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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2020 D-5777/2020

November 24, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,048 words·~15 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. November 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5777/2020

Urteil v o m 2 4 . November 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und das Kind C._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. November 2020 / N (…).

D-5777/2020 Sachverhalt: A. A.a B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 4. September 2020 für sich und ihren Sohn C._______ im Bundes-asylzentrum (BAZ) D._______ um Asyl nach, wobei sie angab, am (…) geboren und somit noch minderjährig zu sein. Dazu gab sie eine iranische Aufenthaltskarte (Amayesh-Karte) zu den Akten. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am (…) in Griechenland wegen illegaler Einreise registriert worden war und am (…) in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.b Das SEM ersuchte die griechischen und die österreichischen Behörden um Informationen zur Registrierung der Beschwerdeführerin. Die griechischen Behörden teilten dem SEM am 14. September 2020 mit, die Beschwerdeführerin sei unter den Personalien E._______, geboren am (…), registriert worden, während die österreichischen Behörden das SEM darüber in Kenntnis setzten, die Beschwerdeführerin sei unter den Personalien B._______, geboren am (…), registriert worden. A.c Anlässlich der Erstbefragung vom 18. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin unter anderem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Österreich gewährt. A.d Am 25. September 2020 wurde am Kantonsspital F._______ eine rechtsmedizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt und am 28. September 2020 ein entsprechendes Gutachten erstellt. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu passte das SEM das Geburtsdatum auf den (…) an und erachtete die Beschwerdeführerin für das weitere Verfahren als volljährig. A.e Am 23. September 2020 reichte der Partner der Beschwerdeführerin, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ebenfalls im BAZ

D-5777/2020 D._______ ein Asylgesuch ein. Der Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab die gleichen Treffer wie bei der Beschwerdeführerin. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 13. Oktober 2020 wurde ihm auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Österreich gewährt. A.f Am 6. November 2020 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 9. November 2020 zu. B. Mit Verfügung vom 9. November 2020 – eröffnet am 11. November 2020 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Österreich) an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Personalien der Beschwerdeführerin lauteten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) B._______, geboren am (…). Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (D._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte ihr Mandat am 11. November 2020 als beendet. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 18. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten und es seien nationale Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei lediglich auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die

D-5777/2020 Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei die Beschwerdeführerin im weiteren Asylverfahren als unbegleitete Minderjährige zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerdeschrift wurde ein am 17. November 2020 erstellter Bericht der (…) eingereicht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2020 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. F. Am 23. November 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne

D-5777/2020 Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Klarheit halber ist vorab festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung (Dispositiv-Ziffer 4) zwar festgehalten hat, welches Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS aufgeführt werde. Die Erwägungen zur Frage des Alters der Beschwerdeführerin sind indessen als asylrechtlich zu betrachten, eine konkrete Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen des ZEMIS fehlt. Entsprechend lautet der Antrag der Beschwerdeführenden denn auch nicht auf Änderung des ZEMIS-Eintrags, sondern auf Behandlung der Beschwerdeführerin als Minderjährige. Demzufolge ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nur unter dem Aspekt der asylrechtlichen Zuständigkeit zu prüfen und es stünde der Beschwerdeführerin frei, ein Gesuch um Berichtigung ihrer ZEMIS-Dateneintragung beim SEM zu stellen (vgl. auch Urteil des BVGer D-1886/2019 vom 9. November 2020 E. 2.2). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin- III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 – 25 Dublin-III-VO) findet grund-

D-5777/2020 sätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.4 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Registrierung im BAZ D._______ an, sie sei am (…) geboren und somit minderjährig. In der Erstbefragung vom 18. September 2020 erklärte sie, ihr Geburtsdatum sei der (…), und reichte eine iranische Amayesh-Karte ein, die angeblich basierend auf ihrer afghanischen Tazkira ausgestellt worden sei und ebenfalls den (…) als ihr Geburtsdatum nennt. Konfrontiert mit der Tatsache, dass sie in der Erstbefragung ein anderes Geburtsdatum angegeben hatte als bei der Registrierung, sagte sie, das erste Geburtsdatum sei durch einen Dolmetscher, der kein Paschtu beherrscht habe, aufgeschrieben worden. Nach den Registrierungen in Griechenland und in Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich in beiden Ländern als volljährige Frau ausgegeben, da Minderjährige dort festgehalten würden. Die weitere Aussage, sie habe sich in Griechenland als (…)-Jährige registrieren lassen, steht indessen in Widerspruch zu den Informationen der griechischen Behörden, wonach sich die Beschwerdeführerin mit dem Geburtsdatum (…) habe registrieren lassen.

5.2 Die rechtsmedizinische Untersuchung vom 25. September 2020 ermittelte für die Beschwerdeführerin ein Mindestalter von (…) Jahren und ein

D-5777/2020 durchschnittliches Lebensalter von (…) bis (…) Jahren. Am 13. Oktober 2020 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin zum Resultat der rechtsmedizinischen Untersuchung Stellung, wobei sie erklärte, mit der beabsichtigten Altersanpassung überhaupt nicht einverstanden zu sein. 5.3 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatums und die Annahme der Volljährigkeit durch die Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. So vermögen die Einwendungen in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 nicht zu überzeugen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden, sehr detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. S. 4 f. [im Wesentlichen die Feststellung von Widersprüchen in den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Registrierung in Griechenland und in Österreich und des geringen Beweiswerts des eingereichten Ausweisdokuments sowie der Verweis auf das Resultat des Altersgutachtens {Mindestalter der Beschwerdeführerin von 19 Jahren}]). Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe ein glaubhaftes Bild zu ihrem Geburtstag und zu den Beweggründen, wieso sie in Griechenland ihr Geburtsdatum nicht korrekt wiedergegeben habe, gezeichnet, sowie allgemeine Darlegungen zu den Vorteilen der angenommenen Minderjährigkeit im Rahmen eines Dublin-Verfahrens; vgl. Beschwerde S. 4 f.) sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.

5.4 Das Bundesverwaltungsgericht vertritt nach dem Gesagten ebenfalls die Auffassung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen. Mangels Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit erübrigt es sich, auf die weiteren Einwendungen, die Beschwerdeführenden seien nicht offiziell verheiratet, sondern nur "in einer informellen religiösen Zeremonie gesegnet worden", weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Sohn als unbegleitet zu behandeln seien, und auf den in Bezug auf das Alter der Beschwerdeführerin angebrachten Hinweis, wonach bei der Beurteilung durch die Mitliedstaaten insbesondere das Kindeswohl, die soziale Entwicklung und der Wille der Minderjährigen zu beachten sei (vgl. Beschwerde S. 5, Ziffer 2), einzugehen.

D-5777/2020 Der Antrag, die Beschwerdeführerin sei im weiteren Asylverfahren als unbegleitete Minderjährige zu behandeln (Rechtsbegehren 5), ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Österreich registriert (vgl. Akten SEM A28 Ziff. 2.06 und A51 S. 1) worden zu sein beziehungsweise dort ein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. A28 Ziff. 2.06). Die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 9. November 2020 ausdrücklich gut (vgl. A61). Die Zuständigkeit Österreichs steht somit grundsätzlich fest und wird denn auch auf Beschwerdeebene nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 3).

6.2 In der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, in Österreich würden afghanische Flüchtlinge nicht so gut behandelt wie syrische, ausserdem müssten Flüchtlinge dort vier oder fünf Jahre im Camp auf ihren Entscheid warten (vgl. A28 Ziff. 2.06 und 8.01). Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen des Dublin-Gesprächs, es gebe in Österreich Rassismus seitens der Behörden beziehungsweise eine unterschiedliche Behandlung von syrischen und afghanischen Staatsangehörigen (vgl. A51 S. 2).

Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 f.) weiter geltend, sie seien in Österreich menschenunwürdig behandelt beziehungsweise bei der Ankunft inhaftiert worden; ausserdem herrschten schlechte Wohnverhältnisse. Eine Diskriminierung durch die österreichischen Behörden zeige sich im Übrigen schon darin, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2019 mehr als 200 afghanische Staatsangehörige nach Afghanistan abgeschoben worden seien. Im Weiteren müsse auch der Grundsatz der Einheit der Familie beachtet werden; ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz und könnte ihnen bei der Integration helfen (vgl. Beschwerde S. 6).

6.3 Diese Vorbringen vermögen nichts an der Zuständigkeit Österreichs zu ändern. 6.3.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR

D-5777/2020 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.3.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich würde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.3.3 Sodann ergeben sich aus den allgemeinen, nicht näher substanziierten Bemerkungen zum angeblichen Rassismus der österreichischen Behörden und zu schlechten Wohnverhältnissen keine konkreten Hinweise für die Annahme, Österreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3.4 Wie in der angefochtenen Verfügung ferner zutreffend bemerkt wurde, hat der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Aus dem Umstand, dass angeblich ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt und ihnen bei der Integration helfen könnte, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und im Übrigen aus den Akten kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, welches einer Überstellung nach Österreich entgegenstehen würde.

D-5777/2020 6.4 Die Frage der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist ins Dublin-Verfahren eingebettet. Dieses betrifft lediglich die Frage, ob auf ein Asylgesuch eingetreten wird oder ob die gesuchstellende Person in einen Drittstaat ausreisen kann, der gemäss der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. In diesem Zusammenhang werden die Entscheide anderer Vertragsstaaten sowohl mit Blick auf die materielle Beurteilung der Asylgründe als auch mit Blick auf die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Herkunftsoder Heimatstaat anerkannt, ohne dass sie in der Sache hinterfragt würden. Die Beschwerdeführenden können demnach aufgrund einer allenfalls unterschiedlichen Einschätzung im Rahmen des materiellen Asylverfahrens nicht erwirken, dass die Vorinstanz einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen prüfen muss (vgl. Urteil des BVGer F-2530/2017 vom 15. Mai 2017 E. 9.2 m.H.). 6.5 Was schliesslich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (die Beschwerdeführerin leidet unter (…) [vgl. A64 und ambulanter Bericht vom 17. November 2020], der Beschwerdeführer unter (…) beziehungswiese (…) sowie unter (…) [vgl. A51 S. 2 und A55]) betrifft, so ist festzuhalten, dass Österreich ebenfalls über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall beziehungsweise zwecks Weiterführung der in der Schweiz begonnen Behandlungen an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal in Österreich wenden können. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie). 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausen von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich angeordnet. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

D-5777/2020 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass angesichts der vorliegenden Aktenlage auch keine Veranlassung besteht, lediglich auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes einzutreten oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

(Dispositiv nächste Seite)

D-5777/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

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