Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.11.2012 D-5988/2012

November 22, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,496 words·~12 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5988/2012/mel

Urteil v o m 2 2 . November 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren … , und ihr Kind B._______, geboren … , Nigeria, … Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N … .

D-5988/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2012 - von Italien kommend nach X._______ gelangte, wo sie von der schweizerischen Grenzwacht angehalten wurde, dass sie bei dieser Gelegenheit vorbrachte, sie wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, worauf sie von der Grenzwacht dem nächstgelegenen Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM zugeführt wurde, dass sie dort vom Bundesamt am 22. August 2012 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde, dass sie dabei angab, sie sei eine Staatsangehörige von Nigeria und stamme ursprünglich aus Lagos, sie habe jedoch ab dem zwölften Altersjahr in Benin-City gelebt, wo sie nach Abschluss der Mittelschule im Jahre 2006 während einem Jahr als Coiffeuse gearbeitet habe, dass sie dabei aber kaum etwas verdient habe, weshalb sie ihre Heimat im Herbst 2007 verlassen habe und im Alter von damals 19 Jahren nach Italien gegangen sei, um dort mehr Geld zu verdienen, dass sie mit ihrem Verdienst ihre Mutter habe unterstützen wollen, welche damals bereits älter und als Witwe seit Jahren alleinstehend gewesen sei, ihre Mutter dann aber bereits 2010 verstorben sei und es sich zudem gezeigt habe, dass man im Ausland ohne Papiere kaum arbeiten könne, dass sie auf Nachfrage des Bundesamtes hin bestätigte, sie habe in ihrer Heimat einzig wirtschaftliche Probleme gehabt, dass sie zu ihrem Reiseweg ausführte, sie sei im September 2007 auf dem Luftweg von Abidjan (Côte d'Ivoire) über Frankreich nach Italien gereist, wobei sie keine eigenen Papiere gehabt habe, sie aber von einer Schlepperin begleitet worden sei, von welcher alles notwendige organisiert worden sei, was von ihren Schleppern finanziert worden sei respektive was ihre Familie 5000 US-Dollar gekostet habe, dass sie sich vom 23. September 2007 bis zum 15. August 2012 illegal in Italien aufgehalten habe, da sie dort weder ein Asylgesuch eingereicht noch jemals einen Aufenthaltstitel erhalten habe,

D-5988/2012 dass sie das erste Jahr in Y._______ gelebt habe, wo sie im Herbst 2008 verhaftet worden sei, da sie keine Papiere gehabt habe, dass sie aber ausser diesem einen Mal nie wieder kontrolliert worden sei und auch nie mehr Probleme mit den Behörden gehabt habe, mithin sie in Italien auch nie einen Wegweisungsentscheid erhalten habe, dass sie ab Herbst 2008 ununterbrochen im Zentrum von Z._______ gelebt habe, wobei sie sich im Verlauf der Zeit bei der Questura auch um eine Legalisierung ihres Aufenthalts beziehungsweise um die Ausstellung eines "Permesso" bemüht habe, letztmals im Mai oder im Juni 2012, dass dies jedoch mangels heimatlicher Papieren nicht möglich gewesen sei, weshalb sie den Versuch einer Legalisierung schliesslich aufgegeben habe, zumal ihr das Geld gefehlt habe, um sich vorab bei der nigerianischen Botschaft einen Pass ausstellen zu lassen, dass sie im Jahre 2010 ihren Verlobten C._______ kennengelernt habe, einen Landsmann aus Lagos, welcher sie jedoch vor fünf Monaten verlassen habe, nachdem sie ihm gesagt habe, dass sie schwanger sei, dass sie auf Nachfrage hin angab, aufgrund ihrer Schwangerschaft habe sie in Z._______ ein Spital aufgesucht, wo die letzten Kontrollen am 1. und 5. August 2012 stattgefunden hätten und wo die Untersuchungen bis auf einen Betrag von 10 Euro jeweils gratis gewesen seien, dass sie auf weitere Nachfrage hin ausführte, nachdem sie von ihrem Verlobten verlassen worden sei, habe sie bei verschiedenen Freunden gelebt, welche sie jeweils unterstützt hätten, dass sie in diesem Zusammenhang jedoch geltend machte, sie brauche dringend Hilfe für sich und ihr zukünftiges Kind, da ihre Freunde sie jetzt nicht mehr unterstützen könnten, dass sie abschliessend auf die Frage nach allfälligen Gründen gegen eine Rückführung nach Italien vorbrachte, in Italien habe sie keine Arbeit und sie wisse nicht, wie sie dort mit einem Kleinkind zurechtkommen sollte, dass das BFM am 29. August 2012 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der

D-5988/2012 für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin an Italien richtete, welches innert massgeblicher Frist von italienischer Seite nicht beantwortet wurde, dass die Beschwerdeführerin … [kurze Zeit nach ihrer Einreise in die Schweiz] ihr Kind gebar, welches von der Vorinstanz in das Verfahren der Mutter einbezogen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 (versandt am erst 9. November 2012 und eröffnet am 14. November 2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten), dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 19. November 2012 Beschwerde erhob, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM beantragte, zwecks Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Behandlung ihres Asylgesuches in der Schweiz, dass sie gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuchte, wie auch um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde zur Hauptsache vorbrachte, in Italien seien die Aufnahmebedingungen aufgrund völlig ungenügender Strukturen respektive einer völligen Überlastung des italienischen Asylsystems absolut unzureichend, womit in Italien Asylsuchende und Flüchtlinge menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt würden, dass sie dabei auf zwei Hilfswerkberichte zum italienischen Asylsystem aus dem Jahre 2011 verwies und geltend machte, eine Rücküberstellung nach Italien als mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbar, woraus für die Schweiz die Plicht zum Selbsteintritt auf ihr Asylgesuch nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO erwachse,

D-5988/2012 das diese Verpflichtung mittlerweile auch von verschiedenen deutschen Verwaltungsgerichten anerkannt werde und es als angezeigt erscheine, dass auch das Bundeverwaltungsgericht seine Praxis zu Italien überdenke, zumal die bisherige Haltung des Gerichts, es bestehe kein Anlass zur Annahme, Italien verletzte seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden, nicht länger haltbar sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

D-5988/2012 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz fast fünf Jahre illegal in Italien aufgehalten hat, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht am 29. August 2012 unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Gesuch um Übernahme respektive Aufnahme der Beschwerdeführerin (im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO) an Italien gerichtet hat, dass dieses Ersuchen innert der massgeblichen Frist von zwei Monaten von Italien nicht beantwortet worden ist, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 18 Abs. 1 und 7 Dublin-II-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich die Beschwerdeführerin zwar gegen eine Überstellung nach Italien ausspricht und in dieser Hinsicht konkret einwendet, aufgrund der in Italien herrschenden Verhältnisse drohe ihr dort eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung, dass sie damit ihre Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen verbindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit sich im Falle der Begründetheit der Vorbringen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass ihre diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen vermögen, da von der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich gemacht werden, welche in ihrem individuellen Fall gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien wür-

D-5988/2012 de sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass sich das italienische Asylsystem zwar seit mehr als einem Jahr mit einer erheblichen Zusatzbelastung konfrontiert sieht, da seit dem Frühjahr 2011 – aufgrund der seitherigen Entwicklungen in Libyen und Tunesien – sehr viele Asylsuchende über das Mittelmehr nach Italien eingereist sind, worauf sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des italienischen Asylsystems noch akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in Italien kein geregeltes Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der dortigen Verhältnisse zu schliessen ist, Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtung zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden in genereller Weise verletzen, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten jedoch nach Auffassung des Bundeverwaltungsgerichts nicht als generell untragbar erscheinen, dass dieser Schluss auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angerufenen, dem Gericht aber bereits bekannten Hilfswerkberichte Bestand behält, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, sie würde im Falle einer Überstellung nach Italien menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt, hat sie sich doch vor ihrer Einreise in die Schweiz fast fünf Jahre ununterbrochen in Italien aufgehalten, wobei aufgrund ihrer diesbezüglichen Ausführungen davon auszugehen ist, sie sei in dieser Zeit durchaus in der Lage gewesen, vor Ort sowohl eine Unterkunft als auch ein Auskommen zu finden, dass vor diesem Hintergrund kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführerin drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass im Falle der Beschwerdeführerin auch keine anderen Gründe gegen eine Überstellung nach Italien sprechen, zumal aufgrund der Akten nicht zu schliessen ist, sie würde dort in eine existentielle Notlage geraten (vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),

D-5988/2012 dass sie namentlich in Z._______ auch weiterhin über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen dürfte, welches sie – wie bereits in der Vergangenheit – auch in Zukunft unterstützen dürfte, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb ihr Freundeskreis ihr nunmehr jeglichen Beistand verweigern sollte, dass sie gleichzeitig nach ihrem fast fünfjährigen Aufenthalt in Italien mit den dortigen Verhältnissen und der italienischen Sprache sehr gut vertraut sein dürfte, womit sie sich vor Ort viel leichter als andere bei staatlichen und privaten Stellen um Unterstützung bemühen kann, sollte für sie ein diesbezüglicher Bedarf entstehen, hat sie doch beispielsweise im Verlauf dieses Sommers bereits Zugang zu praktisch kostenfreien Spitalbehandlungen (Schwangerschaftsuntersuchungen) gefunden, dass sie zwar nunmehr für ein Kleinkind zu sorgen hat, was eine erhebliche Belastung darstellen kann, dieser Umstand jedoch aufgrund überwiegend positiver individueller Aspekte als nicht ausschlaggebend erscheint, dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gegeben ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (Art. 107a AsylG) und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG) sowie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind,

D-5988/2012 dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5988/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-5988/2012 — Bundesverwaltungsgericht 22.11.2012 D-5988/2012 — Swissrulings