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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2012 D-5986/2012

November 29, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,797 words·~14 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5986/2012/mel

Urteil v o m 2 9 . November 2012 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren … , und B._______, geboren … , sowie das gemeinsame Kind C._______, geboren … , Armenien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N … .

D-5986/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Armenien – am 29. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass gleichzeitig mit ihnen auch D._______ (N … ) – die Mutter des Beschwerdeführers – ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vom BFM am 15. März 2012 summarisch befragt und am 17. Oktober 2012 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer dabei namentlich vorbrachte, zwar sei seine Mutter Armenierin, sein Vater sei jedoch Aserbaidschaner gewesen, weshalb ihm die armenischen Behörden trotz mehrfachem Ersuchen keine Papiere ausgestellt hätten, weil er angeblich ein Aserbaidschaner sei, dass sich seine Familie zudem aus Furcht vor Nachstellungen aufgrund der ethnischen Herkunft seines Vaters von 1990 bis 2006 illegal in der Türkei aufgehalten hätte und erst wieder nach Armenien zurückgekehrt sei, nachdem der Beschwerdeführer dort .. [in ein Vorkommnis verwickelt worden sei] und er deshalb in der Türkei von Rache bedroht gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits vorbrachte, über ihren familiären Hintergrund wisse sie nichts, da sie ab dem Alter von 18 Monaten und bis zum Jahre 2006 in einem Kinderheim in Y._______ aufgewachsen sei, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Gesuche geltend machten, … [einige] Monate vor ihrer Ausreise – … [an einem Tag im Herbst 2011] – seien der Vater und der ältere Bruder des Beschwerdeführers wegen ihres ethnischen Hintergrundes in ihrer gemeinsamen Wohnung in der Stadt X._______ vor den Augen ihrer Ehefrauen (der Mutter des Beschwerdeführers und seiner Schwägerin) von armenischen Nationalisten erschossen worden, dass der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis von seiner Schwägerin von Y._______ nach X._______ gerufen worden sei, seine Schwägerin danach aber mit ihren Kindern geflüchtet und seither verschwunden sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach diesem Ereignis für mehrere Tage in ein Spital gekommen und danach vom Beschwerdeführer nach Y._______ mitgenommen worden sei,

D-5986/2012 dass sie auf Nachfrage hin geltend machten, zum vorgebrachten Ereignis hätten sie keinerlei Beweismittel, da über den Doppelmord in den heimatlichen Zeitungen nichts berichtet worden sei und auch die Ermittlungen der Polizei nichts erbracht hätten, dass für den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers auch keine Totenscheine ausgestellt worden seien, weil sie Aserbeidschaner gewesen seien, weshalb er sie eigenhändig auf einem alten Friedhof im früheren Heimatdorf der Familie habe beerdigen müssen, dass schliesslich auch dem Beschwerdeführer von Seiten der armenischen Nationalisten der Tod gedroht habe, weshalb sie ihre Heimat am 21. Februar 2012 gemeinsam mit seiner Mutter sowie mit Hilfe eines Schleppers und gegen Bezahlung von 20'000 Euro verlassen hätten, dass die Beschwerdeführenden auf die Frage des Bundesamtes nach dem Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere geltend machten, alle ihre Papiere – namentlich der armenische Pass der Beschwerdeführerin und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers – seien mit den gesamten Dokumenten aller Angehörigen beim Ereignis vom … [Herbst 2011] von den Angreifern ins Feuer geworfen und damit vernichtet worden, dass sie zu ihrem Reiseweg vorbrachten, ihr Schlepper habe für sie falsche Papiere beschafft, welche sie zwar nie in eigenen Händen gehalten hätten, mit welchen sie aber auf dem Landweg respektive in einem Auto über Georgien in die Ukraine und von dort über Polen und Deutschland in die Schweiz gebracht worden seien, dass das BFM mit separaten Verfügungen vom 9. November 2012 – eröffnet am 12. November 2012 – sowohl auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden als auch auf das Gesuch von D._______ in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Armenien anordnete, dass das Bundesamt in seinem die Beschwerdeführenden betreffenden Entscheid vorab festhielt, von diesen seien keine rechtsgenüglichen Papiere eingereicht worden und für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Original lägen keine entschuldbaren Gründe vor, nachdem die Vorbringen der Beschwerdeführenden über den Verlust ihrer Papiere unglaubhaft und ihre Schilderungen zu ihrer Reise in die Schweiz,

D-5986/2012 auf welcher sie angeblich an keiner einzigen Grenze persönlich kontrolliert worden seien, realitätsfremd seien, dass das Bundesamt im Weiteren zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden durch mangelnde Substanziierung, fehlenden Realitätsbezug und Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet seien, womit von einer insgesamt erfundenen Verfolgungsgeschichte auszugehen sei, dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Armenien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass sowohl die Beschwerdeführenden als auch D._______ gegen die sie betreffenden Nichteintretensentscheide am 19. November 2012 Beschwerde erhoben, wobei sie in ihren Eingabe jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten, dass beide Parteien um eine gemeinsame Behandlung ihrer Verfahren ersuchten, da sie nicht voneinander getrennt werden dürften, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung an ihren Gesuchsvorbringen festhielten und vorbrachten, in Armenien herrsche zwar keine Situation allgemeiner Gewalt, der Beschwerdeführer sei jedoch durch verschiedene Umstände konkret bedroht, dass sie dabei geltend machten, inzwischen sei auch die bisher verschollene Schwägerin des Beschwerdeführers in die Schweiz eingereist und habe ein Asylgesuch eingereicht, weshalb deren Akten zum Verfahren beizuziehen seien, zumal ihre Schilderungen die vom Bundesamt als unglaubhaft erklärten Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden, dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-5986/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass dem Ersuchen der Beschwerdeführenden um eine Koordination ihres Verfahrens mit jenem der Mutter des Beschwerdeführers insoweit Rechnung getragen wird, als beide Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag und in gleicher Besetzung entschieden werden, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

D-5986/2012 dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass in vorliegender Sache der entscheidrelevante Sachverhalts bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen ist, zumal es vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen des beantragten Beizuges der Gesuchsakten der Schwägerin E._______ (N … ) – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – nicht bedarf (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur fristgerechten Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

D-5986/2012 dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt ist, da die Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem BFM keine rechtsgenüglichen Papiere eingereicht haben (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass im Falle der Beschwerdeführenden – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass ihre Ausführungen über ihren Reiseweg von Armenien bis in die Schweiz – angeblich als Gruppe in einem Auto über mehrere Staatsgrenzen (darunter namentlich die Aussengrenze der Schengener-Vertragsstaaten), ohne dabei ein einziges Mal von den jeweiligen Grenzbehörden persönlich überprüft worden zu sein (da es jeweils genügt habe, wenn einfach der Schlepper die gefälschten Papiere vorgewiesen habe) – als realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, dem Vorbringen über die angebliche Vernichtung sämtlicher Papiere der Beschwerdeführenden liege ein tatsächliches Ereignis zugrunde (vgl. dazu nachfolgend), dass im Resultat aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, von den Beschwerdeführenden würden ihnen zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf eine ganze Reihe von massgebliche Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag sowie eine insgesamt mangelnde Substanziierung der Gesuchsvorbringen verweist, dass die Beschwerdeführenden den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz nichts entgegensetzen, sondern einzig auf angeblich gleichlautende Gesuchsvorbringen ihrer Schwägerin verweisen, dass dieser Ansatz jedoch nicht geeignet sein kann, die deutlichem Mängel in ihren Angaben und Schilderungen zu erklären, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen betreffend den angeblichen Doppelmord am Vater und älteren Bruder des Beschwerdeführers zwar ein überaus massives Ereignis geltend machen,

D-5986/2012 dass jedoch namentlich der Beschwerdeführer – über die blosse Geltendmachung hinaus – nicht in der Lage ist, wenigstens in den Grundzügen eine persönliche Betroffenheit aufzuzeigen, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Sachverhaltsvortrag praktisch ausschliesslich auf eine Aneinanderreihung plakativer Elemente konzentriert, wogegen Detailschilderungen zu den von ihm behaupteten Ereignissen – etwa zum Zustand der Mutter während ihres angeblichen Spitalaufenthalts, zu den näheren Umständen seiner angeblichen Kontakte zur Polizei und insbesondere zu seinem Umgang mit den Leichen seines Vaters und seines Bruders und deren angeblich klandestinen Beerdigung im früheren Heimatdorf – völlig fehlen, was sehr deutlich gegen ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse spricht, dass die Angaben der Beschwerdeführenden gleichzeitig von einer Vielzahl minderer Ungereimtheiten durchsetzt sind, was in dieser Form als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist (bspw. will der Beschwerdeführer praktisch sein gesamtes Leben in der Türkei verbracht haben, das Türkische aber kaum sprechen können), dass schliesslich das Vorbringen, zum angeblichen Doppelmord gebe es keinerlei Beweismittel, da darüber weder in der Presse berichtet worden sei (obwohl die Nachbarn vor Ort die Schüsse und den Doppelmord mitbekommen haben sollen) noch von den Behörden dazu etwas Schriftliches festgehalten worden sei (angeblich nicht einmal Totenscheine), als nicht nachvollziehbar und damit unglaubhaft zu bezeichnen ist, dass die Beschwerdeführenden letztlich auch aus dem Sachverhaltsvortrag von D._______ (Mutter) nichts für sich ableiten können, da auch dieser massgebliche Mängel aufweist (vgl. dazu das Urteil heutigen Datums im Verfahren D-5996/2012), dass nach dem Gesagten mit dem BFM von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, womit die angegebenen Fluchtgründe als offenkundig haltlos zu erkennen sind, dass demzufolge die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),

D-5986/2012 dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle der Beschwerdeführenden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, den Beschwerdeführenden würde in ihrer Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, zumal im Falle der Beschwerdeführenden keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass daran auch das Beschwerdevorbringen, zufolge langer Landesabwesenheit sei der Beschwerdeführer in Armenien wirtschaftlich nicht integriert, nichts ändert, zumal seine diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls nicht überzeugen können, dass letztlich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,

D-5986/2012 dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5986/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Lorenz Mauerhofer

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