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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2012 D-5775/2012

December 11, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,729 words·~14 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2012 / N

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5775/2012

Urteil v o m 11 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2012 / N(…).

D-5775/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…), (…), verliess und über ihm unbekannte Länder am (…) illegal in die Schweiz gelangte, dass er am (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dort am (…) zur Person befragt und am (…) in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern- Wabern zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, dass er seit dem Jahr (…) in D._______ zusammen mit (…) und (…) als (…) gearbeitet habe, wobei sie die sich in der Gegend aufhaltenden Guerillakämpfer unterstützt hätten, weswegen sie immer wieder vom Geheimdienst und von Soldaten belästigt worden seien, dass sie schliesslich im Jahr (…) von den Behörden gezwungen worden seien, ihre beruflichen Aktivitäten als (…) einzustellen, weshalb er E._______ gezogen sei, wo er seit (…) gearbeitet habe, dass er am (…) an seinem Arbeitsplatz von Mitarbeitern des Geheimdienstes aufgesucht und befragt worden sei, welche ihn während der Befragung beleidigt, geschlagen und schliesslich (…) hätten, dass er sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen habe, weshalb er ins Spital eingeliefert und operiert worden sei, dass er das Spital nach einigen Tagen habe verlassen können, aber in der Folge noch während mehrerer Monate in verschiedenen anderen Spitälern behandelt worden sei, dass es, nachdem am (…) in F._______ bei einem Anschlag ein Polizist und (…) Guerillakämpfer getötet worden seien, zu etlichen Festnahmen unter den Anhängern der (…) gekommen sei, worüber er darüber noch am selben Tag von (…) informiert worden sei,

D-5775/2012 dass er seine eigene Festnahme befürchtet habe, da er mit einigen der festgenommenen Personen in Kontakt gestanden habe, dass er deshalb beschlossen habe, die Türkei zu verlassen, und sich am (…) nach G._______ begeben habe, wo er sich während (…) aufgehalten habe, bevor er nach H._______ weitergereist sei, wo er einen Schlepper getroffen habe, welcher ihm die Ausreise organisiert habe, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass er zur Stützung seiner Vorbringen (…) zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 – eröffnet am 15. Oktober 2012 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, dass er widersprüchliche Aussagen zu wesentlichen Punkten seiner Vorbringen (…) gemacht habe, dass der gesamte Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers einen dermassen einfachen Aufbau aufweise, dass unter allen Umständen eine widerspruchsfreie Darlegung der nicht weit zurückliegenden Ereignisse erwartet werden könne, dass angesichts der zahlreichen Widersprüche die Glaubhaftigkeit der Vorbringen generell in Frage gestellt werden müsse, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers realitätsfremd seien, dass insbesondere vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhalts das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Festnahme der (…) nicht nachvollzogen werden könne, dass er keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine ihm wegen des Anschlags in F._______ drohende Festnahme anzugeben vermocht habe,

D-5775/2012 dass seine Schilderungen des Vorgehens der türkischen Behörden, deren Massnahmen sich jeweils in einem Verhör erschöpft hätten, ebenso realitätsfremd seien, zumal sie den Erfahrungen und gesicherten Erkenntnissen des BFM in ähnlich gelagerten Fällen widersprechen würden und das angebliche Vorgehen vor dem Hintergrund der hinlänglich bekannten Effizienz der türkischen Strafverfolgungsorgane gerade in solchen Fällen nicht glaubhaft sei, dass seine vagen Angaben zu seinem Reiseweg in die Schweiz zudem den Eindruck entstehen liessen, er versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen, dass seine unsubstanziierten Vorbringen betreffend eine angebliche Gefährdung wegen seiner in der Schweiz wohnhaften Verwandten nicht zu überzeugen vermöchten und ausserdem die von den türkischen Behörden angeblich ergriffenen Massnahmen selbst bei Wahrunterstellung nicht intensiv genug wären, um unter den Begriff des ernsthaften Nachteils im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG subsumiert werden zu können, dass daran auch die eingereichten (…) nichts zu ändern vermöchten, welche allenfalls die Durchführung einer (…), nicht jedoch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend angeblich erlittene Verletzungen bestätigen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2012 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragte,

D-5775/2012 dass er gleichzeitig einen (…) zu den Akten reichte, dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom (…) dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit abwies, das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ebenfalls abwies und Frist zur Bezahlung eines solchen bis zum (…) ansetzte, dass der Beschwerdeführer am (…) eine Fürsorgebestätigung nachreichte und damit sinngemäss die wiedererwägungsweise Prüfung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom (…) das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung abwies und an der gesetzten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses festhielt, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte in seiner Verfügung in zutreffender Weise festgestellt haben, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, da die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche, zum Teil massive Widersprüche in wesentlichen Punkten aufweisen würden und die Ausführungen realitätsfremd seien, dass die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten haben dürfte, die vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg in die Schweiz vermittelten den Eindruck, er versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen, wodurch die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zusätzlich unterstrichen würde, dass das BFM zu Recht eine Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei im Zusammenhang mit seinen in der Schweiz wohnhaften

D-5775/2012 Verwandten verneint und festgestellt haben dürfte, die geltend gemachten Massnahmen der türkischen Behörden wären ohnehin nicht intensiv genug, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden zu können, dass die Vorinstanz schliesslich die Voraussetzungen für den Vollzug der Wegweisung zu Recht als gegeben erachtet haben dürfte, woran auch die vom Beschwerdeführer eingereichten (…) Unter-lagen nichts ändern dürften, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bisherigen Vorbringen erschöpften, dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch abzuweisen sei, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei, dass der Kostenvorschuss am (…) geleistet wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-

D-5775/2012 richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-5775/2012 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden kann, dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom (…) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit keinem Wort begründet wird, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf einzugehen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten (…) Unterlagen eine (…) betreffen, dass diese Unterlagen nicht geeignet sind, in Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen sowie EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-

D-5775/2012 klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer

D-5775/2012 Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass (…) des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei wohnhaft sind und dieser mithin dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass er nach (…) zwar keine eigentliche Berufslehre absolviert hat, jedoch bei (…), als (…) und als (…) erwerbstätig war, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass die (…) Schmerzen des Beschwerdeführers erforderlichenfalls auch in der Türkei behandelt werden könnten (…), dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Zumutbarkeit des Vollzuges daher auch in Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 9. November 2012 beziehungsweise 20. November 2012 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von

D-5775/2012 Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 26. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5775/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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