlei Beweismittel, da bei dem Ereignis vom … [Herbst 2011] nicht nur ihre Papiere, sondern darüber hinaus auch ihre gesamten Krankenakten von den Angreifern verbrannt worden seien, dass für ihren Ehemann und ihren Sohn auch keine Totenscheine ausgestellt worden seien, da dafür die Papiere der Toten hätten vorliegen müssen, über welche sie nach dem Ereignis vom … [Herbst 2011] jedoch nicht mehr verfügt hätten, dass zudem weder sie noch ihr Sohn jemals von der Polizei zum Ereignis einvernommen worden seien, die Polizei aber versprochen habe, der Sache nachzugehen und sie nachträglich zu informieren, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage des Bundesamtes nach dem Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere geltend machte, nachdem alle ihre Papiere – darunter ihr abgelaufener armenischer Pass – mit den gesamten Dokumenten aller Angehörigen von den Angreifern ins Feuer geworfen sei, verfüge sie über nichts mehr,

D-5996/2012 dass sie zu ihrem Reiseweg vorbrachte, ihr Schlepper habe sie gegen Bezahlung von 20'000 Euro in einem Auto über Georgien in die Ukraine und von dort über Polen und Deutschland in die Schweiz gebracht, wobei sie auf ihrer Reise nie kontrolliert worden seien, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der einlässlichen Anhörung einen ärztlichen Kurzbericht vom 4. Oktober 2012 vorlegte, worin zum einem über eine schwere Diabetes berichtet wird, und zum anderen über das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wegen der Umstände des Todes ihres Ehemannes und Sohnes, aufgrund welcher es zu Konzentrationsstörungen und von daher im Rahmen der Anhörung zu scheinbar unpräzisen Angaben ihrerseits kommen könne, dass das BFM mit separaten Verfügungen vom 9. November 2012 – eröffnet am 12. November 2012 – sowohl auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin als auch auf die Gesuche ihrer Angehörigen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Armenien anordnete, dass das Bundesamt in seinem die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid vorab festhielt, von dieser seien keine rechtsgenüglichen Papiere eingereicht worden und für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Original lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin über den Verlust ihrer Papiere unglaubhaft und ihre Schilderungen zu ihrer Reise in die Schweiz, auf welcher sie angeblich an keiner einzigen Grenze persönlich kontrolliert worden seien, realitätsfremd seien, dass das Bundesamt im Weiteren zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin in zentralen Punkten kaum substanziiert, weitgehend realitätsfremd und mit zahlreichen Widersprüchen behaftet seien, mithin von einer insgesamt konstruierten Verfolgungsgeschichte auszugehen sei, dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Armenien als zulässig, auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Erkrankungslage als zumutbar sowie als möglich erklärte,

D-5996/2012 dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Angehörigen gegen die sie betreffenden Nichteintretensentscheide am 19. November 2012 Beschwerde erhoben, wobei sie in ihren Eingaben jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten, dass namentlich ihre Angehörigen, sinngemäss aber auch die Beschwerdeführerin um eine gemeinsame Behandlung ihrer Verfahren ersuchten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung an ihren Gesuchsvorbringen festhielt und vorbrachte, in Armenien herrsche zwar keine Situation allgemeiner Gewalt, sie sei jedoch durch verschiedene Umstände konkret bedroht, dass sie in diesem Zusammenhang geltend machte, sie habe die gleichen Fluchtgründe wie ihre bisher verschollene Schwiegertochter, welche in der Zwischenzeit ebenfalls in die Schweiz eingereist sei und ein Asylgesuch eingereicht habe, wobei dieser Umstand namentlich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ihrer Schilderungen wichtig sei, dass sie im Weiteren unter Vorlage eines ärztlichen Berichts vom 16. November 2012 geltend machte, aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes würde eine Rückführung in die Heimat in ihrem Fall einen schweren Eingriff in ihre psychische Integrität bedeuten, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-5996/2012 dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass dem Ersuchen um eine Koordination des Verfahrens der Beschwerdeführerin mit jenem ihrer Angehörigen insoweit Rechnung getragen wird, als beide Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag und in gleicher Besetzung entschieden werden, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei

D-5996/2012 dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass in vorliegender Sache der entscheidrelevante Sachverhalts bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen ist, zumal es vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen des sinngemäss beantragten Beizuges der Gesuchsakten der Schwiegertochter E._______ (N … ) – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – nicht bedarf (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur fristgerechten Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem BFM keine rechtsgenüglichen Papiere eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass im Falle der Beschwerdeführerin – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass ihre Ausführungen über ihren Reiseweg von Armenien bis in die Schweiz – angeblich in einer Gruppe in einem Auto über mehrere Staatsgrenzen (darunter namentlich die Aussengrenze der Schengener-Ver-

D-5996/2012 tragsstaaten), ohne dabei jedoch ein einziges Mal von den jeweiligen Grenzbehörden persönlich überprüft worden zu sein – als realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, dem Vorbringen über die angebliche Vernichtung sämtlicher Papiere der Beschwerdeführerin und aller ihrer Angehörigen liege ein tatsächliches Ereignis zugrunde (vgl. dazu nachfolgend), dass im Resultat aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, von der Beschwerdeführerin würden ihr zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf eine ganze Reihe von massgebliche Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag sowie eine mangelnde Substanziierung der Gesuchsvorbringen verweist, dass die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz nichts entgegensetzt, sondern einzig auf die angeblich gleichlautenden Gesuchsvorbringen ihrer kürzlich in die Schweiz eingereisten Schwiegertochter verweist, dass dieser Ansatz jedoch nicht geeignet sein kann, die deutlichen Mängel im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin zu erklären, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen betreffend den angeblichen Doppelmord an ihrem Ehemann und ihrem älteren Sohn zwar ein überaus massives Ereignis geltend macht, sie sich in diesem Zusammenhang jedoch in klare und als solche nicht nachvollziehbare Widersprüche verwickelt, dass zwar nicht grundsätzlich in Abrede gestellt wird, der Ehemann und Sohn der Beschwerdeführerin seien eines gewaltsamen Todes gestorben, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Umstände des Todes ihrer Angehörigen jedoch gesamthaft unglaubhaft sind, dass sie anlässlich der Kurzbefragung und im Rahmen der einlässlichen Anhörung nicht nur die Zahl der Angreifer unterschiedlich angegeben hat, sondern auch deren Person unterschiedlich beschrieben hat,

D-5996/2012 dass sie darüber hinaus unterschiedliche Angaben zu ihrer Wohnadresse in der Stadt X._______ gemacht hat, mithin sie zuerst angab, an der N._______-Strasse gewohnt zu haben, dann aber geltend machte, sie habe an der O._______-Strasse gewohnt (welche in der Stadt vier Strassen weiter südlich liegt), dass sie in der Beschreibung des angeblichen Tatherganges vom … [Herbst 2011] zwar zu einigen wenigen Detailschilderungen in der Lage war, ihr diesbezüglicher Bericht ansonsten aber kaum Realkennzeichen aufweist, sondern von der Beschwerdeführerin immer wieder pauschal geltend gemacht wird, sie sei in Ohnmacht gefallen, dass gleichzeitig das Vorbringen in keiner Weise nachvollziehbar ist, zum angeblichen Doppelmord gebe es keinerlei Beweismittel, da über den Mord in der Presse kein einziges Wort berichtet worden sei (obwohl das Ereignis von den Nachbarn bemerkt worden sei, zumal diese die Polizei gerufen hätten) und da auch die Polizei nie etwas Schriftliches festgehalten habe (obwohl angeblich in der Sache ermittelt worden sei), wie auch das Vorbringen, sie sei von der Polizei zum Vorfall nie persönlich einvernommen worden (obwohl die Beschwerdeführerin angeblich die einzige greifbare Zeugin gewesen sein soll), dass die Beschwerdeführerin letztlich auch aus dem Sachverhaltsvortrag ihrer Angehörigen nichts für sich ableiten kann, da auch dieser massgebliche Mängel aufweist (vgl. dazu das Urteil heutigen Datums im Verfahren D-5986/2012), dass nach vorstehenden Erwägungen im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem BFM von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, womit die angegebenen Fluchtgründe als offenkundig haltlos zu erkennen sind, dass alleine der Inhalt der ärztlichen Berichte vom 4. Oktober 2012 und vom 16. November 2012 keinen anderen Schluss rechtfertigen kann, zumal die dortigen Ausführungen nicht geeignet sind, die insgesamt offenkundigen Mängel in den Gesuchsvorbringen zu erklären, geschweige denn aufzuwiegen, dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-

D-5996/2012 schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle der Beschwerdeführerin keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, den Beschwerdeführenden würde in ihrer Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, auch wenn die Beschwerdeführerin das Vorliegen gesundheitlicher Probleme geltend macht, dass die in den ärztlichen Berichten aufgezeigte (…)-Erkrankung der Beschwerdeführerin ohne Zweifel auch in Armenien behandelt werden kann und der ärztliche Bericht vom 16. November 2012 sodann erkennen lässt, dass die von einer Fachärztin für innere Medizin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung derzeit lediglich der Behandlung mit einem bekannten Antidepressivum in niedriger Dosierung bedarf ( … ), was auch in Armenien fortgesetzt werden kann, dass vor diesem Hintergrund das Vorbringen, eine Rückführung nach Armenien komme aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht infrage, nicht überzeugen kann,

D-5996/2012 dass letztlich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es der Beschwerdeführerin obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5996/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Lorenz Mauerhofer

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