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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2026 D-5911/2024

June 12, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,490 words·~12 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5911/2024

Urteil v o m 1 2 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2024 / N (…).

D-5911/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Nach der (…) und einer Ausbildung zum (…) habe er (…). Er sei verheiratet; seine Frau halte sich in C._______ auf. Einer seiner Brüder lebe im D._______. Nach dem Tod von Mahsa Amini habe es in B._______ nur Streiks gegeben, die er für wenig effektiv erachtet habe. Er habe Demonstrationen organisieren wollen. Der in der Schweiz lebende Mann seiner (Verwandte) sei Mitglied der E._______ (…) und habe ihm Kontakt zu einem Parteimitglied (F._______) im lran verschafft. Mit diesem habe er das Vorgehen besprochen und es sei ihm dann gelungen, Personen für Demonstrationen zusammenzubringen. Nachdem es bei Kundgebungen Tote gegeben habe, sei die Teilnehmerzahl stark gesunken. Auch aus seiner Gruppe seien viele aus Angst nicht mehr gekommen. Er habe sich daraufhin erneut ratsuchend an F._______ gewendet, und dieser habe in ihn in Verbindung mit G._______, einem geheimen Mitglied der E._______, gebracht. G._______ habe ihm Ratschläge gegeben. Dank diesen hätten seine Freunde weniger Angst gehabt und wieder mitgemacht. Am (…) 2023 sei G._______ verhaftet worden und er (der Beschwerdeführer) habe Angst bekommen, dass dieser ihn unter Folter verraten könnte. Er habe seine Kollegen gewarnt und sei dann zu seinen Eltern gegangen. Als er an einem Abend aus dem Haus gegangen sei, um Zigaretten zu holen, habe sich ihm ein Auto genähert. Die Insassen hätten nach seinem Namen gefragt und als er diesen genannt habe, sei er von einer Person am Kragen gepackt worden. Er habe dieser einen Schlag versetzt und sei davongerannt. In den engen Gassen habe er dem Auto entkommen können. Er sei mit einem Taxi zu einem Cousin gefahren, der ihn in einem Häuschen in einer Plantage versteckt habe. Die Sicherheitskräfte seien zu ihm nach Hause gegangen und hätten seinen Vater aufgefordert, ihn anzurufen und aufzufordern, sich bei ihnen zu melden. Über seinen Bruder im D._______ habe er dem Vater mitteilen lassen, dass er im D._______ sei, und der Vater habe diese Nachricht den iranischen Sicherheitskräften gezeigt. Wegen der Verfolgung durch die iranischen Behörden habe er sich zur Flucht entschieden. Sein Cousin habe die Ausreise organisiert und er sei Mitte Februar 2023 in C._______ gereist. Hierzulande sei er Mitglied der E._______

D-5911/2024 geworden. Er sei für (…) zuständig und habe an Seminaren und Demonstrationen fotografiert und Videoaufnahmen gemacht. Die Aufnahmen würden zwecks Veröffentlichung an (…) geschickt. Bei den Ausstrahlungen erscheine sein Name als (…). Er betreibe auch einen lnstagram-Kanal. B. Am 17. Juni 2024 wies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu. C. Mit Verfügung vom 5. September 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Es erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise als unglaubhaft, teilweise als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Es sei nicht auszuschliessen, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, aber er habe seine Rolle bei der Organisation der Proteste und die Probleme mit den iranischen Behörden nicht glaubhaft darzulegen vermögen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm wegen der Teilnahme an den Protesten staatliche Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Auch bestehe kein Anlass zur Annahme, dass ihm wegen den exilpolitischen Aktivitäten Verfolgung seitens der iranischen Behörden drohen würde. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 19. September 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen, subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. September 2024 – um Gewäh-

D-5911/2024 rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel lagen der Beschwerde Listen bei, in welchen Personen aufgeführt seien, die im Iran zum Tod verurteilt, getötet oder verhaftet worden seien. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. F.a Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an (Vollmacht des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2026) und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. F.b Die Instruktionsrichterin nahm von der Beendigung des Mandats des bisherigen Rechtsvertreters Kenntnis und beantwortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 18. Februar 2026. G. Mit Eingabe vom 19. April 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-5911/2024 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise (beispielsweise exilpolitische Aktivitäten) eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der betreffenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Die Menschenrechtssituation im Iran war schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht zu bezeichnen, insbesondere bezüglich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit.

D-5911/2024 Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist im Iran unter Strafe gestellt. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger auch im Ausland überwachen und erfassen. 5.2 In den letzten Monaten hat sich die Lage im Iran erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran

D-5911/2024 reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der

D-5911/2024 Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 5. September 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Beweismitteln, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Kostennoten wurden nicht eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1700.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5911/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 5. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1700.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-5911/2024 — Bundesverwaltungsgericht 12.06.2026 D-5911/2024 — Swissrulings