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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2020 D-5836/2020

December 14, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,924 words·~20 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5836/2020

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, B._______, geboren am (…), Iran, C._______, geboren (…), Afghanistan, D._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2020 / N (…).

D-5836/2020 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, afghanische respektive iranische Staatsangehörige tadschikischer respektive persischer Ethnie, alle mit letztem Wohnsitz in Teheran, am 13. Juni 2018 den Iran. Am 18. Juni 2018 reisten sie legal mit einem (…) Schengen Visum in die Schweiz ein und stellten am 25. Juni 2018 ein Asylgesuch. Am 12. Juli 2018 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. August 2019 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer wurde am 15., 16. sowie am 28. Januar 2019 zu seinen Asylgründen befragt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus der Provinz F._______, wo er nach seiner Geburt mit seinen Eltern und den Geschwistern gelebt habe. Aufgrund von Clanrivalitäten seien seine Eltern sowie andere Familienangehörige getötet und sein Bruder schwer verletzt worden. Die rivalisierende Familie habe sich mit den Taliban zusammengeschlossen und gegen sie gekämpft. Im Jahr 1999 sei er aufgrund dessen in den Iran geflüchtet, wo er in der Folge studiert und seit Februar 2010 in der (…) als (…) respektive (…) gearbeitet habe. Wegen der interethnischen Ehe mit seiner iranischen Ehefrau sei es zu familiären und behördlichen Problemen gekommen. Insbesondere habe man während mehreren Jahren die Ehe im Iran nicht offiziell registrieren wollen. Schliesslich habe er durch Beziehungen den stellvertretenden Chef des (…) in Teheran kontaktieren können. Dieser habe ihm angeboten, seine Probleme der Eheregistrierung sowie diejenigen mit dem Studienabschluss zu lösen, wenn er im Gegenzug für (…) (…) würde. Er habe die Angelegenheit unverzüglich seiner (…) gemeldet. In der Folge hätte seine (…) ihn aufgefordert, auch für sie (…) von (…) zu sammeln. Nach rund zwei Jahren habe der (…) von seiner (…) erfahren. Danach sei er wiederholt von den iranischen Behörden angehalten, verprügelt und zu mehrstündigen Verhören mitgenommen worden, man habe ihm mehrmals auch mit dem Tod gedroht. Sein Haus sei in seiner Abwesenheit durchsucht worden und er sei unter dauernder Beobachtung gestanden. Zudem seien seine (…) gesperrt worden. Unter anderem habe er zudem erfahren, dass die (…) in direktem Kontakt zu (…) stünden. Aus diesem Grund habe

D-5836/2020 er befürchtet, in Afghanistan von diesen getötet zu werden. Die (…) habe ihm bei Besuchen in seinem Heimatland mehrmals einen (…) zur Verfügung gestellt. Diesen (…) könne er jedoch nicht mehr erhalten, da man ihm (…) mit dem (…) unterstelle, deshalb sei er mit seiner Familie geflüchtet. Er befürchte einerseits, bei einer Rückkehr in den Iran, vom iranischen Geheimdienst umgebracht zu werden, anderseits bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein Opfer der Taliban oder vom afghanischen Geheimdienst verhaftet zu werden.

B.b Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei iranische Staatsangehörige und habe (…) an der Universität in Teheran studiert. Danach habe sie als (…) für ein halbprivates Institut gearbeitet, bis man ihr wegen ihrer Eheschliessung mit einem afghanischen Staatsangehörigen gekündigt habe. Sie selber sei nur einmal, dies vor der offiziellen Registrierung ihrer Ehe, vom (…) verhört worden. Neben familiären Problemen mit ihrer Familie, mit welcher sie seit der Eheschliessung keinen Kontakt habe, habe sie keine individuellen Probleme. Sie sei wegen ihrem Ehemann ausgereist.

Dem Gesuch wurden folgende Beweismittel beigelegt (die in den Klammern erwähnten Beweismittel [BM] sind nach der Reihenfolge des vorinstanzlichen N-Dossiers bezeichnet): - (…) Pass des Beschwerdeführers (BM 1) - Iranischer Pass der Beschwerdeführerin (BM 1) - Zwei afghanischer Pässe der Kinder der Beschwerdeführenden (BM 1) - Tazkera des Beschwerdeführers (in Kopie [BM 2]) - Iranische identitätskarte der Beschwerdeführerin (in Kopie [BM 3]) - Geburtszertifikat der Beschwerdeführerin (in Kopie mit Übersetzung [BM 4]) - Auszug aus dem afghanischen Familienregister (in Kopie [BM 5]) - Zwei (…) Identitätskarten des Beschwerdeführers (in Kopie [BM 6]) - Je ein Geburtszertifikat der Kinder (in Kopie [BM 7])

D-5836/2020 - Verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit dem Studium des Beschwerdeführers (BM 8) - Zwei Besitzerurkunden von iranischen Grundstücken (mit Übersetzung [BM 9]) - Kontoauszug und Kreditkarten aus dem Iran (in Kopie [BM 10]) - Formular der iranischen (…) (in Kopie [BM 11]) - Diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der Heirat der Beschwerdeführenden (BM 12) - Verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit Visaanträgen und Reisen (BM 13) - Mailadresse und (…) zur Kommunikation mit den (…) (in Kopie [BM 14]) - Iranische (…) (in Kopie [BM 15]) - Erste Seite des Passes der Ehefrau des afghanischen (…) (in Kopie [BM 16]) - Arztbericht des Beschwerdeführers (in Kopie [BM 17]) - Dokument im Zusammenhang mit der Haft eines Mitarbeiters des Beschwerdeführers (in Kopie [BM 18]) - Dokument im Zusammenhang mit der Arbeit des Beschwerdeführers (in Kopie [BM 19]) - Führerausweis und Foto des Autos des Beschwerdeführers (BM 20) - Diverse Fotos des afghanischen rivalisierenden Clanoberhaupts (in Kopie [BM 21]) - Fünf Fotos des Beschwerdeführers mit dem ehemaligen (…) (in Kopie [BM 22]) - Ein Foto des Beschwerdeführers mit (…) (in Kopie [BM 23])

D-5836/2020 - Diverse Skizzen von (…) (in Kopie [BM 24]) - Verschiedene Fotos mit Bewaffneten im Iran (in Kopie [BM 25]) - Liste mit Namen und Aufgabengebieten von acht Mitarbeitern des (…) (…) (in Kopie [BM 26]) - Drei Fotos eines (…) Ausbildungszentrums (in Kopie [BM 27]) - Ein Dokument im Zusammenhang mit den Aufgaben des afghanischen (…) (in Kopie [BM 28]) - Ein Foto des Quartiers G._______ (in Kopie [BM 29]) - Ein Foto von afghanischen Märtyrern im Syrienkrieg (in Kopie [BM 30]) - Ein Dokument mit der Aufstellung der Aufgaben des Beschwerdeführers für den afghanischen (…) (in Kopie [BM 31]) - Persönliche Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers (in Kopie [BM 32]) - Ein USB-Stick (BM 33) - Offizielles Schreiben der (…) (…) betreffend gewalttägiger Angriff der Beschwerdeführenden in der Region (…) vom 17. Juni 2017 (in Kopie und Übersetzung [BM 34]) - Zwei afghanische Identitätsdokumente sowie eine identitätskarte von Herrn H._______(in Kopie [BM 35]) - Zeitungsartikel der The Times im Zusammenhang mit der Ausbildung von Taliban im Iran (in Kopie [BM 36]) - Zwei Verfügungen sowie eine Bestätigung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Arbeit im Iran (in Kopie [BM 37]) - Bestätigung einer Arbeitsdispensation der Beschwerdeführerin (BM 38) - Ein Dokument des letzten Freiwilligeneinsatzes der Beschwerdeführerin (in Kopie [BM 39])

D-5836/2020 - Iranischer Führerausweis des Beschwerdeführers (mit Übersetzung [BM 40]) C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 – eröffnet am 21. Oktober 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. November 2020 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör sowie wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur richtigen sowie vollständigen Sachverhaltserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als weitere Eventualanträge wurde die Begehren gestellt, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren oder die Unzulässigkeit alternativ die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Weiter wurde Akteneinsicht in die das BM 33 (USB-Stick) beantragt, da lediglich eine Papierkopie des Sticks, jedoch nicht deren Inhalt vorliege. Des Weiteren sei ihnen nach gewährter Einsicht in die Akten eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Ferner sei bekannt zu geben, welches Spruchgremium für den vorliegenden Fall zusammengesetzt worden und wie dieses entstanden sei. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und hierzu die Einsicht in die Software des Gerichts zu gewähren. Der Beschwerde wurden ein Bericht zu Liwa Fatemiyoun (Auszug aus Wikipedia) sowie fünfzehn Zeitungsartikel beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-5836/2020 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen

D-5836/2020 Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 5.2 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; BVGE 2008/24, E. 7.2.; BVGE 2007/21, E. 11.1). 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 5.4 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, die geltend gemachten Clanstreitigkeiten in Afghanistan sowie die Angst vor weiteren Anschlägen durch die rivalisierende Familie seien stereotyp, vage sowie repetitiv ausgefallen. Da er bereits im Jahr 1998 geflüchtet und nie persönlich angegriffen worden sei, sich jedoch regelmässig in (…) aufgehalten habe sowie seine engen Familienangehörigen problem-

D-5836/2020 los in Afghanistan haben leben können, sei von keiner konkreten diesbezüglichen Gefahr auszugehen. Die hierzu eingereichten Beweismittel seien ungeeignet, eine Verfolgung durch Personen dieses Clans darzulegen. Die Probleme aufgrund der interethnischen Ehe seien zwar zu bedauern, jedoch seien diese zwischenzeitlich gelöst worden und stünden nicht im Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2018, weshalb ihnen die Asylrelevanz abzusprechen sei. Hinsichtlich seiner Vorbringen im Zusammenhang mit seiner (…) sei festzustellen, dass diese jeder Logik widersprechen würden. So erscheine es einerseits paradox, dass der (…) das Risiko auf sich genommen haben soll, den Beschwerdeführer bei einem ersten Treffen für (…) (…) zu haben, obwohl dieser über keinerlei diesbezügliche Erfahrung verfügt habe und ihnen zudem unbekannt gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er nur für den (…) (…) habe. Ferner sei es zu Widersprüchen bezüglich seiner Aussagen der gefälschten (…) gekommen. Weiter sei es abwegig davon auszugehen, dass ihn der (…) an den (…) (…) verraten haben soll, zumal Letzterer angeblich selber unter Verdacht gestanden habe, für (…) zu arbeiten. Überdies seien die (…) bereits über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers informiert gewesen. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass er zwar mehrmals von den iranischen Behörden festgenommen und bedroht worden, jedoch wieder freigelassen worden sei. Wäre er eine wichtige Person gewesen, hätten sie ihn nach den erfolgten Verhören nicht wieder freigelassen oder ihn mit seiner Familie legal ausreisen lassen. Zudem widerspreche die Behauptung, er habe aufgrund seines (…) gar nicht (…) gesetzt werden können, jeglicher Logik. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ausgenommen die eingereichten Identitätsdokumente, seien die restlichen Eingaben keiner materiellen Prüfung unterzogen worden, weil Beweismittel leicht käuflich oder leicht fälschbar seien und deshalb ihre Echtheit nicht überprüft werden könnte. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung in den Iran sei anzufügen, dass die Beschwerdeführerin iranische Staatsangehörige sei und nach bereits erfolgter offizieller Anerkennung der Ehe für den Beschwerdeführer und die gemeinsamen Kinder, welche über die afghanische Staatsbürgerschaft verfügen, die Möglichkeit bestehe, den Aufenthalt im Iran legalisieren zu lassen. Überdies sei es seit kurzem möglich, als iranische Staatsangehö-

D-5836/2020 rige ein Einbürgerungsgesuch bei den zuständigen Behörden für die Kinder einzureichen. Andere Wegweisungshindernisse seien keine vorhanden. 5.5 Die Beschwerdeführenden monierten neben unvollständiger Akteneinsicht, die Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenso wie die Verletzung der Begründungspflicht. Zudem verstosse die Vorinstanz gegen das Willkürverbot und habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, zahlreiche Beweismittel, welche teilweise nicht einmal einzeln aufgelistet worden seien, einer materiellen Prüfung zu unterziehen, verstosse sie gegen verschiedene verwaltungsrechtliche Prinzipien. Zudem gehe aus den bindenden Richtlinien des SEM klar hervor, dass die befragende Person jedes einzelne vorgelegte Beweismittel einer Vorprüfung zu unterziehen habe, bevor diese als relevant eingestuft und zu den Akten gelegt würden. Bei Ablehnung bestimmter Beweismittel habe eine Begründung zu erfolgen. Vorliegend sei die Vorgehensweise der Vorinstanz willkürlich und verletze den Anspruch auf das rechtliche Gehör. Ferner sei dadurch auch der Sachverhalt unvollständig festgestellt und in der Folge die behördliche Begründungspflicht verletzt worden. Sodann falle auf, dass die befragende Person die Anhörungen weder objektiv oder sachlich noch unvoreingenommen durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe sich nicht frei äussern können. An mehreren Stellen habe er dies zu Protokoll gegeben. Zudem falle auf, dass die befragende Person voreingenommene, konfrontative und besserwisserische Fragen gestellt habe. Ebenso sei ihm mehrmals während der Anhörung vorgeworfen worden, er beantworte die ihm gestellten Fragen nicht korrekt, die Antworten seien sinnlos oder er führe einen Monolog. Diese offensichtliche persönliche sowie negative Überzeugung der befragenden Person habe sich nicht nur auf die gestellten Fragen, sondern auch auf das gesamte Aussageverhalten des Beschwerdeführers ungünstig ausgewirkt. Insgesamt sei der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden und die Vorinstanz habe es unterlassen, sich tatsächlich mit seinen (…) Aktivitäten auseinanderzusetzen, obwohl der Beschwerdeführer an mehreren Stellen im Protokolls darauf aufmerksam gemacht habe. Überdies seien die Fatemiyoum-Brigaden, welche der Beschwerdeführer mehrmals anlässlich den Anhörungen erwähnt habe, in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden. Im historischen und politischen Kontext sei die

D-5836/2020 diesbezügliche Auseinandersetzung jedoch brisant und hätte berücksichtigt werden müssen, da dies vorliegend einen wesentlichen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sowie auf die Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe. Schliesslich sei die sich verschlechternde menschenrechtliche Situation im Iran zu berücksichtigen. Weiter wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder als afghanische Staatsangehörige in den Iran moniert. Zwar gebe es ein Gesetz, welches die Möglichkeit biete, die iranische Staatsbürgerschaft zu erlangen, handle es sich dabei jedoch um einen theoretischen Anspruch, zumal aus der iranischen Gesetzgebung kein Rechtsanspruch auf die iranische Staatsangehörigkeit abgeleitet werden könne. 5.6 In der Beschwerde wird eingangs in formeller Hinsicht beantragt, bekannt zu geben, unter welchen Umständen das Spruchgremium für den vorliegenden Fall entstanden und zusammengesetzt worden sei. Des Weiteren seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und hierzu die Einsicht in die Software des Gerichts zu gewähren. Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. Da der Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts wiederum auf die Bekanntgabe der Art und Weise der Bildung des Spruchkörpers zielt, ist dieses Begehren ebenfalls gegenstandslos geworden. Der Antrag auf vollständige Akteneinsicht erübrigt sich desgleichen mit dem Ergehen dieses Urteils. Jedoch ist anzumerken, dass die Vorinstanz dazu angehalten gewesen wäre, nicht nur eine Papierkopie des sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden USB-Sticks, sondern Einsicht in deren Inhalt zu gewähren, andernfalls deren Inhalt dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht werden kann. 5.7 Weiter wird gerügt, der Sachverhalt sei aufgrund fehlender materieller Prüfung zahlreicher Beweismittel ungenügend abgeklärt worden. Sodann seien die Anhörungen in ungeeigneter und voreingenommener Weise durchgeführt worden. Bei der Durchsicht der Akten fällt auf, dass die zahlreichen zu den Akten gelegten Beweismittel nicht vollständig sowie nicht alle einzeln aufgeführt sind. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörde, jedes Beweismittel korrekt und einzeln zu erfassen. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb die

D-5836/2020 Vorinstanz die materielle Prüfung der Beweismittel unterlassen hat, zumal es sich vorliegend um einen komplexen Sachverhalt handelt und die Beweismittel zur Erhellung des Sachverhalts respektive der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hätten beitragen können. Ferner wäre es angebracht gewesen, die relevanten Beweismittel übersetzen zu lassen. Deren genauer Inhalt bleibt unklar. Mit dieser Vorgehensweise hat die Vorinstanz – wie in der Beschwerdeschrift richtigerweise festgehalten wurde – den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und in der Folge auch ihre Begründungspflicht verletzt. Da sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, zu beschränken haben, sondern auch die entlastenden Momente zu erfassen sind, kann vorliegend nicht von der vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen werden. Unter den genannten Umständen ist es dem Gericht nicht möglich, abschliessend zu beurteilen, ob die vorhandenen Beweismittel bedeutsam oder unwesentlich für das Asylgesuch der Beschwerdeführenden sind. Hinsichtlich der bemängelten Anhörung ist Folgendes zu bemerken: Gemäss dem Handbuch des SEM hat die befragende Person während der ganzen Anhörung objektiv zu bleiben und muss vorgefasste Meinungen, Stereotypen sowie Vorurteile vermeiden. Die persönliche Überzeugung der befragenden Person wirkt sich nicht nur auf deren Haltung und auf die gestellten Fragen aus, sie beeinflusst auch das Verhalten und die Antworten der angehörten Person. Ausserdem soll die befragende Person jeden Anflug von Belehrung oder Werturteil vermeiden, selbst wenn die asylsuchende Person ein nachweislich unangemessenes Verhalten an den Tag legt, ihre Mitwirkungspflicht verletzt oder eine offensichtlich unglaubhafte Darstellung der Ereignisse liefert. Die asylsuchende Person soll sich frei ausdrücken und eine aktive Rolle einnehmen können, indem sie unaufgefordert möglichst umfassende und genaue Informationen wiedergeben kann. Offene Fragen sind während der ganzen Anhörung zu bevorzugen, um eine freie und spontane Erzählung zu fördern. Diese Technik erlaubt der asylsuchenden Person, sich völlig frei zu äussern, unaufgefordert und ohne Beeinflussung durch die ihr gestellten Fragen Einzelheiten zu nennen sowie ihre Originalität und Persönlichkeit unter Beweis zu stellen – Elemente, die im Hinblick auf die Kriterien der Glaubhaftigkeit gewürdigt werden können (vgl. https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/asyl/verfahren/hb/c/hb-c62-d.pdf.download.pdf/hb-c62-d.pdf, S.27-28, abgerufen am 7. Dezember 2020). Ebenso impliziert der Anspruch auf das rechtliche Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächhttps://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/asyl/verfahren/hb/c/hb-c62-d.pdf.download.pdf/hb-c62-d.pdf https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/asyl/verfahren/hb/c/hb-c62-d.pdf.download.pdf/hb-c62-d.pdf

D-5836/2020 lich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich auch in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Dem Beschwerdeführer wurde diese Möglichkeit nicht vollumfänglich gewährt, zumal er mehrmals unterbrochen sowie dazu angehalten wurde, nicht jedes Detail zu erwähnen (vgl. act. A15/25, F42, F78, F112, F125, F136, F147, F151f., F226-229, F271). Weiter stechen einige Bemerkungen der befragenden Person ins Auge, welche den Eindruck einer gewissen Ungeduld sowie Voreingenommenheit erwecken. So kann es beispielsweise nicht angehen, einer asylsuchenden Person zu unterstellen, sie wolle lediglich ihre gesamte Lebensgeschichte loswerden oder einzelne ihrer Vorbringen gar als sinnlos oder als Monolog abzustempeln (vgl. act. A15/25, F120, F137, F271, F285). Ebenso hat die befragende Person persönliche Meinungen zur Glaubhaftigkeit der Ausführungen der asylsuchenden Person während einer Anhörung zu unterlassen. Die vorliegenden Mängel sind jedoch nicht in dem Masse gravierend, als dass das Anhörungsprotokoll aus dem Recht gewiesen werden müsste. 5.8 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend kann es nicht am Bundesverwaltungsgericht liegen, systematische Fehler des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Betroffenen durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). 5.9 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers die eingereichten Beweismittel zu übersetzen, beizuziehen und anschliessend zu beurteilen sind. Insbesondere sind die Beweismittel 18, 26, 31 und 35 eingehend zu prüfen. Anschliessend ist dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren.

D-5836/2020 5.10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. 7. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 7.1 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3’050.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5836/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Entscheid vom 20. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’050.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

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