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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2020 D-5916/2020

December 1, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,079 words·~10 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5916/2020

Urteil v o m 1 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2020 / N (…).

D-5916/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, am 30. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vom 2. November 2020 am 6. Dezember 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte, dass er in der Personalienaufnahme (PA) vom 4. November 2020 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seiner Person befragt wurde, dass er im Rahmen des am 12. November 2020 durchgeführten rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes angab, er sei 2015/2016 aus Afghanistan ausgereist und nach Schweden eingereist, wo er dreimal einen negativen Entscheid erhalten habe, weshalb er am 27. oder 28. Oktober 2020 via Deutschland aus Schweden ausgereist sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit mitteilte, es werde erwogen, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn bei gegebener Zuständigkeit nach Schweden wegzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen geltend machte, er könne nicht nach Schweden zurückkehren, da er einen Brief erhalten habe, wonach er das Land zu verlassen habe, obwohl er in Schweden gearbeitet, Steuern gezahlt und sich nichts zu Schulden habe kommen lassen, dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Schweden nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden, dass er ausserdem in medizinischer Hinsicht vorbrachte, es gehe ihm psychisch sehr schlecht, er sei in Schweden eineinhalb bis zwei Jahre in entsprechender Behandlung gewesen und er werde versuchen, medizinische Unterlagen aus Schweden zu beschaffen und nachzureichen, dass seine Rechtsvertretung beantragte, den Erhalt der medizinischen Unterlagen vor Entscheidfällung abzuwarten, dass das SEM die schwedischen Behörden am 13. November 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der

D-5916/2020 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die schwedischen Behörden das Übernahmeersuchen am 16. November 2020 gestützt auf dieselbe Bestimmung guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 17. November 2020 – eröffnet am 18. November 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig darauf hinwies, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung habe und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass die Rechtsvertreterin das SEM mit Schreiben vom 18. November 2020 über ihre Mandatsniederlegung informierte, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM vom 17. November 2020 sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 26. November 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG),

D-5916/2020 dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft,

D-5916/2020 dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die zuständige schwedische Behörde am 16. November 2020 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist und diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. etwa statt vieler Urteil des BVGer F-5549/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III- VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E. 4.4, je m.H),

D-5916/2020 dass der Beschwerdeführer rechtsmittelweise geltend macht, er befürchte, nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, wo sein Leben bedroht sei, da er in Schweden dreimal einen negativen Asylentscheid erhalten habe, dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass zwar die Vermutung, Schweden halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers dieser Anforderung offensichtlich nicht genügen, dass sie namentlich nicht den Schluss zulassen, Schweden werde ihn unter Verletzung der völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebote, wie sie sich aus Art. 33 FK und Art. 3 EMRK ergeben, unmittelbar oder mittelbar zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihm flüchtlingsrelevante Verfolgung bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt vorbrachte, es gehe ihm psychisch sehr schlecht, er sei deswegen bereits in Schweden eineinhalb bis zwei Jahre in Behandlung gewesen, wisse aber nicht, was für eine Krankheit er habe, dass er sich in der Schweiz bezüglich seiner Beschwerden nicht bei der Pflege gemeldet habe,

D-5916/2020 dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs aufgefordert wurde, sich wegen der Beschwerden bei der Pflege zu melden, dass er ankündigte, er wolle versuchen, medizinische Unterlagen aus Schweden anzufordern und nachzureichen, und seine Rechtsvertretung beantragt hatte, diese Informationen für den Entscheid abzuwarten, dass damit implizit geltend gemacht wurde, die Überstellung nach Schweden setze den Beschwerdeführer einer Gefahr für seine Gesundheit aus, wobei er trotz Ankündigung im vorinstanzlichen Verfahren keine medizinischen Unterlagen eingereicht hat und in der Beschwerde nicht auf gesundheitliche Beschwerden Bezug nimmt, dass bezüglich der Behandlung seiner allfälligen physischen und psychischen Probleme Schweden über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt und dort der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet ist, wie seine Vorbringen hinsichtlich der dort selbst erhaltenen medizinischen Behandlung bestätigen, dass der Beschwerdeführer sich zudem gemäss Aktenlage seit seiner Ankunft im Bundesasylzentrum (…) wegen seiner psychischen Probleme nicht bei der zuständigen Pflegestelle gemeldet hat und kein ihn betreffender akuter medizinischer Notfall während seiner Aufenthaltsdauer in den Akten vermerkt ist, weshalb das SEM zu Recht auf das Abwarten möglicher medizinischer Unterlagen verzichtet hat, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass kein ausreichender Anlass zur Annahme besteht, wegen der erwähnten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers oder aus einem anderen Grund drohe im Falle seiner Überstellung nach Schweden ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.), dass dem Beschwerdeführer, einem jungen und – abgesehen von den im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten, nicht belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – gesunden Mann, zugemutet werden kann, in Schweden

D-5916/2020 seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass weder den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Schweden sprechen könnten, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5916/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Mareile Lettau

Versand:

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