Abtei lung IV D-5971/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Dezember 2007 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Türkei, alias A._______, geboren Y._______, Türkei, alias A._______, geboren Y._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 15. Mai 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5971/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 3. April 2006 auf dem Luftweg. Über ihm unbekannte Länder sei er am 4. April 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 12. April 2006 stellte er im Empfangszentrum in D._______ ein Asylgesuch, nachdem er am (...) in E._______ verhaftet worden war und gegenüber der Polizei angegeben hatte, irakischer Nationalität zu sein. Nach der Kurzbefragung vom 25. April 2006 sowie einer im Rahmen von Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten direkten Anhörung vom 10. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2006 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem H._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Vater habe als Mitglied zusammen mit seinen Freunden die kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt. Deswegen sei sein Vater im Jahre Z._______ festgenommen worden und befinde sich seither im Gefängnis in F._______. Dies habe er aus einem Brief seines Vaters entnehmen können. Er selber habe ebenfalls Sympathien für die PKK gehegt und sei daher zu Aktionen und Versammlungen derselben gegangen, welche jeweils in einem Saal in G._______ wie auch in C._______ stattgefunden hätten. Nach der Inhaftierung seines Vaters sei die Polizei beziehungsweise die Gendarmerie ein erstes Mal etwa im Jahre 2003 respektive im Jahre 2005 im (...), erschienen und habe ihn in der Folgezeit insgesamt zwei Mal beziehungsweise fünf bis sechs Mal mitgenommen, kurzzeitig festgehalten und zu den Freunden seines Vaters befragt. Da er keine Auskunft habe geben können, sei er jeweils nach wenigen Stunden wieder freigelassen worden. Diese wiederholten Mitnahmen hätten den Geschäftsinhaber und die Kundschaft gestört, weshalb er nach zwei Monaten entlassen worden sei. In der Folge sei er nach C._______ umgezogen und habe auch dort an Versammlungen der PKK teilgenommen. Einmal, als er den Parteisaal der PKK verlassen habe, und zwei Mal, als er mit Freunden der gleichen politischen Richtung unterwegs gewesen sei, sei er von der Polizei in C._______ mitgenommen worden und diese habe wissen wollen, weshalb er D-5971/2006 respektive sie mit der PKK sympathisieren würden. Nach jeweils fünf bis acht Stunden habe man sie wieder gehen lassen. Sodann habe er als Kurde tagtäglich und überall Schwierigkeiten; so habe er beispielsweise die Schule nicht besuchen können. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 - eröffnet am 17. Mai 2006 - lehnte das BFM das Asylbegehren ohne weitere Abklärungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Juni 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen, andernfalls aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Ferner wurde für die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf D-5971/2006 einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm die fraglichen Dokumente noch nicht zugestellt worden seien. Auf Nachfrage beim Rechtsanwalt seines Vaters sei jedoch versichert worden, dass in den nächsten Tagen eine Bestätigung in die Schweiz überstellt werden könne. Es sollten somit noch vor Ende Monat erste Beweismittel nachgereicht werden können, welche das gegen seinen Vater eingeleitete Verfahren belegen würden. Zudem sei anzufügen, dass er kurz vor der Heirat mit (...) stehe, welche in der Schweiz (...) verfüge. F. Mit Eingabe vom 2. August 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Telefax-Bescheinigung des türkischen Rechtsanwaltes seines Vaters zu den Akten. G. Am 14. September 2006 ging der Beschwerdeführer in E._______ mit (...) die Ehe ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen, die urteilende Behörde über die Gesuchseinreichung in Kenntnis zu setzen und zudem über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten, falls das fremdenpolizeiliche Verfahren die vorgenannte Frist überschreiten sollte. I. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton H._______ ersucht habe und ihm die Bewilligung heute überreicht worden sei. Eine Kopie der Bewilligung werde in den nächsten Tagen nachgereicht. Das hängige Beschwerdeverfahren könne sich vor diesem Hintergrund auf die Frage der Asylgewährung beschränken. D-5971/2006 J. Mit Eingabe vom 13. November 2006 legte der Beschwerdeführer eine Telefaxkopie seiner Aufenthaltsbewilligung ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zuständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. D-5971/2006 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers (d.h. insbesondere widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen) einzugehen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, mehrmals für kurze Zeit festgenommen und nach den PKK-Freunden seines Vaters sowie den Gründen für sein Interesse an dieser Organisation gefragt worden zu sein. Bekanntermassen würden die türkischen Behörden äusserst konsequent gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der PKK vorgehen. Wenn konkrete Anhaltspunkte - wie beispielsweise Zeugenaussagen oder Beweismittel - gegen einen Verdächtigen vorlägen, werde eine staatsanwaltschaftliche Untersu- D-5971/2006 chung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft und Erstellung von Protokollen durchgeführt, welche vom Beschuldigten zu unterzeichnen seien. Sollten die Festnahmen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen, sei aufgrund der schnellen Freilassung zu schliessen, dass kein konkreter Tatverdacht gegen ihn bestanden habe und keine formelle Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei. Somit habe der Beschwerdeführer auch nicht mit landesweiter Verfolgung zu rechnen. Unter diesen Umständen hätte sich der Beschwerdeführer allfälligen weiteren Verdächtigungen und Verfolgungsmassnahmen der lokalen Behörden durch einen Wohnortswechsel entziehen können und sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Weiter handle es sich bei den Benachteiligungen, welche Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei erleiden müssten, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich die Situation der Kurden im Zuge der diversen Reformen in der Türkei seit dem Jahre 2001 merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht verfolgt. Die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert, es würden seit Frühjahr 2004 Kurse in Kurdisch angeboten und seit Juni 2004 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus. Auch die vorliegend geltend gemachte fehlende Möglichkeit, die Schule zu besuchen, gehe in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die vom Beschwerdeführer angeführten Benachteiligungen seien somit im Sinne der obigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und daher asylrechtlich nicht relevant. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vor, Personen könnten grundsätzlich auch dann Opfer von (auch nur befürchteter) Reflexverfolgung sein, wenn gegen sie kein konkreter Tatverdacht bestehe beziehungsweise keine formelle Untersuchung eingeleitet worden sei (mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21). Weiter dürfte seine Familie den türkischen Behörden bekannt sein, da sein Vater wegen dessen Tätigkeit für die PKK (...) worden sei. Die mit Eingabe vom 2. August 2006 D-5971/2006 eingereichte anwaltliche Bestätigung belege diesen Umstand. Zudem befinde sich einer seiner Onkel als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Weiter bleibe der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen, was wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung und weiteren Behelligungen seiner Person zur Folge habe. Weiter möge es zutreffen, dass die bisherigen Probleme je für sich betrachtet keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Intensität erreicht hätten. Die Vorinstanz habe sich allerdings nicht zur hier relevanten Frage der Gefahr künftiger Verfolgung geäussert. Auch wenn seine Aussagen zum Teil wenig detailliert ausgefallen seien, sei zumindest unbestritten, dass sich sein Vater (...) befinde. Die daraus resultierenden, weit verbreiteten Schikanen gegenüber Familienangehörigen von Oppositionellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 11) sei den hiesigen Asylbehörden nicht unbekannt. Seine knappen Schilderungen sowie sein schwacher Bildungshintergrund dürfe nicht ausser Acht gelassen werden und deute klar auf solche Schikanen hin (Verlust der Arbeitsstelle; mangelnde Schulbildung). Die erlebten Einschränkungen und die bisherigen Behelligungen beziehungsweise kurzzeitigen Verhaftungen würden auf ein grosses Risiko künftiger Verfolgung hindeuten, nicht zuletzt auch infolge der erwähnten illegalen Ausreise. 3.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich asylrechtlich nicht relevant zu erachten sind und weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 AsylG). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf das Bestehen einer Reflexverfolgung hinweist, ist vorliegend festzustellen, D-5971/2006 dass entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung in casu nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden kann. Hiezu ist festzuhalten, dass zwar in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden, welche Behelligungen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff.; Nr. 5 S. 39 ff.; 1993 Nr. 39 S. 280 ff.; Nr. 37 S. 263 ff.; Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. In EMARK 2005 Nr. 21 wird eine ausführliche Beurteilung der diesbezüglichen neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen. Diese Rechtsprechung wird vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Insbesondere wird im erwähnten Urteil betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Die beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer weder in einer exponierten politischen Stellung steht noch einen besonders engen Kontakt zu Familienangehörigen geltend macht, nach denen gefahndet wird. Insbesondere ist - was den Vater des Beschwerdeführers betrifft - festzuhalten, dass dieser den Angaben des Beschwerdeführers zufolge (...) sein soll. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2006 eine Bestätigung des türkischen Rechtsanwaltes seines Vaters eingereicht hat, welche die (...) seines Vaters belegen soll. Dazu ist festzustellen, dass diese Bestätigung lediglich in der Form einer grundsätzlich leicht manipulierbaren Telefaxkopie vorliegt, welche zudem weder einen Briefkopf noch einen Stempel des unterschreibenden Rechtsanwaltes enthält und sich überdies auch nicht über (...) ausspricht. Es kann dieser Bestätigung daher nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zuerkannt werden. Ausserdem kann aufgrund dieser Bestätigung den Ausführungen in D-5971/2006 der Beschwerdeschrift, wonach zumindest unbestritten sei, dass sich der Vater des Beschwerdeführers (...) befinde, nicht ohne weiteres gefolgt werden. Insoweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorgebrachten Reflexverfolgung anführt, einer seiner Onkel befinde sich als anerkannter Flüchtling in der Schweiz, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge noch sehr klein gewesen sei, als der erwähnte Onkel die Türkei verlassen habe, dieser Onkel (...) nicht mehr in die Türkei zurückkehren könne (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 9) und der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen auch zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, dass ihn die Sicherheitskräfte über den erwähnten Onkel respektive zu dessen Verbleib ausgefragt hätten. Weiter gesteht der Beschwerdeführer selber zu, dass seine bisherigen Probleme - je für sich betrachtet - keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Intensität erreicht hätten und seine Aussagen teilweise wenig detailliert ausgefallen seien. Wie weiter oben angeführt, kann vorliegend nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Vater des Beschwerdeführers, wie von diesem behauptet, seit Jahren aus politischen Gründen in Haft befindet. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass angesichts des rigorosen Vorgehens der türkischen Sicherheitskräfte gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der PKK offensichtlich keine derartigen Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vorgelegen haben, zumal dieser jeweils nach wenigen Stunden und ohne jegliche Auflagen wieder freigelassen worden sei. Es ist daher in casu nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise in die Türkei, abgesehen von einer allgemeinen Routinekontrolle, ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein wird. Damit liegen weder Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung noch für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor. 3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht ohne weitere Abklärungen abgelehnt. D-5971/2006 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine (...) fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs durch das BFM sind daher gegenstandslos geworden. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft sowie Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des BFM ist demzufolge in den Punkten des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen und die Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs ist sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. oben Ziffer 4.2). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr D-5971/2006 Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers im hier zu beurteilenden Asylpunkt als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Daher ist der Streitfall nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Vorliegend wurde die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs aus ausserhalb des Asylbeschwerdeverfahrens liegenden Gründen (Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenden türkischen Staatsangehörigen und als Folge davon Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung) gegenstandslos. Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Ist nun das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten beziehungsweise wird eine allfällige Parteientschädigung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5, 2. Satz VGKE). Angesichts der Abweisung im Asylpunkt, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in der Türkei und des Umstandes, dass der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer über Berufserfahrungen als Coiffeur, Kenntnisse der türkischen Sprache sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimatregion verfügt, müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwer- D-5971/2006 deführers auch im Punkte der Wegweisung sowie deren Vollzugs - vor dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung als Folge seiner Heirat - als kaum ernsthaft bezeichnet werden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-5971/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in den Punkten des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. 2. Soweit die Beschwerde die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs betrifft, wird sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref-Nr. N_______) - I._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 14