Abtei lung IV D-5762/2010 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Oktober 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.___________, geboren (...), B.__________, geboren (...), C.___________, geboren (...), D.__________, geboren (...), Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5762/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in H.__________, verliessen den Kosovo eigenen Angaben letztmals gemäss im Jahr 2004 und lebten bis Ende 2008 in E.___________ (Serbien). Von dort aus reisten sie über Kroatien und Slowenien nach Italien, wo sie sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 27. Mai 2010 aufhielten. Gleichentags suchten sie in der Schweiz um Asyl nach. A.a Die Beschwerdeführerin sagte bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 3. Juni 2010 aus, sie habe bis zu ihrem dreizehnten Lebensjahr in F.___________ gelebt. Nach Kriegsausbruch im Jahr 1999 habe sie bis 2004 in einem Flüchtlingszentrum in G._________ gelebt. Im August 2004 habe sie in E.___________ ihren Ehemann geheiratet. Sie hätten auch dort als registrierte Flüchtlinge gelebt. Im September 2008 seien sie nach H.__________ gegangen, wo sie in einem Roma-Quartier gelebt hätten. Da ihr Vater schwer erkrankt sei, seien sie nach einem Monat nach E.___________ zurückgekehrt; sie seien bei ihm geblieben, bis er Ende 2008 gestorben sei. Sie seien nicht mehr in den Kosovo zurückgegangen. Sie und ihre Geschwister hätten das Haus des Vaters verkauft; sie sei mit ihrem Mann nach Italien gefahren, um dort Arbeit zu suchen. Sie hätten in Italien ein Asylgesuch eingereicht, das indessen nicht entgegengenommen worden sei. In die Schweiz seien sie gekommen, weil sie erfahren hätten, dass diese Flüchtlinge aufnehme. In Serbien hätten sie keine Unterkunft mehr, weil sie das Haus verkauft hätten. Im Kosovo könne sie nicht leben, weil sie sich vor den Albanern fürchte. Sie habe weder mit den serbischen noch mit den kosovarischen Behörden ernsthafte Schwierigkeiten gehabt. Auch ihr Ehemann habe mit den Behörden keine Probleme gehabt. Im Kosovo seien sie von den Albanern eingeschüchtert worden, vor allem, wenn diese betrunken gewesen seien. In Serbien habe ein Ungare ihren Mann tätlich angegriffen. A.b Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung, die am 22. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, geltend, er und seine Ehefrau hätten von März 1999 bis im Jahr 2004 in G.________ (Serbien) gelebt und seien anschliessend nach E.___________ gegangen, wo sie vier bis fünf Monate gelebt D-5762/2010 hätten. Dann seien sie für einen Monat in den Kosovo zurückgekehrt; danach seien sie wieder nach E.___________ gegangen. Sie hätten bei seinem Schwiegervater gelebt. Den Lebensunterhalt habe er als Schuhputzer bestritten; zudem habe sein Schwiegervater eine Rente erhalten. A.c Am 22. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er sagte aus, er sei in die Schweiz gekommen, um ein normales Leben zu führen. Weder die Albaner noch die Serben schätzten die Roma. Er sei in Serbien oft geschlagen worden, wobei er drei Rippenbrüche erlitten habe. Mit einer Gruppe von Ungarn und Leuten aus E.___________ habe er Probleme gehabt. Im Kosovo sei er von Polizisten geschlagen worden, wenn sie ihn beim Schuhputzen erwischt hätten; er habe dafür keine Bewilligung gehabt. Als er im Jahr 2004 im Kosovo geweilt habe, hätten Albaner Steine in ihre Baracke geworfen. A.d Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM am 28. Juni 2010 zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte geltend, sie sei in die Schweiz gekommen, um hier ihr Kind zur Welt zu bringen. Sie habe bereits drei Kinder verloren, weil sie Angst gehabt habe. Hier möchte sie ein normales Leben führen. Sie könne nicht nach E.___________ zurückkehren, da sie dort nichts mehr habe. Den Kosovo habe sie wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen. Im Jahr 2004 sei sie einmal in den Kosovo zurückgekehrt. Sie seien nach H.__________ gegangen, um das Haus ihres Mannes zu verkaufen, hätten dort aber eine Ruine vorgefunden. B. Das BFM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Juli 2010 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. August 2010 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Eingabe lag unter anderem eine Bestätigung der Für- D-5762/2010 sorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 13. August 2010 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Akten wurden zur Einreichung einer Vernehmlassung an das BFM übermittelt. E. E.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. August 2010 die Abweisung der Beschwerde. E.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2010 zur Kenntnis gebracht. F. Am 15. September 2010 wurde den Beschwerdeführenden ihre Tochter D.__________ geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor liegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). D-5762/2010 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die am 15. September 2010 zur Welt gekommene Tochter der Beschwerdeführenden, D.__________, ist in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Roma aus dem Kosovo allgemein vertrieben würden. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Es könne vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ausgegangen werden, weshalb die geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant seien. Für serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Die Beschwerdeführenden stammten aus H.__________ beziehungsweise F.___________, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Es bestehe jedoch grundsätzlich eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos, deren Ergreifung im vorliegenden Fall indessen nicht zumutbar sei. Serbischsprachige Roma aus dem Kosovo würden von Serbien auch nach der Unabhängigkeit Kosovos als serbische Staatsangehörige betrachtet. Die Beschwerdeführenden hätten sich seit 1999 mehrheitlich in der Republik Serbien aufgehalten. Sie seien in E.___________ registriert worden. Sie verfügten in Serbien über ein grosses Beziehungsnetz und der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung. Das Gesundheitssystem in Serbien funktioniere und der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sei bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen. D-5762/2010 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Entscheid E-4115/2010 vom 18. September 2009 ausführlich mit der Situation der Roma in Serbien auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei bis zum Ausbruch des Krieges im Geburtsort H.__________ geblieben. Er habe nie eine Schule besucht und spreche nur Rom. Er sei in Serbien nicht sozialisiert worden und sei muslimischen Glaubens. Die Integration in die serbische Gesellschaft sei für Roma sehr schwierig. Die Beschwerdeführerin spreche ein bisschen Serbisch, ihre Muttersprache sei auch Rom. Die Beschwerdeführenden würden in Serbien nicht als serbischsprachige Roma wahrgenommen, da sie weder die Sprache noch die Herkunft noch die Religion mit der serbischen Bevölkerung teilten. Ihre Integration dürfte erheblich erschwert sein. Sie könnten in Serbien nicht auf ein stützendes Beziehungsnetz bauen. Seine Kernfamilie sei einige Monate nach ihm geflohen. Er wisse nicht, wo sich seine Angehörigen aufhielten, und ob die in Serbien verbliebenen Tanten und Onkel berufstätig seien; diese würden Serbien aber verlassen, falls sie es sich leisten könnten. Es sei nicht anzunehmen, dass seine Verwandten ihn unterstützen könnten. Zwei Schwestern der Beschwerdeführerin und zwei Onkel wohnten in E.___________. Die Beschwerdeführenden hätten in Serbien von der Rente ihres Vaters gelebt. Er (der Beschwerdeführer) habe nie genug verdient, um die Familie durchzubringen. Da sie keine Bleibe mehr hätten, sei die Situation noch schwieriger. Sie habe weder Berufserfahrung noch einen Beruf erlernt. Er verfüge weder über eine schulische noch eine berufliche Ausbildung, weshalb die wirtschaftliche Integration und das ökonomische Fortkommen nicht garantiert seien. Da sie bald zwei Kinder hätten, werde sie nicht arbeiten gehen können. Die Voraussetzung der Berufserfahrung sei nicht gegeben und sie hätten in Serbien keinen Besitz. Der Zugang zum Gesundheitssystem und zu anderen sozialen Diensten sei für Roma erschwert. Die Beschwerdeführenden hätten für ihr Kind keinen Geburtsschein erhalten, weil sie nicht extra dafür hätten bezahlen können. Die Beschwerdeführerin habe in Serbien dreimal ein Kind verloren, was auch auf den beschränkten Zugang zu einer gesundheitlichen Betreuung zurückzuführen sei. Sie sei im Spital nicht aufgenommen worden, weil sie kein Gesundheitsbüchlein gehabt habe. Die Beschwerdeführenden hätten einige Jahre lang unter schwierigen Bedingungen in Serbien gelebt. Da der Vater der Beschwerdeführerin, D-5762/2010 von dessen Rente sie gelebt hätten, verstorben sei, und sie das Haus hätten verkaufen müssen, hätten sie dort keine finanzielle Stütze mehr. Er sei wiederholt Opfer von Übergriffen von Privatpersonen geworden und auch von Polizisten geschlagen worden. Ihre Ausführungen deckten sich mit der Einschätzung der Lage durch das Bundesverwaltungsgericht. Beim Vollzug der Wegweisung sei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. C.___________ sei derzeit drei Jahre alt und die Beschwerdeführerin sei schwanger. Nur 40 % der Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma besuchten in Serbien die Schule. Beide Eltern hätten keinen Schulabschluss, was auch auf die feindliche Haltung der Lehrerschaft und der Mitschüler zurückzuführen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder keinen Schulabschluss machen könnten; ihre Zukunftsaussichten seien auch aus ökonomischer Sicht schlecht. Hinzu kämen die daraus entstehende Situation der Mangelernährung und der beschränkte Zugang zum Gesundheitssystem. All dies spreche im Hinblick auf das Kindeswohl gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Serbien. 4. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl und die angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu D-5762/2010 machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl. Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK D-5762/2010 oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 In Serbien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt aufgrund derer die Bevölkerung generell als konkret gefährdet betrachtet werden müsste. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden, indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Auch in Anbetracht der persönlichen Situation der jungen Beschwerdeführenden wird nicht ersichtlich, inwiefern sie im Falle der Rückkehr nach Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten müssten. Sie haben die Zeit von 1999 bis 2008 praktisch ausschliesslich in Serbien verbracht – aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, es habe dort keinerlei Sozialisation stattgefunden – und verfügen dort nach wie vor über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz. Wenn auch ihre in Serbien verbliebenen Verwandten nicht für sie werden aufkommen können, werden sie ihnen in einer Anfangsphase stützend zur Seite stehen können. Es steht ihnen zudem offen, beim BFM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen; D-5762/2010 eine Ausrichtung derselben würde ihnen die Rückkehr nach Serbien massgeblich erleichtern. Dem Beschwerdeführer dürfte es nach einer Rückkehr nach Serbien gelingen, den Lebensunterhalt seiner Familie durch die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zumindest teilweise zu bestreiten. Zudem werden sie mit der Ausrichtung staatlicher Unterstützung rechnen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Die Kinder der Beschwerdeführenden sind aufgrund ihres kindlichen Alters (4-jährig und einen Monat alt) noch stark an die Eltern gebunden, weshalb ihre Rückkehr nach Serbien keine Härten zur Folge hat, welche im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachten wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 5.5 Die Beschwerdeführenden sind beide im Besitz von am 14. Januar 2010 in Belgrad ausgestellten Reisepässen, die bis am 14. Januar 2020 gültig sind. Im Übrigen liegt es an ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-5762/2010 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. D-5762/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 12