Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5861/2015
Urteil v o m 2 4 . September 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. September 2015 / N (…).
D-5861/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – ersuchte gemeinsam mit ihrem Lebenspartner am 8. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ um Asyl in der Schweiz. Am 16. Juni 2015 wurde sie summarisch befragt und ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe seit dem Jahr 2008 eine Beziehung mit B._______ (N […]). Sie hätten in Eritrea jedoch aus religiösen und familiären Gründen nicht heiraten können. Im Jahr 2014 seien sie schliesslich zusammen geflohen und über den Sudan und Libyen per Boot Anfangs Juni 2015 nach Italien gereist. Sie sei immer zusammen mit ihrem Lebensgefährten gereist. In Italien seien sie von den Behörden fotografiert worden. Ein Asylgesuch hätten sie aber nicht gestellt. Sie hätten immer schon in die Schweiz kommen wollen, da sie gehört hätten, dass es in Italien nicht gut sei und es kein Asyl gebe. B. Am 3. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III- VO). C. Mit Verfügung vom 7. September 2015 – eröffnet am 14. September 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
D-5861/2015 Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, womit Italien aufgrund ihrer illegalen Einreise zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Tatsache, dass sie bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Sie habe nach ihrer Rückführung die Möglichkeit, ein Asylgesuch zu stellen. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihre Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Ihre Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei denn auch zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 21. September 2015 (zunächst per Fax) erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, sie und ihr Lebenspartner hätten gemeinsam um Asyl in der Schweiz ersucht. Am 25. August 2015 sei das Dublin-Verfahren des Lebenspartners beendet worden. Sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. Gemäss Dublin-Verordnung solle das Familienleben beachtet und sichergestellt werden, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt würden. Nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO müsse eine Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben. Nichtverheiratete Partner in einer dauerhaften Beziehung würden als Familienangehörige gelten. Sie lebe bereits seit dem Jahr 2012 mit ihrem Partner zusammen und sie würden sich seit 2008 kennen. Eine Heirat sei in Eritrea verhindert worden. Im August 2012 sei sie schwanger
D-5861/2015 geworden. Ihre Familie habe sie deshalb verstossen. Sie sei daraufhin mit ihrem Lebenspartner in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Im Februar 2013 habe sie das Kind verloren. Die Familie habe ihren Lebenspartner bei der Polizei angezeigt, woraufhin dieser für zwei Jahre inhaftiert worden sei. Als er freigelassen worden sei, seien sie geflohen und zusammen in die Schweiz gereist. Sie seien gemeinsam dem Kanton Z._______ zugewiesen worden und würden zusammen wohnen. Die Schweiz sei somit für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie insbesondere die Verfügung ihres Lebenspartners vom 25. August 2015, wonach sein Dublin-Verfahren beendet und das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, ins Recht. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-5861/2015 2. 2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich begründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Verfahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen vom 3. Juli 2015 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten
D-5861/2015 Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und unter anderem in den Art. 26– 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet unter anderem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich auch entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Grundsätze des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch im Dublin-Verfahren – im Sinne des Verfahrens nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Staates, das gewissermassen als in sich geschlossenes (Teil-)Verfahren des gesamten Asylverfahren gesehen werden kann (vgl. Art. 2 Bst. d Dublin-III- VO) – gelten. 5.3 Die Vorinstanz unterlässt es in der angefochtenen Verfügung gänzlich auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. So bleibt die geltend gemachte Beziehung zu ihrem langjährigen Lebenspartner, welche als das zentrale Sachverhaltselement – für das Dublin-Verfahren als auch für ein allfälliges nationales Asylverfahren – bezeichnet werden kann, in der Sachverhaltszusammenfassung und auch in den rechtlichen Erwägungen der Verfügung komplett unerwähnt, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses Vorbringen von der Vorinstanz nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und auch in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden ist. Auch im Übernahmeantrag an die italienischen Behörden war von der Partnerschaft nicht die Rede und die Beschwerdeführerin wurde als "single" bezeichnet. Die Partnerschaft wurde aber bereits seit dem ersten Kontakt der Beschwerdeführerin mit den Behörden mehrmals – auch neben ihren Vorbringen in der Befragung – in den Akten festgehalten und erscheint dementsprechend offensichtlich. Gemäss den Vorbringen der Beschwer-
D-5861/2015 deführerin bestand die Lebensgemeinschaft bereits vor der Flucht im Heimatland und ist somit klarerweise als dauerhaft zu bezeichnen, weshalb der Lebenspartner gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als Familienangehöriger zu qualifizieren wäre und die Asylverfahren im selben Mitgliedstaat durchzuführen wären (Art. 11 Dublin-III-VO). In dem Sinne ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb das Dublin-Verfahren des Lebenspartners mit Verfügung vom 25. August 2015 beendet, auf das Verfahren der Beschwerdeführerin allerdings zwei Wochen später nicht eingetreten und sie nach Italien weggewiesen wurde. Eine Erklärung dafür kann auch der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, beschränkt sich diese beinahe vollständig auf Textbausteine, ohne jeglichen Bezug zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb neben der Pflicht der Berücksichtigung und Prüfung der Parteivorbringen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 VwVG auch die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) als verletzt erachtet werden muss. Mit diesem Vorgehen verletzte die Vorinstanz den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin. 5.4 Diese festgestellten Gehörsverletzungen können nicht auf Beschwerdeebene geheilt werden, da das rechtliche Gehör einerseits bereits vor Stellung des Gesuchs an den Dublin-Staat, im Verfahren nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, gewährt werden muss und so der Verfahrensschritt nicht nachgeholt werden kann und andrerseits eine Heilung aufgrund der ausserordentlichen Schwere der Gehörsverletzungen ohnehin ausser Betracht fällt (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4). 6. 6.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
D-5861/2015 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 8. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5861/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, der vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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