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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2008 D-5892/2008

September 23, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,160 words·~16 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | N 512 459

Full text

Abtei lung IV D-5892/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . September 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5892/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 18. August 2008 verliess und per Flugzeug über die Türkei am 19. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 21. August 2008 um Asyl ersuchte, dass er am 26. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ summarisch befragt wurde, dass am 29. August 2008 eine einlässliche Befragung zu den Fluchtgründen durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er sei seit Anfangs 2004 Mitglied und seit November 2007 Koordinator beim Niger Delta Vigilante Movement, dass er Ende April 2008 als Vertreter dieser Organisation an einem offenen Gespräch zwischen verschiedenen Interessengruppen und Regierungsvertretern teilgenommen habe, zu dessen Beginn sich alle Teilnehmer mit Name und Herkunftsort in eine Liste haben eintragen müssen, dass es im Anschluss zu Ausschreitungen mit Verletzten gekommen sei und die Interessengruppen der Aufhetzung beschuldigt worden seien, dass ihm zwar die Flucht gelungen sei, er aber seine Arbeit in einer Tankstelle Ende Mai 2008 habe aufgegeben müssen, weil Mitglieder anderer Gruppen, welche am offenen Gespräch teilgenommen hätten, an ihrem Arbeitsplatz verhaftet worden seien und seine Mitarbeiter ihm gedroht hätten, dass im Juni ein Mitglied seiner Gruppe erschossen worden sei, dass er eines Tages Mitte Juli aus Angst begonnen habe sich zu verstecken und die Joint Task Force (JTF) ihn am nächsten Tag bei sich zu Hause gesucht und, da er nicht zu Hause gewesen sei und sein Vater und seine Brüder weggerannt seien, seine Mutter verhaftet habe, D-5892/2008 dass er am nächsten Tag beziehungsweise im Juli noch einmal nach Hause gegangen sei, wo er sich nur kurz aufgehalten und seinen Vater und seine Brüder zum letzten Mal gesehen habe, dass er am 25. Juli 2008 erneut in sein Elternhaus gegangen sei, welches er verwüstet und ohne seine Familienmitglieder, deren Aufenthaltsort er seither nicht mehr kenne, vorgefunden habe und Nachbarn ihm mitgeteilt hätten, dass dies das Werk der JTF gewesen sei, welche ihn am Tag zuvor erneut zu Hause gesucht hätte, dass er zwei oder drei Tage später abgereist sei, wobei ein Gemeindeanführer beziehungsweise seine Organisation die Reise organisiert und finanziert habe, dass seine Mutter in der Haft bedroht und misshandelt worden sei, damit sie seinen Aufenthaltsort bekannt gebe, woraufhin sie am 27. Juli 2008 gestorben sei, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gab und auf diesbezügliche Fragen des BFM angab, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und sei mit einem fremden Pass gereist, welcher das Foto einer anderen Person enthalten, auf den Namen B._______ – den Vornamen wisse er nicht– gelautet habe und ihm am Flughafen Y._______ von den Leuten, die seine Reise organisiert hätten, wieder weggenommen worden sei, dass er einzig einen Führerschein besessen habe, nach der Zerstörung seines Hauses aber nicht wisse, wo dieser sich befinde, dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Grenzen mit einem fremden Foto im Pass passieren können, angesichts der strengen Kontrollen in Afrika und Europa nicht geglaubt werden könne, D-5892/2008 dass es auch realitätsfremd sei, wenn sich der Beschwerdeführer nicht mehr an die Personalien im Pass erinnern wolle, wo er doch jederzeit danach hätte gefragt werden können, dass des Weiteren davon ausgegangen werden könne, die Reise nach Lagos und die anschliessende Ausreise wäre nicht ohne weiteres möglich gewesen, wenn er tatsächlich von der JTF gesucht worden wäre, dass der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche Aussagen zu den Personen mache, welche seine Reise organisiert und finanziert haben sollen, dass somit davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer habe zur Verschleierung seines wahren Reiseweges beziehungsweise seiner wahren Identität keine Ausweis- oder Reisepapiere eingereicht und sei mit seinem eigenen, legalen Pass und einem gültigen Visum in Europa eingereist, dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht nötig seien, dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprächen nicht der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns und seien deshalb unglaubhaft, dass er als Mitglied einer illegalen Organisation kaum in der Funktion eines Koordinators oder Vertreters dieser Organisation bei offenen Gesprächen hätte teilnehmen können, dass er diesen Anlass bei der ersten Befragung mit keinem Wort als Auslöser für die Suche nach ihm erwähnt habe, dass des Weiteren unlogisch sei, dass er noch bis Ende Mai zur Arbeit gegangen sei, sein Vater und seine Brüder nach der Verhaftung der Mutter zuerst weggerannt, dann aber weiterhin zu Hause geblieben D-5892/2008 seien und er keine näheren Angaben zu der Verhaftung machen könne, obwohl er den Vater und die Brüder danach noch einmal gesehen habe, dass sich der Beschwerdeführer widersprochen habe, indem er zuerst zu Protokoll gegeben habe, andere Mitglieder seiner Gruppe beziehungsweise Leute der Gemeinde seien verhaftet worden, später aber gesagt habe, er wisse nicht, was mit den anderen Mitgliedern seiner Gruppe geschehen sei, aber Anfang Juni sei ein Mitglied seiner Gruppe erschossen worden, dass er zudem widersprüchliche Angaben mache, betreffend den Zeitpunkt, wann er selber noch einmal zu Hause seinen Vater und seine Brüder angetroffen habe, beziehungsweise seit wann seine Familie zerstreut gewesen sei, dass seine Erklärungen für das Verlassen seines Arbeitsplatzes und bezüglich der geltend gemachten Drohungen seiner Mitarbeiter, wie auch seine Erläuterungen, warum er sich am Tag der Verhaftung seiner Mutter nicht zu Hause respektive wo er sich seither aufgehalten habe, vage und undifferenziert geblieben seien, dass sich der Beschwerdeführer zudem, selbst wenn seine Ausführungen geglaubt werden könnten – was wie oben ausgeführt nicht der Fall sei –, irgendwo in Nigeria hätte niederlassen können, beispielsweise bei seinem Cousin, bei dem er schon während der Sekundarschulzeit gelebt habe, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung, die Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung des Asylgesuchs und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, dass er dabei zur Begründung ausführte, die blosse, unbelegte Behauptung des BFM, er sei mit eigenen Dokumenten gekommen, stimme nicht, vielmehr sei er mit einem gefälschten Pass hierher gekommen, den er aber dem Schlepper sofort wieder habe abgeben müssen, D-5892/2008 dass er in Nigeria nie eine Identitätskarte oder einen Pass sondern nur einen Führerschein gehabt habe, den er aber nicht kommen lassen könne, da alle von zu Hause geflohen seien, dass bezüglich seiner Flüchtlingseigenschaft weitere Abklärungen nötig seien, dass er zudem entgegen der Meinung des BFM nicht über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge, da er nicht bei seinem Cousin oder sonstwo in Nigeria leben könne, weil ihn verdeckte Ermittler jederzeit ausfindig machen könnten, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung unzulässig, aufgrund der Situation in Nigeria unzumutbar und aufgrund seiner Papierlosigkeit auch unmöglich sei, dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-5892/2008 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen D-5892/2008 Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass unter den Begriff „Reise- und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58ff.), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte, dass das BFM zutreffend zum Schluss gelangte, er könne dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe bezüglich seiner Identitätskarte und seines Reisepasses auf Wiederholungen von im erstinstanzlichem Verfahren bereits vorgebrachten Ausführungen beschränkt und nichts Neues substanziiert vorzubringen vermag, was geeignet wäre die zutreffenden Erwägungen des BFM zu widerlegen, weshalb diesbezüglich auf diese verwiesen werden kann, dass der Eindruck der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zur Verschleierung seiner wahren Identität keine Ausweis- oder Reisepapiere D-5892/2008 eingereicht, insbesondere auch durch die Behauptung des Beschwerdeführers bestätigt wird, er spreche neben Englisch keine Stammessprache, was bei einem Angehörigen eines afrikanischen Landes schwer vorstellbar ist, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM im Weiteren im Ergebnis zu Recht von der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausging, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe bezüglich der Flüchtlingseigenschaft keine substanziierten Gründe darlegen konnte, weshalb zusätzliche Abklärungen nötig sein sollten und solche nach Durchsicht der Akten auch nicht ersichtlich sind, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, es sei unwahrscheinlich, dass sich die Regierung mit einer illegalen Organisation zu einem offenen Gespräch getroffen hätte, insbesondere da diese Organisation nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht so friedlich zu sein scheint, wie der Beschwerdeführer behauptet, sondern offenbar auch bereit ist zur Erreichung ihrer Ziele Gewalt anzuwenden, dass zudem nicht geglaubt werden kann, dass Mitglieder einer illegalen Organisation bereit gewesen wären, ihren Namen und ihren Herkunftsort zu Beginn dieses offenen Gesprächs in eine Liste einzutragen, hätten sie doch damit rechnen müssen, dass die Polizei sie später anhand dieser Liste ausfindig machen könnte, dass diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit durch die vagen Auskünfte des Beschwerdeführers zu zentralen Fragen im Zusammenhang mit seinen Fluchtvorbringen bestätigt werden, vermochte er doch zum Beispiel die Teilnehmenden, den Ablauf und die Themen dieses offenen Gespräches nur sehr allgemein wiederzugeben, so dass der Eindruck entsteht, er habe nicht selber daran teilgenommen, sodann war es ihm auch nicht möglich, die ungefähre Anzahl der Leute der JTF, die bei ihm zu Hause aufgetaucht seien, anzugeben, D-5892/2008 dass insbesondere auch die vom BFM zu Recht festgestellte Tatsache, dass der Beschwerdeführer das offene Gespräch bei der ersten Befragung nicht als Grund für die Suche nach ihm angegeben hat, erstaunt, wurde er doch explizit gefragt, woher die JTF wusste, dass er Mitglied dieser Organisation sei, worauf er die Liste, welche an diesem Treffen erstellt worden sei, hätte erwähnen können, stattdessen aber zur Antwort gab, die JTF hätte ihre Informanten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf die Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen auf Erwägungen über deren allfällige Asylrelevanz verzichtet werden kann, dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass dadurch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einwand der fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative obsolet wird, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar D-5892/2008 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sich der Beschwerdeführer inbesondere entgegen seinen Ansichten sehr wohl beim vom BFM erwähnten Cousin niederlassen könnte, da er in Nigeria – wie soeben dargelegt – keine Verfolgung zu befürchten hat, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-5892/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, die Rückführung sei ohne Papiere unmöglich, fehl geht, da diese mit seiner Mitwirkung bei der Nigerianischen Vertretung in der Schweiz beschafft werden könnten, ohne dass er dadurch gefährdet würde, konnte er doch seine Flüchtlingseigenschaft – wie soeben dargelegt – nicht glaubhaft machen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5892/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Z._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - _______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 13

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