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Bundesverwaltungsgericht 21.10.2014 D-5918/2014

October 21, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,812 words·~14 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. September 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5918/2014

Urteil v o m 2 1 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N _______.

D-5918/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. September 2011 illegal verliess und via C._______, D._______ und E._______ am 4. Juli 2014 mit dem Schiff nach Italien gelangte, dass sie in F._______ mit Hilfe des italienischen Rettungsdienstes angekommen sei und man sie nach der Ankunft sofort registriert und fotografiert habe, dass ihr jedoch keine Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass sie sich sodann via G._______ mit dem Zug in die Schweiz begeben habe, dass die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2014 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihr anlässlich der Befragung zur Person am 17. Juli 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass sie in diesem Zusammenhang fragte, wie sie denn in Italien leben solle, dass das BFM gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zur illegalen Einreise in Italien am 25. Juli 2014 die italienischen Behörden um deren Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,

D-5918/2014 dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2014 – eröffnet am 7. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2014 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbesondere ausführte, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei am 26. September 2014 auf Italien übergegangen, da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten, dass die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie in der Schweiz einen Bruder habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da Brüder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden, dass gemäss dieser Bestimmung nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder als Familienangehörige in Frage kämen, dass zudem keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz lebenden Bruder bestünden, weshalb sich aus dessen Anwesenheit kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse und die Zuständigkeit Italiens bestehen bleibe, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass ihre Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 26. März 2015 zu erfolgen habe, dass auf ihr Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,

D-5918/2014 dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Italien gegeben seien, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs aufgeworfenen Frage, wie sie in Italien leben solle, festzuhalten sei, dass sie sich auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie) berufen könne, sobald sie in Italien um Asyl ersucht habe, dass Italien diese Richtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe, weshalb die Beschwerdeführerin sich an die zuständigen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten oder falls sie Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen möchte, dass jedoch darauf hinzuweisen sei, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe, dass die Beschwerdeführerin zudem bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen könne, dass vorliegend auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass somit nichts gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin spreche,

D-5918/2014 dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 (Poststempel vom 14. Oktober 2014) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung sei aufzuheben, dass der Beschwerde mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kantonspolizei J._______ anzuweisen sei, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, dass das BFM anzuweisen sei, die Behandlung des Asylgesuchs fortzusetzen, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass als Beilagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2014, die die Rechtsvertreterin mandatierende Vollmacht vom 8. Oktober 2014 und ein Track & Trace-Auszug der Post eingereicht wurden, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-

D-5918/2014 derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet,

D-5918/2014 dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2014 datiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am 25. Juli 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach

D-5918/2014 den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2014 illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten einreiste, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom 25. Juli 2014 unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführerin seien in Italien keine Fingerabdrücke abgenommen worden, weshalb sich die angefochtene Verfügung einzig auf die wahrheitsgetreuen Vorbringen der Beschwerdeführerin stütze, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien unzulänglich seien, weshalb die Beschwerdeführerin in Italien möglicherweise einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt und ihr dort ein "real risk" drohen würde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handle, welche besonderen Schutz benötige, dass sie als Fluchtdestination die Schweiz gewählt habe, weil hier ihr Bruder wohne, der sie unterstützen könne, dass es Dublin-Rückkehrer besonders schwer hätten, in Italien eine Unterkunft oder sonstige Unterstützung zu finden, dass das BFM die Zuständigkeit der Schweiz im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht bejahen solle, weil bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nicht ausgeschlossen sei, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen indessen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern können und auch keinen Anlass zur Aus-

D-5918/2014 übung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zu begründen vermögen, dass es sich bei den erwähnten protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin (illegale Einreise in Italien via Seeweg von einem Drittstaat mit anschliessendem dortigen Aufenthalt von weniger als zwölf Monaten) um solche Indizien handelt, weshalb der Einwand, Italien habe ihr keine Fingerabdrücke abgenommen, nicht greift, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde, dass die Beschwerdeführerin den italienischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu kümmern und ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass Italien an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie [Neufassung]), gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

D-5918/2014 dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass sie sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann, dass es in Anbetracht der Umstände insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus dem Vorbringen, ihr Bruder lebe in der Schweiz und könne sie unterstützen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, zumal dieser nicht zur Kernfamilie gehört und kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, dass die italienischen Behörden vorliegend innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, weshalb das BFM gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zu Recht davon ausging, Italien sei mit der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens einverstanden, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

D-5918/2014 dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Kantonspolizei J._______ (recte: I._______) anzuweisen, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, gegenstandslos geworden sind, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5918/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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