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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2007 D-5868/2007

December 11, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,944 words·~10 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 23. August 2007 i.S. Nichteintreten ...

Full text

Abtei lung IV D-5868/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Dezember 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Äthiopien, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (Adresse), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf zweites Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 23. August 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5868/2007 Sachverhalt: A. Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. April 2003 wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) vom 4. August 2003 unter Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs abgewiesen. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. B. Mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juli 2007 an das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Anerkennung als Flüchtling. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das äthiopische Regime habe unlängst in einem Massenprozess zahlreiche Kritiker der Wahlen von Mai 2005 durch die abhängige Justiz zu hohen Freiheitsstrafen verurteilen lassen. Die Beschwerdeführerin habe als KINJIT- Mitglied an allen rund zwölf Demonstrationen der äthiopischen Regimekritiker in Bern und Genf seit dem Jahr 2004 teilgenommen. Das Regime sei wegen seiner hohen Abhängigkeit von - teilweise bereits gekürzten - Entwicklungshilfegeldern hochgradig gereizt gegenüber der Kritik von Landsleuten aus dem Ausland, habe aber wegen seiner Allianz mit den Vereinigten Staaten (USA) im "War on Terrorism" wenig Kritik von diesen zu befürchten. Überdies habe das Aussenministerium alle Botschaften zur Überwachung der Landsleute angewiesen. Die Beschwerdeführerin müsste deshalb bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit harten Repressalien (Festnahme, Folter, langdauerndem illegitimem Freiheitsentzug) rechnen. Zur Stützung der Vorbringen wurden Fotos von Demonstrationen, je ein Bericht von Freedom House (FH) betreffend die Situation in Äthiopien im Jahr 2006 und des amerikanischen Aussenministeriums vom 30. April 2007 betreffend Länderberichte (Afrika-Überblick) bezüglich Terrorismus, sowie je ein Schreiben der (Name) vom 31. Mai 2007, der (Name) vom 25. März 2007 sowie des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 zu den Akten gereicht. C. C.a. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 forderte das BFM die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 9. August 2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe in den vergangenen Jahren an mehreren Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen, wobei ihr politisches Profil gemäss den D-5868/2007 Angaben ihres Rechtsvertreters nicht als hoch einzuschätzen sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu rechnen hätte. Das Asylgesuch sei demzufolge als zum Vornherein aussichtslos einzustufen, womit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt seien. C.b. Mit Verfügung vom 23. August 2007 - eröffnet am 28. August 2007 - trat das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 AsylG infolge Nichtbezahlens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 4. September 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2007 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht wurden die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Zur Stützung der Vorbringen reichte sie die bereits erwähnten Berichte von FH und des amerikanischen Aussenministeriums, einen Ausschnitt aus dem Jahresbericht 2007 von Human Rights Watch (HRW) Äthiopien betreffend sowie einen Anhang zum Human Development Report des Jahres 2005 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, auf das Erheben eines Kostenvorschusses würde verzichtet und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. September 2007 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift würde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel D-5868/2007 enthalten, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. G. Mit Verfügung vom 14. September 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz ohne Einräumung eines Replikrechts zur Kenntnis gebracht. H. Mit Schreiben vom 27. September 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie noch keine Einsicht in die Akten ihres ersten Asylverfahrens erhalten hätte, um diesbezügliche Akteneinsicht zwecks allfälliger Aktenergänzung. Dieses Schreiben wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 10. Oktober 2007 zuständigkeitshalber zur Beantwortung an das BFM weitergeleitet. I. Am 28. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der (Name) vom 27. September 2007 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-5868/2007 1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 ff.). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerde vom 6. September 2007 richtet sich gegen die Nichteintretensverfügung vom 23. August 2007 zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht mit der Begründung, das angehobene Asylverfahren sei von vornherein aussichtslos, einen Vorschuss erhoben hat und zufolge Nichtbezahlens auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person ist aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. 3.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden Tatsache, dass sie sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hat und nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt D-5868/2007 sie die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses. 3.3 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmungen ist hinsichtlich der seit 1. Januar 2007 bestehenden Möglichkeit der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen festzustellen, dass sie nicht nur erhebliche finanzielle Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, indem ihnen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden können (Art. 7a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), sondern auch dazu führen kann, dass diesen, sollten sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen, der Zugang zu einer ordentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird. 3.4 Vorliegend ergibt eine Prüfung der Akten, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweitens Asylgesuchs entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 nicht als von vornherein aussichtslos erweisen. Für das Bundesverwaltungsgericht gilt aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der (Name) sowie der (Name) ist und an verschiedenen Aktionen in der Schweiz exilpolitisch in Erscheinung getreten ist. Insbesondere ist aufgrund ihrer konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (vgl. die eingereichten Fotos die Protestkundgebungen vom 1. November 2006 und im Jahr 2007 [ohne nähere Datumsangabe] in Bern und die Mahnwache vom 2. März 2007 in Zürich betreffend) nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer zwangsweisen Rückführung nach Äthiopien Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden, zumal gemäss dem von ihr eingereichten Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums das Personal der Auslandvertretungen angewiesen wird, Berichte über politisch aktive Landsleute zu erstellen, und aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben der KINJIT zu schliessen ist, dass deren Veranstaltungen in der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen Regierung observiert werden. Schliesslich finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dahingehend geäussert hat, dass diese nicht ein als hoch einzuschätzendes politisches Profil besitze. Vielmehr geht aus dem von ihr eingereichten Schreiben der (Name) hervor, dass es sich um ein aktives Mitglied der Gemeinschaft D-5868/2007 handle, welches der Organisation und der Gestaltung von Kundgebungen gegen das Regime von Premierminister Meles Zenawi viel Zeit und Energie widme. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als von vornherein aussichtslos qualifiziert hat. Da zudem aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen war, waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für einen Verzicht auf einen Gebührenvorschuss erfüllt; die Vorinstanz war folglich verpflichtet, auf einen solchen zu verzichten. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 23. August 2007 und vom 25. Juli 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, das Asylverfahren fortzuführen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist. 5.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, und sich der notwendige Vertretungsaufwand auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes auf Fr. 600.-- festzusetzen. Das BFM ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. D-5868/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des BFM vom 23. August 2007 und vom 25. Juli 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: [...}) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 8

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