Abtei lung IV D-5798/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Afghanistan, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2006 N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5798/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im November 2005 auf dem Landweg in Richtung (Land 1), wo er sich während etwas mehr als zehn Tagen aufhielt. Danach folgten Aufenthalte von 20 bis 25 Tagen in (Land 2), etwa 25 Tagen in (Land 3), vier bis sechs Tagen in (Ausland 4) und drei Tagen in einem ihm unbekannten Land, von dem er am 13. Januar 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im Empfangszentrum (Ort) um Asyl nach. Am 19. Januar 2006 fand dort die erste Befragung statt. Am 24. Januar 2006 wurde er durch das Bundesamt in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin direkt angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein Hazara schiitischer Glaubensrichtung mit letztem Wohnsitz in (Ort) in der Provinz Ghazni. Im Kleinkindesalter sei er Vollwaise geworden und deshalb bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen, welcher während der Talibanherrschaft ein Taliban-Kommandant gewesen sei. Dieser habe ihn schlecht behandelt. So habe er arbeiten müssen und im Gegensatz zu den leiblichen Kindern seines Onkels nicht zur Schule gehen dürfen. Als er älter geworden sei, habe er herausgefunden, dass sein Onkel das Erbe seines Vaters beansprucht habe. Als er seinen Onkel darauf angesprochen und sein Erbe herausverlangt habe, habe dieser erklärt, dieses veräussert zu haben, und ihm gedroht, ihn ins Gefängnis zu stecken, wenn er auf seiner Forderung beharre. Eines Tages habe er ein Waffenversteck im Stall seines Onkels gefunden. Da dieser nicht zu Hause gewesen sei, habe er sich an dessen Ehefrau gewandt und ihr erklärt, er werde das Waffenversteck den Behörden zum Beweis, dass sein Onkel mit den Taliban zusammenarbeite, verraten, wenn er sein Erbe nicht erhalte. Tags darauf habe er erfahren, dass sein Onkel kurzzeitig zu Hause gewesen, aber bereits wieder abwesend sei. Im Verlauf des Tages sei er von Polizisten zuhause abgeholt und auf Geheiss seines Onkels zum Posten von (Ort) gebracht worden. Dort habe er sieben Monate in einem verfallenen Haus in Gefangenschaft verbracht und dabei ein sehr schweres Leben gehabt. Schliesslich habe ihn ein in (Land 5) wohnhafter Freund seines Onkels mütterlicherseits besucht und ihn zur Flucht ermutigt. Daraufhin sei er aus dem Gefängnis geflohen und mit Hilfe dieses Freundes nach (Ort) gelangt. In der Folge habe er D-5798/2006 seinen Heimatstaat verlassen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 27. Januar 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So wiesen seine Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse in wesentlichen Punkten - in Bezug auf den Zeitpunkt der polizeilichen Festnahme, des Besuchs durch den Freund, Aufenthaltsort und -dauer vor der Ausreise sowie den Zeitpunkt der Ausreise - erhebliche Widersprüche auf. Sodann würden die Vorbringen in grundlegenden Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen. Zudem seien seine Vorbringen in wesentlichen Punkten zuwenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und vermittelten somit den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. So sei er nicht einmal in der Lage gewesen, die Aktivitäten seines Onkel zu schildern. Auch die Aussagen betreffend den angeblichen Gefängnisaufenthalt erschöpften sich in vagen Schilderungen, welche in dieser Form ohne Weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei der Beschwerdeführer jung und bei guter Gesundheit. Zudem sei davon auszugehen, dass er, zumal er im Dorf seines Stammes aufgewachsen sei, dort ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz besitze. Schliesslich verfüge er über Arbeitserfahrung. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2006 (Datum des Poststempels) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung betreffend die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug aufzuheben, die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Bezugnahme auf eine gleichzeitig eingereichte Fürsorgebestätigung D-5798/2006 der Verzicht auf einen Kostenvorschuss beantragt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, seit dem Sturz des Taliban-Regimes bemühe sich die tatkräftig von der internationalen Staatengemeinschaft unterstützte Übergangsregierung in Afghanistan um die Etablierung von Sicherheit, Stabilität und Frieden. Aber die Regierung sei noch nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten, weil weder ein landesweit funktionierender staatlicher Sicherheitsapparat noch ein funktionierendes Justizsystem bestehe. Neben dem Sicherheitsaspekt stelle sich auch die humanitäre Lage des Landes besorgniserregend dar. Zudem würden die Hazara weiterhin diskriminiert und es komme nach wie vor zu gewaltsamen Übergriffen, was auch durch eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bestätigt werde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Beschwerdeführer nie in Sicherheit leben. Die Rückkehrpolitik des BFM werde der prekären Situation in Afghanistan nicht gerecht. Die Einschätzungen des BFM seien viel zu optimistisch und wohl eher einer Hoffnung als einer objektiven Analyse entsprungen. Die Schilderungen der UNO und anderer Organisationen vor Ort machten klar, dass sich die politische und humanitäre Situation nicht nachhaltig stabilisiert habe, mithin eine erzwungene Rückkehr von Flüchtlingen aus Europa zum heutigen Zeitpunkt verfrüht sei und den Aufbauprozess gefährden würde. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2006 wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich die Beschwerde nur gegen den Vollzug der Wegweisung richte und somit die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2006, soweit die Frage des Asyls und die Flüchtlingseigenschaft betreffend, in Rechtskraft erwachsen sei, damit auch die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei, und mithin Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit- D-5798/2006 tel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung sei darauf hinzuweisen, dass der Anteil der Hazara an der Gesamtbevölkerung Afghanistans auf etwa 20 Prozent geschätzt werde und fünf Millionen umfasse. Ihr Hauptansiedlungsgebiet liege im zentralen Hochland Afghanistans, dem Hazarajat. Dieses ungefähr 50'000 km2 grosse Gebiet umfasse die Provinz Bamiyan sowie Teile der Provinzen Ghazni, Ghor, Day Kundi, Oruzgan und Wardak. Zudem bildeten die Hazara in den Städten Kabul, Mazari-Sharif und Herat eine bedeutende ethnische Minderheitengruppe. Nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen gehöre das Hazarajat im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes. Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser Region - mit Ausnahme einzelner Vorfälle in der Provinz Day Kundi keine nennenswerten terroristischen oder militärischen Aktivitäten registriert worden. Dementsprechend könne im Hazarajat nach Beurteilung des BFM nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden. Aufgrund seiner ungünstigen topographischen Lage gehöre das Hazarajat zwar zu den ärmsten Gegenden Afghanistans. Nach dem Sturz der Taliban sei das Hazarajat jedoch zu einem bevorzugten Einsatzgebiet von internationalen Hilfsorganisationen geworden. Generell lasse sich festhalten, dass sich die Lage der mehrheitlich schiitischen Hazara, der drittgrössten Minderheit des Landes, nach dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert habe. Schliesslich seien in der angefochtenen Verfügung die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines familiären Beziehungsnetzes teilweise als unglaubhaft gewertet worden, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass ein Beziehungsnetz bestehe und er auch in seine Heimatregion zurückkehren könne. Folglich würden beim Beschwerdeführer keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. F. In seiner Replik vom 2. Juni 2006 führte der Beschwerdeführer unter teilweiser Bezugnahme auf einen gleichzeitig eingereichten Internetauszug von "DIEWELT.de" vom 19. Mai 2006 aus, in der Provinz Ghazni seien wiederholt Anschläge und Übergriffe zu verzeichnen. Im Übrigen verwies er auf seine bisherigen Ausführungen, an welchen er festhielt, und führte namentlich aus, bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er von seinem Onkel weiterhin gezielt verfolgt; er habe dort kein Familien- oder Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr D-5798/2006 behilflich sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegen- D-5798/2006 stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 6). 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähi- D-5798/2006 gen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 4.2.2 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und sein Herkunftsort in der Provinz Ghazni liegt. Im Weiteren kann die Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 heute nach wie vor als gültig angesehen werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. 4.2.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder einer der genannten Provinzen ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann D-5798/2006 nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land lebende weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen. 4.2.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 27. Januar 2006 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mithin gegenstandlos geworden. 6.2 Dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil ihm aus der Beschwerdeführung keine notwendigen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5798/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Januar 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10