Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5856/2020
Urteil v o m 1 0 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Rumänien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2020 / N (…).
D-5856/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 22. September 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Anlässlich der Personalienaufnahme vom 24. September 2020 und der Anhörung vom 7. Oktober 2020 führte er im Wesentlichen an, er sei rumänischer Staatsangehöriger und stamme aus der Stadt C._______ (im gleichnamigen Kreis). Ab seinem (…) Lebensjahr bis zur Ausreise habe er hauptsächlich in der Gemeinde D._______ (Kreis E._______) gelebt. Aufgrund seines ungarischen Nachnamens und insbesondere seiner Homosexualität sei er seit seiner Jugend von verschiedenen Personen – Mitschülern, Arbeitskollegen, Nachbarn und Dorfbewohnern – diskriminiert, verbal belästigt und teils auch körperlich angegriffen worden. Ausserdem habe er in den Jahren 2008 und 2011 zwei sexuelle Übergriffe erlitten, die er nicht zur Anzeige gebracht habe. Den ersten Übergriff habe er unter anderem nicht angezeigt, weil es für seine Familie peinlich gewesen wäre und den zweiten, weil er den dafür verantwortlichen Mann nicht namentlich gekannt habe. Hinsichtlich der verbalen Belästigungen habe er sich im Jahr 2012 an den örtlichen Dorfpolizisten gewandt, der ihm die Hilfe verweigert und lediglich empfohlen habe, gewisse Örtlichkeiten oder Personen zu meiden. Darüber hinaus habe er im Jahr 2014 körperliche Leiden entwickelt, welche falsch diagnostiziert worden seien, da sich der behandelnde Arzt aufgrund seiner Homosexualität geweigert habe, ihn gründlich zu untersuchen. Aus demselben Grund hätten ihm mehrere Hausärzte die Behandlung seiner psychischen Leiden ([...]) verweigert. Vor diesem Hintergrund und der ohnehin schlechten wirtschaftlichen Situation in Rumänien habe er seinen Heimatstaat am 8. September 2020 verlassen. A.c Zum Beleg seiner Identität reichte er seine Identitätskarte im Original zu den Akten. B. B.a Am 14. Oktober 2020 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme.
D-5856/2020 B.b In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer – handelnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung – im Wesentlichen geltend, das SEM habe es unterlassen, auf die spezifische Situation von Homosexuellen in Rumänien einzugehen. Es lege nicht dar, inwiefern ein gerichtliches Vorgehen von Angehörigen der Gemeinschaft der sog. LGBT («Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender; Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender») in der Praxis möglich und der Zugang zum Gericht gewährleistet sei. Darüber hinaus habe das SEM den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Aus dem beiliegenden Arztbericht vom 9. Oktober 2020 – der seiner Rechtsvertretung erst am heutigen Tag zugegangen sei – gehe hervor, dass er an (…) und (…) leide und die Medikamente (…) und (…) verschrieben bekommen habe. Dem Arztbricht sei zudem zu entnehmen, dass er eine psychiatrische Begutachtung wünsche. Aufgrund der langen Wartefristen habe eine solche noch nicht stattfinden können. Eine abschliessende Beurteilung seiner psychischen Leiden sei deshalb gegenwärtig nicht möglich. Schliesslich sei auf Entscheide des SEM zu verweisen (N […], N […], N […], N […]), in denen bei Bürgern eines EU-Staates von der Verfügung der Wegweisung entsprechend den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) abgesehen worden sei. Somit gebiete der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass bei ihm als rumänischem Staatsangehörigem und somit Bürger eines EU-Staates ebenfalls von der Verfügung der Wegweisung abgesehen werde.
B.c Der Eingabe lag der oben zitierte Arztbericht von med. pract. F._______ ([…]) vom 9. Oktober 2020 bei. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 22. Oktober 2020 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe vom 23. November 2020 (Datum des Poststempels) erhob der
D-5856/2020 Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung – ein Dokument zur medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers in Rumänien (datiert vom 17. Dezember 2014), drei Konsultationsberichte von G._______ (Fachärztin Allgemeine Innere Medizin; […]) vom 2./9./16. November 2020 sowie ein Sprechstundenbericht vom 3. November 2020 der Klinik für (…) des Stadtspitals (…). F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerde keine Unterschrift entsprechend den Anforderungen nach Art. 52 Abs. 1 VwVG enthalte, und setzte gemäss Art. 110 Abs. 1 AsylG eine dreitägige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde an. H. Am 27. November 2020 reichte der Beschwerdeführer fristgemäss eine Beschwerdeverbesserung (unterschriebene Beschwerdekopie) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
D-5856/2020 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.3 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 22. Oktober 2020 mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen (30-tägige anstatt 5-tägiger Frist, vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG). Dem Beschwerdeführer darf hieraus aber kein Rechtsnachteil erwachsen, da er in guten Treuen von der richtigen Mitteilung der Behörde ausgehen durfte. Demnach ist auf die frist- und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5856/2020 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Rumänien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Entsprechend bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer vermöge diese Regelvermutung nicht umzustossen. Die vorgebrachten Probleme seien zwar bedauerlich, stellten aber Übergriffe beziehungsweise Versäumnisse Dritter dar. So sei hinsichtlich der geltend gemachten sexuellen Übergriffe festzustellen, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, sich in diesem Zusammenhang an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu wenden, die schutzwillig und schutzfähig seien. Was die übrigen Übergriffe durch Drittpersonen und seinen diesbezüglich erfolglosen Besuch beim örtlichen Behördenvertreter anbelange, wäre es ihm auch diesbezüglich möglich und zumutbar gewesen, an die heimatlichen Behörden respektive an die nächst höhere Instanz zu gelangen. Ferner hätte ihm auch in Bezug auf die geltend gemachte fehlende beziehungsweise falsche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden der Rechtsweg offen gestanden. Bezüglich der geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend die wirtschaftliche Situation in Rumänien sei schliesslich festzuhalten, dass dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, da es sich um Nachteile im Zusammenhang mit den allgemeinen Lebensbedingungen der rumänischen Bevölkerung handle und nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwog die Vorinstanz, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Rügen der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung seien nicht nachvollziehbar. Insbesondere könne den unterdessen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen auch in Rumänien begegnet werden und die Wegweisung führe nicht zu einer medizinischen Notlage. Des Weiteren falle der Wegweisungsentscheid vorliegend nicht in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Praxisgemäss ordne das SEM auch bei Gesuchen von EU-Bürgern die Wegweisung an, da das Stellen eines Asylgesuches den Schluss zulasse, dass sich die asylsuchende Person gerade nicht aus einem der im FZA genannten Gründen (Tourismus, Arbeitssuche etc.) in
D-5856/2020 der Schweiz aufhalte. Was die zitierten Fälle von anderen Gesuchstellern aus dem EU-Raum betreffe, bei welchen von einem Wegweisungsvollzug abgesehen worden sei, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer daraus keine Rechte ableiten könne, da es sich stets um eine Einzelfallbeurteilung handle. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer – unter Wiederholung des Sachverhalts – vor, konkrete und substantiierte Erlebnisse geschildert zu haben, welche geeignet seien, die gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Es sei der Vorinstanz zwar dahingehend zu folgen, dass die dargelegten Vorfälle überwiegend Übergriffe und Versäumnisse Dritter darstellten. Der rumänische Staat sei aber nie in der Lage oder willig gewesen, ihn vor den beschriebenen Diskriminierungen und Belästigungen verschiedener Art zu schützen, obwohl die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung in Rumänien gesetzlich verboten sei. Dass er die sexuellen Übergriffe nicht angezeigt habe, hänge denn auch mit der begründeten Furcht zusammen, dass allfällige rechtliche Schritte aufgrund seiner Homosexualität gar nicht beurteilt worden wären oder zu weiteren Belästigungen durch die Behörden geführt hätten. So seien in Rumänien die Rechte von Homosexuellen stark eingeschränkt und die eigentlich unter Strafe gestellte Diskriminierung werde strafrechtlich wenig bis gar nicht verfolgt. Hinsichtlich der entsprechenden Gefährdungslage verweise er auf Berichte von Amnesty International («Report 2009»), der UNO («National Report Romania» vom 3. Dezember 2012), von ILGA (The International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association; «Annual Report 2013») und des U.S. Department of State («2019 Country Reports on Human Rights Practices»). Sodann verweise er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4834/2014 vom 6. Dezember 2014 (E. 4.3.1), wonach der Verzicht auf das Ergreifen von Rechtsmitteln einem Asylsuchenden nicht vorgehalten werden könne, sofern das Ergreifen von Rechtsmitteln aufgrund der vorherrschenden ablehnenden Haltung gegenüber Homosexualität und der diskriminierenden Handlungen von Staatsträgern in einem Land als aussichtslos angesehen werden müsse, selbst wenn Homosexualität formell nicht unter Strafe stehe. Ihm könne folglich nicht vorgeworfen werden, dass er die zahlreichen Übergriffe auf seine Person nicht angezeigt habe, habe er das systemische Versagen der rumänischen Behörden doch am eigenen Leib erfahren. Nach dem Gesagten drohten ihm daher auch in Zukunft asylrelevante Nachteile aufgrund seiner sexuellen Orientierung.
D-5856/2020 Betreffend den Wegweisungsvollzug führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm aufgrund der dargelegten systematischen und staatlich geduldeten gewalttätigen Diskriminierung von Homosexuellen nicht zumutbar sei, nach Rumänien zurückzukehren. Mithin sei er aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt konkret gefährdet. Des Weiteren drohe ihm in Rumänien auch eine medizinische Notlage. Gemäss den beiliegenden Arztberichten seien bei ihm (…) und (…) diagnostiziert worden. Es sei aktenkundig, dass ihm eine entsprechende Behandlung in Rumänien aufgrund seiner Homosexualität mehrfach verweigert worden sei. Sodann gehe aus denselben Arztberichten hervor, dass er am (…) erkrankt sei. Auch hier gelte abzuwarten, wie sich sein Gesundheitszustand entwickle, bevor eine Wegweisung angeordnet werden könne. Im Übrigen zeige der Laborbericht des Stadtspitals (…) auf, dass die in Rumänien erstellte Diagnose ([…]) falsch gewesen sei. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt (teilweise sinngemäss) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
6.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Asylgründe nicht genügend untersucht und unzureichend gewürdigt habe, ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Vorbringen keinen Anlass, weitere Abklärungen – so zum Beispiel hinsichtlich des Zugangs zu einem fairen Gerichtsverfahren – vorzunehmen. Sodann würdigte die Vorinstanz die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und nahm eine Subsumtion vor. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand eine Verletzung der Untersuchungspflicht rügt, ist festzuhal-
D-5856/2020 ten, dass die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung eine hinreichende Beurteilungsgrundlage darstellte (vgl. Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2020, Ziff. III/2.). In Anbetracht der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens (rund eineinhalb Monate), in welchem der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, weitere Berichte einzureichen, und der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere konkrete Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Sodann spricht auch der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Einschätzung zur gesundheitlichen Versorgung in Rumänien zu einem anderen Ergebnis kommt, als vom Beschwerdeführer vertreten, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
6.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Rumänien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
D-5856/2020 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Es wird zwar nicht bestritten, dass Homosexuelle in Rumänien verschiedenen Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt sein können, indessen hat der Beschwerdeführer selber vorgebracht, hinsichtlich der geltend gemachten Vorfälle – abgesehen von der Anzeige der verbalen Belästigungen beim örtlichen Dorfpolizisten (vgl. SEM-Akte 1074863-19/17; nachfolgend A19, F49-50, F62-63) – nicht den Versuch unternommen zu haben, Schutz bei den lokalen Behörden respektive einer höheren (gerichtlichen) Instanz zu erlangen (vgl. A19 F58, F62-64). Damit hat er die Schutzsuche in Rumänien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich an die zuständigen Behörden in Rumänien wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat. Insbesondere ist der pauschale Hinweis auf Beschwerdeebene, dass der staatliche Schutz vor Verfolgung und Diskriminierung Homosexueller durch private Dritte in Rumänien selbst im Falle formeller Anzeigen «reine Theorie» sei und nicht der Realität entspreche, keine hinreichende Rechtfertigung dafür, dass er es nicht zumindest hätte versuchen müssen. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem in der Beschwerde angerufenen früheren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, zumal es sich um einen anders gelagerten Fall handelte, welcher sich nicht auf einen als verfolgungssicher bezeichneten Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezog. Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte vermögen die beschriebene Regelvermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der rumänischen Behörden nicht umzustossen, zumal sie keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen. Dem Beschwerdeführer gelingt es unter diesen Umständen nicht darzulegen, dass ihm die zuständigen staatlichen Organe den erforderlichen Schutz – namentlich aufgrund seiner sexuellen Orientierung – verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden.
7.3 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-5856/2020 8.2 Von dieser Regel wird dann abgewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV1). Praxisgemäss wird die Wegweisung auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits hängig ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6806/2019 vom 8. Januar 2020 E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers ist indessen weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden. Dementsprechend ist die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – namentlich Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK – einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
D-5856/2020 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Rumänien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Zusammen mit der Einstufung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Rumänien auch als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG; Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Bezeichnung von Staaten, in welche die Wegweisung prinzipiell zumutbar ist, setzt unter anderem politische Stabilität (namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt) sowie das Vorhandensein einer medizinischen Grundversorgung voraus (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b VVWAL). Auch diese Regelvermutung kann aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise widerlegt werden.
D-5856/2020 9.3.2 Mit dem nicht weiter substantiierten Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass aufgrund der angeblich systematischen und staatlich geduldeten gewalttätigen Diskriminierung von Homosexuellen in Rumänien eine Situation allgemeiner Gewalt vorliege, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vorgenannte Regelvermutung zu wiederlegen. 9.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. 9.3.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt über einen obligatorischen Schulabschluss, mehrjährige Berufserfahrung als (…) und sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache (vgl. SEM-Akte 1074863-11/5 Ziff. 1.17.03; A19 F17, F19-24). Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Rumänien eine Erwerbsmöglichkeit zur Verfügung stehen wird. Mit seinen (...) kann er zudem auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat zurückgreifen (vgl. A19 F25-26). Sodann konnte er vor seiner Ausreise im Bedarfsfall auf deren finanzielle Unterstützung zählen (vgl. A19 F21, F69). Bei einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass er nötigenfalls erneut auf die finanzielle Unterstützung seitens seiner (...) zurückgreifen kann. 9.3.3.2 Im Zuge mehrerer Konsultationen zwischen dem 9. Oktober 2020 und 16. November 2020 wurden beim Beschwerdeführer diverse Erkrankungen diagnostiziert ([...]; [...]; [...]; [...]; [...]). Den Konsultationsberichten von G._______ (Fachärztin Allgemeine Innere Medizin; […]) vom 2./9./16. November 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine psychiatrische Begutachtung wünsche und gegenwärtig insbesondere auf das Medikament (...) angewiesen sei. Betreffend die (…) ist dem Sprechstundenbericht vom 3. November 2020 der Klinik für (…) des Stadtspitals (…) zu entnehmen, dass die (...)-Werte in Ordnung seien und zukünftig regelmässige Kontrollen stattfinden würden. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Her-
D-5856/2020 kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz an, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der obgenannten Rechtsprechung begründen können und es dem Beschwerdeführer angesichts der in Rumänien bestehenden medizinischen Infrastruktur offen steht, sich in seinem Heimatstaat (weiter-)behandeln zu lassen. Soweit er eine psychiatrisch-psychologische Unterstützung wünscht, ist er sodann auf die medizinischen Institutionen in seinem Heimatland zu verweisen. Entgegen den unsubstantiierten Beschwerdevorbringen liegen insbesondere keine konkreten Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, zumal er auf Beschwerdeebene ein medizinisches Dokument aus Rumänien zu den Akten reichte (vgl. Prozessgeschichte, Bst. E.). Dass die damals erhaltene Behandlung nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch gewesen sein soll, kann ebenso wenig zur Annahme führen, ihm komme im Heimatstaat keine adäquate medizinische Behandlung zuteil. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist der Beschwerdeführer im Übrigen anzuweisen, sich an die in Rumänien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden. Schliesslich steht es ihm im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 AsylV2). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-5856/2020 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-5856/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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