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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2012 D-5783/2011

May 24, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,065 words·~20 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5783/2011

Urteil v o m 2 4 . M a i 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A.________, geboren (…), B.________, geboren (…), Sri Lanka, beide vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2011 / N (…).

D-5783/2011 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie – verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…) im Besitz von auf Drittpersonen ausgestellten Reisepapieren und reisten (…) nach (…). Von dort gelangten sie am 13. September 2010 in die Schweiz. Gleichentags suchten sie in C._______ um Asyl nach. Am 20. September 2010 fand im dortigen Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am 4. Oktober 2010 wurden sie, ebenfalls im EVZ, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. A.b Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus D.________ im Distrikt Jaffna. Am (…) habe er abends nach der Arbeit einen Freund besucht. Im Verlauf des Abends sei seine Ehefrau herbeigeeilt, weil zu Hause (…) Personen, welche mit (…) vorgefahren seien, nach ihm gefragt hätten. Am selben Abend hätten er und die Beschwerdeführerin sich zu (…) nach E.________ begeben. Am (…) seien sie (…) nach Colombo gefahren, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hätten. Er wisse nicht, weshalb er gesucht werde. Er sei jedoch im Zeitraum (…) im Vanni-Gebiet wohnhaft gewesen. Dort habe er ab und zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bei (…) geholfen und sie mit (…) versorgt. Damals sei er auch von Angehörigen der indischen Armee festgenommen und misshandelt worden. A.c Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) machte im Wesentlichen geltend, sie stamme ebenfalls aus D.________. Am (…) seien gegen Abend zu Hause (…) Personen, welche vermutlich mit (…) vorgefahren seien, aufgetaucht und hätten sie unter Bedrohung mit einer Waffe nach ihrem Ehemann gefragt. Um ihnen entkommen zu können habe sie vorgegeben, (…) aufsuchen zu müssen. Auf diese Weise sei ihr die Flucht zum Haus des Freundes ihres Ehemannes gelungen. Dieser habe hin und wieder die LTTE unterstützt. Vermutlich deswegen sei er von den unbekannten Personen gesucht worden. Ansonsten hätten sie in Sri Lanka mit niemandem Probleme gehabt. A.d Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zu ihrem Identitätsnachweis reichten die Beschwerdeführenden (…) zu den Akten.

D-5783/2011 B. Mit Verfügung vom 13. September 2011 – eröffnet am 22. September 2011 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf staatliche Verfolgungsmassnahmen wegen der gelegentlichen Hilfeleistungen für die LTTE im Zeitraum von (…) ergeben. Der Beschwerdeführer, welcher nie Mitglied der LTTE gewesen sei, verfüge nicht über ein Profil, das ihn zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des BFM gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig mache. Seine (…) Dienstleistungen für die LTTE lägen (…) Jahre zurück, hätten sich auf einen lokal begrenzten Raum beschränkt und seien im Rahmen seiner Berufsausübung als (…) ohne jegliche politische Absichten erfolgt. Nach ihrer Rückkehr ins Vanni-Gebiet im Jahr (…) hätten die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise keinerlei Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden im (…) mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Jaffna nach Colombo gereist seien und dabei unter Vorweisung ihrer Identitätskarten mehrere Checkpoints problemlos passiert hätten, weise darauf hin, dass kaum Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden vorlägen. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die staatliche Schutzinfrastruktur den Beschwerdeführenden nicht zugänglich gewesen wäre oder die sri-lankischen Behörden offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens gewesen wären, ihnen Schutz vor allfälligen Übergriffen durch die erwähnten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Unter diesen Umständen vermöchten die geltend gemachten Ereignisse, namentlich das Auftauchen von (…) Unbekannten im Haus der Beschwerdeführenden, praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu führen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich stammten die Beschwerdeführenden aus dem Distrikt Jaffna und verfügten über eine solide Schulbildung. Der als (…) ausgebildete Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung und habe seinen Beruf bis zur Ausreise ausgeübt. Die Beschwerdeführenden verfügten im Norden des Distrikts Jaffna über zahlreiche Verwandte. Zudem besässen sie in D.________ ein

D-5783/2011 eigenes Haus. Somit könne von einem familiären Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohn-situation ausgegangen werden. C. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und die Ausrichtung einer angemessenen Prozessentschädigung beantragt. Gleichzeitig wurde je ein Schreiben der Parlamentsabgeordneten F._______ vom (…) und der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) vom (…) sowie ein Polizeirapport vom (…) in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und setzte ihnen Frist bis zum 9. November 2011 zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung, unter Vorbehalt des nachträglichen Erhebens eines Kostenvorschusses. Zudem wurde das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

E. Mit Eingabe vom 8. November 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden um Erstreckung der ihnen angesetzten Frist bis zum 30. November 2011.

F. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Fristerstreckung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist bis zum 28. November 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 15. November 2011 bezahlt. G. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2012 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-

D-5783/2011 schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Die Beweismittel seien lediglich in Kopie eingereicht worden und könnten in dieser Art in Sri Lanka jederzeit mit Geld beschafft werden. Deshalb komme ihnen nur geringe Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer habe letztmals im Jahr (…) mit den LTTE Kontakt gehabt. Deshalb sei das im Jahr 2010 verfasste Schreiben der Parlamentsabgeordneten F.________ nicht geeignet, die Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen und – die Authentizität vorausgesetzt – als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten. Dem HRCSL-Schreiben und dem Polizeirapport kämen lediglich geringer Beweiswert zu, zumal sie nichts anderes übernähmen als was (…) vorgegeben habe; zudem datierten beide Dokumente nach dem Asylentscheid und seien daher in Hinblick auf die Beschwerde angefertigt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit September 2010 in der Schweiz, weshalb es ihm möglich gewesen wäre, entsprechende Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzureichen. Schliesslich bestünden Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente, zumal es inhaltlich lediglich darum ginge, dem Beschwerdeführer Profil zu geben, um so der Beschwerde Nachdruck zu verleihen. H. Nach der ihnen vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich am 13. April 2012 gewährten Erstreckung der Frist nahmen die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 30. April 2012 Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung und reichten gleichzeitig ein Schreiben des G._______ vom (…), ein weiteres Schreiben der Parlamentsabgeordneten F.________ vom (…) sowie je einen Ausschnitt aus den sri-lankischen Zeitungen (…) vom (…) und (…) vom (…) samt Übersetzungen beziehungsweise Inhaltsangaben zu den Akten. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von

D-5783/2011 Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

D-5783/2011 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird an den bisherigen Vorbringen festgehalten und unter Bezugnahme auf die drei gleichzeitig eingereichten Beweismittel ausgeführt, diesen Dokumenten könne entnommen werden, dass den sri-lankischen Behörden die Vergangenheit des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Unterstützung der LTTE sehr wohl bekannt sei und die Beschwerdeführenden – entgegen der Einschätzung durch die Vorinstanz – weiterhin aktiv gesucht würden. So sei H.________ zwischen (…) und (…) von den besagten (…) aufgesucht, bedroht und nach I.________ gefragt worden. Diese unbekannten Männer hätten H.________ wissen lassen, dass ihnen die umfangreichen Helferdienste des Beschwerdeführers für die LTTE sehr wohl bekannt seien. Des Weiteren seien die unbekannten Männer darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beschwerdeführenden in die Schweiz geflohen seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass die offiziellen Behörden Kenntnis von der Vergangenheit und der Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz hätten. Auch die Parlamentsabgeordnete F.________ bestätige, dass die Vergangenheit des Beschwerdeführers bekannt sei und er deshalb – aufgrund der aktuellen Sicherheitssituation für Tamilen in Sri Lanka – in Gefahr sei. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die srilankischen Behörden wegen Verdachts der Zugehörigkeit zu den LTTE durch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint wurde (vgl. vorab vorstehend Bst. B.). Weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen den vorinstanzlichen Erwägungen etwas entgegenzusetzen. Bezüglich des Schreibens der Parlamentsabgeordneten F.________ vom (…), des HRCSL-Schreibens und des Polizeirapports ist vorweg auf die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. März 2012 zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. G), welche sich nach einer Überprüfung der Akten ebenfalls als zutreffend erweisen. In diesem Zusammenhang

D-5783/2011 bleibt zu ergänzen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich H.________ erst Ende (…) beziehungsweise (…) an die HRCSL beziehungsweise an die Polizei wandte, nachdem sie laut den entsprechenden Beweismitteln angeblich bereits im (…) und im (…) beziehungsweise, gemäss den Ausführungen in der Beschwerde, mehrmals zwischen (…) wegen der Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE durch (..) behelligt worden sei. Sodann äussert sich die Parlamentsabgeordnete F.________ in ihrem Schreiben vom (…) zum einen äusserst pauschal zu den LTTE-Verbindungen, zum andern steht der Inhalt des Schreibens in Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, welche keinerlei derartige Verbindungen zu beziehungsweise Aktivitäten für die LTTE geltend gemacht hat. Dasselbe gilt für das weitere Schreiben von F.________ vom (…), in welchem diese zum einen den Inhalt ihres ersten Schreibens wiederholt und zum andern in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, welcher im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hatte, die LTTE bis zum Jahr (..) unterstützt zu haben, ausführt, die Beschwerdeführenden hätten bis zum Jahr (…) Verbindungen zur LTTE gehabt. Dieselben Widersprüche ergeben sich aus dem Schreiben des G._______ vom (…), zumal dieser ebenfalls ausführt, die Beschwerdeführenden hätten die LTTE im beziehungsweise ab dem Jahr (…) unterstützt. Unter diesen Umständen sind die erwähnten Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Was schliesslich die beiden Zeitungsartikel anbelangt, betreffen diese zwar die politische Tätigkeit der Parlamentsabgeordneten F.________ stehen jedoch offensichtlich in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen. Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführenden auch aus den von ihnen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln keine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung abzuleiten. 5.2 Im Weiteren vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz auch aus den folgenden Gründen nicht zu genügen. 5.2.1 Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahestehenden Gruppierungen mehr gekommen.

D-5783/2011 Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse Personen auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse entsprechende juristische Schritte einleiteten. 5.2.2 Wie oben (vgl. vorstehend E. 5. 1.) aufgezeigt wurde, vermochten die Beschwerdeführenden nicht plausibel darzulegen, von den srilankischen Behörden wegen viele Jahre zurückliegender Helferdienste des Beschwerdeführers für die LTTE verdächtigt und behelligt worden zu sein. Es bestehen daher – entgegen der in der in der Rechtsmitteleingabe und der Stellungnahme vom 30. April 2012 vertretenen Ansicht – keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben müssten 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 30. April 2012 einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-5783/2011 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. In diesem Zusammenhang wenden die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2012 unter Bezugnahme auf Ziff. 6.3 der Erwägungen des Urteils (…) vom (…) des Bundesverwaltungsgerichts ein, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von (…)

D-5783/2011 die LTTE unterstützt und im Vanni-Gebiet gelebt habe, wobei er auch von der sri-lankischen Armee festgenommen und misshandelt worden sei; somit sei davon auszugehen, dass er als Mitglied beziehungsweise Sympathisant der LTTE registriert sei; nicht zuletzt könne belegt werden, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin ein hohes Interesse an seiner Verhaftung hätten; mithin drohten den Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Einreise nach Sri Lanka die Verhaftung und beim Beschwerdeführer sei kumulativ die Schwelle des "real risk" erreicht (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2012). Entgegen diesen Einwänden der Beschwerdeführenden ist es ihnen – wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen, eine begründete Furcht vor einer allfälligen Verfolgung plausibel darzulegen, zumal sie sich nach ihrer Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet während mehr als (…) Jahren unbehelligt im Norden von Sri Lanka aufhalten konnten und die von ihnen eingereichten Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht somit vorliegend kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE

D-5783/2011 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm seinerzeit im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). 7.2.2 Im zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte Vanni-Gebiet weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2 und 13.3). 7.2.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Distrikt Jaffna in der Nordprovinz, wohin sie nach einem längeren Aufenthalt im Vanni-Gebiet im Jahr (…) zurückgekehrt sind. Die Mehrheit der Geschwister beider Beschwerdeführenden ist weiterhin im Distrikt Jaffna wohnhaft. Die Beschwerdeführerin besuchte den Schulunterricht während (…) Jahren bis zum (…) und betätigte sich daraufhin (…). Der Beschwerdeführer ging bis zum Alter von (…) Jahren zur Schule und war in der Folge bis kurze Zeit vor der Ausreise erfolgreich als (…) erwerbstätig. Die Beschwerdeführenden konnten problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Jaffna nach Colombo reisen. In den Distrikt Jaffna ist der Wegweisungsvollzug gemäss den obigen Ausführungen (vgl. E. 7.2.2.) grundsätzlich zumutbar. Dort verfügen die Beschwerdeführenden über ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem leiden sie, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer

D-5783/2011 Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem am 15. November 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5783/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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