Abtei lung IV D-5891/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . September 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren D._______, Irak, E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5891/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger aus F._______, gemäss eigenen Angaben am 12. Juli 2008 sein Heimatland verliess, im Auto an einen ihm unbekannten Ort gelangte, von wo aus er seine Reise zu Fuss weiterführte und sich während eines Tages in einem ihm unbekannten Dorf aufhielt, bevor er seine Reise im Auto Richtung G._______ fortsetzte, dass er nach einem 21-tägigen Aufenthalt in G._______ mit dem LKW via ihm unbekannte Orte am 12. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er am 25. August 2008 im H._______ befragt und am 2. September 2008 durch das BFM direkt angehört wurde, dass der Beschwerdeführer angab, er sei ohne jegliche Dokumente illegal ausgereist, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, in seinem Heimatland habe er in sehr armen Verhältnissen gelebt, weshalb er auch die Schule nicht habe beenden können, dass von seinen vier Schwestern drei geistig behindert seien und sein Vater seit einem Verkehrsunfall nicht mehr arbeitsfähig sei, dass in Kurdistan eine voreheliche Beziehung nicht als normal angesehen werde und seine Eltern nichts von seiner Freundin gewusst hätten, dass er mit dieser Geschlechtsverkehr gehabt habe, welchen er im Einverständnis mit seiner Freundin auf Video festgehalten habe, dass er den Memorystick seiner Freundin gegeben habe, dass die Familienangehörigen seiner Freundin den Memorystick gefunden hätten, worauf seine Freundin von ihrem Vater am 11. Juni 2008 getötet worden sei, dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen habe, D-5891/2008 dass auf die weiteren Vorbringen, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2008 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Wesentlichen anführte, am 12. August 2008 sei der Beschwerdeführer vom BFM schriftlich aufgefordert worden, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, und dieser am 25. August 2008 versprochen habe, dem BFM seine irakische Identitätskarte, welche er in seinem Heimatland zurückgelassen habe, beizubringen, dass er anlässlich der Direktbefragung am 2. September 2008 auf Vorhalt hin erklärt habe, zwischenzeitlich noch keinen Kontakt mit seinen Familienangehörigen im Irak aufgenommen zu haben, er jedoch versuchen werde, seine Identitätskarte in die Schweiz nachsenden zu lassen, sobald ihm sich die passende Gelegenheit dazu bieten würde, dass diese Erklärungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermöchten und als Schutzbehauptungen und als Indiz für seine offensichtliche Hinhaltetaktik gegenüber dem BFM zu werten sei, dass der Beschwerdeführer keine Anstrengungen unternommen habe, der Aufforderung des BFM vom 12. August 2008 zur Einreichung von Identitätspapieren nachzukommen, und offenkundig nicht gewillt gewesen sei, seine Identität gegenüber dem BFM innert Frist rechtsgenüglich zu belegen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als ein offenkundiges Konstrukt wertete, dass die Vorinstanz diesbezüglich ausführte, der Beschwerdeführer leite zwar die von ihm geltend gemachte Verfolgung von der Entde- D-5891/2008 ckung seiner illegalen, sexuellen Liebesbeziehung ab, sei jedoch nicht imstande, präziser anzugeben, wann er im Jahr 2007 seine Freundin kennengelernt habe, was als eindeutiger Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen zu werten sei, dass er die Wesensart seiner angeblichen Freundin nur oberflächlich habe beschreiben können und sich in Widersprüche verstrickt habe, so habe er bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, die Familie seiner Freundin habe am 11. Juni 2008 um 23.00 Uhr einen Angriff auf sein Elternhaus unternommen, wogegen er bei der Direktbefragung ausgesagt habe, zu jenem Zeitpunkt sei er zu Hause angekommen und seine Mutter habe ihm berichtet, der Angriff habe zuvor stattgefunden, d.h. während der Abwesenheit des Beschwerdeführers, dass ferner festzuhalten sei, im gesellschaftlichen Kontext des Iraks hätten es der Beschwerdeführer und seine Freundin mit Bestimmtheit nie gewagt, ihre sexuellen Handlungen zu dokumentieren, zumal gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bereits das Unterhalten einer "illegalen" Freundschaftsbeziehung nicht vorstellbar gewesen wäre, dass im Lichte der vorgehenden Erwägungen den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten drei Papierschnipseln keine Relevanz beigemessen werden könne und davon auszugehen sei, er habe diese auf seine Anweisungen hin von einer Person im Sinne eines Konstrukts beschreiben lassen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom D-5891/2008 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer am 18. September 2008 zwei Dokumente nachreichen liess, bei denen es sich um einen irakischen Nationalitätenpass sowie um eine Identitätskarte handeln soll, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-5891/2008 dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass der Beschwerdeführer ausführt, er bitte das Bundesverwaltungsgericht angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und des Umstandes, dass ihm im H._______ keine genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe und er innert Beschwerdefrist keinen Zugang zu freiberuflichen Anwälten habe, sich bei der Beurteilung der Beschwerde auf die Akten und insbesondere die Protokolle der Befragungen zu stützen und den Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen anzuwenden, dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen wird, dass gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum Betrieb von Empfangsstellen vom 14. März 2001 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden in der Empfangsstelle Telefonau- D-5891/2008 tomaten zur Verfügung stehen (Art. 9 Abs. 1), der freie Verkehr mit einer Rechtsvertretung gewährleistet ist und Listen von Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind (Art. 9 Abs. 2), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften würden im Empfangszentrum generell oder in Bezug auf seine Person nicht eingehalten, dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun, dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) demnach im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass der Beschwerdeführer sich zwar Ergänzungen und weitere Ausführungen zur Beschwerde ausdrücklich vorbehält, solche indessen mit Ausnahme von zwei Identitätsausweisen - bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) nicht nachgereicht wurden, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), D-5891/2008 dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, er sei nie im Besitz eines Passes gewesen und habe auch nie einen Pass beantragt (vgl. A 1/11, S. 4), dass er seine Identitätskarte zu Hause bei den Eltern gelassen habe, weil er es nicht gewagt habe, mit diesem Dokument zu fliehen (vgl. A 1/11, S. 4 f.), dass er in Widerspruch zu dieser Aussage auf Nachfrage, warum er es nicht gewagt habe, erklärte, er wisse es nicht, beziehungsweise es sei ihm gar nicht in den Sinn gekommen, die Identitätskarte mitzunehmen (vgl. A 1/11, S. 5) und er habe auch nie daran gedacht, dass er sich spätestens bei der Einreise in die Schweiz auszuweisen habe (vgl. A 1/11, S. 6), dass er anlässlich der Direktbefragung vom 2. September 2008 - somit mehr als zwei Wochen nach der schriftlichen Aufforderung zur Einreichung von rechtsgenüglichen Identitäts- beziehungsweise Reisepieren - angab, bis jetzt noch keinen Kontakt mit seinen Angehörigen aufgenommen zu haben, indessen die Beschaffung von Papieren verspreche, sobald sich ihm die Gelegenheit dazu biete (vgl. A 9/9, S. 3), dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich angeführt wird, es sei zu berücksichtigen, dass er eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Herkunftsland in die Schweiz hinter sich habe, welche naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Wege möglich gewesen sei, weshalb er nicht mit Papieren habe reisen können, indessen mit seinem Heimatland Kontakt aufgenommen habe und nun auf seine Dokumente warte, welche einem in der Schweiz wohnenden Freund zugestellt würden, D-5891/2008 dass diese unsubstanziierten Vorbringen nicht geeignet sind, diesbezüglich zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den entsprechenden Erwägungen des BFM konkret auseinanderzusetzen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von zwei Dokumenten, bei denen es sich um dem Beschwerdeführer zustehende Identitätsausweise handeln soll, nichts ändert, da er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte - das in der Eingabe vom 18. September 2008 angegebene Vorgehen, wie diese Ausweise beschafft worden sein sollen, ist ohnehin als vage zu erachten -, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als offenkundig haltlos zu bezeichnen sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Anhörungsprotokolle und der Beschwerde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht, insbesondere die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen sind, und seine Schilderungen der wesentlichen Vorgänge insgesamt kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und Realitätsmerkmale beinhalten, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der angeblichen Verfolgungssituation insgesamt in allgemeinen, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen erschöpfen und nicht den Eindruck hinterlassen, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person be- D-5891/2008 richte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine andere Wahl gelassen haben, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen, dass in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich unter Hinweis auf das "Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007" vorgebracht wird, in casu handle es sich um einen Fall, bei dem weitere Abklärungen notwendig seien, dass es der Beschwerdeführer aber vollständig unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinen Aussagen auseinanderzusetzen, weshalb dieses Vorbringen nicht ansatzweise geeignet ist, zu einer abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-5891/2008 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (Art. 3 EMRK), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem aus dem Nordirak stammenden Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. insbesondere BVGE 2008/4 E. 6.2 ff und 6.6), dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen I._______ zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak nicht erforderlich ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in F._______ im Nordirak aufgehalten hat, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Nordirak aus indi- D-5891/2008 viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass in Anbetracht des dort bestehenden sozialen und familiären Beziehungsnetzes sowie der Berufserfahrung des Beschwerdeführers der Vollzug der Wegweisung zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, dass im Übrigen auch in Bezug auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5891/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (vorab per Telefax; in Kopie; Beilagen: zwei Originalausweise) - den J._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 13