Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5798/2016 thc/fes
Urteil v o m 5 . M a i 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Eliane Gilgen, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende – Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (…).
D-5798/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______ (Zoba (…), Subzoba (…)) der Ethnie Tigrinya angehörend – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Juni 2015 nach Äthiopien und lebte ungefähr ein Jahr im Flüchtlingslager C._______. Von dort reiste er über den Sudan, Libyen und Italien herkommend am 14. August 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Tags darauf wurde der Beschwerdeführer der Testphase im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. B. Am 24. August 2016 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (BzP). Am 5. September 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen zur Begründung seines Asylgesuches geltend, ein Bruder sei aus dem Militär desertiert und im Jahr 2013 im Mittelmeer ertrunken. Sein Vater sei als Soldat gefallen. Seine Schwester (N […]) sei auch Soldatin gewesen und desertiert, weshalb seine Mutter daraufhin im Herbst 2014 verhaftet worden sei. Nachher hätten der Grossvater und sein älterer Bruder zu ihm und seinen beiden jüngeren Geschwistern geschaut. Ungefähr im April 2015 sei auch sein älterer Bruder bei einer Razzia mitgenommen und zum Militärdienst gezwungen worden. Im Mai 2015 habe ihn der Grossvater gebeten, die Schule abzubrechen, damit er das Vieh hüten könne. Da er Angst gehabt habe, dass auch er ins Militär aufgeboten werde könnte, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei im Juni mit einem Freund um 20 Uhr zu Fuss aufgebrochen und um Mitternacht an der Grenze zu Äthiopien angekommen. C. Am 8. September 2016 unterbreitete das SEM der Rechtsvertreterin einen Verfügungsentwurf. Tags darauf nahm die Rechtsvertreterin dazu Stellung. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
D-5798/2016 und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 22. September 2016 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Verfügung vom 28. September 2016 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab sie dem SEM die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. G. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 30. September 2016 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 die Vernehmlassung zur Replik zu. H. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung Stellung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31). I. Mit Verfügung vom 7. März 2017 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ab und fragte den Beschwerdeführer an, ob er seine Beschwerde aufgrund der Feststellung im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, dass die illegale Ausreise aus Eritrea allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, zurückziehen wolle. Bei ausbleibender Antwort werde davon ausgegangen, er halte an seiner Beschwerde fest.
D-5798/2016 J. Die Frist lief ungenutzt ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung werden in der Beschwerde vom 22. September 2016 nicht angefochten. Infolgedessen sind die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 12. September 2016 in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Be-
D-5798/2016 schwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung infolge der illegalen Ausreise aus Eritrea als Flüchtling vorläufig aufzunehmen oder eventuell die Sache diesbezüglich zur Abklärung des Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 4.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
D-5798/2016 die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 12. September 2016 im Wesentlichen aus, dass sich die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatlandes auf Massnahmen der Behörden gegen Familienmitglieder bezögen. Eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen sei nicht ersichtlich. Entsprechend gebe er an, ihm sei in Eritrea nie etwas zugestossen. Er sei weder verhaftet, noch von den Behörden mitgenommen worden. Er äussere die Wahrscheinlichkeit, dass man ihn ebenfalls in den Militärdienst einziehen würde. Allerdings habe er bis zur Ausreise weder ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, noch habe er aufgrund des Militärs jemals Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden seien nach aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Die illegale Ausreise spiele dabei eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. In der Stellungnahme vom 9. September 2016 habe sich die Rechtsvertreterin nicht einverstanden gezeigt mit dem geplanten Entscheid, da er nicht den Vorgaben der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Bei einem Jugendlichen wie dem Beschwerdeführer liege aufgrund der illegalen Ausreise objektiv betrachtet eine begründete Furcht vor, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Zur Einschätzung der Bestrafung Minderjähriger wegen illegaler Ausreise sei auf die aktuelle Beurtei-
D-5798/2016 lung der illegalen Ausreise aus Eritrea zu verweisen. Nebst der abweichenden Lagebeurteilung würden keine fallspezifischen Argumente angeführt. Es sei abschliessend festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin die Befürchtung einer zukünftigen Verfolgung anders würdige als das SEM. Im Rahmen der Stellungnahme seien allerdings keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Flucht aus Eritrea 14-jährig gewesen und habe damit zum Personenkreis angehört, welcher Eritrea grundsätzlich nicht legal verlassen könne. Vorliegend werde die illegale Ausreise des Beschwerdeführers von der Vorinstanz nicht bestritten. Somit sei gemäss ständiger Rechtsprechung das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und damit die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Es müsse festgestellt werden, dass die Vorinstanz bei der Begründung ihrer Verfügung die geltenden Country of Origin Information (COI)-Standards nicht respektiert habe. Die Verfügung basiere auf einer äusserst dünnen Quellenlage. Dabei verlasse sich die Vorinstanz wiederholt einzig auf Informationen des eritreischen Regimes, welche durch keine weiteren Quellen anderer Art bestätigt würden. Zudem würden die Informationen verschiedentlich aus dem Kontext gerissen. Insbesondere unterlasse es die Vorinstanz, relativierende Angaben miteinzubeziehen. Aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts der in Eritrea vorherrschenden Willkür und Unsicherheit müsse davon ausgegangen werden, dass auch minderjährige Personen, die illegal ausgereist seien, weiterhin als Regimegegner betrachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Folglich sei der jugendliche Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Im vorliegenden Fall sei bereits die angepasste Praxis angewendet worden. Dabei sei weder klar deklariert worden, dass es sich um ein Pilotverfahren handle, noch sei unter Bezugnahme auf die geltende Praxis aufgezeigt worden, dass die Vorinstanz bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen sei. Gemäss der Rechtsprechung (BVGE 2010/54) sei dieses Vorgehen nicht korrekt und die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 In der Vernehmlassung nimmt das SEM insbesondere zum Vorwurf, es habe die Begründungspflicht verletzt, Stellung.
D-5798/2016 5.4 In der Replik wird festgehalten, die Vernehmlassung des SEM verfehle darzulegen, wie trotz dieser einseitigen und dünnen Quellenlage die COI- Standards eingehalten worden seien. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe Kenntnis von drei Fällen von Minderjährigen, die nach Ankündigung der Praxisanpassung des SEM aufgrund der im zweiten Versuch gelungenen illegalen Ausreise nach einem gescheiterten sanktionierten Versuch wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Identitäten der Minderjährigen würden aus datenschutz- und anwaltsrechtlichen Gründen nicht offengelegt. Dies zeige klar auf, dass illegale Ausreisen aus Eritrea nicht einheitlich geahndet und sanktioniert würden. Die von der Vorinstanz erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts würden andere Fallkonstellationen als die Vorliegende betreffen. Aufgrund derzeit zur Verfügung stehenden Informationen lägen konkrete Hinweise dafür vor, dass der Akt der illegalen Ausreise für den Beschwerdeführer zu einer willkürlichen und unverhältnismässigen Sanktion führe. 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die geltenden COI-Standards nicht respektiert habe und die Verfügung auf einer dünnen Quellenlage basiere und macht die Verletzung der Begründungspflicht geltend. Eine solche kann jedoch nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen und die Quellen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht vom Beschwerdeführer angefochten werden. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die materielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zutreffend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint hat. 7. 7.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend, wird auf das vom Richterplenum der Asylabteilungen koordinierte Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 ff. verwiesen (als Referenzurteil publiziert). 7.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
D-5798/2016 werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche das Profil des Beschwerdeführers schärfen könnten, gestützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Der Beschwerdeführer hatte eigenen Angaben gemäss vor seiner Ausreise, welche im Alter von etwa 14 Jahren erfolgt sein soll, offensichtlich keinerlei Behördenkontakt im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP selber an, er habe persönlich kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten (vgl. Akte A14/13 S. 8, A16/12 F115). Er kann mithin nicht als Deserteur oder Refraktär gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So brachte der Beschwerdeführer einzig vor, seine Schwester sei desertiert. Daraufhin sei seine Mutter im Herbst 2014 verhaftet worden und vor seiner Ausreise sei sein Bruder bei einer Razzia zum Militärdienst gezwungen geworden. Dieses Vorbringen vermag auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers zu begründen, aufgrund welcher er in den Fokus der Militärbehörden geraten sein könnte. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass sich diese Massnahmen gegen Familienmitglieder und nicht gegen ihn gerichtet haben. Er selber gab an, ihm sei in Eritrea nie etwas zugestossen. Er sei weder verhaftet noch von den Behörden mitgenommen worden (vgl. Akte A14/13 S. 8, A16/12 F111).
D-5798/2016 7.4 Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Dies betrifft insbesondere auch die Ausführungen in der Replik mit Bezugnahme auf Asylverfahren anderer eritreischer Minderjähriger. 7.5 Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise vorliegend keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da in seiner Person keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. 7.6 Ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist die hypothetische Möglichkeit eines Einzugs des Beschwerdeführers in den Nationaldienst nach einer allfälligen Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.7 Die Vorinstanz hat mithin zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt unberührt. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 28. September 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite).
D-5798/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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