Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5907/2011 Urteil v om 8 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien A._______, geboren (…), Kamerun, vertreten durch Ursula Singenberger, SwissExile, B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2011 / N _______.
D5907/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige aus C._______, am 9. August 2002 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, sie sei als Waise bei ihrem Onkel aufgewachsen, der sie zu politischen Aktivitäten zugunsten D._______ gezwungen habe, dass sie am 31. Juli 2002 beim Verteilen von Flugblättern im Zusammenhang mit der bevorstehenden Präsidentschaftswahlen verhaftet und im Gefängnis missbraucht worden sei, dass ihr am 3. August 2002 die Flucht gelungen sei und sie in der Folge am 8. August 2002 das Land verlassen habe, dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Mai 2003 ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die am 25. Juni 2003 dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2003 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2003 beim BFM ein erstes Wiedererwägungsgesuch betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugspunkts einreichte, dass sie zur Begründung im Wesentlichen anführte, sie sei von ihrem Onkel misshandelt und missbraucht worden und fürchte bei einer Rückkehr erneute Misshandlungen, dass eine Wegweisung ferner aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, zumal niemand im Heimatstaat sie bei der Finanzierung der benötigten Behandlungen unterstützen könne und nicht feststehe, ob ihre Beschwerden dort überhaupt behandelbar seien,
D5907/2011 dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen zur Hautsache ein ärztliches Zeugnis vom 15. September 2003 zu den Akten reichte, in welchem der Beschwerdeführerin ein mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) verbundener depressiver Zustand mit somatischem Syndrom (F43.1), eine im Jahr 2003 entdeckte HIVInfektion, ein postoperativer Status infolge einer Beckenentzündung vom April 2003 sowie Bauchschmerzen diagnostiziert wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 das Wiedererwägungsgesuch vom 22. September 2003 abwies, soweit es darauf eintrat, dass die ARK die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. November 2003 mit Urteil vom 1. November 2006 guthiess, die Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2008 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass das BFM in der Folge über die schweizerische Botschaft in Yaoundé nähere Abklärungen zum sozialen Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin veranlasste, dass diese Abklärungen ergaben, dass die Eltern der Beschwerdeführerin noch am Leben und in Kamerun wohnhaft sind, dass ein vom BFM eingeforderter ärztlicher Bericht vom 31. Oktober 2007 ergab, dass sich die Werte bezüglich ihrer Abwehrkräfte seit 2003 verschlechtert hätten, weshalb sie seit Dezember 2007 einer Tritherapie folge, dass im ärztlichen Bericht ferner eine chronische Hepatitis BErkrankung diagnostiziert wurde, welche die Behandlung der HIVInfektion zusätzlich erschwere, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. November 2007 nach Kenntnisnahme des Ergebnisses der Botschaftsabklärung vom 20. August 2007 im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2008 das Wiedererwägungsgesuch vom 22. September 2003 erneut abwies und zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des fehlenden Beziehungsnetzes erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,
D5907/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. März 2008 mit Urteil vom 14. Juni 2011 unter Auflage der Verfahrenskosten abwies, womit der Entscheid des BFM vom 30. Januar 2008 in Rechtskraft erwuchs, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die HIVInfektion und die chronische Hepatitis BErkrankung seien auch angesichts der eingetretenen Verschlechterung in Kamerun behandelbar, dass dies auch für die psychischen Gesundheitsprobleme gelte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie verfüge im Heimatstaat über kein tragfähiges Beziehungsnetz beziehungsweise sie habe mit ihren Eltern keinen Kontakt mehr, nicht glaubhaft seien, dass die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – am 6. Oktober 2011 beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch im Vollzugsunkt einreichte, dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 19. Mai 2003 und die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit beantragte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um sofortige Sistierung aller Wegweisungsmassnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass sie im Rahmen ihres Gesuches im Wesentlichen geltend machte, ein Wegweisungsvollzug nach Kamerun sei aufgrund des fehlenden sozialen Netzes, ihres Gesundheitszustands sowie der Entwurzelung nicht durchführbar, dass sie dabei als Beweismittel unter anderem eine Todesbescheinigung vom (…) in Bezug auf ihren Onkel (in Kopie) sowie zwei ärztliche Berichte vom 7. Januar 2011 beziehungsweise vom 22. Juli 2011 einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Oktober 2011 ohne Kostenfolge abwies und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 19. Mai 2003 feststellte,
D5907/2011 dass die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – am 26. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2011 sowie die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass sie in prozessualer Hinsicht um sofortige Sistierung aller Wegweisungsmassnahmen, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen die bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholte und anfügte, sie sei seit dem 5. Oktober 2011 im stationären Behandlungszentrum der Psychiatrie E._______ hospitalisiert, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Bestätigung vom 6. Oktober 2011 bezüglich ihrer Hospitalisierung zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Beschwerde vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen anordnete (Telefax vom 28. Oktober 2011), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls und der Wegweisung endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D5907/2011 dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch nach herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
D5907/2011 Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass im vorliegenden, zweiten Wiedererwägungsgesuch respektive der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheid im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin verfüge in Kamerun über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, da sie seit dem Vorschulalter keinen Kontakt zu ihren Eltern mehr habe und ihre Mutter ausserdem sehr arm und gesundheitlich angeschlagen sei, dass der Onkel, bei welchem sie aufgewachsen sei, im Jahr 2000 verstorben sei und ihre engste Bezugsperson – ihr Cousin – nicht mehr in D._______ wohne, dass ihre beiden Kinder nicht unterstützungsfähig seien, zumal sie mit ihren 20 beziehungsweise 22 Jahren zu jung dafür seien, dass der Missbrauch durch ihren Onkel in der Beurteilung ihrer Vorbringen nie berücksichtigt worden sei, dass ferner in Bezug auf ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten ihre Hepatitis BErkrankung vernachlässigt worden sei und das Bundesverwaltungsgericht verkenne, dass weder die psychologische Betreuung, noch die HIVBehandlung in Kamerun gratis seien, dass an HIV erkrankte Menschen in Kamerun stigmatisiert würden und sie als alleinstehende Frau mit einer HIVInfektion ohne Beziehungsnetz dort nicht überlebensfähig sei, dass sie unter Panikattacken leide und sich ihr psychischer Zustand bei einer Rückkehr noch verschlechtern würde, dass sie aufgrund ihrer psychischen Probleme am 5. Oktober 2011 auf unbefristete Dauer hospitalisiert worden sei,
D5907/2011 dass sie aufgrund ihrer Depression höchstens zu fünfzig Prozent arbeitsfähig sei und es für sie in Kamerun auch in Anbetracht ihrer fehlenden Berufsausbildung schwierig würde, eine Arbeit zu finden, dass sie zudem seit neun Jahren nicht mehr in Kamerun gewesen sei und aufgrund der sich ständig ändernden Verhältnisse nicht mehr in der Lage sei, sich im dortigen Alltag zurecht zu finden, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung vom 10. Oktober 2011 anführte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 19. Mai 2003 beseitigen könnten, dass die sexuellen Übergriffe durch ihren Onkel sowohl durch das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht in ihren früheren Entscheiden berücksichtigt worden seien, dass auch die Erforderlichkeit einer Tritherapie zur Behandlung ihrer HIV Erkrankung bereits im Rahmen der früheren Verfahren bekannt gewesen sei und sich den Arztberichten keine Hinweise auf eine Veränderung oder Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes entnehmen liessen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. Juni 2011 zum Schluss gekommen sei, sowohl die HIVInfizierung als auch die Hepatitis BErkrankung seien in Kamerun behandelbar, dass die Beschwerdeführerin – wie schon bereits in früheren Verfügungen ausgeführt – in Kamerun durchaus über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, indem sowohl ihr Cousin als auch ihre volljährigen Kinder in Kamerun leben würden, dass die schlechte psychische Verfassung und die Panikattacken der Beschwerdeführerin im Heimatland behandelbar seien und es nicht ungewöhnlich sei, dass abgewiesene Asylsuchende derartige Beschwerden entwickelten, dass weder im zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 6. Oktober 2011 noch in der Rechtsmitteleingabe vom 10. Oktober 2011 Argumente vorgebracht werden, welche an der Richtigkeit dieser Beurteilung der Vorinstanz Zweifel aufkommen lassen, dass im Wiedererwägungsgesuch wie auch in der Beschwerde in weiten Teilen eine neue Würdigung des bereits beurteilten Sachverhalts
D5907/2011 angestrebt wird, wofür im Wiedererwägungsverfahren, wie erwähnt, kein Raum besteht, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Rückkehr nach Kamerun prüfte und diesen als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass in Bezug auf das Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes im Heimatstaat anzumerken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2011 ausführte, die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatstaat durch ihre Eltern über ein Beziehungsnetz, welches sie bei der Finanzierung ihrer benötigten gesundheitlichen Behandlung unterstützen könne, zumal ihr Vorbringen, wonach sie seit ihrer frühen Kindheit keinen Kontakt zu ihren Eltern mehr habe, nicht glaubhaft sei (vgl. a.a.O. E. 5.8.1 S. 12 f.), dass weder der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei nicht reich, noch derjenige, ihr Cousin oder ihre beiden volljährigen Kinder könnten sie nicht unterstützen, zu einer wiedererwägungsweisen Neubeurteilung zu führen vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht ferner in seinem Urteil zum Schluss kam, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. a.a.O. E. 5 S. 8 ff.), dass es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch ihre Hepatitis BErkrankung sehr wohl in seiner Beurteilung berücksichtigte (vgl. a.a.O. E. 5.1 S. 8 und E. 5.6 S. 12), dass es ferner nicht von der Kostenlosigkeit der Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme ausging (vgl. ausdrücklich a.a.O. E. 5 S. 6), sondern zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatstaat mit ihren Eltern und den Verwandten in der Schweiz über ein Beziehungsnetz, welches sie bei der Finanzierung ihrer Behandlungen unterstützen könne, dass sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der HIVInfektion und der Erkrankung mit Hepatitis B keine Hinweise auf eine seit dem 14. Juni 2011 veränderte Sachlage entnehmen lassen,
D5907/2011 dass das Vorliegen einer mit einer PTBS verbundenen Depression bereits Gegenstand des ordentlichen und des ersten ausserordentlichen Verfahrens bildete und demnach vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Prüfung des Wegweisungsvollzugs bereits rechtskräftig beurteilt wurde (vgl. a.a.O. E. 5.7 S. 12), weshalb darauf und auf die geltend gemachten damit verbundenen Schwierigkeiten im Heimatstaat (Arbeitsunfähigkeit) nicht zurückzukommen ist, dass es in Bezug auf die geltend gemachte Hospitalisierung vom 5. Oktober 2011 – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 14. Juni 2011 festhielt (vgl. a.a.O. E. 5.10 S. 14) – nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblich psychischen Belastung führt und die Hospitalisierung in diesem Zusammenhang einzureihen ist, dass dieser Belastung aber im asyl und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) führen zu können, dass vorliegend für die Zeit vor und während der Rückreise nach Kamerun einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann, dass eine unerlässliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin unter Inanspruchnahme einer zu beantragenden individuellen medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) – auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum – im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet wäre, dass nach dem Gesagten nicht von einer entscheidwesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Erlass des Urteils vom 14. Juni 2011 auszugehen ist, dass an dieser Einschätzung auch die beiden ins Recht gelegten ärztlichen Berichte nichts zu ändern vermögen, zumal das Arztzeugnis
D5907/2011 vom 7. Januar 2011 bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren vorlag und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2011 berücksichtigt wurde (vgl. a.a.O. E. 5.6 S. 11 f.), und dem Bericht vom 22. Juli 2011 demgegenüber keine veränderte Sachlage zu entnehmen ist, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin daher dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht schlussendlich die geltend gemachte Misshandlung durch ihren Onkel in seinem Urteil durchaus berücksichtigte (vgl. a.a.O. E. 6 S. 14) und die Beschwerdeführerin zudem entgegen früheren Angaben in ihrem zweiten Wiedererwägungsgesuch geltend machte, ihr Onkel sei verstorben, weshalb von diesem ohnehin keine Gefahr mehr ausgehen kann, dass die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Vorbringen, wonach sie in Kamerun als alleinstehende Frau mit einer HIVInfizierung stigmatisiert werde, mittlerweile entwurzelt sei und aufgrund ihrer fehlenden Berufsbildung Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche antreffen werde, lediglich eine neue Würdigung bereits in früheren Verfahren bekannter Umstände erwirken will, was im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs nicht statthaft ist, dass die Beschwerdeführerin demnach mit den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde keine entscheidrelevant veränderte Sachlage darzutun vermag, dass es sich erübrigt, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen herbeizuführen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Oktober 2011 zu Recht abgewiesen hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos
D5907/2011 wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, und auch der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtlos erweist und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5907/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn Versand: