Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5825/2017 law/joc
Urteil v o m 1 9 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…), Pakistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. September 2017 / N (…).
D-5825/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 29. August 2017 im Empfangsund Verfahrenszentrum in B._______ zu seiner Person und zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragte (BzP) und ihm gestützt auf seine Aussagen sowie den Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er ersuche die Schweiz um Gewährung von Asyl, da er sich hier viel wohler fühle, dass er weiter zu Protokoll gab, er leide unter (…), sein (…) und sein (…) seien schwach und mit dem (…) habe er auch Probleme; seine (…), dass das SEM die spanischen Behörden am 11. September 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/3 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 13. September 2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 19. September 2017 – eröffnet am 28. September 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Spanien) anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
D-5825/2017 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 5. Oktober 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und darin (sinngemäss) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verlangte, dass das SEM die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zwecks Behandlung am 16. Oktober 2017 weiterleitete, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Rechtsmitteleingabe nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, zumal die englischsprachige Beschwerdebegründung verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, wobei der Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass somit auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-5825/2017 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für den Fall, dass ein Antragsteller im Besitz eines gültigen Visums ist, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz respektive zur Prüfung des Asylgesuches zuständig ist, der das Visum erteilt hat, es sei denn das Visum sei im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer sog. Vertretungsvereinbarung erteilt worden, dass ein Abgleich mit dem CS-Vis ergab, dass die spanische Auslandvertretung in D._______, Pakistan, dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2017 ein vom 1. August 2017 bis zum 22. August 2017 gültiges Visum (zwecks Tourismus) ausgestellt hat (vgl. SEM act. A3/1), dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom 29. August 2017 bestätigte und weiter zu Protokoll gab, er brauche Schutz und habe das Visum ausstellen lassen, um in die Schweiz zu gelangen und seinen in E._______ wohnhaften Ehemann seiner Schwester zu besuchen (vgl. SEM act. A8/14 S. 5),
D-5825/2017 dass die spanischen Behörden am 13. September 2017 das im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 11. September 2017 guthiessen (vgl. SEM act. A12/7 S. 1 ff., SEM act. A15/1), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, zumal daran auch der Umstand, dass das Visum am 22. August 2017 und damit seit über einem Monat abgelaufen ist, nichts ändert (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift – wie teilweise bereits gegenüber dem SEM – erklärt, er wolle nicht nach Spanien und ersuche die Schweiz um Aufnahme aus humanitären Gründen, da er krank sei (er leide an […] habe […] Probleme und […] infolge einer […]) und fühle sich nur in der Schweiz, wo sein Schwager respektive sein Cousin lebe, wohl, dass er damit sinngemäss die Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
D-5825/2017 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass gemäss der Aktenlage kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, wonach sich die spanischen Behörden weigern würden, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass für den Beschwerdeführer – nach erfolgter Überstellung nach Spanien – die Möglichkeit besteht, nach Einreichung seines Asylgesuches Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinie) zu erhalten, dass – wie vom SEM zu Recht erkannt – Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedstaaten Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
D-5825/2017 dass das SEM zudem in der Verfügung erwähnte, dass es den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die zuständigen Behörden des spanischen Staates daher vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wird, womit es seinen aus Art. 31 f. Dublin-III-VO fliessenden Informationspflichten nachkommt, dass auch der Umstand, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sein Schwager – respektive gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sein Cousin – in der Schweiz lebe, einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens nicht entgegensteht, dass es sich beim Schwager respektive Cousin – wie vom SEM zutreffend ausgeführt – nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und im Übrigen weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aufgrund der Akten ersichtlich ist, inwiefern zu diesem Verwandten ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, weshalb einer Überstellung nach Spanien auch Art. 8 EMRK nicht entgegensteht, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
D-5825/2017 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5825/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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