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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2010 D-5856/2010

August 27, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,777 words·~14 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Full text

Abtei lung IV D-5856/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], Ägypten, vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. August 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5856/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. April 2010 mit einem gültigen tschechischen Schengen-Visum von Kairo nach Prag flog und von dort mit dem Bus in die Schweiz fuhr, wo er am 11. April 2010 eintraf und am 13. April 2010 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Erstbefragung am 27. April 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, als koptischer Christ sei er Übergriffen von Muslimen ausgesetzt gewesen, weil [...], dass er deswegen auch Verfolgungsmassnahmen von Seiten der Behörden ausgesetzt gewesen sei, die ihn missionarischer Aktivitäten beschuldigt und gefoltert hätten, dass er von Anfang an in der Schweiz ein Asylgesuch habe stellen wollen, er aber die Tschechische Republik als Transitland und zur Täuschung der ägyptischen Behörden über sein Reiseziel benutzt habe, weil der ägyptische Sicherheitsdienst ihn am Flughafen verhaftet hätte, wenn er ein Visum für die Schweiz gehabt hätte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung in die Tschechische Republik sowie den Vollzug anordnete, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben über die Tschechische Republik in die Schweiz gereist und habe einen Reisepass eingereicht, welcher ein vom 10. bis 19. April 2010 gültiges tschechisches Schengen-Visum enthalte, dass die Tschechische Republik gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei- D-5856/2010 nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands und von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und den eingereichten Reisepass am 9. Juni 2010 an die Tschechische Republik ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-VO] zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, gestellt habe, dass die tschechischen Behörden am 19. Juli 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten und die Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Dublin-II-VO deshalb auf diesen Staat übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 19. Januar 2011 zu erfolgen habe, dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer erklärt habe, er sei auch in Tschechien Übergriffen von Seiten seiner Verfolger ausgesetzt und könne in diesem Staat keinen Schutz durch die koptische Kirche erhalten, weil es dort keine koptisch-orthodoxe Kirche gebe, dass Personen, welchen im Rahmen des Dublin-Verfahrens eine Wegweisung in einen der Mitgliedstaaten drohe, oftmals geltend machen würden, sie seien nicht nur in ihrem Heimatland verfolgt, sondern auch in jenem Drittstaat, um eine Wegweisung dorthin zu verhindern, dass es sich im vorliegenden Fall jedoch erübrige, die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der im Drittstaat geltend gemachten Verfolgung D-5856/2010 abschliessend abzuklären, da davon auszugehen sei, dass die Behörden der Tschechischen Republik – einem Mitgliedstaat der Europäi schen Union und Rechtsstaat – die notwendigen Schutzmassnahmen treffen würden, und deshalb auch der fehlende Schutz durch die koptische Kirche kein Wegweisungshindernis darstelle, dass sich demzufolge keine Gründe für einen Selbsteintritt durch die schweizerischen Asylbehörden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ergäben, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr in die Tschechische Republik bestünden, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte sowie eventualiter die Aufhebung der Verfügung verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er subeventualiter um die Aufhebung der den Vollzug betreffenden Punkte der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2010 ersuchte, dass die Vorinstanz ferner anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen, D-5856/2010 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um den Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) sowie um Parteikostenentschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 19. August 2010 provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und D-5856/2010 es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird, dass für das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses dasselbe gilt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Transitaufenthalt des Beschwerdeführers in Prag und die Zustimmung Tschechiens zur Rückübernahme aufgrund der D-5856/2010 Aktenlage feststehen (Befragungsprotokoll vom 27. April 2010, A1/15 S. 11; A20/7 S. 4), dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Tschechien, das sich staatsvertraglich zuständig erklärt hat, zu prüfen sein werden, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Behandlung seines Asylgesuchs anerkennt, dass jedoch seiner Ansicht nach Hinweise bestünden, wonach das tschechische Asylverfahren EMRK-Bestimmungen verletze, weil Asylsuchende in Tschechien Gefahr laufen würden, während des Verfahrens monatelang in ungesetzlicher Haft unter EMRK-widrigen Haftbedingungen festgehalten zu werden, dass er zudem davon ausgeht, in Tschechien als Ägypter kein faires Asylverfahren zu erhalten, und dies mit zahlreichen mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln zu untermauern sucht, dass gemäss dem im Mai 2007 aktualisierten "Country Report: Czech Republic" des "European Refugee Fund" von 422 Asylgesuchen ägyptischer Staatsangehöriger in der Tschechischen Republik (im Jahr 2006) kein einziges gutgeheissen worden sei, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Tschechische Republik im Jahre 2008 aufgrund der EMRK-widrigen Behandlung eines ägyptischen Asylsuchenden verurteilt habe, dass zahlreiche ägyptische Staatsangehörige es im Jahre 2006 vorgezogen hätten, die geschlossenen tschechischen Asylstrukturen zu verlassen und sich Schleppern anzuvertrauen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Ägypten untergetaucht sei und auf eine Gelegenheit warte, in das Land zu reisen, von welchem ein Visum erhältlich sei, und deshalb weitere Dublin-Verfahren und eine Trennung der Familie vorprogrammiert seien, dass sich der Beschwerdeführer nur in einem Land sicher fühle, wel ches nicht schon aufgrund seiner Flugkarte bestimmt werden könne, D-5856/2010 dass der Beschwerdeführer als tiefgläubiger Kopte auf die Unterstützung durch eine koptische Gemeinschaft existenziell angewiesen sei und das Fehlen einer solchen Gemeinschaft in Tschechien für ihn eine extreme Belastung darstelle, dass er aus diesen Gründen den Verzicht auf die Wegweisung und die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch das BFM beantragt, dass das mit dem schlechten psychischen und körperlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers begründete Eventualbegehren auf Ansetzung einer neuen angemessenen Ausreisefrist mit drei Arzt berichten untermauert und weitere, ausführliche Arztberichte in Aussicht gestellt werden, dass der Beschwerderührer gemäss dem Aufnahmebericht der [...] vom 28. beziehungsweise 30. Juli 2010 sowie dem fachärztlichen Bericht derselben Stelle vom 16. August 2010 an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leide und eine Rückschaffung – auch in einen sicheren Drittstaat – aus medizinischen Gründen nicht vertretbar sei, weil mit einer Symptomverschlimmerung bis hin zur akuten Suizidalität zu rechnen sei, dass der hausärztliche Bericht vom 17. August 2010 dem Beschwerdeführer Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, eine Knieschwellung und Dickdarmpolypen diagnostiziert, wobei der Diabetes mit Medikamenten gut eingestellt sei und beim ebenfalls eingestellten Bluthochdruck noch medikamentöse Anpassungen erforderlich seien, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Tschechische Republik werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten, dass die eingereichten Beweismittel älteren Datums sind, kaum die aktuelle Situation der tschechischen Asylverfahren widerspiegeln und in keinem konkreten und persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer stehen, dass sich die geltend gemachte hohe Ablehnungsrate ägyptischer Asylsuchender unter anderem mit der Tatsache begründen lassen dürfte, dass die Asylgesuche häufig wirtschaftlich motiviert sind D-5856/2010 (vgl. Beschwerdebeilage 5), und ökonomische Motive weder nach tschechischem noch nach Schweizer Recht asylrelevant sind, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer einerseits vom ägyptischen Sicherheitsdienst bei der Ausreise am Flughafen verhaftet worden wäre, wenn sein Pass ein Visum für die Schweiz enthalten hätte, andererseits aber die ägyptische Regierung Agenten nach Tschechien, nicht jedoch in die Schweiz schicken sollte, um ihn zu vernichten (vgl. A1/15 S. 12), dass in Tschechien diverse christliche (einschliesslich orthodoxe) Kir chen mit einer entsprechenden Glaubensgemeinschaft existieren, welche dem Beschwerdeführer aufgrund seiner koptisch-christlichen Tradition und seiner aus [...] stammenden Ehefrau nicht völlig fremd sein dürften, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Tschechien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass ebensowenig Hinweise dafür bestehen, Tschechien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen, dass vielmehr davon auszugehen ist, die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und zur Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Therapien seien in Tschechien vorhanden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für eine Weiterführung der Behandlungen in der Schweiz und die diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte vom 28. bzw. 30. Juli 2010 sowie vom 16. und 18. August 2010 nicht gegen eine Rückführung nach Tschechien sprechen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass in Tschechien entsprechendes Fachpersonal vorhanden ist, insbesondere zur Behandlung von Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Gicht und Dickdarmpolypen sowie von posttraumatischen Belastungsstörungen, D-5856/2010 dass entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, und auch heute keine solche besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Tschechien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb in diesem Sinne der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei aus medizinischen Gründen eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 27 E. 5b S. 177), dass das BFM der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers jedoch im Rahmen von dessen Überstellung nach Tschechien Rechnung zu tragen haben wird, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unange- D-5856/2010 messen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde trotz belegter Bedürftigkeit des Beschwerdeführers die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5856/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben: Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N [...] (per Telefax, mit dem Hinweis auf die Erwägungen S. 10 in fine [medizinische Situation des Beschwerdeführers]) - [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax, mit dem Hinweis auf die Erwägungen S. 10 in fine [medizinische Situation des Beschwerdeführers]) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 12

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