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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2017 D-5811/2017

October 20, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,209 words·~11 min·4

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5811/2017

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Philippe Baumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2017 / N (…).

D-5811/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 29. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch und wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich zugewiesen. Am 1. September 2017 fand dort ihre Personalienaufnahme statt. Gemäss dieser ist sie ethnische Kurdin und stammt aus dem Bezirk Al-Malikiya, Provinz Al-Hasaka. Anlässlich der Anhörung vom 21. September 2017 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im März 2017 von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zwangsrekrutiert und zu einem Ausbildungscamp in Afrin gebracht worden. Weil sie sich vor Waffen gefürchtet habe, habe sie die entsprechende Ausbildung an einem Gewehr verweigert. Aufgrund dessen sei sie mehrmals bestraft worden; so habe die YPG sie jeweils für zwei Tage in eine dunkle Zelle in Einzelhaft gesetzt und ihr die Essensabgabe verweigert. Da sie zudem oft geweint und Ohnmachtsanfälle erlitten habe, sei ihr im Juli 2017 aber eine viertägige Dienstbeurlaubung gewährt worden. Als sie schliesslich ihrem Vater mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr zur YPG zurückkehren wolle, habe dieser ihre Ausreise organisiert. Am 15. Juli 2017 habe sie Syrien illegal verlassen. Die YPG sei über ihre Flucht verärgert gewesen und habe deshalb ihren jüngeren Bruder an ihrer Stelle eingezogen. Bei einer Rückkehr befürchte sie die erneute Zwangsrekrutierung durch die YPG. B. Am 28. September 2017 wurde der damaligen Rechtsvertretung vom SEM ein Entwurf einer Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet. Am darauffolgenden Tag nahm diese dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin mit dem geplanten Entscheid einverstanden sei. C. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2017 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig gewährte es ihr jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. D. Am 2. Oktober 2017 informierte die damalige Rechtsvertretung das SEM über die Mandatsniederlegung.

D-5811/2017 E. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin durch den neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerdeführerin legte eine Fürsorgebestätigung vom 12. Oktober 2017 ins Recht. F. Die Akten der Vorinstanz sind am 13. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der

D-5811/2017 Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-5811/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes fehle den Rekrutierungsbemühungen der YPG ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv und den entsprechenden Massnahmen gehe zudem regelmässig die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG ab. Auch im Falle der Beschwerdeführerin seien die vorgebrachten Problemen mit der YPG als nicht derart intensiv zu beurteilen, dass sie ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätten. Ferner seien die dargelegte Rekrutierung sowie der Aufenthalt im Ausbildungscamp auf die zurzeit herrschende Lage in Syrien zurückzuführen; eine Benachteiligung aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen sei nicht ersichtlich. Daher sei auch die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer erneuten (Zwangs-)Rekrutierung asylrechtlich nicht von Belang. Ebenso sei die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung für Personen, welche sich einer Rekrutierung der YPG verweigern würden, nach geltender Rechtsprechung zu verneinen. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass die YPG die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Desertion als Verräterin an der kurdischen Sache betrachten und einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung mit damit einhergehender Asylrelevanz zuführen würden. Im Übrigen sei betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ein Vorbehalt anzubringen. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf des SEM mit dem Entscheid einverstanden gezeigt. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe legt die Beschwerdeführerin vorausgehend dar, sie sei mit dem Entscheidentwurf entgegen der besagten Stellungnahme nicht einverstanden gewesen. Sie habe sich bloss entsprechend geäussert, weil ihre damalige Rechtsvertretung eine Beschwerde als aussichtslos erachtet und die Einreichung eines Rechtsmittels verweigert habe. Zudem habe sie die Umstände im Asylzentrum wegen ihrer Traumatisierung und Angstzustände nicht mehr länger ertragen. Ferner rügt sie eine ungenügende und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie dessen inhaltlich falsche Wiedergabe.

D-5811/2017 Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, ihre im Ausbildungscamp erlittenen Nachteile würden entgegen der vorinstanzlichen Auffassung die asylrechtlich geforderte Intensität erreichen; überdies seien sie ebenso als Verletzung von Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK zu qualifizieren. Im Übrigen bestehe in ihrem Fall (frühere persönliche Rekrutierung; erzwungene Einberufung ihres jüngeren Bruders; Tod ihres älteren Bruders im Kampf für die YPG [vgl. Akten der Vorinstanz A18 F 124]) eine begründete Furcht vor einer zukünftigen (erneuten) Zwangsrekrutierung durch die YPG und damit vor weiteren ernsthaften asylrelevanten Nachteilen. Die YPG dulde keine andersdenkenden Kurden und es sei nicht voraussehbar, wie sie die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr behandeln würde. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vorinstanz, deren Begründung es sich anschliesst, zur Erkenntnis, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin genügen den Anforderungen an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Es ist insbesondere hervorzuheben, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die erfolgte Zwangsrekrutierung durch die YPG oder die im Ausbildungscamp erlittenen Nachteile hätten auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe beruht (vgl. Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Bei dieser Sachlage kann im Grunde offenbleiben, ob die dargelegten Probleme intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen. In gleicher Weise ist festzustellen, dass allfällige Strafmassnahmen in Reaktion auf die Desertion der Beschwerdeführerin oder ein drohender erneuter Zwangseinzug in die YPG nicht aus einem asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv erfolgen würden (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sich diese nicht konkret zum fehlenden asylrelevanten Verfolgungsmotiv der vorgebrachten Probleme mit der YPG äussert. Mit dem blossen Hinweis, die YPG dulde keine andersdenkenden Kurden und würde bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin unvorhersehbar reagieren, vermochte diese nicht genügend darzutun, dass sie entgegen der Auffassung des erwähnten Referenzurteils eine politisch motivierte unverhältnismässige Bestrafung zu befürchten hätte. https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23-06-2015-D-5329-2014

D-5811/2017 Festzustellen ist, dass die Rechtsmittelschrift die Rüge der ungenügenden und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie dessen angeblich inhaltlich falsche Wiedergabe nicht begründet. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf entsprechende Verfahrensfehler. Sodann ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe den Entscheidentwurf anlässlich ihrer Stellungnahme eigentlich gar nicht gutheissen wollen, vorliegend unerheblich. Ohnehin muss sie sich das Handeln ihrer (erst)mandatierten Rechtsvertretung wie eigenes Handeln anrechnen lassen. Auf die betreffenden formellen Beschwerdevorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. 5.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin deren behauptete Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint sowie das Gesuch auf Gewährung von Asyl zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Die Beschwerdeführerin wurde wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von weiteren Wegweisungsvollzugshindernissen – wie beispielsweise die im Fliesstext der Beschwerde angedeutete Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 1 Abs. 1 FoK – vorliegend nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vom SEM in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft. http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/51 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/51

D-5811/2017 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich auf die Beschwerdevorbringen weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind trotz belegter Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-5811/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philippe Baumann

Versand:

D-5811/2017 — Bundesverwaltungsgericht 20.10.2017 D-5811/2017 — Swissrulings