Abtei lung IV D-5922/2010 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A.__________, geboren (...), Algerien, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 18. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5922/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger aus Algier, am 30. März 2009 seinen Heimatstaat verliess und über die Türkei, Griechenland und Italien am 5. April 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. August 2010 – eröffnet am 20. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. April 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Griechenland verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2010 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde einreichen und beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorlie gendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 23. August 2010 vorsorglich aussetzte, D-5922/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 3. August 2009 daktyloskopisch und in der Eurodac- Datenbank erfasst worden ist, D-5922/2010 dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Griechenlands unbeantwortet gebliebenen (Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]), gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO erfolgten Anfrage um Aufnahme des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2010, Griechenland zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe in Griechenland keine Möglichkeit gehabt, ein Asylgesuch zu stellen, was ihm auch nach einer Rückkehr nach Griechenland nicht möglich sein werde, dass im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland die Gefahr einer indirekten Refoulements bestehe, dass in diversen Berichten zur Situation und Behandlung von Flüchtlingen in Griechenland darauf hingewiesen wird, ein ordnungsgemässer und gleichwertiger Zugang zum dortigen Asylverfahren sei sehr fraglich und die Aufnahme- und Verfahrensbedingungen für Asyl suchende würden europäischen und völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügen (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Anmerkungen zu Griechenland als Aufnahmeland für Asylsuchende, Dezember 2009; Human Rights Watch, Stuck in a Revolving Door, Iraqis and Other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union, November 2008; The Dutch Council for Refugees und andere NGO's, Complaint, Failing Member State: Greece, Amsterdam, 10. November 2009), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm 19. April 2010 zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens durch das BFM gewährten rechtlichen Gehörs allerdings erklärte, er habe dort kein Asylgesuch gestellt und habe das auch nicht versucht (vgl. act. A7/3 S. 1), dass er anlässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 19. April 2010 zur Begründung des Asylgesuchs ausführte, er sei Tor- D-5922/2010 hüter beim Fussballklub C._______ in D.________ gewesen, habe aber sein Hobby in Algerien beruflich nicht ausüben können, dass es immer sein Traum gewesen sei, in die Schweiz zu kommen; in Algerien gebe es keine Arbeit und gesellschaftliche Probleme, weshalb er dort nicht habe weiterleben können (vgl. act. A1/10 S. 5 f.), dass er zudem zu Protokoll gab, in Algerien weder politisch aktiv gewesen zu sein, noch jemals Probleme mit irgendeiner Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei, sonst einer Organisation oder mit privaten Drittpersonen gehabt zu haben, dass er auch noch nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer somit keine Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs gemäss Art. 18 AsylG geltend macht, er demnach keinen flüchtlingsrechtlichen Schutz benötigt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm bei einer Rückkehr nach Algerien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohen sollte, weshalb im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland auch die Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung offensichtlich nicht besteht, dass schliesslich keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten, zumal es ihm jederzeit offensteht, nach Algerien zurückzukehren, wo er seit dem Jahre 2002 bis zu seiner Ausreise gearbeitet hat und wo seine Familienangehörigen leben, dass aufgrund der Akten keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] D-5922/2010 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5922/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 7