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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2018 D-5812/2018

December 20, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,740 words·~14 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. September 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5812/2018

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am 1. November (…), sowie deren Sohn B._______, geboren am (…), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (…).

D-5812/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin A._______ zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn B._______ und ihrem volljährigen C._______ (N […]) im September 2015 aus Syrien in die Türkei reiste, von wo aus sie gemeinsam mit einem humanitären Visum am 7. Oktober 2015 in die Schweiz einreisten und am 12. Oktober 2015 um Asyl ersuchten, dass der älteste Sohn der Beschwerdeführerin D._______ (N […]) bereits am (…) 2014 in die Schweiz eingereist war, sein Asylgesuch vom (…) 2014 mit vorinstanzlicher Verfügung vom 3. Juli 2015 abgelehnt, die Wegweisung verfügt, indessen der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme verfügt worden war, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen am 10. Mai 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei in E._______ geboren und als Kleinkind mit ihren Eltern nach F._______ gezogen, wo sie aufgewachsen sei und später mit ihrer Familie gelebt habe, dass sie wegen des Krieges ungefähr im Jahr 2012 mit den drei Söhnen nach G._______ bei H._______ geflohen sei, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe, dass ihr Ehemann als freiwilliger Soldat in der syrischen Armee gedient habe, wobei er erst in E._______, später in I._______ bei F._______ stationiert gewesen sei und kaum zu Hause gewohnt habe, dass die Beschwerdeführerin ungefähr im Jahr 2013, als sie mit ihren beiden Söhnen J._______ und K._______ den Ehemann in E._______ besucht habe und auf dem Weg zurück nach H._______ gewesen sei, von Mitgliedern der Al Nusra-Front angehalten und bedroht worden seien, als diese erfahren hätten, dass der Vater beziehungsweise Ehemann Militärdienst leiste, dass sie zusammen mit dem Ehemann und den Söhnen J._______ und K._______ nach dem Vorfall in die Türkei gereist sei und im (…) 2014 über den in der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerdeführerin einen ersten Einreiseantrag aus humanitären Gründen gestellt habe, der allerdings abgelehnt worden sei, woraufhin sie nach H._______ zurückkehrt seien,

D-5812/2018 dass ihr Mann zuletzt von einem Splitter getroffen worden, etwa zwei Monate zu Hause in H._______ geblieben und nicht wieder zurück in die syrische Armee gegangen sei, sondern sich den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) angeschlossen habe, dass er zuerst etwa acht Monate für die YPG an einem Check-Point Wachdienst geleistet habe, aber dabei auch kaum zu Hause gewesen sei, dass er später auf Anraten beziehungsweise Wunsch der Beschwerdeführerin für die YPG in einem Gemeindegebäude, in dem Waffengeschosse produziert worden seien, gearbeitet habe, dass es bereits am zweiten Tag seiner Arbeit, am (…), eine Explosion in dem Gebäude gegeben habe, wobei der Ehemann sowie weitere Personen ums Leben gekommen seien, dass der Grund der Explosion nicht bekannt sei, es im Dorf aber das Gerücht gegeben habe, ein Spitzel sei für den Anschlag verantwortlich, da ihr Mann von der Armee zu den YPG gegangen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen der Explosion Angst um ihre Kinder gehabt habe, da ihr Sohn K._______ ebenfalls bei den YPG gewesen sei, dass der Ehemann bei den YPG als Märtyrer gelte und sie mit Unterstützung der YPG in die Türkei ausgereist seien, und der in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdeführerin erneut einen Einreiseantrag gestellt habe, welcher diesmal bewilligt worden sei, dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel die Identitätskarte der Beschwerdeführerin, Laisser-Passer-Schreiben vom (…) 2015, eine Speicherkarte, zwei Kaufverträge von Häusern, Auszüge aus Personenregistern, eine Ausreise-Einverständniserklärung zur Ausreise der Kinder, ein Einreisegesuch und dessen Ablehnung vom (…) 2014, ein Familienbuch, sowie zwei Soldatenmarken des verstorbenen Ehemannes zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 12. Oktober 2015 mit Verfügung vom 10. September 2018 – eröffnet am 11. September 2018 – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügte,

D-5812/2018 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe als Ausreisegrund ihre Angst um die Kinder angeführt, dass sie bis auf einen etwa im Jahr 2013 stattgefundenen Vorfall mit der Al Nusra-Front keine Probleme mit Drittpersonen oder Behörden vorgebracht habe, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bürgerkriegslage in Syrien und die in diesem Zusammenhang erlittenen Nachteile sowie die Angst vor zukünftigen Problemen keine asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstellten und auch die eingereichten Beweismittel zum Tod des Ehemannes keine Asylrelevanz entfalteten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen seien, dass subeventualiter die Sache zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Akten des mit den Beschwerdeführenden gemeinsam eingereisten Sohnes beziehungsweise Bruders K._______ beizuziehen seien, dass sie ferner beantragten, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, dass in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wurde, die fehlende inländische Fluchtalternative sei flüchtlingsrechtlich relevant, da die Beschwerdeführenden nämlich kriegsbedingt aus L._______ hätten fliehen müssen und die Wohnungen sowie das Haus in H._______ im Zuge des Einmarsches türkischer Truppen zerstört worden sei, dass in der Beschwerde auch die besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin als Witwe und die des minderjährigen Sohnes angeführt werden sowie das Risiko einer willkürlichen Verhaftung im Falle der Rückkehr,

D-5812/2018 dass vorliegend eine Kombination von Risikofaktoren vorhanden sei, wonach die Beschwerdeführenden einem besonders hohen Risiko menschenrechtswidriger Behandlung im Falle der Rückkehr ausgesetzt seien, dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass am 5. November 2018 antragsgemäss die vorinstanzlichen Verfahrensakten von C._______ beigezogen wurden, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 7. November 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschuss innert Frist unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, dass mit Eingabe vom 22. November 2018 ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. November 2018 gestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden finanziell nicht in der Lage seien, den Kostenvorschuss zu zahlen, wobei die Fürsorgebestätigung nachgereicht werde, dass die Rechtsvertreterin in dem Gesuch erneut geltend macht, die besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin als binnenvertriebene Witwe sei unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft bei fehlender inländischer Fluchtalternative zu würdigen, dass überdies die Auffassung vertreten wird, die Situation der Beschwerdeführerin sei vergleichbar mit der Situation einer binnenvertriebenen, verwitweten und schutzlosen Frau in Somalia gemäss der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts zu Somalia (BVGE 2014/27), wobei die Kombination der Gesamtumstände als asylrelevant qualifiziert worden sei, dass zudem erneut Ausführungen zur Situation in H._______ kurz nach dem Einmarsch der Türkei und zur Plünderung und Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführerin gemacht werden, wobei die YPG-Zugehörigkeit des Mannes der Grund dafür sei, dass das Haus im Inneren vollständig zerstört worden sei,

D-5812/2018 dass die sich nach der Flucht der Beschwerdeführenden ereignete Eskalation der Lage in H._______ die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden begründe, dass erneut die Stellung der Beschwerdeführerin als Witwe und ihre besondere Verletzlichkeit hervorgehoben und das Bestehen eines asylrelevanten unerträglichen psychischen Drucks geltend gemacht wird, dass nochmals die Gefährdungssituation des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin geschildert wird, da Zwangsrekrutierungen von Kindern durch fast alle in Syrien vorhandenen Gruppierungen bekannt seien, wobei auch diesbezüglich auf das Referenzurteil zu Binnenvertriebenen in Somalia hinzuweisen sei, dass mit Eingabe vom 26. November 2018 eine Fürsorgebestätigung vom 22. November 2018 nachgereicht wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-5812/2018 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, dass Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant sind, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen, dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, vielmehr konkrete Indizien vorliegen müssen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen, dass aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen ist, ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, mithin hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein müssen, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden,

D-5812/2018 dass die objektive Betrachtungsweise durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen ist, da wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung das Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden feststellte und die Entgegnungen in der Beschwerde und im Gesuch um Wiedererwägung vom 22. November 2018 nicht geeignet sind, die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen, dass deshalb vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 7. November 2018 verwiesen werden kann, dass das von der Beschwerdeführerin geschilderte Zusammentreffen mit der die Beschwerdeführenden einschüchternden Al Nusra-Front im Jahr 2013 keine Asylrelevanz zu entfalten vermag, da es zeitlich für die im September 2015 erfolgte Ausreise als nicht mehr kausal zu erachten ist, dass die Angst der Beschwerdeführerin vor zukünftigen Bedrohungen bei einer Rückkehr nach Syrien angesichts ihrer Erlebnisse dort (Tod des Ehemannes infolge einer Explosion, Anhaltung durch Al Nusra-Front, Bürgerkriegslage) zwar subjektiv nachvollziehbar ist, es allerdings an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten für konkrete Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführenden aus einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv fehlt, dass nämlich weder von der Beschwerdeführerin noch im Rahmen der Beschwerdevorbringen genügend konkrete Hinweise vorgetragen werden, wonach die Beschwerdeführerin und der heute (…)jährige Sohn künftig angesichts des Wechsels des Ehemannes von der syrischen Armee zur YPG

D-5812/2018 einem erhöhten Risiko willkürlicher Verhaftung beziehungsweise Verfolgung ausgesetzt wären, zumal seitens der Beschwerdeführerin nur Gerüchte über die Ursache der Explosion, welche zum Tod des Ehemannes beziehungsweise Vaters führte, vorgetragen werden konnten, dass die eingereichten Beweismittel zum Tod des Ehemannes aus diesem Grund keine Asylrelevanz entfalten, dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, wonach die Geschehnisse und Ängste der Beschwerdeführerin vielmehr auf die allgemeine Bürgerkriegslage in Syrien zurückzuführen sind, dass der kriegsbedingten Gefährdungslage mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen wurde, dass das von der Rechtsvertreterin zitierte Länderurteil BVGE 2014/27 zu Somalia die Situation von intern vertriebenen alleinstehenden Frauen in Somalia betrifft, welche Angehörige eines Minderheitenclans sind, und sich nicht auf die Lage alleinstehender Frauen in Syrien bezieht, weshalb es bereits aus diesem Grund vorliegend nicht von Relevanz ist, dass – entgegen der Darstellung der Rechtsvertretung – die Ländersituation in Somalia nicht mit derjenigen in Syrien vergleichbar ist, dass die in der Beschwerde und in der Eingabe vom 22. November 2018 gemachten Ausführungen zur Zerstörung des Wohnraumes in L._______ und zur Enteignung des Hauses in H._______ im Zuge des Einmarsches türkischer Truppen unter dem Gesichtspunkt der kriegsbedingten prekären heimatlichen Sicherheitslage zu würdigen sind und nicht, wie in den Eingaben behauptet, unter dem Aspekt des Fehlens einer inländischen Fluchtalternative, dass hinsichtlich der besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin als Witwe, die stigmatisiert und gefährdet sei, als alleinstehende Frau Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien zu werden, erneut anzumerken ist, dass diese Überlegungen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen wären, indessen nicht als Argument zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind,

D-5812/2018 dass ebenso die besondere Verletzlichkeit des heute (…)jährigen Sohnes im umkämpften Norden Syriens, auch was die Gefahr einer Zwangsrekrutierung betrifft, nicht zur Bejahung einer konkreten, asylrelevanten Gefährdung führt, dass die Frage der inländischen Fluchtalternative im Übrigen nur dann Relevanz entfaltet, wenn bereits eine asylrelevante Verfolgung stattgefunden hat oder begründete Furcht vor einer solchen festgestellt wurde, was vorliegend nicht der Fall ist, dass kein Anlass besteht, die Sache gemäss Subeventualantrag der Beschwerdeführenden an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG), dass der Kanton vorliegend keine Aufenthaltsbewilligungen erteilt hat und zudem auch kein Anspruch auf deren Erteilung besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.N.), weshalb die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass im Sinne einer Klarstellung abschliessend festzuhalten ist, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet, dass diese generelle Gefährdungslage allerdings unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (AuG, SR 142.20) einzuordnen ist und durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-5812/2018 dass gestützt auf die vorstehenden Ausführungen auch das mit Eingabe vom 22. November 2018 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. November 2018 abzuweisen ist, dass sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache erübrigt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5812/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. November 2018 (vgl. die Eingabe vom 22. November 2018) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

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