Abtei lung IV D-5971/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . August 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Christoph Allemann, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5971/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2005 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2006 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl gesuch ablehnte und die Wegweisung anordnete, dass es mit demselben Entscheid anstelle des als unzumutbar erachteten Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, dass die Verfügung vom 18. Januar 2006 am 20. Februar 2006 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2008 die vorläufige Aufnahme aufhob und den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Februar 2009 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen liess, dass das Gericht auf dieses Gesuch mit Urteil vom 20. April 2009 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er am 30. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu seiner Person und den Asylgründen befragt und am 5. August 2010 vom Bundesamt direkt angehört wurde, dass er angab, er mache die selben Asylgründe geltend wie beim ersten Asylverfahren, dass er jedoch im Frühjahr in die Türkei gereist sei und versucht habe, von dort aus seine Probleme im Irak zu lösen, D-5971/2010 dass dies jedoch nicht möglich gewesen sei, weshalb er sich von einem Schlepper nach C._______ habe bringen lassen, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er von den C._______ Behörden nach D._______ ausgeschafft worden sei, weil er sich bereits vor seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz in D._______ aufgehalten habe, dass er zwar in D._______ eine Duldung bekommen habe, er sich jedoch nur innerhalb von 30 Kilometern habe bewegen dürfen, er nur vierzig Euro im Monat bekommen und zudem Angst gehabt habe, weil man dort "unsicher" sei, dass er aus diesen Gründen in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2010 – eröffnet am 16. August 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache Asylgründe geltend, die bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens geprüft worden seien, dass das Bundesamt diese Gründe als nicht asylrelevant und das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft qualifiziert hätten, dass sich der Beschwerdeführer zudem im Zeitpunkt der angeblich verfolgungsauslösenden Geschehnisse nachweislich in D._______ aufgehalten habe, weshalb auch die im zweiten Verfahren geltend gemachten Probleme der Familie nicht glaubhaft seien, dass die Angaben des Beschwerdeführers überdies widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass das am 20. Dezember 2005 eingeleitete Asylverfahren seit dem 3. Februar 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergäben, nach dem Abschluss dieses Ver- D-5971/2010 fahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2010 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen, eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu bewilligen und anzuordnen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde ein Arbeitszeugnis sowie zwei ärztliche Zeugnisse einreichte, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die Beweismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-5971/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben D-5971/2010 oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und seit der Einreichung seines ersten Asylgesuchs nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt ist, dass er im zweiten Asylverfahren keine neuen Ereignisse bezüglich seines Heimatlandes geltend machte, sondern auf die im ersten Asyl verfahren vorgetragenen Asylgründe verwies, dass aber auf den im ersten Asylverfahren rechtskräftig beurteilten Sachverhalt vorliegend nicht mehr zurückgekommen werden kann, dass sowohl die angeblichen Verfolgungshandlungen gegenüber der Familie im Irak als auch die behauptete Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei von ihm nur vage beschrieben werden und nicht geeignet sind, eine andere Einschätzung der Asylvorbringen vorzunehmen, dass zudem, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, unglaubhafte Angaben nicht dadurch glaubhafter werden, indem sie mehrmals wiederholt werden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-5971/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Februar 2009 (D-868/2008) ausführlich zum Wegweisungsvollzug geäussert hat, dass hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die einlässlichen Erwägungen (Erw. 6.1.1 und 6.1.2) im erwähnten Entscheid verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen auch im heutigen Zeitpunkt zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass auch bezüglich der Zumutbarkeit zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 3. Februar 2009 (Erw. 6.2.1 und 6.2.2) zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vortragen lässt, er leide an massiven psychischen Problemen, welche sich durch die drohende Ausweisung noch verschlimmert hätten und es müsse befürchtet werden, er verkrafte eine Ausweisung zumindest im Moment nicht, D-5971/2010 dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich, dass der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, für sich allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, dass der Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Situation einen ärztlichen Bericht des Psychiatrie-Teams E._______ vom 9. März 2009 sowie einen solchen von Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 20. August 2010 einreichen liess, dass der ärztliche Bericht des Psychiatrie-Teams E._______ bereits aufgrund seines Ausstellungsdatums im Frühling 2009 nicht geeignet ist, für die Frage des Wegweisungsvollzuges relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen zu belegen, dass das aktuelle ärztliche Zeugnis des Allgemeinmediziners Dr. med. F._______ erhebliche psychische Probleme (starke depressive Grundstimmung, massive Angstzustände, starke Schlafstörungen mit Alpträumen, neurovegetative Symptome) bestätigt, dass es sich jedoch um ein allgemein gehaltenes Zeugnis handelt und nicht dargetan wird, aufgrund welcher Untersuchungen der Arzt zu seinen Erkenntnissen gelangte, dass gewisse psychische Probleme aufgrund der schwierigen und unsicheren Situation des Beschwerdeführers ohne weiteres nachvollziehbar sind, dass diese jedoch nicht eine Intensität aufweisen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, dass zudem für den Fall, dass sich bei einem allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung die psychischen Probleme akzentuieren sollten, diesem Umstand mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegengewirkt werden kann, so dass eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden vermieden wird, D-5971/2010 dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf ein Arbeitszeugnis als weiteres Argument für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine gelungene (auch berufliche) Integration in der Schweiz geltend macht, dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind, sondern ausschlaggebend dabei vielmehr ist, welche Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt der Lebenssicherheit und Existenzsicherung ergeben würde, die die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage – und damit unter anderem auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz – massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis aANAG auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI ["Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung" Abs. 2 Bst. a und c] des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772, AS 2007 5573]), dass es somit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es ermöglichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asylsuchenden Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG Rechnung zu tragen, dass im vorliegenden Fall eine aussergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMAKR 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 58), offensichtlich nicht gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens im Irak verbracht hat und mithin nicht in einen ihm fremden Kulturkreis zurückkehren würde, dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse D-5971/2010 bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5971/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...), ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11