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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2009 D-5781/2006

November 2, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,580 words·~23 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Jun...

Full text

Abtei lung IV D-5781/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), Kamerun, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5781/2006 Sachverhalt: A. Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer – Brüder kamerunischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in D._______ – reisten im Dezember 2004 zu ihrer in der Schweiz wohnhaften Mutter, einer eingebürgerten, gebürtigen Kamerunerin. Diese ersuchte am (Datum) um Bewilligung der Familienzusammenführung. Das zuständige Migrationsamt des Kantons E._______ lehnte das Gesuch am (Datum) ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Das BFM bestätigte diesen Entscheid mit Verfügung vom (Datum). Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, die Schweiz bis zum 15. Dezember 2005 zu verlassen. B. Am 2. Januar 2006 suchten die Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B.a Die Beschwerdeführer wurden erstmals am 10. Januar 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ zu ihren Asylgründen befragt. Am 20. Februar 2006 wurden sie durch die Fremdenpolizei des Kantons G._______, dem sie für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurden, im Beisein eines von Amtes wegen ernannten Rechtsbeistands und einer Vertreterin eines anerkannten Flüchtlingshilfswerks einlässlich angehört. Sie führten dabei im Wesentlichen aus, ihre Mutter sei vor zirka fünfzehn Jahren von Kamerun in die Schweiz ausgereist. Sie hätten fortan bei der (Verwandten) gelebt. Ihren Vater beziehungsweise ihre Väter würden sie nicht kennen. Die Mutter sei ab und zu nach Kamerun gekommen und habe sie dabei gelegentlich besucht. Da sich ihre Mutter und die (Verwandte) nicht verstanden hätten, habe ein Freund ihrer Mutter namens H._______ sie eines Tages zu sich geholt. Dieser habe sie schlecht behandelt, geschlagen und gezwungen, für ihn zu arbeiten. Später seien sie zu einem anderen Freund der Mutter, I._______, gekommen. Auch für diesen hätten sie hart arbeiten müssen. Sie hätten für ihn Waren – wie Bananen oder Brötchen – verkaufen müssen, weshalb sie auch nicht mehr zur Schule hätten gehen können. Zudem seien sie auch von ihm regelmässig geschlagen worden. Da sie einmal bei einer Polizeikontrolle keine Papiere hätten vorweisen können, seien sie verdächtigt worden, die Brötchen und das Geld, welches sie bei sich gehabt hätten, gestohlen zu haben. Nachdem sie erklärt gehabt D-5781/2006 hätten, für wen sie arbeiteten, hätten sie nach Hause gehen können. Die Polizei habe I._______ daraufhin befragt. In der Folge habe dieser falsche Identitätskarten für sie besorgt und gesagt, er werde sie zum Arbeiten an einen anderen Ort schicken. Da die Situation immer unerträglicher geworden sei, habe der Beschwerdeführer 1 im Verlauf des Dezembers 2004 die (Verwandte) um Rat gefragt. Diese habe daraufhin die Ausreise für ihn und seine beiden Brüder per Ende Dezember 2004 erwirken können. Nach der Ankunft in der Schweiz hätten sie versteckt bei der Mutter in E._______ gewohnt, wobei sich diese auch hier nur wenig um sie gekümmert habe. Als ihnen die Mutter erklärt habe, dass sie die Schweiz wieder verlassen müssten, hätten sie am 2. Januar 2006 um Asyl nachgesucht. Der Beschwerdeführer 2 führte zudem anlässlich der Anhörung vom 20. Februar 2006 aus, I._______ habe ihn oft angefasst. Nachts sei dieser in sein Bett bekommen und habe verlangt, dass er sich ausziehe. I._______ habe ihn dann am ganzen Körper gestreichelt. Auf die Frage, ob er in der Lage sei, im Beisein von Frauen näher darauf einzugehen, oder ob er nur in Gegenwart von Männern darüber sprechen möchte, sagte er aus, er habe überhaupt nicht die Kraft, darüber zu sprechen (vgl. A25 S. 9). Der Beschwerdeführer 3 führte im Rahmen der Anhörung vom 20. Februar 2006 zusätzlich aus, I._______ habe ihm eines nachts die Hose herunter gezogen, ihn überall berührt, gestreichelt und geküsst. Dieser sei auch zu ihm unter die Dusche gekommen und habe ihn wiederum gestreichelt und geküsst. Er habe diese Vorfälle niemandem gemeldet. Bei der Empfangsstellenbefragung habe er nicht den Mut gehabt, die Vorfälle zu erwähnen (vgl. A24 S. 8 f.). Kurz vor der Ausreise sei er zudem eines nachts verhaftet worden, da er ohne Papiere Waren verkauft habe. Er sei deswegen einen Monat lang im Gefängnis gewesen (vgl. A24 S. 9). B.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1, A2, A3, A23, A24 und A25). C. C.a Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 – eröffnet am 26. Juni 2006 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- D-5781/2006 schaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Die minderjährigen Beschwerdeführer machten geltend, in Kamerun unter sehr schwierigen Bedingungen gelebt zu haben. Sie seien von der Mutter vernachlässigt worden und hätten in D._______ bei verschiedenen Männern leben müssen, die sie zur Arbeit geschickt, geschlagen und sexuell missbraucht hätten. In der Schweiz habe sich die Mutter auch nicht um sie gekümmert. Diese Vorbringen, namentlich die Vernachlässigung durch die Eltern aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen, seien – wie zuvor ausgeführt – grundsätzlich nicht asylrelevant und hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Asylgesuche seien deshalb abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Weder die herrschende politische Situation in Kamerun noch individuelle Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Bei den Beschwerdeführern handle es sich faktisch um Halbwaisen, deren Mutter – eine Schweizerbürgerin – in der Schweiz lebe. Es könne vorausgesetzt werden, dass sie ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Kamerun finanziell unterstütze, weswegen es für die Beschwerdeführer einfacher sein werde, sich im Heimatland wieder zurecht zu finden. Vom ältesten Beschwerdeführer könne erwartet werden, dass er sich um seine jüngeren Brüder kümmere. Die in D._______ lebende (Verwandte) (oder andere ihr nahestehende Personen) könne die Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit aufnehmen. Zudem bestehe für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen. D. D.a Mit Eingabe vom 26. Juli 2006 reichten die Beschwerdeführer bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an das BFM, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei- D-5781/2006 sungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sie seien am 25. Dezember 2004 legal mit einem Touristenvisum in die Schweiz eingereist und hätten zunächst bei ihrer Mutter Wohnsitz bezogen. Die Mutter habe am (Datum) ein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Nachdem dieses abgelehnt worden sei, hätten sie weiterhin ohne Aufenthaltsbewilligung bei der Mutter gelebt, bis sie von der Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuchs erfahren hätten. Obwohl die Mutter im Kanton E._______ wohnhaft gewesen sei, seien sie nach der Asylgesuchseinreichung dem Kanton G._______ zugeteilt worden. Nachdem die Mutter in den Kanton J._______ gezogen sei, hätten sie am 31. Mai 2006 ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels – J._______ anstelle G._______ – gestellt. Dieses Verfahren sei noch hängig. Ihre Mutter sei vor rund fünfzehn Jahren von Kamerun in die Schweiz gereist. Durch die Heirat mit einem Schweizer sei sie Schweizerin geworden. Ihr damaliger Ehemann habe den Nachzug der Kinder abgelehnt. Nach zirka (...) Ehejahren habe sie sich scheiden lassen. Aber auch dann sei es ihr nicht möglich gewesen, sie – die Beschwerdeführer – in die Schweiz nachkommen zu lassen. Zirka (...) Jahre nach der Scheidung habe die Mutter ihren zweiten Ehemann kennengelernt, doch auch dieser habe sich gegen den Nachzug der Kinder gestellt. Sie hätten in Kamerun zunächst bei der (Verwandten) gelebt. Wegen Streitigkeiten zwischen ihrer Mutter und der (Verwandten) hätten sie jedoch zu einem Freund der Mutter, H._______, ziehen müssen, wo sie zur Arbeit gezwungen worden seien. Im Jahr 2001 seien sie zu einem anderen Freund der Mutter, I._______, gekommen. Auch für diesen hätten sie schwer arbeiten müssen. Beide Männer hätten sie regelmässig geschlagen. Der Beschwerdeführer 3 habe sogar einmal wegen einer offenen Verletzung am Kopf ärztliche Hilfe benötigt. I._______ habe zudem die Beschwerdeführer 2 und 3 sexuell missbraucht. Sie hätten in sklavenähnlichen Zuständen gelebt. Die Mutter sei so oft wie möglich nach Kamerun gereist. Sie habe D-5781/2006 versucht, den Kontakt aufrechtzuerhalten und sie von der Schweiz aus finanziell zu unterstützen. Aufgrund ihrer Naivität und der persönlichen Situation sei ihr dies jedoch nicht immer gelungen. Zudem hätten die jeweiligen Männer absichtlich versucht, sie von der Mutter fernzuhalten, da sie für diese wichtige Einnahmequellen gewesen seien. Sie seien davon ausgegangen, die Mutter würde sie finanziell vernachlässigen, da die beiden Männer das für sie – die Beschwerdeführer – bestimmte Geld der Mutter oft selbst behalten hätten. Dieses Missverständnis habe sich erst nach den Anhörungen im Asylverfahren geklärt. Nachdem die Situation völlig unerträglich geworden sei, habe der Beschwerdeführer 1 die (Verwandte) um Rat gefragt. Diese habe in Absprache mit der Mutter, welche sich der schlimmen Lebenssituation ihrer Kinder erst jetzt richtig bewusst geworden sei, die Ausreise erwirken können. Ein in der Schweiz lebender Freund der Mutter habe ihnen zu einem Touristenvisum verholfen. Die (Verwandte) sei zwischenzeitlich schwer erkrankt und lebe nun in K._______. Sie verfügten deshalb im Heimatland über keine Bezugsperson mehr. Da der Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden sei, liege eine Verletzung von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vor. Sie beantragten deshalb die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Gemäss Art. 6 AsylV 1 sei die Anhörung von einer Person gleichen Geschlechts durchzuführen, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorlägen. Die Behörde sei zu diesem Vorgehen von Amtes wegen verpflichtet, d. h. nicht nur dann, wenn dies vom Asylsuchenden ausdrücklich verlangt werde. Aus den Anhörungsprotokollen gehe hervor, dass der Hilfswerksvertreter bei den Befragungen der Beschwerdeführer 2 und 3 den Eindruck gehabt habe, dass sie nicht alles bezüglich des sexuellen Missbrauchs hätten sagen können, da das Befragungsteam mehrheitlich aus Frauen bestanden habe. Die Befragerin habe es jedoch unterlassen, die Anhörungen abzubrechen und ein ausschliesslich aus Männern besetztes Team damit zu beauftragen. Weder der Beschwerdeführer 2 noch der Beschwerdeführer 3 hätten ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass sie die sexuellen Übergriffe ohne Probleme hätten wiedergeben können. Aus den Anhörungsprotokollen gehe vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer 3 die Erlebnisse nicht unbeeinträchtigt habe D-5781/2006 schildern können, sondern „sehr verlegen“ gewesen sei. Der Beschwerdeführer 2 habe sogar klar gesagt, er habe „überhaupt nicht die Kraft, darüber zu sprechen“. Obwohl sie nicht als unbegleitete Minderjährige gegolten hätten, sei ihnen gemäss Art. 7 AsylV 1 eine Vertrauensperson zugeordnet worden, da richtigerweise davon ausgegangen worden sei, dass ihre rechtsunkundige und alleinstehende Mutter nicht in der Lage gewesen wäre, angemessen für das im Asylverfahren zu achtende Kindeswohl zu sorgen. Art. 17 Abs. 3 AsylG, wonach unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden eine Vertrauensperson zuzuweisen sei, sofern nicht innert nützlicher Frist vormundschaftliche Massnahmen ergriffen werden könnten, müsse vorliegend analog angewendet werden. Das BFM gehe in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass für sie ein Beistand bestimmt worden sei. Dies treffe jedoch nicht zu. Obwohl es die Pflicht der Asylbehörden gewesen wäre, zumindest eine Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen gemäss Art. 307 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) vorzunehmen, sei dies unterlassen worden. Die Vertrauensperson habe lediglich eine Überbrückungsfunktion und diene nur bis zur Ernennung eines Beistands oder Vormunds. Mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung habe die Vertrauensperson ihr Mandat niedergelegt. Obwohl die Beschwerdeführer 2 und 3 immer noch minderjährig seien, hätten sie momentan weder eine Vertrauensperson noch einen Beistand. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt und die Sache daher an das BFM zurückzuweisen. Damit sie ihr rechtliches Gehör angemessen wahren könnten, sei die Bestellung eines Beistands unerlässlich. Mindestens bis ein solcher eingesetzt sei, werde die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters ihrer Wahl gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt. Sie stellten eine unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG subsumierbare „bestimmte soziale Gruppe“ dar, da sie im Heimatland als Kinder ohne Eltern besonders gefährdet seien, Opfer von sexueller Ausbeutung und Zwangsarbeit zu werden. Sie würden aufgrund ihres Alters und der Abwesenheit der Eltern von den Tätern gezielt ausgewählt. Entgegen der Auffassung des BFM hätten sie in Kamerun ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten. Sie seien über Jahre hinweg zur Arbeitsverrichtung gezwungen worden und hätten ihre Schulausbildung abbrechen müssen, obwohl dies eine Grundvoraussetzung zur Wahrung des Kindeswohls gewesen wäre. D-5781/2006 Dies stelle eine Ausbeutung Minderjähriger dar. Sie seien auch oft geschlagen und so schwer misshandelt worden, dass einer der Brüder sogar ärztliche Hilfe benötigt habe. Die Schläge und die Zwangsarbeit sowie die wiederholte sexuelle Nötigung der Beschwerdeführer 2 und 3 hätten eine Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit sowie einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Ob den kamerunischen Behörden eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit angelastet werden müsse, könne offengelassen werden. Kamerun habe die Kinderrechtskonvention zwar ratifiziert, komme jedoch den entsprechenden Pflichten nicht nach. Sie hätten übereinstimmend erzählt, dass sie einmal von der kamerunischen Polizei verhaftet worden seien, weil sie ohne die nötigen Papiere Waren verkauft hätten. Auf der Polizeistation hätten die Beamten weder geklärt, wer und wo ihre Eltern seien, noch überprüft, weshalb sie auf der Strasse illegal Waren verkauften und mit wem und unter welchen Bedingungen sie lebten. Zwischen der Verfolgung und der Flucht bestehe sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Zusammenhang. Auch eine zukünftige Furcht vor Verfolgung sei zu bejahen. Sie würden bei einer Rückkehr nach Kamerun in die gleiche Lage wie vor der Ausreise geraten, da ihnen weiterhin die finanzielle Unabhängigkeit und ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz fehlen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Sie würden bei einer Rückkehr wegen ihrer dortigen Schutzlosigkeit wieder in eine Zwangsund Gefahrenlage geraten. Die Rückweisung nach Kamerun würde einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen. Sie hätten im Heimatland keine Bezugsperson mehr, da die (Verwandte) vor ein paar Monaten schwer erkrankt und deswegen nach K._______ ausgewandert sei. Bei einer Rückkehr wären sie vollkommen auf sich gestellt. Da sie kaum eine schulische Ausbildung hätten, kämen sie wiederum in eine Zwangslage. Der Annahme des BFM, die Mutter könnte sie finanziell unterstützen, müsse widersprochen werden. Diese verfüge kaum über genügende Mittel zur Sicherung ihres eigenen Unterhalts. Zudem sei es realitätsfremd zu erwarten, dass der Beschwerdeführer 1 wegen (...) in der Lage wäre, seine jüngeren Brüder finanziell zu unterstützen und allein die Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Insbesondere könnte er seine Brüder nicht vor sexueller Ausbeutung und Zwangsarbeit schützen. Der Wegweisungsvollzug sei auch unzumutbar. Das BFM habe das Kindeswohl bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der D-5781/2006 Wegweisung nicht pflichtgemäss berücksichtigt. Es habe es unterlassen abzuklären, inwiefern sie nach ihrer Rückkehr im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden könnten. Ansonsten hätte es festgestellt, dass die Mutter derzeit nicht in der Lage sei, sie finanziell zu unterstützen, die (Verwandte) nicht mehr in Kamerun lebe und auch sonst keine nahestehenden Personen für sie da wären. Sie wären bei ihrer Rückkehr mit der dortigen Lebenssituation völlig überfordert, auch wenn der Beschwerdeführer 1 bereitwillig zu verstehen gebe, er würde sich um das Wohl seiner Brüder bemühen. Aufgrund seiner sozialen Stellung und seinem niedrigen Bildungsniveau würde er kaum keine angemessene Arbeit finden, um für sich und seine Brüder zumutbare Lebensverhältnisse zu schaffen. Beim Vollzug der Wegweisung sei zudem dem Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG Rechnung zu tragen. Sie bildeten zusammen mit ihrer Mutter eine Familie, was auch vom BFM nicht bestritten werde. Schliesslich hätten sie echte Identitätspapiere eingereicht und aus den Geburtsurkunden gehe hervor, dass L._______ ihre leibliche Mutter sei. Zwar hätten sie ein gespaltenes Verhältnis zu ihr. Da sie ihnen wichtige Fakten ihrer Lebensgeschichte verschwiegen habe, sei es zu Missverständnissen gekommen. Sie habe aber immer sehr darunter gelitten, getrennt von ihren Kindern leben zu müssen. Seit sie – die Beschwerdeführer – in der Schweiz lebten, sei es ihnen langsam gelungen, die Beziehung zur Mutter zu verbessern. Von beiden Seiten sei der Wille da, gemeinsam als Familie zu leben. Eine Wegweisung würde deshalb eine Verletzung von Art. 44 Abs. 1 AsylG darstellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2006 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, dass die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. F. Mit Eingabe vom 28. August 2006 reichten die Beschwerdeführer eine D-5781/2006 Beschwerdeergänzung ein. Bezüglich der (Verwandten) würden verschiedene Dokumente – Kopien von (medizinische Unterlagen) – eingereicht, welche belegten, dass sich diese wegen eines (Krankheit) in K._______ in ärztlicher Behandlung befinde. Damit stehe fest, dass sie im Heimatland keine Bezugspersonen mehr hätten, womit das Kindeswohl bei einer zwangsweisen Rückführung gefährdet wäre. Die der Eingabe zudem beiligenden Kopien der Passstempel der Mutter, deren Flugbuchungen nach Kamerun und Geldüberweisungen mittels Western-Union zeigten, dass diese trotz ihrer finanziellen Probleme so oft wie möglich für Besuche nach Kamerun gereist sei und ihnen Geld geschickt habe. Damit stehe nicht die Asylrelevanz der von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommenen Vernachlässigung durch die Mutter in Frage, sondern ihre Ausbeutung in Kamerun. Diesbezüglich werde auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Instruktionsrichter brachte den Beschwerdeführern die Vernehmlassung am 8. Dezember 2006 zur Kenntnis. H. Mit Eingabe vom 28. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht, welches am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat, reichten die Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Sie brachten – unter Einreichung der entsprechenden Dokumente – vor, sie hätten mit der Mutter bei einem von den schweizerischen Bundesbehörden anerkannten Labor einen DNA-Mutterschaftstest durchführen lassen. Das Resultat zeige, dass die Mutterschaft bei allen drei Kindern praktisch erwiesen sei, womit allfällige Zweifel daran ausgeräumt seien. I. Am 12. beziehungsweise 25. Oktober 2007 hiess das BFM die Gesuche der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kantonswechsel – J._______ anstelle G._______ – vom 31. Mai 2006 gut und bewilligte deren Aufenthalt im Kanton J._______ für die weitere Dauer des Asylverfahrens. D-5781/2006 J. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2009 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, ihre schulische Entwicklung seit der Einreise in die Schweiz und ihre aktuelle Lebenssituation darzulegen. K. Mit Schreiben vom 15. September 2009 führten die Beschwerdeführer aus, sie lebten seit dem (Datum) bei ihrer Mutter in M._______ in einer 4.5-Zimmer-Wohnung. Das Verhältnis zur Mutter habe sich sehr verbessert und sie möchten auch weiterhin mit ihr zusammenleben. (Ausführungen zur Schulbildung und beruflichen Integration). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht: - Kopie Mietvertrag Wohnung in M._______, (Datum); - Wohnsitzbestätigung Mutter, 8.9.2009; - Wohnsitzbestätigung Beschwerdeführer 1, 8.9.2009; - Wohnsitzbestätigung Beschwerdeführer 2, 8.9.2009; - Wohnsitzbestätigung Beschwerdeführer 3, 8.9.2009; - (...). L. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 ihre Kostennote vom 21. Oktober 2009 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5781/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführer 2 und 3 brachten in der Rechtsmitteleingabe unter anderem vor, sie hätten anlässlich der Befragungen nicht ausführlich über die geltend gemachten sexuellen Übergriffe sprechen können, da das Befragungsteam nicht geschlechtsspezifisch zusammengesetzt gewesen sei. Damit sei der Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden, weshalb das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylV 1 werden Asylsuchende von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK ist eine Verfolgung dann geschlechtsspezifisch im Sinne der genannten Bestimmung, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Nach Möglichkeit soll das Geschlecht auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 – der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet – soll die Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Integrität asylsuchender Personen erleichtern und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Vorbringen angemessen, möglichst vollständig und frei von Schamgefühlen vorzutragen. Die Verfahrensvorschrift dient somit der Gewährleistung der korrekten Sachverhaltsabklärung und stellt eine Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Sie verleiht nicht D-5781/2006 nur der asylsuchenden Person einen Anspruch, eine geschlechtsspezifische Anhörung zu verlangen, sondern verpflichtet vielmehr auch die Asylbehörden, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Art. 6 AsylV 1 ist mithin grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a-c S. 16 ff.). 3.2.1 Es steht fest, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 anlässlich der kantonalen Anhörungen vom 20. Februar 2006 wiederholte sexuelle Übergriffe durch I._______ geltend machten (vgl. A24 S. 8 f., A25 S. 9). Die Anhörungen wurden durch eine weibliche Befragerin – zusammen mit einer Dolmetscherin – durchgeführt, im Beisein eines männlichen Rechtsbeistands und einer Hilfswerksvertreterin. Aufgrund der Thematik des sexuellen Missbrauchs regte die Hilfswerksvertreterin im Anschluss an die Anhörungen ergänzende Befragungen durch ein Männerteam an (vgl. Anhänge zu A24 und A25). Im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgten jedoch keine weiteren Anhörungen der Beschwerdeführer 2 und 3. 3.2.2 Angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführer 2 und 3 anlässlich der Anhörungen vom 20. Februar 2006 erweisen sich die abschliessenden Bemerkungen der Hilfswerksvertreterin, es würden Hinweise auf eventuelle geschlechtsspezifische Verfolgungen vorliegen, weshalb ergänzende Anhörungen durch ein Männerteam angeregt würden, nicht unbegründet. Da die Beschwerdeführer 2 und 3 im vorinstanzlichen Verfahren nie die Gelegenheit erhielten, sich gegenüber einem männlichen Befragungsteam zu den geltend gemachten sexuellen Übergriffen zu äussern, erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt. Es liegt somit ein Verfahrensfehler – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – vor. 3.3 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheids der Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn sich diese in ihrem Entscheid auf einen ungenügend erstellten Sachverhalt stützte (Art. 61 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz, welcher zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), ist die Behörde gehalten, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Eine Verletzung des D-5781/2006 Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Rechtsmittelinstanz steht es jedoch offen, die Gehörsverletzung zu heilen, wenn ihr eine umfassende Kognition zusteht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer aus der Heilung kein Nachteil erwächst (vgl. BGE 126 I 72 E. 2). 3.3.1 Anhörungen von Asylsuchenden, welche sexuelle Übergriffe als Verfolgungsmotive geltend machen, die nicht von einem gleichgeschlechtlichen Befragungsteam durchgeführt wurden, führen im Allgemeinen zur Kassation des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. EMARK 2003 Nr. 2). 3.3.2 Da die Vorgaben von Art. 6 AsylV 1 nicht eingehalten wurden, müsste bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz des von den Beschwerdeführern 2 und 3 geltend gemachten sexuellen Missbrauchs auf rechtsungenügliche Anhörungsprotokolle abgestellt werden. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Rechtsmittelinstanz kommt angesichts des mangelhaft festgestellten Sachverhalts vorliegend nicht in Betracht. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der durch die Beschwerdeführer 2 und 3 geltend gemachten sexuellen Übergriffe ungenügend erstellt hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2006 ist entsprechend aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzungen einzugehen. Indes kann an dieser Stelle bereits festgehalten werden, dass der Regelung, wonach unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen ist, wenn ihnen kein Vormund oder Beistand ernannt worden ist und entsprechende vormundschaftliche Massnahmen auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten sind (Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1; Art. 12 und 22 KRK), vorliegend Genüge getan wurde. 5. D-5781/2006 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten. 5.2 Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls als gegenstandslos zu betrachten ist. Gemäss Honorarnote vom 21. Oktober 2009 entstanden den Beschwerdeführern Parteikosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'990.60 (Aufwand: 12 Stunden à Fr. 150.-, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer; Auslagen: Fr. 53.80). Die Kosten erscheinen angemessen, weshalb die Parteientschädigung entsprechend auf Fr. 1'990.60 festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-5781/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 21. Juni 2006 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'990.60 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 16

D-5781/2006 — Bundesverwaltungsgericht 02.11.2009 D-5781/2006 — Swissrulings