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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2008 D-5945/2008

September 22, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,679 words·~13 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-5945/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2008 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5945/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. Juli 2008 verliess, zunächst auf dem Luftweg via Indien nach Polen gelangte und schliesslich am 10. Juli 2008 von ihm unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz einreiste, dass er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte und dort am 22. Juli 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. August 2008 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen vorbrachte, er sei bereits im Oktober 1998 einmal von der srilankischen Armee verhaftet und fünf Tage in einem Camp in Jaffna festgehalten worden, dass die Armee damals seinen Vater, welcher Mitglied einer von der LTTE gegründeten Gruppe gewesen sei, habe verhaften wollen, dieser jedoch nicht zuhause gewesen sei, worauf sie ihn mitgenommen hätten, dass er Ende 1998 nach Colombo gegangen sei und dort von 1999 bis 2006 bei seinem Onkel gewohnt und in dessen Fabrik gearbeitet habe, dass seine Eltern im Jahr 2000 nach Indien geflohen seien, dass er bei seinem Onkel zunächst keine Schwierigkeiten gehabt habe, obwohl es mindestens zweimal eine Razzia gegeben habe, bei welcher die Polizei ihn ihm Haus seines Onkels kontrolliert habe, dass er am 12. Mai 2008 in Colombo auf der Strasse von der Polizei verhaftet und einen Tag lang festgehalten, verhört und geschlagen worden sei, dass die Polizisten ihn nach seinen Familienmitgliedern, allfälligen LTTE-Mitgliedschaften sowie dem Grund seines Aufenthaltes in Colombo gefragt hätten, D-5945/2008 dass sein Onkel der Polizei Geld bezahlt habe, worauf er am folgenden Tag freigelassen worden sei, dass er in der Folge am 15. Mai 2008 nach (...) gegangen sei, wo er am 9. Juni 2008 von unbekannten Leuten in einem weissen Van entführt und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden sei, wo sich bereit zwei weitere Gefangene aufgehalten hätten, dass die Entführer ihn geschlagen, bedroht und ihm vorgeworfen hätten, er sei Mitglied der LTTE, dass ihm und seinen beiden Mitgefangenen am 28. Juni 2008 die Flucht gelungen sei, dass er aus diesen Gründen am 7. Juli 2008 aus Sri Lanka ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte sowie Faxkopien einer Anzeige an die Menschenrechtskommission Sri Lanka vom 23. Juni 2008, einer Referenznummer zu dieser Anzeige sowie einer Anzeige an die Polizei vom 24. Juni 2006 zu den Akten reichte, dass entsprechende Nachforschungen des BFM einen vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Grossbritannien zutage förderten, dass die britischen Behörden am 1. September 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das entsprechende Rückübernahmeabkommen zustimmten, dass die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer am 5. September 2008 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen, dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie einer Wegweisung nach Grossbritannien gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er sei im Juni 2001 nach Grossbritannien gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt, welches abgewiesen worden sei, dass er sich bis ungefähr im Jahr 2006 dort aufgehalten habe und anschliessend nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, D-5945/2008 dass er nicht nach Grossbritannien zurückkehren wolle, da ihn die britischen Behörden nach Sri Lanka ausschaffen würden, er dort aber grosse Probleme habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. September 2008 - eröffnet am 10. September 2008 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Grossbritannien aufgehalten, dass der Bundesrat Grossbritannien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, dass Grossbritannien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder andere Personen lebten, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, dass er zwar in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet habe, sich jedoch erst seit Juli 2008 in der Schweiz aufhalte, weshalb nicht von einer engen Beziehung gesprochen werden könne, dass er die fragliche Frau ausserdem weder in der Erstbefragung noch in der Direktanhörung erwähnt habe, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage trete, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, die Asylbegründung des Beschwerdeführers sei konstruiert, dass es keine Hinweise gebe, wonach in Grossbritannien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, D-5945/2008 dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 17. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde ein "Immigration Factual Summary" beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Eingabe vom 18. September 2008 folgende Beweismittel zu den Akten gereicht wurden: Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 15. September 2008, Bestätigung des Justice of the Peace vom 3. September 2008 (Kopie), Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 23. Juni 2008 sowie zwei bildliche Darstellungen betreffend die Aktivitäten des ICRC (Kopien), Schreiben des Zivilstandsamtes Wettingen vom 18. August 2008 betreffend die Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung in der Schweiz (Kopie), Bestätigung vom 16. September 2008 betreffend eine Tempel-Trauung sowie drei Fotos, ärztliches Zeugnis von Dr. med. W. S. vom 12. September 2008, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-5945/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat D-5945/2008 nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, dass sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vorgängig in Grossbritannien aufgehalten hat, dass Grossbritannien (ebenso wie alle anderen EU- und EFTA- Staaten) vom Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer nach Grossbritannien zurückkehren kann, da dessen Behörden am 1. September 2008 einer Rückübernahme zugestimmt haben, dass im vorliegenden Fall keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG bestehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem entsprechenden Vorbringen auf Beschwerdeebene über keine nahen Angehörigen oder engen Bezugspersonen in der Schweiz verfügt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die Beziehung zu der in der Schweiz lebenden, inzwischen religiös angetrauten Frau des Beschwerdeführers kaum als eng bezeichnet werden kann, nachdem sich der Beschwerdeführer erst seit Juli 2008 in der Schweiz befindet und die erwähnte Trauung nach Brauch am 6. September 2008 stattfand, dass der Beschwerdeführer diese Frau bezeichnenderweise während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens mit keinem Wort erwähnte, dass weder das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz - dessen Ausgang im Übrigen ungewiss ist - noch die Schwangerschaft der Partnerin des Beschwerdeführers den Tatbestand von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG als erfüllt erscheinen lassen können, dass nämlich im heutigen Zeitpunkt nach dem Gesagten weder eine rechtmässige Ehefrau noch ein leibliches Kind des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und er auch über keine anderweitigen Bezugspersonen in der Schweiz verfügt, D-5945/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Blick auf die gesamte Aktenlage nicht offensichtlich zutage tritt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und teilweise tatsachenwidrige Angaben zur Frage machte, wo er sich in den letzten Jahren aufgehalten habe, dass er zunächst erklärte, er sei vor seiner Ankunft in der Schweiz noch nie im Ausland gewesen (vgl. A1, S. 7), wodurch er seinen Aufenthalt in Grossbritannien bewusst verheimlichte, dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. September 2008 geltend machte, er habe sich von Juni 2001 bis im Jahr 2006 in Grossbritannien aufgehalten und sei anschliessend nach Sri Lanka zurückgekehrt, dass in der Beschwerde jedoch ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei erst im März 2008 nach Sri Lanka zurückgekehrt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers angesichts dieser widersprüchlichen und teilweise erwiesenermassen tatsachenwidrigen Aussagen insgesamt wenig glaubhaft wirken, dass insbesondere sein Vorbringen, wonach er sich zwischen seinem Aufenthalt in Grossbritannien und seiner Einreise in die Schweiz in Sri Lanka aufgehalten habe und dort verfolgt worden sei, zweifelhaft ist, dass die eingereichten Beweismittel ausserdem nicht geeignet sind, die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen, dass die Anzeige vom 24. Juni 2008 sowie das Schreiben der Menschenrechtskommission vom 23. Juni 2008 im besten Fall die Anzeigeerhebung an sich respektive die Anfrage der Menschenrechtskommission beim Brigadier-Kommandant von (...) betreffend eine vermisste Person belegen können, nicht jedoch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen, dass der eingereichten Anzeige und dem Schreiben der Menschenrechtskommission im Übrigen kein direkter Hinweis auf die Person des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, D-5945/2008 dass die Bestätigung des Justice of the Peace vom 3. September 2008 offensichtlich auf Hörensagen beruht und als leicht erhältliches Gefälligkeitsschreiben zu erachten ist, welches ebenfalls nicht geeignet ist, die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers in Sri Lanka im Jahr 2008 glaubhaft zu machen, dass daher gute Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2008 gar nicht in Sri Lanka aufgehalten und berufe sich auf konstruierte Verfolgungsvorbringen, dass mangels entsprechender gegenteiliger, konkreter Hinweise davon auszugehen ist, in Grossbritannien bestehe effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass sich diese Vermutung bereits aus dem Status von Grossbritannien als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ergibt, dass Grossbritannien ausserdem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und keine Hinweise dafür bestehen, Grossbritannien würde sich nicht aus die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer einwendet, ihm drohe seitens der britischen Behörden eine Abschiebung nach Sri Lanka, dass der Beschwerdeführer jedoch den Akten zufolge das Asylverfahren in Grossbritannien erfolglos durchlaufen hat, dass der Grundsatz der Rückschiebung indes nur Personen schützt, wel0che die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, es sei dem Beschwerdeführer in Grossbritannien nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass der Einwand, wonach ihm in Grossbritannien die Rückschiebung nach Sri Lanka drohe und die Wegweisungspraxis von Grossbritannien D-5945/2008 strenger sei als diejenige der Schweiz, somit kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG begründet, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grossbritannien in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer damit in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. die vorstehenden Erwägungen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die in Grossbritannien herrschende, allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Ausschaffung dorthin schliessen lassen, dass ein Bruder sowie ein Cousin des Beschwerdeführers in Grossbritannien leben (vgl. A28, S. 2 und 3), welche ihn dort bei Bedarf unterstützen können, D-5945/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien daher zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grossbritannien schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Vollzugshindernisse bestehen und die britischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben, dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Grossbritannien daher zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. D-5945/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, vorinstanzliche Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Anna Dürmüller Versand: Seite 12

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