Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5835/2020
Urteil v o m 2 2 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch Lukas Siegfried, Elim Open Doors Ausländer- und Flüchtlingsdienst, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2020 / N (…).
D-5835/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger – reiste am 26. April 2017 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau B._______ und seinem ältesten Sohn C._______ (beide N […]) illegal in die Schweiz ein und suchte am 28. April 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in D._______ um Asyl nach. Am 15. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 5. Juli 2017 trafen auch die Söhne E._______ und F._______ (ebenfalls N […]) im EVZ in D._______ ein und wurden in das Verfahren ihrer Eltern miteinbezogen. A.b Mit Verfügung vom 25. August 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an, wo der Beschwerdeführer und seine Familie am 23. März 2015 bereits um Asyl nachgesucht hatten und welches der Übernahme gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) am 16. August 2017 zugestimmt hatte. Eine gegen die Verfügung vom 25. August 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 ab. B. Am 14. Mai 2018 reichten der Beschwerdeführer und seine Familie ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 15. Juni 2018 abgelehnt wurde. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4212/2018 vom 7. August 2018 abgewiesen. Am (…) 2018 wurde G._______ (ebenfalls N […]), das vierte Kind des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau, in der Schweiz geboren. C. C.a Am 7. Februar 2019 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie zwangsweise nach Deutschland überstellt, wobei sie bereits am 8. Februar 2019 wieder in die Schweiz gelangten, wo sie sich bei der Migrationsbehörde des Kantons H._______ meldeten, welche dem Beschwerdeführer und seiner Familie mit E-Mail vom 22. Februar 2019 mitteilte, dass ein Folgeasylgesuch schriftlich und begründet an das SEM zu richten sei. Mit
D-5835/2020 Eingabe vom 15. Mai 2019 (beim SEM am 16. Mai 2019 eingegangen) ersuchten der Beschwerdeführer und seine Familie das SEM um Durchführung eines Asylverfahrens gemäss Art. 18 ff. AsylG und um Vorladung zu einer Befragung zu den Asylgründen. C.b Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an, welches der Wiederaufnahme gestützt auf die Dublin-III-VO am 21. Juni 2019 erneut zugestimmt hatte. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3733/2019 vom 31. Juli 2019 ab. D. D.a Am 5. September 2019 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie erneut zwangsweise nach Deutschland überstellt, wobei sie wiederum umgehend in die Schweiz zurückkehrten und am 9. September 2019 erneut ein Asylgesuch einreichten. D.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an, welches der Wiederaufnahme gestützt auf die Dublin-III-VO am 31. Oktober 2019 erneut zugestimmt hatte. E. Angesichts des Umstandes, dass die Frist zur Überstellung nach Deutschland zwischenzeitlich abgelaufen war, hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2020 ihre Verfügung vom 3. Dezember 2019 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. F. Am 13. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in I._______ (Region J._______) geboren und aufgewachsen sei. Nach seinem Schulabschluss sei er von I._______ nach K._______ gezogen, um zu studieren. Im Jahr 2010 habe er seinen Abschluss als (…) gemacht und anschliessend einige Monate auf einer (…) gearbeitet. 2012 habe er seine Ehefrau geheiratet. In seiner Heimat sei er mehrmals in Schlägereien geraten, weshalb er Probleme mit dem Gedächtnis habe. Seine Probleme hätten ihren Ursprung im Erfolg des Familienbetriebs seiner Ehefrau. Da
D-5835/2020 das Geschäft gut gelaufen sei, seien von der Familie Schutzgeldzahlungen verlangt worden. Er habe zunächst versucht, sich von diesen Angelegenheiten fernzuhalten. Eines Tages, ungefähr im Jahr 2012, habe er seine Ehefrau jedoch zu einem Treffen mit der Frau des Kriminellen L._______ begleitet. Seine Frau habe das Gespräch aufgezeichnet und sei mit den Beweisen zur Polizei gegangen, wovon L._______ aufgrund seiner Beziehungen zu den Polizeibehörden erfahren habe. Seine Familie habe sich aufgrund der Probleme, welche die Familie seiner Ehefrau mit L._______ gehabt habe, um ihn gesorgt und deshalb versucht, ihn und seine Ehefrau auseinanderzubringen. Im Jahr 2013 sei er mit seiner Ehefrau das erste Mal aus Georgien ausgereist. Nach erfolglosen Asylgesuchen in M._______ und Deutschland seien sie im Jahr 2016, mittlerweile als vierköpfige Familie nach Georgien zurückgekehrt. Zu dieser Zeit habe seine Schwägerin N._______ (N […]) die verlangten Schutzgelder bezahlt gehabt, und er habe zusätzlich die Mitteilung erhalten, dass L._______ festgenommen worden sei, was sich später jedoch als Falschinformation herausgestellt habe. Nach seiner Rückkehr habe er ein Praktikum im (…) absolvieren können. In dieser Zeit habe er anonyme Anrufe erhalten, in welchen er aufgefordert worden sei, sich zwecks eines Treffens an bestimmte Orte zu begeben. Diesen Aufforderungen, welche auch der Ehemann seiner Schwägerin erhalten habe, sei er nicht nachgekommen. Wenige Tage nach einem der Anrufe seien die Reifen seines Autos von Unbekannten beschädigt worden und zwei Tage darauf habe ein unbekannter Mann ihn in unmittelbarer Nähe seines Hauses in einen Streit verwickelt und ihn mit einem Stein bewusstlos geschlagen. Anschliessend sei er wiederum telefonisch bedroht und danach mitgenommen und mit einem Messer verletzt worden. Diese Taten, welche sich alle innerhalb eines Monats ereignet hätten, seien von fünfzehn- bis sechzehnjährigen Jugendlichen im Auftrag der Kriminellen ausgeführt worden. Zuletzt sei eines seiner Kinder kurzzeitig verschwunden, bis er es unversehrt wiedergefunden habe. Er selbst sei nicht zur Polizei gegangen. Seine Schwägerin habe jedoch mehrmals erfolglos versucht, betreffend diese Angelegenheit Schutz durch die Polizei zu erhalten. Aufgrund der ihm zuletzt zugefügten Verletzungen sei er gemeinsam mit seiner Frau und dem ältesten Sohn am 11. April 2017, acht Monate nach der Rückkehr in seine Heimat, nach O._______ geflogen und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz gereist. Seine Eltern und seine beiden Schwestern lebten weiterhin in Georgien, die Eltern in seinem Heimatdorf I._______, eine Schwester in K._______ und die andere in P._______. Zu seiner Familie, der es gut gehe, pflege er regen Kontakt. In I._______ sei seine Familie im Besitz des grössten Grundstückes im Dorf
D-5835/2020 und nutze dieses landwirtschaftlich. Wirtschaftlich habe seine Familie entsprechend keine Probleme. Er habe auch zahlreiche weitere Angehörige, welche über das ganze Land verstreut seien. Momentan durchliefen er und seine Ehefrau ein Scheidungsverfahren, wobei die Scheidung in beidseitigem Einverständnis erfolge. Er lebe schon seit einigen Monaten getrennt von seiner Familie. Aufgrund der Probleme mit den Kriminellen könne er nicht nach Georgien zurückkehren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Passes sowie das Scheidungsbegehren von ihm und seiner Ehefrau zu den Akten. G. Am 22. Oktober 2020 eröffnete die Vorinstanz aufgrund der anstehenden Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau für ersteren unter der Nummer N (...) ein eigenes Dossier. H. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 – eröffnet am 30. Oktober 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum 18. Dezember 2020 zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne; sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, so stehe es ihm frei, vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (H._______) mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons H._______ vom 27. Oktober 2020 wurde die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Frau geschieden. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss ihre Aufhebung. K. Mit Schreiben vom 23. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
D-5835/2020 L. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten der Ex-Frau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder (N […]) sowie der Schwägerin (N […]) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
D-5835/2020 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Im Rahmen der Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Furcht vor Verfolgung ist festzustellen, dass es den Vorbringen wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt, da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens Privatpersonen nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund, sondern aus finanziellen Beweggründen, mithin aus einem asylfremden Motiv erfolgt und somit asylrechtlich nicht von Belang sind. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermögen den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften. Auf die Frage der Relevanz unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ist indes bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen in nachstehender Erwägung E. 6.2 einzugehen.
D-5835/2020 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-5835/2020 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verbieten – als Schutzbestimmungen für elementarste Werte demokratischer Gesellschaften – Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung in absoluter Weise (vgl. u.a. General Comment No. 2 des Komitees gegen Folter [CAT] vom 24. Januar 2008). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195 Ziff. 46; seither ständige Praxis). Bereits die ARK ging davon aus, die Anwendung von Art. 3 EMRK setze nicht zwingend voraus, die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (EMARK 2004 Nr. 14 E. 5b und 1996 Nr. 18 S. 182 ff.).
D-5835/2020 6.2.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bestehen unabhängig von der Beurteilung des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit des georgischen Staates in Bezug auf eine Gefährdung durch L._______ entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen keine Hinweise zur Annahme einer begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen. So geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass L._______ die Erpressung von Schutzgeldern bezweckte. Mithin ist sein Interesse rein finanzieller Natur gewesen. Es kann ferner mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass das Interesse an seiner Person ausschliesslich im Zusammenhang mit der Stellung der Schwägerin als Verwalterin der Vermögenswerte der Familie und als Ehefrau eines Mannes in hoher Position in einer wichtigen staatlichen Behörde gestanden hat. Die Schwägerin wurde mittlerweile in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das Unternehmen hat sie bereits im Jahr 2015 verkauft und ihr Ehemann ist mittlerweile verstorben. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist jedoch nicht erstellt, dass er ermordet worden ist. So hat der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gegeben, dass man die Ursache bis heute nicht kenne (vgl. […]). Die Vorinstanz schlussfolgerte sodann zu Recht, dass im Generellen kein Anhaltspunkt für ein aktuelles Interesse seitens L._______ bestehe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben hat, die angeblichen Vorfälle nach der Rückkehr nach Georgien hätten sich im Jahr 2016 abgespielt (vgl. […]). Wenn er nun demgegenüber in der Rechtsmitteleingabe im Widerspruch dazu die Übergriffe im Jahr 2017 verortet, erweckt dies – insbesondere angesichts der Betonung des Umstandes, dass ganze zwei Jahre seit dem Verkauf vergangen seien – den Anschein, als wolle er einen allfälligen Kausalzusammenhang zum Verkauf des Unternehmens respektive zu aufgrund dieses Verkaufs noch vorhandenen Vermögenswerten kappen und als Verfolgungsmotiv Rache geltend machen, was angesichts der Diskrepanz zu den Aussagen an der Anhörung nicht zu überzeugen vermag. Schliesslich ist der Beschwerdeführer mittlerweile von seiner Frau geschieden worden, durch welche er mit L._______ in Berührung gekommen war (vgl. […]). Auch hat er mit der Scheidung von seiner Frau den familiären Bezugspunkt zu allfälligen noch vorhandenen Vermögenswerten verloren. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ein Verfolgungsinteresse seitens L._______, sollte ein solches je bestanden haben, weggefallen ist. Mithin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine tatsächlich bestehende konkrete Gefahr ("real risk") im Sinne der vorgängigen Erwägung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
D-5835/2020 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, spricht die in Georgien herrschende politische Lage nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3.3 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftliche und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt in Georgien über ein grosses familiäres Beziehungsnetz und hat oft Kontakt mit seinen Eltern und seinen Schwestern (vgl. […]). Die Eltern, welche nach wie vor im Heimatdorf leben sind in der Landwirtschaft tätig und bewirtschaften eines der grössten Grundstücke des Ortes (vgl. […]). Der Beschwerdeführer hat einen Universitätsabschluss als (…) erlangt und erste Erfahrungen in diesem Bereich gesammelt (vgl. […]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-5835/2020 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5835/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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