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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2016 D-5781/2014

September 22, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,901 words·~30 min·4

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des BFM vom 10. September 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5781/2014 law/joc

Urteil v o m 2 2 . August 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / N (…).

D-5781/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin B._______ reiste eigenen Angaben zufolge am 21. März 2012 in die Schweiz ein. Am 25. April 2012 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E.______ um Asyl nach. Dort wurde am 2. Mai 2012 eine Befragung zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person, BzP) durchgeführt. A.b Ihr Ehemann, der Beschwerdeführer A._______, folgte ihr gemäss seinen Angaben am 23. Juli 2012 in die Schweiz. Am 24. Juli 2012 suchte er im EVZ E._______ um Asyl nach und wurde dort am 14. August 2012 erstmals befragt. A.c Die Töchter C._______ und D._______ ersuchten durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. September 2012 (Eingang BFM: 28. September 2012) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Am 7. Oktober 2012 reisten sie von U._______ aus auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 9. Oktober 2012 stellten sie im Transitbereich des Flughafens V.______ ein Asylgesuch. Nachdem ihre Einreise durch das BFM am 11. Oktober 2012 bewilligt worden war, wurden sie am 14. Oktober 2012 im Beisein einer Vertretung zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt. B. Die Beschwerdeführerin B._______ und ihre Töchter C._______ und D._______ wurden durch das BFM am 22. Januar 2014 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Ihren Ehemann respektive Vater hörte das BFM einlässlich am 26. Februar 2014 an. C. C.a Die Beschwerdeführerin B._______ sagte im Rahmen der erwähnten beiden Befragungen im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Araberin und stamme aus G._______, wo sie studiert habe. In G._______ habe sie zusammen mit ihrem Ehemann, ihren beiden Töchtern und ihrem Sohn H._______ gewohnt. Ihr Ehemann besitze in G._______ eine Tankstelle. Darin würde sich eine Cafeteria befinden. Einer ihrer Brüder sei (…) in Syrien (vermutlich) erhängt worden. Er und weitere Verwandte hätten den „Muslimbrüdern“ angehört. Diese seien zum Teil verhaftet und dann freigelassen worden oder würden sich noch in Haft befinden. Ihre Familie sei in Syrien unterdrückt worden. So habe sie zusammen mit ihrer Schwester

D-5781/2014 eine (…) eröffnen wollen, die nötige Bewilligung sei ihnen jedoch verweigert worden. Auch sei es ihnen verboten gewesen, der Baath-Partei oder einer anderen Partei beizutreten. Sie selber habe jedoch nie wirklich Probleme mit den Behörden gehabt. Sie seien aber unter der Kontrolle des Geheimdienstes gewesen und stets beleidigt worden. Ihren Heimatstaat habe sie wegen der Unruhen und Attentate und insbesondere wegen ihres in der Schweiz seit (…) Jahren wohnhaften Bruders verlassen. Sie habe die Nachricht erhalten, dass er sich im Koma befinde. Deswegen sei sie am 21. März 2012 legal von G._______ auf dem Luftweg nach I._______ und von dort weiter nach J._______ gereist und habe sich nach K._______ zu ihrem kranken Bruder begeben. Ihr Ehemann werde in Syrien gesucht. Bei einer Rückkehr wäre sie somit ebenfalls in Gefahr. C.b Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der vorinstanzlichen Befragungen hauptsächlich vor, er habe in L._______ in der Nähe des Sicherheitsdienstes sowie in M._______ Häuser besessen. Als es ungefähr im Februar 2012 in der Nähe des Sicherheitsdienstes eine Explosion gegeben habe, sei ein Teil seines Hauses davon betroffen worden. Sie seien daher nach M._______ gezogen. Seine Frau habe etwa 20 Tage dort verbracht. Dann sei sie ausgereist. Er habe in G._______ das Gymnasium abgeschlossen, eine kaufmännische Schule begonnen und danach ein eigenes Kaffeehaus betrieben. Dieses habe sich in einer Tankstelle in N._______ in G._______ ungefähr 12/13 km entfernt von M._______ befunden. Sein Vater, seine drei Brüder und er hätten die Tankstelle, die sehr bekannt gewesen sei, betrieben. Sie habe der ganzen Familie gehört und sei strategisch gut gelegen gewesen. Nach der Revolution in O._______ und P._______ hätten sie Lieferprobleme gehabt. Die Lieferungen hätten sie jeweils auf Bestellung beim Staat erhalten. Ab November/Dezember 2011 habe sich der Lieferengpass nochmals verschärft. Ab anfangs 2012 habe der Staat Sicherheitsleute und Angehörige der Baath-Partei zu den Tankstellen gesandt, um den Ablauf von Kauf und Verkauf zu beobachten und zu sichern. Denn viele Öllieferwagen seien angegriffen worden. Aber auch die Opposition habe Öl und Benzin benötigt und daher im März 2012 eine Person zu ihnen gesandt, die ihnen vom Bedarf der Rebellen erzählt und sie zur Kooperation aufgefordert habe. Sein Bruder und er hätten gedacht, Assad bleibe maximal noch einen Monat an der Macht. Sie hätten sich daher entschieden, beide Seiten zu beliefern, wobei sie von der Opposition respektive den Rebellen einen tieferen Preis verlangt hätten. Dies habe das Mitglied der Baath-Partei bemerkt. Die Kontrolle der Tankstelle sei dann von der Partei/Regierung übernommen worden. Sicherheitsdienst und Polizei hätten von ihnen Öl genommen. Auch Anhänger des Regimes

D-5781/2014 (Al-Shabiba) seien stets zur Tankstelle gekommen und hätten sich einfach nach Belieben bedient. Deswegen hätten sie diese beim Sicherheitsdienst angeklagt und man habe sie dann gestoppt. Als die Opposition und die Rebellen erstarkt seien, hätten diese von ihnen Geld erpressen wollen. Sie hätten sich jedoch geweigert und erklärt, sie könnten nur Öl, Benzin und Lebensmittel liefern, seien aber nicht bereit, Geld zu bezahlen. Die Rebellen hätten daraufhin eine Farm, die in seinem Besitz gewesen sei, unter ihre Kontrolle gebracht. Sie hätten telefonisch gedroht, die Frauen zu entführen. Sie seien nicht mehr zur Tankstelle gegangen. Diese sei nur noch vom Buchhalter und einem Mitarbeiter betrieben worden. Als ein Cousin und Mitarbeiter der Tankstelle, der im Gebiet der Opposition gewohnt habe, anfangs Juni 2012 vor seinem Haus erstochen worden sei, hätten sich seine Brüder, sein Vater und er versteckt. Am (…) 2012 sei die Tankstelle abgebrannt. Mitarbeiter der Tankstelle hätten sie darüber informiert. In den Medien seien verschiedene Versionen über die Brandursache verbreitet worden. Vermutlich hätten die Rebellen sie angezündet. Einen Tag nach dem Brand hätten – vermutlich – Behördenmitglieder nach ihm und seinen Brüdern gesucht. Er habe seine Töchter zu seiner Mutter geschickt. Am 20. Juni 2012 habe man versucht, sie festzunehmen. Am 17. Juli 2012 sei er mit dem Auto nach Q._______ und von dort mit einem Bus nach I._______ gefahren. Dann sei er in einem Lastwagen im Laderaum versteckt bis in die Schweiz gereist. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, eine seiner Cousinen sei im November 2013 entführt worden. Ausserdem sei sein Sohn im Gefängnis gewesen, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe. C.c Die Tochter C._______ erklärte ihrerseits, sie habe in G._______ im (…) das Gymnasium abgeschlossen und hätte dort studieren wollen. Nach Beginn der Auseinandersetzungen in Syrien seien sie ins Quartier R._______/M._______ von L._______ umgezogen, da ihr Haus be-schossen worden sei. M._______ hätten sie verlassen müssen, da ihr Haus dort ebenfalls angegriffen worden sei, wobei dieser Angriff wohl gezielt er-folgt sei. Ihr Vater habe sie und ihre Schwester zu ihren Grosseltern gebracht und sie dort einige Male besucht. Dieser habe in G._______ zusammen mit ihrem Grossvater eine Tankstelle mit einer Cafeteria betrieben. Er habe mit beiden Parteien Probleme gehabt, da er grosse Mengen von Benzin und Diesel an diese hätte liefern sollen. Manchmal hätten sie dem Regime, manchmal der anderen Seite Benzin gegeben. Beide Seiten hätten Druck gemacht. Sogar ein Cousin ihres Vaters sei getötet worden. Man habe die Tankstelle abgebrannt. Davon hätten sie im Fernsehen erfahren. Man habe ihre Grosseltern angerufen und davor gewarnt, dorthin zu gehen. Man

D-5781/2014 habe bei den Grosseltern nach ihrem Vater gesucht. Sie hätten der Grossmutter gedroht, sie und ihre Schwester zu vergewaltigen und mitzunehmen, falls sich der Vater nicht zu ihnen begeben würde; ihren Vater würden sie zerschneiden. Nach diesem Vorfall seien sie vorübergehend zu ihrer Tante gezogen. Nachdem ihr Vater bedroht und ihr Cousin entführt worden sei, habe ihr Grossvater die Ausreise ihres Vaters organisiert. Ungefähr Mitte Juli 2012 sei sie mit ihren Geschwistern nach Libanon gereist und zwei Monate später weiter nach T._______. Dort hätten sie sich einen Monat bei einem Freund des Vaters aufgehalten und seien dann auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. C.d D._______ gab dem BFM gegenüber im Wesentlichen an, sie habe aufgrund der Unruhen im Oktober 2011 die Mittelschule abbrechen müssen. Ihr Haus sei angezündet worden, weshalb sie innerhalb von G._______ umgezogen seien. Ihr Vater habe sich damals versteckt und sie habe ihn nicht gesehen. Er sei bedroht worden. Auch das zweite Haus sei zerstört worden. Danach hätten sie bei den Grosseltern und manchmal auch bei ihrer Tante gelebt. Der Sohn ihrer Tante sei entführt worden. Vermutlich vom Sicherheitsdienst. Ihr Vater und ihr Grossvater hätten in G._______ eine Tankstelle besessen. Darin habe sich eine Cafeteria befunden, die ihr Vater betrieben habe. Drei ihrer Onkel hätten auch in der Tankstelle gearbeitet. Gemäss ihrem Grossvater hätten er und ein Onkel den Anhägern des Regimes und den Rebellen Benzin geliefert. Die Tankstelle sei in Brand gesetzt worden. Das hätten sie aus dem Fernsehen erfahren. Jemand habe ihrer Grossmutter telefoniert und mitgeteilt, es solle niemand von ihnen dorthin gehen, da sie gesucht würden. Ein paar Tage vor dem Brand habe sie ihren Vater zuletzt im Hause der Grosseltern gesehen. Ein Cousin sei zuvor erstochen worden. Drei Tage danach hätten maskierte Männer das Haus ihres Grossvaters gewaltsam betreten. Sie hätten geschrien und nach dem Vater und ihrem Bruder gefragt und gedroht, ihn zu zerschneiden. Sie hätten erklärt, sie und ihre Schwester mitzunehmen und zu vergewaltigen, sollte er sich nicht melden. Ihr Bruder habe sich gemäss Angaben des Grossvaters im Gefängnis befunden. Er sei zwei Mal inhaftiert gewesen. Er habe einmal an einer Demonstration teilgenommen. Ungefähr Mitte Juli 2012 sei sie mit ihren Geschwistern, ihren Grosseltern und weiteren Verwandten legal aus Syrien ausgereist. Sie hätten sich zwei Monate im S._______ aufgehalten. Danach habe sie ihr Grossvater zusammen mit ihren Geschwistern zum Flughafen gebracht und sie seien nach T._______ geflogen. Dort hätten sie sich einen Monat

D-5781/2014 aufgehalten. Von U._______ aus seien sie in die Schweiz gelangt. Ihr Bruder sei zunächst weiter gereist. Er befinde sich zwischenzeitlich in der Schweiz. Ihre Grosseltern lebten in der Türkei. D. Die Beschwerdeführerin B._______ reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine Identitätskarte im Original und einen Führerschein zu den Akten. Der Beschwerdeführer gab einen Führerschein, diverse Beweismittel hinsichtlich des von ihm geschilderten Tankstellenbrands (CD mit Fernsehaufnahmen, Ausdruck einer Internetseite, Fotos, Schriftverkehr mit der Versicherungsgesellschaft, Bericht des Polizeikommandos, Bericht der Feuerwehr), eine Eigentumsbestätigung und eine Bestätigung über die Geschäftsleitung der Tankstelle, ein Maturitätszeugnis die Tochter C._______ betreffend, einen Bericht über Menschenrechtsverletzungen in Syrien [einschliesslich eines Internetausdrucks betreffend die Hinrichtung des Schwagers], einen Bericht des Komitees für die Verteidigung der Freiheit, Demokratie und Menschenrechte in Syrien [in welchem der Name der entführten Cousine stehe]) sowie einen Reisepass im Original zu den vorinstanzlichen Akten. Die Tochter C._______ reichte ein Familienbüchlein, die Fotokopie eines Reisepasses, eine Bankkarte und zwei Visitenkarten von Fluggesellschaften beim BFM ein. Die Tochter D._______ reichte ebenfalls die Kopie eines Reisepasses beim BFM ein. E. Dem am 12. November 2012 in die Schweiz eingereisten Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführenden H._______ gewährte das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2014 Asyl (vgl. Verfahrensnummer BFM N […]). F. Mit Verfügung vom 10. September 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz an. Deren Vollzug schob es infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flücht-

D-5781/2014 lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gutgeheissen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit oder zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 31. Oktober 2014 angesetzt. I. Die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden ging am 24. Oktober 2014 beim Gericht ein. J. Das BFM wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 zur Vernehmlassung bis zum 14. November 2014 eingeladen. K. Am 7. November 2014 liess sich das BFM zur Beschwerde vom 8. Oktober 2014 vernehmen. Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 11. November 2014 zur Kenntnisnahme zugesandt. L. Am 18. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen Haftbefehl vom 22. August 2012 und lautend auf den Beschwerdeführer zu den Akten. M. Das SEM wurde mit Verfügung vom 30. März 2015 zu einem weiteren Schriftenwechsel unter Ansetzung einer Frist bis zum 14. April 2015 eingeladen. Nach gewährter Fristerstreckung bis zum 27. April 2015 reichte das SEM innert Frist seine Stellungnahme ein. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 30. April 2015 unter Ansetzung einer Frist zur Replik bis zum 15. Mai 2015 übermittelt. N. Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 replizierten die Beschwerdeführenden.

D-5781/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 10. September 2014 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren ist. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-5781/2014 4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft im soeben umschriebenen Sinne erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1;

D-5781/2014 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

D-5781/2014 6. 6.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zur BzP während der einlässlichen Anhörung seine Kontakte zu den Oppositionellen weitaus aktiver dargelegt. So habe er während der BzP erklärt, seinem Bruder ein wenig geholfen und kleinere Mengen transportiert zu haben. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei mit dem regionalen Vertreter der Opposition in Kontakt gewesen und habe den Treibstoff für die Opposition einem Chauffeur übergeben. Er habe persönlich keine Transporte durchgeführt. Als Brandstifter der Tankstelle habe er zudem im Rahmen der Kurzbefragung die Behörden, an der einlässlichen Befragung demgegenüber die Opposition genannt. Ausserdem habe er anlässlich der BzP zentrale Elemente wie die von der Opposition geforderte Geldzahlung und die Ermordung des Cousins nicht erwähnt. Die Bedrohung durch die Opposition erachtete die Vorinstanz zudem als realitätsfremd. Es sei angesichts der erfolgten materiellen Unterstützung an die Oppositionellen (günstigerer Verkauf des Treibstoffs, Lieferung von Lebensmitteln und Öl an die Anwohner) nicht nachvollziehbar, dass diese infolge der verweigerten Geldzahlung mit solch grausamen Massnahmen wie der Ermordung des Cousins und der Brandlegung der Tankstelle gegen ihn und seine Familie vorgegangen sei. Vor dem Hintergrund der erfolgten Lieferungen sei es nahezu absurd, dass die Opposition die Tankstelle in Brand gesetzt habe. Es sei auch kein Interesse dafür ersichtlich, weshalb diese eine solch grosse und wichtige Tankstelle in der Region hätte vernichten sollen. Unlogisch sei im Weiteren, dass die Behörden nach dem Brand der Tankstelle nach ihm gesucht hätten, zumal gemäss dem Beschwerdeführer die Opposition für den Brand verantwortlich gewesen sei. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem, dass er ohne seine Töchter aus seinem Heimatland geflohen sei, da diese in jenem Zeitpunkt massiv bedroht worden seien. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel hielt die Vorinstanz lediglich als zum Nachweis für den Brand der Tankstelle nicht aber für eine Brandstiftung als deren Ursache geeignet, da im Zeitungsbericht als Ursache eine Kollision zweier Autos und im Polizeibericht Unbekannte als Verursacher genannt würden. Das BFM führte im Weiteren aus, die Töchter C._______ und D._______ hätten die Ereignisse vom Tankstellenbrand an der BzP nicht in demselben Kontext wie ihr Vater widergegeben. D._______ habe einzig erklärt, dass die Tankstelle niedergebrannt sei und sie ausgereist seien, weil der Vater bedroht worden sei und sich daher habe verstecken müssen. C._______ habe während der BzP vorgebracht, die Tankstelle sei zweimal getroffen worden. Erst an der Bundesanhörung hätten beide Töchter den Tankstellenbrand in Verbindung mit der Opposition

D-5781/2014 gebracht und angegeben, sie seien danach von unbekannten Männern bedroht worden. Es sei nicht erklärbar, warum sie beide ein solch einschneidendes Ereignis nicht bereits an der BzP erwähnt hätten. Das spätere Vorbringen sei somit wohl auf eine Absprache mit den Eltern zurückzuführen und als nachgeschoben zu erachten. Die von der Beschwerdeführerin B._______ vorgetragenen Schilderungen erachtete das BFM als nicht relevant im flüchtlingsrechtlichen Sinne. Sie habe sich nach der Ermordung ihres Bruders noch (…) Jahre in Syrien aufgehalten, bevor sie ausgereist sei. Es fehle daher am erforderlichen Kausalzusammenhang. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung der Cousine vom November 2013 qualifizierte das BFM ebenfalls als nicht asylrelevant. Sie stehe nicht in Zusammenhang mit der Ausreise im Juli 2012. 6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe stets in der Wir-Form respektive von „uns“ gesprochen, da es sich um Handlungen und Entscheide sämtlicher männlicher Familienmitglieder gehandelt habe. Er habe an der BzP nicht gemeint, dass er selber Transporte durchgeführt habe, sondern durchführen liess respektive dafür verantwortlich war und diese im Auftrag seines Bruders organisiert habe. Der Sachverhalt werde an der BzP verkürzt widergegeben. Deshalb habe er keine Ausführungen zu den Gründen der Brandstiftung gemacht. Zunächst habe er die Behörden und später, nach Bekanntwerden von Gräueltaten der Opposition, auch die Opposition als Brandstifter vermutet. Es sei möglich, dass die Opposition dringend auf Geld angewiesen gewesen sei und daher mit der Ermordung des Cousins und dem Brand versucht habe, den Druck auf die Familie zu erhöhen. Wie der Beschwerdeführer erwähnt habe, hätten auch die Behörden Druck ausgeübt und dadurch die Lieferungen an die Opposition erschwert. Es sei denkbar, dass für die Rebellen die Vernichtung der Tankstelle kein Verlust gewesen sei. Es sei auch möglich, dass der Chauffeur, der seinen Tankwangen beim Brand verloren habe, die Familie – wie zuvor angedroht – angezeigt habe und deshalb die Behörden nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Der Beschwerdeführer habe seine Töchter nicht einfach zurückgelassen, sondern sie in die Obhut seiner Eltern gegeben. Die Töchter seien im Zeitpunkt der BzP (…) gewesen. Im Vordergrund sei die Zusammenführung mit den Eltern gewesen. Aufgrund ihres (…) hätten sie wohl wenig über die Situation der Familie gewusst. Es sei logisch, dass ihnen die Eltern nachher Details mitgeteilt hätten. Im Weiteren wurde moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung der Gründe, die für die Richtigkeit der Schilderungen und jener, die dagegen sprechen würden, vorzunehmen. Letztlich wurde auf den Umstand hingewiesen, dass dem Sohn

D-5781/2014 respektive Bruder der Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl gewährt worden sei und sie seinetwegen bei einer Rückkehr mit Verhören und Misshandlungen zu rechnen hätten. 6.3 Diese Ausführungen rechtfertigen nach Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2014 keine Änderung ihres Standpunktes. Den von den Beschwerdeführenden im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Haftbefehl erachtete sie in ihrer weiteren Stellungnahme vom 27. April 2015 als verfälscht. Er enthalte zudem keine Hinweise auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung. 6.4 Die Beschwerdeführenden hielten demgegenüber in ihrer Eingabe vom 8. Mai 2015 daran fest, dass es sich um einen authentischen Haftbefehl handle, den ihr Cousin mittels Bestechung erhalten habe. 7. 7.1 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer in G._______ eine Tankstelle besessen hat, die infolge eines Brandes zerstört wurde. Auch für das Gericht besteht kein Anlass, die entsprechenden Vorbringen in Zweifel zu ziehen. 7.2 Bestritten werden von der Vorinstanz hingegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rolle bei den Treibstofflieferungen, die Forderung nach einer Geldzahlung und Bedrohungen durch die Opposition, die erwähnte Brandstiftung sowie die danach erfolgte Suche nach ihm. 7.3 Dazu lässt sich übereinstimmend mit der Vorinstanz feststellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von persönlichen Transporten gesprochen hat, während dem er im Rahmen der einlässlichen Anhörung dies verneinte. Auch erwähnte er während der BzP die von der Opposition geforderte Geldzahlung sowie auch die Ermordung des Cousins nicht (vgl. act. A13/9 S. 6 f., act. A60/20 S. 6 ff.). Festzuhalten ist aber auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung teils frei, umfassend und mit gewissen Details behaftet erzählte, wie es zu den Lieferungen an beide Parteien gekommen war, wie sich diese gestalteten und wie die Opposition zu ihm in Kontakt trat. Auch erwähnte er deren Forderung nach einer Geldzahlung sowie die Ermordung des Cousins (vgl. act. A 60/20 S. 6 ff.). Sein volljähriger Sohn bestätigte im Rahmen seines damaligen Asylverfahrens die Angaben des Vaters, wonach dessen Familie der Op-

D-5781/2014 position Treibstoff geliefert habe, da damals in G._______ ein Versorgungsengpass geherrscht habe. Er brachte auch vor, seine Familie sei durch die Opposition respektive die freie syrische Armee bedroht worden und man habe einen Cousin erstochen (vgl. N […] act. A5/10 S. 6, act. A11/19 S. 9 ff.). Auch vor dem Hintergrund des damals in Syrien bereits ausgebrochenen Bürgerkrieges erschiene es denkbar, dass der Beschwerdeführer respektive dessen Familie, in deren Händen sich die offenbar strategisch wichtig gelegene Tankstelle befand, nicht nur Lieferungen an die die Tankstelle kontrollierende Regierung, sondern zugleich Treibstofflieferungen an die Opposition getätigt hätte. Bekanntlich schreck(t)en im Rahmen des syrischen Bürgerkrieges die oppositionellen Gruppierungen, darunter auch die vom Sohn erwähnte freie syrische Armee, nicht vor Gräueltaten zurück. Es könnte daher – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Opposition infolge einer verweigerten Geldzahlung zu drastischen Massnahmen gegriffen und daher – wie dargelegt – mit der Entführung der Frauen gedroht und einen Verwandten erstochen (vgl. act. A60/20 S. 7 f. und S. 11 f.) hätte. Weshalb indes – wie zunächst an der BzP vom Beschwerdeführer angegeben die syrischen Behörden (vgl. act. A13/9 S. 6) oder aber – wie im Rahmen der einlässlichen Anhörung (vgl. act. A60/20 S. 15) und in der Beschwerde nunmehr dargelegt – die Opposition die Tankstelle hätte in Brand setzen sollen, erschiene demgegenüber – übereinstimmend mit der Vorinstanz – nicht nachvollziehbar, da diese strategisch gut gelegen und damit für die Lieferung von Benzin und Öl in der Region sowie letztlich auch für die Erreichung der Ziele der Konfliktparteien von Bedeutung gewesen wäre. 7.4 Ob der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich nicht nur der Regierung sondern auch der Opposition auf deren Druck hin Öl und Benzin geliefert haben, durch diese erpresst und bedroht sowie auch seitens der Regierung unter Druck gesetzt worden war, ist vorliegend nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht ersichtlich wird, dass die geltend gemachten Bedrohungen und Behelligungen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen und damit nicht aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründen erfolgt wären. Die angeblichen Drohungen und Erpressung dienten einzig dem Erhalt von Lieferungen an Öl und Benzin sowie (hinsichtlich der Opposition) Geld und damit an für die Kriegsführung wichtigen Gütern. Bedingt durch die Bürgerkriegssituation waren – und sind –

D-5781/2014 diese Güter rar geworden respektive es herrschten – wie vom Beschwerdeführer erwähnt – im Zuge der Unruhen Lieferengpässe (vgl. act. A60/20 S. 6). Die gezielte Vernichtung der Tankstelle durch eine der Konfliktparteien, die beide zuvor davon profitierten, hätte damit – wie bereits erwähnt – kaum in deren Interesse gelegen. Die Behauptung, wonach die Regierung oder aber die Opposition als Brandstifter der Tankstelle fungiert hätten, basiert denn auch auf Vermutungen. Der eingereichte Zeitungsbericht (vgl. act. A61 Nr. 2) nennt als Ursache des Brandes einen Zusammenstoss zweier Autos. Der Untersuchungsbericht der Justizbehörden (vgl. act. A61 Nr. 6) gibt ebenfalls keinen Aufschluss über die Brandursache, da diese dort mit „unbekannt“ angegeben wird. In der Beschwerde wird zudem ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten ursprünglich das Regime und nunmehr die Opposition für den Brand der Tankstelle verantwortlich gemacht, wobei sie die Opposition als Täterschaft des Brandanschlages bloss vermuteten (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 f.). Dass der Brand der Tankstelle absichtlich durch die Opposition respektive eine der Konfliktparteien gelegt wurde, ist damit ebenso wenig erstellt, wie die darauf basierende Behauptung, der Beschwerdeführer sei wegen des durch die Opposition verursachten Brandes durch Angehörige der Regierung gesucht worden. Denn auch hierbei handelt es sich einzig um eine Annahme. Wären der Beschwerdeführer und dessen Familie von den syrischen Behörden, wie in der Beschwerde argumentiert wird, selbst der Brandstiftung verdächtigt und deshalb gesucht und bedroht worden, so würde sich die Frage stellen, weshalb dieser Verdacht nicht bereits im Zuge der behördlichen Untersuchungen geäussert worden und daher Eingang in erwähnten Untersuchungsbericht gefunden hätte. Die in der Beschwerde dargelegten „plausiblen Erklärungen“ (vgl. Beschwerdeschrift S. 5) für eine von der Regierung ausgehenden Suche nach der Person des Beschwerdeführers stellen ebenfalls lediglich Hypothesen dar. Sowohl die Hintergründe als auch die Personen, die angeblich nach dem Beschwerdeführer gesucht und deswegen auch seine Töchter bedroht hätten, bleiben letztlich im Dunkeln. Ein gezielt gegen den Beschwerdeführer und seine Familie gerichtetes Verfolgungsmotiv lässt sich somit ebenso wenig eruieren wie allfällige Indizien, die auf eine objektive Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen liessen. 7.5 Der eingereichte Haftbefehl ändert nichts an diesen Feststellungen. Wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, ist einerseits nicht erklärbar, weshalb die Beschwerdeführenden diesen erst am 16. März 2015 zu den Gerichtsakten reichten, obwohl er bereits vom 22. August 2012 datiert.

D-5781/2014 Wenn – wie in der Eingabe angegeben – der Vater des Beschwerdeführers zum Sicherheitsdienst Kontakte pflegt, erscheint wiederum nicht plausibel, weshalb die Beschwerdeführenden nicht eher Kenntnis von diesem Dokument hatten und dieses nicht früher beschaffen konnten, wäre doch anzunehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers über den bestehenden Haftbefehl längst informiert worden wäre. Die Erklärung, erst durch die Verwechslung des Cousins mit dem Beschwerdeführer vom bestehenden Haftbefehl erfahren zu haben, erscheint im Gesamtkontext als nachgeschoben. Aufgrund der Beziehung des Vaters zum Sicherheitsdienst ist denn auch davon auszugehen, dass es sich beim Dokument um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, für das allenfalls – wie geltend gemacht – ein Entgelt gezahlt wurde. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Inhalt des Dokuments nicht in direktem Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen Fluchtvorbringen steht. Darin wird nämlich zu erwähnten Treibstofflieferungen an die Opposition oder zum Tankstellenbrand, für dessen er – wie unter anderem behauptet wird – hätte verantwortlich zeichnen sollen, nicht konkret Bezug genommen. Vielmehr werden dem Beschwerdeführer ohne Angabe eines Straftatbestands, Tatzeitpunkts oder Tatorts, pauschal „Delikte gegen das syrische Regime“ in Form der Sabotage an öffentlichen Staatsgütern, der Teilnahme an Vorfällen gegen die öffentliche Sicherheit und der Fluchthilfe für Angehörige der syrischen Befreiungsarmee vorgeworfen. Letzterer Vorwurf lässt sich im Übrigen auch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Sohnes vereinbaren, wonach die Familie durch die freie syrische Armee bedroht worden sei. 7.6 Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht entnehmen, dass er sich vor seiner Ausreise in Syrien in irgendeiner Form politisch aktiv betätigt oder aus politischen Gründen ins Blickfeld der staatlichen Behörden geraten wäre. Ebenso wenig waren die Ehefrau oder seine Töchter im Heimatland in politischer Hinsicht aktiv oder standen aus politisch motivierten Gründen im Fokus der Behörden. Der Ehefrau wurde zwar einmal die Eröffnung einer Krippe untersagt, da – so deren Vermutung – Familienmitglieder und Verwandte von ihr Mitglieder bei den Muslimbrüdern gewesen seien (vgl. act. A 4/10 S. 7, act. A57/9 S. 3 f.). Dieses Ereignis ist indes nicht nur aufgrund mangelnder Intensität sondern – wie von der Vorinstanz richtig festgehalten – auch mangels Kausalzusammenhangs zu der erst Jahre später erfolgten Ausreise als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Persönliche Probleme mit den Behörden vor ihrer Ausreise verneinte die Ehefrau denn auch explizit und nannte als hauptsächlichen

D-5781/2014 Ausreisegrund ihren in der Schweiz schwer erkrankten Bruder (vgl. act. 4/10 S. 7, act. A57/9 S. 5.). 7.7 Die Beschwerdeführenden machten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geltend, sie hätten wegen der Teilnahme ihres Sohnes/Bruders an politischen Kundgebungen und dessen damit verbundenen Inhaftierungen (…) vor ihrer Ausreise gezielt gegen sie persönlich gerichtete staatliche Repressalien erlitten. Entsprechendes brachte auch der Sohn/Bruder nicht vor. Der Umstand, dass dem Sohn/Bruder der Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl gewährt wurde, vermag somit nicht – wie geltend gemacht wird – eine Reflexverfolgung zu begründen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 gutgeheissen. Der darin geforderte Nachweis einer Fürsorgebestätigung wurde mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 erbracht. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist nicht von einer veränderten finanziellen Situation der Beschwerdeführenden auszugehen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-5781/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

D-5781/2014 — Bundesverwaltungsgericht 22.09.2016 D-5781/2014 — Swissrulings