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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2008 D-5770/2008

September 17, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,748 words·~14 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-5770/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5770/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein pakistanischer Staatsangehöriger aus Z._______ (Provinz Punjab) - in der Schweiz am 16. August 2008 um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 19. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, und ihn am 25. August 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom 4. September 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- D-5770/2008 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-5770/2008 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner von anonymer dritter Hand verfassten Beschwerde argumentiert, die Frist von fünf Arbeitstagen zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung sei extrem kurz bemessen, es sei ihm zudem an der Empfangsstelle keine genügende Infrastruktur zur Verfügung gestanden, weshalb er sich ausser Stande sehe, seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben, dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwälten möglich gewesen sei, die er mangels Mittel auch nicht hätte bezahlen können, dass er das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die Beurteilung seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere auf die Protokolle der Befragungen, dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und der geschilderten Lage an der Empfangsstelle das Bundesverwaltungsgericht darum bitte, dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild seiner Akten zu machen, dass diesem Anliegen mit der Behandlung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen wird, dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7 Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht wird, sofern dies für die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2), ferner in den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretungen frei zugänglich sind (Art. 7 Abs. 2) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung D-5770/2008 oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten während der Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2), dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Vorschriften im EVZ Kreuzlingen generell oder in Bezug auf seine Person nicht eingehalten würden, dass er ebenso wenig ausführt, aus welchen Gründen er trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun, dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht per Post in einem Kuvert zugestellt wurde, auf welchem der Adressstempel der Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende angebracht ist, dass dies den Schluss nahe legt, dem Beschwerdeführer sei es entgegen der standardisierten Einwände in der Beschwerde sehr wohl möglich gewesen, mit einer Rechtsberatungsstelle in Kontakt zu treten, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Kreuzlingen bzw. in den 48 Stunden nach D-5770/2008 der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Reisepass besessen und er sei mit einem pakistanischen, auf einen anderen, ihm teilweise unbekannte Personalien lautenden Reisepass nach Europa gereist, den er in Mailand zerrissen und weggeworfen habe (vgl. act. 1/12, S. 9), dass das BFM diese Erklärungen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung als stereotyp, vage und realitätsfremd und damit als nicht glaubhaft erachtet hat, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, der Umstand, dass er nicht genau gewusst habe, was in dem gefälschten Pass stand, sei mit seiner Nervosität zu erklären, dass er zum ersten Mal mit dem Flugzeug geflogen sei, extrem nervös gewesen sei und Angst gehabt habe, dass damit nicht überzeugend erklärt wird, weshalb er nicht anzugeben vermochte, auf welche Personalien der angeblich vom Freund seines Bruders in Karachi gekaufte Pass, lautete (vgl. act. A1/12, S. 8 f.), dass die angeblich durch einen Schulfreund in Pakistan besorgte und am 26. August 2008 beim BFM eingereichte Identitätskarte - wie das BFM zu Recht festhält - in der Erscheinungsform einer Kopie nicht als Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG bzw. Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) gilt, dass das BFM - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal in der Beschwerde nichts Stichhaltiges D-5770/2008 geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe bei einem Professor, der Herausgeber der Wochenzeitung "KHATKA" (vgl. act. A1/12, S. 6) bzw. "Akhbar" (vgl. act. A10/12, S. 4) gewesen sei, Englisch-Nachhilfeunterricht genommen, dass er auf dessen Aufmunterung hin für diese Zeitung eine Kolumne geschrieben habe, in welcher er sich kritisch zum Jihad und zum Terrorismus geäussert habe, dass nach dem Erscheinen dieser Kolumne am 19. Juni 2008 Extremisten ("Heilige Krieger") in seiner Abwesenheit sein Elternhaus angegriffen hätten, in der Absicht, ihn zu töten, dass er aufgrund dieses Vorfalls zu einem Freund des Vaters nach Karachi gegangen sei, der für ihn die Ausreise organisiert habe, dass am 21. August 2008 von einem Schulfreund telefonisch erfahren habe, dass sein Elternhaus erneut angegriffen worden sei und sein älterer Bruder schwere Kopfverletzungen erlitten habe und sich in einem Spital in Lahore befinde, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 19. August 2008 und der Anhörung vom 25. August 2008 sowie auf die Verfügung vom 4. September 2008 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer erklärt, in seinem Fall seien weitere Abklärungen notwendig, D-5770/2008 dass er soeben erfahren habe, sein Bruder sei an seinen Verletzungen erlegen, dass er versuche den Todesschein seines Bruders und auch seinen in der Zeitung geschriebenen Artikel und seine Identitätskarte kommen zu lassen, er jedoch telefonisch nicht mehr zu seinem Freund durchkomme und seine Eltern in einem Dorf lebten, in dem es keine Telefonverbindungen gebe, dass dies nichts an der vom BFM festgestellten Offensichtlichkeit der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu ändern vermag, weil aufgrund dieser Erklärung nicht nachvollziehbar wird, wie der Beschwerdeführer - was entsprechende Kontakte in die Heimat voraussetzt - zwar vom angeblichen Tod seines Bruders hat erfahren können, gleichzeitig aber gleichwohl nicht in der Lage sein soll, mit seinem Freund bzw. mit den Eltern in Kontakt zu treten, dass die angeblich nicht mehr bestehende Möglichkeit der Kontaktnahme zu Personen aus dem persönlichen Umfeld in der Heimat auch deshalb nicht glaubhaft ist, weil es dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl noch möglich gewesen ist, aus der Heimat eine Kopie seiner Identitätskarte zu besorgen und einzureichen, dass ergänzend zu den Erwägungen des BFM festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers selbst in zentralen Punkten einen oberflächlichen Eindruck erwecken bzw. seine Ausführungen zu keinem Zeitpunkt eine durch signifikante Details begleitete Tiefe erreichen, welche darauf schliessen liesse, es berichte tatsächlich eine unmittelbar betroffene Person über jene Ereignisse, durch welche sie sich unlängst zum Verlassen ihres Heimatlandes genötigt sah, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-5770/2008 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung insbesondere im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-5770/2008 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der 22-jährige und - soweit ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer, der über eine überdurchschnittliche Schulbildung (vgl. act. A1/12 S. 3) verfügt, in Pakistan auf ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. A1/12 S. 4; A10/12, S. 9 f.) zurückgreifen kann, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und D-5770/2008 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5770/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 12

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