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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2012 D-5995/2012

November 23, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,373 words·~12 min·3

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 15. November 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5995/2012

Urteil v o m 2 3 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), Mazedonien, zur Zeit im Transit des Flughafens M._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 15. November 2012 / N.

D-5995/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein Roma mazedonischer Herkunft, am 5. November 2012 am Flughafen M._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens M._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 7. November 2012 zur Person (BzP) im Flughafen M._______ sowie der direkten Anhörung vom 12. November 2012 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nach mehreren längeren Aufenthalten in Deutschland im November 2002 ein drittes Mal nach Mazedonien zurückgekehrt, wo er hin und wieder gearbeitet habe und zudem von den Sozialbehörden unterstützt worden sei, dass seine Ansprüche indessen nicht erfüllt worden seien, weshalb er sich im September 2005 in einer Weise mit Sozialbeamten angelegt habe, welche die Polizei auf den Plan gerufen und zu seiner Verhaftung geführt habe, dass ihn ein Gericht in der Folge zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt habe und er im Strafvollzug anlässlich eines Streits mit Mithäftlingen von Polizisten spitalreif geprügelt worden sei, dass er im Juni 2011 aus der Haft entlassen worden sei, dass er sich aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation und der Diskriminierung der Roma durch die Behörden, in seinem Fall insbesondere derjenigen durch die Sozialbehörden, im Juni 2012 entschlossen habe, Mazedonien in Richtung Deutschland zu verlassen, dass er nach einem eineinhalbmonatigen Aufenthalt bei seinem Bruder in O._______ nach Mazedonien zurückgereist sei, dass sich die dortige Situation indessen in der Zwischenzeit nicht verändert habe, weshalb er sich erneut zu seinem Bruder nach Deutschland begeben habe, doch habe ihm dieser nahegelegt, nicht in Deutschland zu bleiben, sondern in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen,

D-5995/2012 dass er dieser Empfehlung am 2. November 2012 nachgekommen sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. November 2012 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens M._______ sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es gebe aus der jüngsten Vergangenheit keinerlei Hinweise auf eine systematische, staatliche Verfolgung oder institutionalisierte Diskriminierung aus politischen, ethnischen sowie religiösen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, und sich Betroffene gegen Behördenwillkür und Übergriffe Dritter an vor Ort tätige internationale Organisationen wenden oder Beschwerde bei den mazedonischen Behörden erheben könnten, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei nach einem Streit mit den Sozialbehörden fünf Jahre lang grundlos inhaftiert worden, dass er indessen weder genau über den Streit und dessen Umstände habe berichten noch den Grund für die harte Gefängnisstrafe habe erklären können, weshalb sich seine diesbezüglichen Vorbringen als völlig unsubstanziiert erwiesen, dass der Beschwerdeführer zudem das Strafverfahren und die Inhaftierung nicht mit Dokumenten habe belegen können, wobei seine Rechtfertigung für die fehlenden Akten, er sei obdachlos gewesen, als Schutzbehauptung gewertet werden müsse, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Fax-Beschwerde vom 19. November 2012 (Fax-Datum vom 20. November 2012) beim Bundesverwaltungsgericht die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Dementsprechend sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche

D-5995/2012 Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei die beschwerdeführende Person bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2012 per Faxkopien beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 28. September 2012 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),

D-5995/2012 dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden, weshalb auf den Antrag auf entsprechende Information des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

D-5995/2012 dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer etwa geltend machte, er habe sich mit der Sozialbürokratie angelegt und sei grundlos zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er verbüsst habe (vgl. A13/8 F15 – F19 S. 4), weshalb er in der Lage hätte sein müssen, die Verurteilung sowie die Haft durch entsprechende Dokumente nachzuweisen, dass auch seine Erklärung, er habe keine Dokumente erhalten, weil er obdachlos gewesen sei, den fehlenden Realitätsbezug seiner Vorbringen illustriert, dass sich angesichts der wirklichkeitsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers der Eindruck erhärtet, der Beschwerdeführer habe das Strafurteil nicht beibringen können, weil es nicht existiert oder keinen zu seinen Verfolgungsvorbringen passenden Inhalt aufweist, dass sich dementsprechend die Schlussfolgerung aufdrängt, er hat die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf beschränkt, den Sachverhalt zu rekapitulieren, weshalb es sich an dieser Stelle erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass im Übrigen die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu einem Schreiben seiner Rechtsanwältin in O._______ (Deutschland), in dem unter anderem von Straffälligkeit und Ausweisung wegen Betäubungsmitteln die Rede ist, nicht überzeugend ausgefallen ist (BzP Ziff. 7.02 S. 10), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

D-5995/2012 (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Mazedonien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-5995/2012 dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch – aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben schon im frühen Kindesalter für sich sorgen und sich mit verschiedenen Aktivitäten durchs Leben schlagen musste (BzP Ziff. 2.01 S. 6 und 7), dass er beispielsweise geltend machte, von 1998 bis 1999 in Istanbul Schuhe und andere Sachen verkauft zu haben, weshalb davon auszugehen ist, er werde auch in Zukunft das universal gültige kaufmännische Prinzip, Einkauf zum tiefen und Verkauf zum höchstmöglichen Preis, gewinnbringend umsetzen und sich auch im Heimatstaat eine neue Existenz aufbauen können, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Probleme (A13/8 F27 S. 4 und 5) auch in Mazedonien behandelt werden können, und er nötigenfalls die Möglichkeit hätte, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, weshalb auch der Zugang zu medizinischer Versorgung gesichert ist, dass bei dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses und der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos werden,

D-5995/2012 dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5995/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

D-5995/2012 — Bundesverwaltungsgericht 23.11.2012 D-5995/2012 — Swissrulings