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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2009 D-5750/2009

September 16, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,373 words·~12 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Ver...

Full text

Abtei lung IV D-5750/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), 4. D._______, geboren (...), 5. E._______, geboren (...), Mongolei, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5750/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - mongolische Staatsangehörige aus F._______ - am 19. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, wobei sie keine Identitätspapiere zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 30. Juli 2009 im G._______ sowie am 17. und 19. August 2009 durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurden, dass sie dabei im Wesentlichen angaben, der Beschwerdeführer 1 habe am (Datum) in Ausübung seines Berufs als (...) eine Person angefahren, die in der Folge gestorben sei, dass der Beschwerdeführer 1 deswegen während 72 Stunden inhaftiert, drei Mal einvernommen und schliesslich freigesprochen worden sei, wobei er anlässlich einer Einvernahme dem (Verwandten) des Unfallopfers begegnet sei, dass drei unbekannte Männer am (Datum) die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bedroht hätten und den Beschwerdeführer 1 in einem Auto weggebracht, verprügelt und auf einem Friedhof in ein ausgehobenes Grab geworfen hätten, dass die Beschwerdeführenden daraufhin zum in einem anderen Stadtteil wohnhaften (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 gezogen seien, dass sie Ende Februar (vgl. A2 S. 7) beziehungsweise anfangs März 2009 (vgl. A3 S. 5) in ihre Wohnung zurückgekehrt seien, dass am (Datum) zwei Männer - eine unbekannte Person und einer der Entführer vom (Datum) - in das (Auto) des Beschwerdeführers 1 gestiegen seien, diesen bedroht und mit einem Messer am Nacken verletzt hätten, wobei ihm bei einer Verkehrsampel die Flucht gelungen sei, dass die Beschwerdeführenden in der Folge wieder zum (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 gegangen seien, wobei sie beschlossen hätten, aus F._______ wegzuziehen, weshalb sie ein Inserat zum D-5750/2009 Verkauf ihrer Wohnung - unter Nennung der Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers 1 - aufgegeben hätten, dass daraufhin der (Verwandte) des Unfallopfers dem Beschwerdeführer 1 telefonisch gedroht habe, ihn überall im Land aufzuspüren, dass sie nach dem Verkauf der Wohnung - und nachdem sie von (...) des Beschwerdeführers 1 über die Möglichkeit einer Asylgesuchseinreichung im Ausland informiert worden sei - die Mongolei am 10. Juli 2009 mit (Verkehrsmittel) in Richtung H._______ verlassen hätten und von dort aus mit Hilfe von Schleppern in einem Auto via I._______, J._______ und ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gelangt seien, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1, A2, A3, A10, A11 und A12), dass die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht haben, dies mit der Begründung, ihnen seien alle Papiere (Aufzählung) durch die (...) Schlepper in J._______ abgenommen worden und sie hätten nicht daran gedacht, hinsichtlich deren Wiedererlangung etwas zu vereinbaren (vgl. A1 S. 4 ff., A2 S. 3 f., A3 S. 3), dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. September 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 11. September 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung der Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweiter- D-5750/2009 gabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung der Vorinstanz, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen, ersucht wurde, dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand D-5750/2009 gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, die Asylgesuche seien gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung eingereicht haben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2), dass die Erklärung der Beschwerdeführenden, sie hätten den Schleppern alle Papiere auf deren Geheiss hin in J._______ abgegeben, ohne daran gedacht zu haben, hinsichtlich der Wiedererlangung etwas zu vereinbaren, angesichts der Wichtigkeit solcher Dokumente nicht glaubwürdig erscheint, D-5750/2009 dass auch die Vorbringen hinsichtlich der Ausweiskontrollen auf der Reiseroute, wonach die Beschwerdeführenden nach Passieren der (...) Grenze nicht mehr kontrolliert worden seien (vgl. A1 S. 9 f., A2 S. 9, A3 S. 7), angesichts der strengen Kontrolle an EU- und Schengen- Aussengrenzen nicht realistisch erscheinen, dass überdies nicht plausibel erscheint, weshalb die Schlepper den Beschwerdeführenden die Papiere erst in J._______ - mithin erst nach Erreichen des Schengenraumes - abgenommen haben sollten, wenn der Grund für die Abnahme das Passieren verschiedener Grenzen gewesen sein sollte (vgl. A12 S. 3), dass die Beschwerdeführenden zudem bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen haben, um Identitätspapiere einzureichen, obwohl beispielsweise dem Beschwerdeführer 1 bereits anlässlich der Erstbefragung vom 30. Juli 2009 Gelegenheit zur entsprechenden telefonischen Kontaktaufnahme mit den Angehörigen im Heimatland eingeräumt wurde, was er jedoch ablehnte (vgl. A1 S. 6), dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis der Beschwerdeführenden, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihren Heimatstaat wegen Drohungen von Seiten des (Verwandten) des Verkehrsunfallopfers und dessen Gehilfen verlassen zu haben, zutreffend aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei um Übergriffe privater Dritter handle, die in der Mongolei - wo eine funktionierende und für die Beschwerdeführenden zugängliche Schutzinfrastruktur bestehe - Straftatbestände darstellten und entsprechend strafrechtlich verfolgt würden, als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Ausreisegründe überdies aufgrund von Widersprüchen in den Darstellungen zutreffend als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, D-5750/2009 dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und damit weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 [Schutztheorie: Wer in seinem Heimatland ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, erfüllt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht]) noch die vom BFM aufgezeigten Widersprüche zu substanziieren vermögen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass die Beschwerdeführenden über keine derartige Bewilligung verfügen und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen können, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus D-5750/2009 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zumutbar erweist, da sie bis zu ihrer Ausreise in der Mongolei gelebt haben und somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sind, im Heimatstaat Angehörige haben und in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt als (...) zu bestreiten, wobei die Beschwerdeführenden 1 und 2 über abgeschlossene Berufsausbildungen als (...) und (...) verfügen (vgl. A1 S. 2 f, A2, S. 2), so dass insgesamt von einer guten Ausgangslage für die berufliche Zukunft ausgegangen werden kann, dass sie überdies keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machen, wobei weder das (...) der Beschwerdeführerin 3 in Angstsituationen (vgl. A3 S. 6, A11 S. 8) noch das (...) des Beschwerdeführers 5 (vgl. A11 S. 2) auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen lässt, welche im Heimatstaat nicht behandelbar wäre, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 D-5750/2009 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wird, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5750/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 10

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