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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2009 D-5747/2006

March 9, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,116 words·~31 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mär...

Full text

Abtei lung IV D-5747/2006 {T 0/2} Urteil v o m 9 . März 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5747/2006 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens aus B._______ (Republik Srpska) suchte mit seinen Eltern am 18. Dezember 2000 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 stellte das damalige BFF fest, dass die Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte deren Asylgesuche vom 18. Dezember 2000 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge damaliger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Ausschlaggebend für die Erteilung der vorläufigen Aufnahme war die Notwendigkeit der Behandlung der schwer kranken Mutter des Beschwerdeführers. C. C.a Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers am (Datum) verstorben war, hob das BFF die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sowie dessen Vaters mit Verfügung vom 8. April 2003 auf. C.b Die dagegen am 9. Mai 2003 erhobene Beschwerde wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 1. Dezember 2004 ab. II. D. D.a Am 5. Dezember 2005 stellten der Beschwerdeführer und sein Vater in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. D.b Anlässlich der ersten Befragung, welche im Empfangszentrum in C._______ am 7. Dezember 2005 durchgeführt wurde, machte der Be- D-5747/2006 schwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Familie habe seit ca. (Jahr) in D._______ (Kroatisch-Muslimische Föderation) gelebt; anfangs März 2005 sei er mit seinem Vater nach B._______, wo er die ersten (...) Jahre seines Lebens verbracht habe, zurückgekehrt. Die Behörden hätten ihnen dort ein Zelt gegeben, in welchem sie fortan auf dem Grundstück, wo das während des Krieges zerstörte Haus gestanden habe, gewohnt hätten. Seit ihrer Rückkehr hätten immer wieder Provokationen von Seiten serbischer Personen stattgefunden. Am (Datum) hätten drei Serben sie beschimpft und ihnen gesagt, sie müssten das Land verlassen. Es sei zu einem Streit gekommen, bei welchem sein Vater angegriffen worden sei. Als er ihn habe schützen wollen, sei auch er geschlagen worden. Nach einigen Minuten sei die Polizei gekommen, woraufhin die Serben geflohen seien. Sie hätten gegen die Angreifer Anzeige erstattet und die Polizei habe ein Protokoll erstellt. Die Polizei habe sie ins Krankenhaus bringen wollen. Sie hätten jedoch auf die Hilfe verzichtet und seien selber ins Spital gegangen. Mitte Juni 2005 hätten sie das Heimatdorf verlassen und seien in die Föderation, nach D._______, gegangen. Dort hätten sie in einem verlassenen Haus gelebt. Im Juli 2005 hätten sie von der Polizei in B._______ eine Vorladung erhalten, wonach sie sich im Zusammenhang mit ihren Aussagen zu dem Vorfall vom (Datum) melden müssten. Laut den Unterlagen seien sie im Verdacht gestanden, den Vorfall provoziert zu haben. Aus diesem Grund seien sie am (Datum) aus D._______ in Richtung Schweiz ausgereist. Sie seien nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat nicht korrekt behandelt worden. Sie hätten um finanzielle Hilfe und Unterkunft gebeten, aber lediglich ein Zelt erhalten. In D._______ könne er nicht zur Schule gehen, da er dort nicht hingehöre und sie dort kein Haus hätten. Aufgrund psychischer Probleme, wegen welcher er in der Schweiz bereits in Behandlung gewesen sei, benötige er eigentlich immer noch Hilfe. Auch sein Vater habe psychische Probleme. Aber sie hätten im Heimatstaat kein Recht auf medizinische Behandlung. Über Geld, um selbst dafür aufzukommen, verfügten sie nicht. Zudem seien alle Verwandten, die früher in Bosnien und Herzegowina gelebt hätten, inzwischen ausgereist, so dass sie dort über keine Verwandtschaft mehr verfügten. D.c Im Rahmen der einlässlichen Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG beim BFM am 19. Dezember 2005 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sie hätten nach der Rückkehr zunächst in D._______ Hilfe beantragt. Dort sei ihnen jedoch gesagt worden, sie D-5747/2006 müssten dafür in ihren Heimatort B._______ zurückkehren. Dies hätten sie in der Folge getan. Dort hätten sie ein Zelt, Werkzeuge und Informationen über die bevorstehende finanzielle Hilfe erhalten. Sie seien daraufhin in ihr Dorf zurückgekehrt, hätten das Zelt aufgestellt und mit den Aufräumungsarbeiten begonnen. Während dieser Zeit seien immer wieder Personen serbischer Herkunft gekommen, die sie provoziert und gesagt hätten, dies sei serbischer Boden, weshalb sie hier nicht bleiben könnten. Sie hätten diese Bedrohungen jedoch nicht ernst genommen. Sein Vater habe sich darüber beschwert und die Behörden informiert. Kurz darauf - am (Datum) - seien diese Personen wieder gekommen und auf seinen Vater losgegangen. Als er seinem Vater habe helfen wollen, sei er auch mit Fäusten und Fusstritten geschlagen worden und zu Boden gefallen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei erst wieder aufgewacht, als die Polizei gekommen sei, welche ein Protokoll aufgenommen habe. Da sie kein Vertrauen gehabt hätten, hätten sie die Hilfe der Polizei, sie ins Krankenhaus zu bringen, abgelehnt. Sie seien zu Fuss ins nächstgelegene Dorf gegangen und hätten sich dort behandeln lassen. Zwei Tage später hätten sie die Republik Srpska, d.h. B._______, verlassen und seien in die Föderation nach D._______ zurück gegangen, wo sie erneut um Hilfe gebeten, aber keine erhalten hätten. Sie hätten ausserhalb der Stadt in verschiedenen verlassenen Häusern gelebt. Eines Tages sei er von seinem Vater informiert worden, dass die Polizei sie nun verdächtige, in die erwähnte Schlägerei verwickelt gewesen zu sein. Er könne diese Vorladung nicht verstehen, seien sie doch als Verlierer aus dieser Schlägerei hervorgegangen. Er wisse nicht, wieso die Polizei sie nun verdächtige, die Schlägerei provoziert zu haben. Sie hätten deshalb beschlossen, das Land von D._______ aus mithilfe eines Schleppers zu verlassen. Zur Unterstützung seiner Vorbringen reichten der Beschwerdeführer und sein Vater die polizeiliche Vorladung vom (Datum), eine Bescheinigung des Flüchtlingsamts der Gemeinde D._______ vom (Datum) über den ehemaligen Flüchtlingsstatus (Anmeldung als Flüchtling von 1992 bis 20. Oktober 2000, seither abgemeldet) sowie eine Bescheinigung der Gemeinde D._______ vom (Datum) über die fehlende Krankenversicherung ein. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. C2 und C7). D-5747/2006 E. E.a Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und dessen Vaters vom 5. Dezember 2005 nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer und sein Vater für die Zeit nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend machen würden, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant. Die geltend gemachte Unmöglichkeit einer Rückkehr an den früheren Wohnort in der Republik Srpska sei Ausdruck der allgemeinen politischen Situation in Bosnien und Herzegowina. Angesichts der bestehenden Migrationsalternativen hätten der Beschwerdeführer und sein Vater jedoch die Möglichkeit, in der Föderation Wohnsitz zu nehmen. Zudem hätten sie die vor Ort tätige gemischtethnische Polizei, die Ombudsstellen und internationalen Organisationen um Hilfe bitten können, wenn es tatsächlich zu den geltend gemachten Übergriffen gekommen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie trotz Unterstützung der Polizei das Dorf unmittelbar nach dem Vorfall verlassen hätten, zumal sie zu jenem Zeitpunkt von der Vorladung noch keine Kenntnis gehabt hätten. Ihr subjektives Rechtsempfinden, wonach nur serbische Richter über den Fall entscheiden und sie möglicherweise ungerecht behandelt würden, müsse als spekulativ und unbegründet gewertet werden. Zudem hätten der Beschwerdeführer und sein Vater nur oberflächlich und ausweichend von den fluchtauslösenden Vorfällen erzählt und es bestünden Ungereimtheiten, welche die Echtheit der eingereichten Vorladung in Frage stellen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und möglich. Aufgrund der seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens von Dayton vom 14. Dezember 1995 festzustellenden Entwicklung sei er auch als zumutbar zu erachten. Dagegen sprächen auch keine individuellen Gründe. Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten Sozialhilfe erhalten und der Vater habe in D._______ Gelegenheitsarbeiten verrichten können. Zudem sei zu bezweifeln, dass sich keine Verwandten mehr in D._______ aufhielten, da weder der Beschwerdeführer noch sein Vater plausibel hätten darlegen können, wie der Nachbar aus dem Heimatdorf, welcher die polizeiliche Vorladung für sie entgegengenom- D-5747/2006 men habe, ihnen diese hätte zustellen können, wenn sie dort in verlassenen Häusern ohne Anmeldung gewohnt hätten. F. F.a Die dagegen am 2. Januar 2006 erhobene Beschwerde hiess die ARK mit Urteil vom 17. Februar 2006 gut. Sie hob die Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2005 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. F.b Die ARK führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer und sein Vater hätten die Situation im Heimatstaat ausführlich, in nachvollziehbarer Weise und im Hinblick auf die für die Ausreise relevanten Umstände widerspruchsfrei beschrieben. Die Ausführungen widerspiegelten eine politische und soziale Situation, wie sie der Beschwerdeinstanz bekannt sei. Auch die Vorinstanz räume ein, dass die geltend gemachte fehlende Rückkehrmöglichkeit an den früheren Wohnort in der Republik Srpska Ausdruck der allgemeinen politischen Situation in Bosnien und Herzegowina sei. Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten zudem zum Beweis ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente zu den Akten gereicht, die ihre Aussagen, soweit ihre persönliche Situation betreffend, untermauerten. Die Erwägungen der Vorinstanz seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers und des Vaters als offensichtlich haltlos im Sinne der gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG reduzierten Beweismassanforderungen erscheinen zu lassen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung richte sich bei Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht nach einem weiten Verfolgungsbegriff, sondern an jenem von Art. 3 AsylG. Auf ein Asylgesuch sei daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer und sein Vater brächten jedoch nicht ausschliesslich Übergriffe seitens Dritter vor, die nicht unter den engen Verfolgungsbegriff zu subsumieren wären, sondern würden zumindest eine staatliche Mitverantwortlichkeit der Behörden der Republik Srpska für die ihnen widerfahrenen Behelligungen geltend machen. Zudem übersehe die Vorinstanz, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach konstanter Praxis der ARK nicht unter dem vorfrageweise zu prüfenden Titel von Hinweisen auf Verfolgung, sondern ausschliesslich im materiellen Verfahren geprüft werden könne. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zum Erlass eines materiellen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser müsse sich insbesondere dazu äussern, ob die Vorbringen grundsätz- D-5747/2006 lich den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG genügten. Im Rahmen dieser Prüfung könne gegebenenfalls das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative geprüft werden. III. G. G.a Mit Verfügung vom 20. März 2006 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch vom 5. Dezember 2005 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die geltend gemachte fehlende Rückkehrmöglichkeit an den früheren Wohnort in der Republik Srpska sei Ausdruck der allgemeinen politischen Situation in Bosnien und Herzegowina. Es bestünden jedoch Migrationsalternativen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, in der Föderation Wohnsitz zu nehmen. Gemäss Aktenlage habe er von dieser Aufenthaltsmöglichkeit vor der Ausreise bereits für längere Zeit Gebrauch gemacht. Dennoch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - obschon die Rückkehr der zahlreichen Flüchtlinge in die Republik Srpska nicht immer reibungslos verlaufe - die Sicherheitsorgane vor Ort hätte um Hilfe ersuchen können. Diese Vorbringen müssten daher als nicht asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gewertet werden. Bei Übergriffen durch Dritte liege nur dann eine asylrelevante Verfolgung vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Beim Vorbringen, er sei von Personen serbischer Ethnie geschlagen worden und habe in D._______ eine Vorladung erhalten, weil er verdächtigt werde, die Auseinandersetzung provoziert zu haben, handle es sich um Übergriffe privater Dritter. Solche Vorfälle stellten in Bosnien und Herzegowina strafbare Handlungen dar, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Mangelnder Schutzwille könne den Behörden nicht D-5747/2006 vorgeworfen werden, da der Beschwerdeführer auf eine Anzeige verzichtet habe, obschon die Polizei ihre Hilfe angeboten habe. Es sei ihm vorzuwerfen, den Fall nicht bei der örtlichen gemischtethnischen Polizei, den Ombudsstellen oder den internationalen Organisationen gemeldet zu haben, sondern das Dorf kurz darauf verlassen zu haben. Demzufolge könne nicht von einer Verweigerung der staatlichen Schutzpflicht gesprochen werden. Durch den Verzicht, den Vorfall anzuzeigen, habe er den Behörden die Möglichkeit genommen, gegen die Täter vorzugehen. Im Weiteren sei es Pflicht der Behörden, derartige Vorfälle zu untersuchen, weshalb es durchaus bei Anzeigen zu einer Falschanschuldigung und Vorladung kommen könne, gegen welche sich der Beschwerdeführer aber wehren könne, zumal die Polizei offensichtlich nach dem Vorfall vor Ort gewesen sei und das Vorgefallene beurteilen könne. Sein subjektives Rechtsempfinden, wonach nur serbische Richter über den Fall entscheiden würden und er möglicherweise ungerecht behandelt würde, müsse als spekulativ und unbegründet gewertet werden. Daher könnten diese Übergriffe nicht dem Staat angelastet werden und stellten somit keine asylrechtlich relevanten Nachteile dar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge sei sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar - weder die allgemeine politische Situation noch die wirtschaftliche Lage in Bosnien und Herzegowina sprächen dagegen - und möglich. H. H.a Mit Beschwerde vom 6. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der ARK die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 20. März 2006 und Gewährung des Asyls, eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung. In formeller Hinsicht ersuchte er zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Schliesslich beantragte er die Vereinigung seines Verfahrens mit demjenigen seines Vaters, dessen Asylgesuch mit gleichem Datum abgewiesen worden war und welcher ebenfalls am 6. April 2006 (separat) Beschwerde gegen den ihn betreffenden, negativen Entscheid des BFM erhoben hatte (vgl. dazu nachstehend Bst. I und L). D-5747/2006 H.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er könne sich in der Föderation nicht niederlassen. Die bereits eingereichte Bestätigung der Gemeinde D._______ zeige, dass die dortigen Behörden ihn nach der Rückkehr nicht wieder als Flüchtling eingetragen hätten. Da er sich dort nicht wieder eintragen lassen könne, habe er keinen Zugang zu Unterkünften und erhalte keine finanzielle oder medizinische Hilfe, die es ihm erlauben würde, seine Bedürfnisse zu decken. Er und sein Vater hätten bereits versucht, in D._______ zu leben. Sie hätten jedoch weder eine Arbeit noch eine feste Unterkunft oder eine Möglichkeit gefunden, eine Krankenversicherung abzuschliessen. Er habe dort auch nicht zur Schule gehen können. Da ein Leben in der Föderation nicht möglich gewesen sei, seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Er sei überzeugt, dass die Behörden in B._______ den Vorfall gegen ihn verwenden würden, um ein Zeichen zu setzen, damit andere Flüchtlinge davon abgehalten würden, dorthin zurückzukehren. Zudem hätten die dortigen Behörden bereits gezeigt, dass sie seine Sicherheit nicht garantieren könnten. Dass er in diesem Klima der Gewalt und ethnischen Unterdrückung beschützt und ein faires Verfahren erhalten würde, entspreche nicht der Realität. Falls ihm kein Asyl gewährt werde, ersuche er um Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung. Er habe bereits versucht, wieder in seinem Heimatstaat zu leben, aber sowohl in der Föderation als auch in seiner Heimatregion sei dies nicht möglich gewesen. Niemand habe ihm helfen können. In der Föderation sei ihm die Wiedereintragung als Flüchtling verweigert worden, so dass er keinerlei Unterstützung erhalten habe. Ein menschenwürdiges Leben sei so - ohne Arbeit und Unterkunft - auf längere Sicht nicht möglich. Da er aufgrund dieser Situation auch keine Schule habe besuchen können, verfüge er über keine Ausbildung und wisse nicht, was er dort machen könnte. Sein Vater sei krank und habe seit der Rückkehr in die Schweiz keiner Arbeit nachgehen können. Er könne ihm somit auch nicht helfen. Er habe in seinem Heimatland keine Perspektiven und der Gedanke an einen erneuten Wegweisungsvollzug raube ihm alle Energie und Hoffnung. Er habe sich in der Schweiz wieder integriert und die Schule besucht. Zudem habe er hier schöne Erinnerungen an die Zeit mit seiner Mutter. D-5747/2006 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente zu den Akten: - Bescheinigung Gemeinde D._______ (fehlende Krankenversicherung), (Datum); - Bescheinigung Flüchtlingsrat D._______ (ehemaliger Flüchtlingsstatus), (Datum); - Protokoll Polizeiposten B._______, (Datum); - Vorladung Polizeiposten B._______, (Datum); - Fürsorgebestätigung, (Datum). I. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 vereinigte der Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dessen Vaters und stellte fest, dass diese den Entscheid in der Schweiz abwarten können (vgl. nachstehend Bst. L). Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. J. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die eingereichten Beweismittel vermöchten die Argumentation des BFM im angefochtenen Entscheid nicht umzustossen, da in diesem Entscheid das vom Beschwerdeführer Vorgetragene nicht bezweifelt worden sei und die Beweismittel gerade diesen Sachverhalt untermauern sollten. K. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des „(...)“ vom (Datum) zu den Akten. Daraus gehe hervor, dass ohne entsprechende Behandlung das Risiko bestehe, dass er an einer chronischen Depression erkranke. L. Der Vater des Beschwerdeführers heiratete am (Datum) eine in der Schweiz niedergelassene Ausländerin. Die zuständige kantonale Behörde erteilte ihm deshalb eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2007, welches das ihn betreffende Verfahren am 1. Januar 2007 von der Vorgängerorganisation übernommen hatte (Verfahrensnummer), erklärte er mit Schreiben vom 30. Juni 2007 den Rückzug seiner hängigen Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. März 2006, mit welcher dieses sein Asylgesuch abgewiesen D-5747/2006 und die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug angeordnet hatte. Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 schrieb der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts daher diese Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. M. Mit Eingabe vom 31. Juli 2007 zeigte Rechtsanwalt Gabriel Püntener die Mandatsübernahme an und reichte gleichzeitig einen weiteren Bericht des „(...)“ vom (Datum), die Erklärung des Beschwerdeführers vom (Datum) betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie eine Kopie eines beim BFM eingereichten Gesuches um Bewilligung eines Kantonswechsels (Kanton E._______ anstelle Kanton F._______) vom (Datum) zu den Akten. Aus dem Arztbericht gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in ständiger psychiatrischer Behandlung befinde und diese auch zwingend geboten sei. Aufgrund der konkreten Lebensumstände, wie dem Tod seiner Mutter und dem Verbleib des Vaters in der Schweiz im Rahmen einer Aufenthaltsbewilligung müsse diese Behandlung in der Schweiz erfolgen. Mangels fehlendem Beziehungsnetz und aufgrund des Krankheitsmechanismus könnte sie im Herkunftsland nicht erfolgreich durchgeführt werden. N. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer betreffend das Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels mit, dass der Kanton F._______ sein Zuweisungskanton bleibe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 D-5747/2006 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp- D-5747/2006 fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen sind in sich stimmig. Er hat die Ausreisegründe - auch im Vergleich zur Schilderung seines Vaters (N [...]) - widerspruchsfrei dargelegt (einzig abgesehen vom anlässlich der Erstbefragung genannten Datum des betreffenden Vorfalls [Datum], bei dem es sich um ein Versehen handeln dürfte, welches im Rahmen der zweiten Anhörung - in Übereinstimmung mit dem eingereichten Polizeiprotokoll - berichtigt wurde [Datum]). Die Vorbringen vermögen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten. Es ist somit davon auszugehen, dass es im Jahr 2005 nach der Rückkehr des Beschwerdeführers und seines Vaters in den Heimatort B._______ zu Provokationen seitens der serbischen Bevölkerung gekommen ist, welche am (Datum) zu einem tätlichen Angriff geführt haben, aufgrund dessen sie die Republik Srpska verlassen haben und in die Föderation nach D._______ gegangen sind. Dort haben sie im Zusammenhang mit dem betreffenden Vorfall vom (Datum) eine Vorladung der Polizeibehörden von B._______ erhalten, welcher sie indes nicht Folge geleistet haben. 4.2 Die Asylrelevanz der Vorbringen ist hingegen zu verneinen. Der Vorinstanz ist diesbezüglich beizupflichten. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Privaten ausgehender Verfolgung hat im Laufe des Jahres 2006 eine Praxisänderung stattgefunden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung des BFM vom 20. März 2006 galt die sogenannte Zurechenbarkeitstheorie (vgl. zuletzt EMARK 2004 Nr. 14). Eine Verfolgung wurde demnach als asylre- D-5747/2006 levant anerkannt, wenn sie vom Staat ausging, sei es unmittelbar durch dessen Organe, sei es mittelbar durch Dritte, deren Handlungen vom Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder - obwohl zur Schutzgewährung in der Lage - tatenlos hingenommen wurden. Hingegen waren Verfolgungshandlungen nicht asylrelevant, wenn sie weder direkt noch indirekt einem staatlichen oder quasi-staatlichen Urheber zugerechnet werden konnten. Im Juni 2006 hat die ARK einen Wechsel zur sogenannten Schutztheorie vorgenommen, wonach Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht mehr von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängt. Nach dieser heute massgeblichen Theorie kann eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure flüchtlingsrechtlich relevant sein. Diese würde - auf Grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - aber voraussetzen, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Vorliegend ist in der Heimatregion des Beschwerdeführers - in B._______ in der Republik Srpska - von einem wirksamen staatlichen Schutz auszugehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihm adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten. Der Beschwerdeführer hatte Zugang zur bestehenden örtlichen Schutz-Infrastruktur. Gemäss seinen Ausführungen sei die Polizei am Tag des tätlichen Angriffs umgehend zum Tatort gekommen. Sie - der Beschwerdeführer und sein Vater - hätten der Polizei erzählt, was vorgefallen sei und wer die Angreifer seien. Sie hätten Anzeige erstattet und die Polizei habe ein Protokoll erstellt. Die Polizei habe ihnen auch angeboten, sie ins Krankenhaus zu bringen, worauf sie jedoch verzichtet hätten (vgl. C2, S. 5; C7, S. 3 f.). Dass sie die angebotene Hilfe aufgrund mangelnden Vertrauens ihrerseits nicht angenommen haben, kann nicht zur Annahme führen, ihnen stünde kein Schutz zu. Die Schilderung zeigt, dass die örtliche Polizei den Sachverhalt aufgenommen und die D-5747/2006 Aussagen protokolliert hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, ob die Angreifer in der Folge verhaftet worden seien (vgl. C2, S. 5), heisst nicht, dass die Behörden keine entsprechenden Untersuchungen eingeleitet hätten, zumal sie - der Beschwerdeführer und sein Vater – B._______ kurz nach dem Vorfall verlassen haben und somit für weitere Abklärungen nicht mehr zur Verfügung standen. Aufgrund der Bejahung ausreichenden Schutzes in der Heimatregion erübrigt sich die Prüfung der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative (z.B. in D._______ in der Föderation). Es ist diesbezüglich jedoch festzuhalten, dass vom behördlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit auf dem gesamten Staatsgebiet von Bosnien und Herzegowina auszugehen ist. 4.2.2 Auch die Ausstellung der polizeilichen Vorladung vom (Datum) führt nicht zur Bejahung der Asylrelevanz, denn behördliche Ermittlungsmassnahmen wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat stellen - selbst wenn sie auf falschen Anschuldigungen beruhen sollten - für sich allein grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Selbst wenn die Angreifer ihrerseits Anzeige erstattet haben sollten, ist daraus keine Verfolgungsabsicht der Behörden aus politischen Gründen ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vorladung zur Klärung des Sachverhalts ausgestellt wurde. 4.2.3 Schliesslich vermag auch der Verweis auf die allgemein schwierige Situation von Rückkehrern in Bosnien und Herzegowina keine individuellen ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, die einen Verbleib in der Heimat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. 4.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht damit zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch vom 5. Dezember 2005 somit zu Recht abgewiesen. 5. Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Nachdem das Asylgesuch abzuweisen ist und der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt oder beanspruchen könnte, wurde seine Wegweisung in Überein- D-5747/2006 stimmung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24). D-5747/2006 6.2.1 Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Der Bundesrat hat Bosnien und Herzegowina denn auch als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet. 6.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Einzelkind ist und im Dezember 2000, im Alter von (...) Jahren, zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen ist. Nachdem er sich Grundkenntnisse der (...) Sprache angeeignet hatte, besuchte er in G._______ die Schule ([... bis ...] Klasse). Im (Jahr) starb seine Mutter. Im März 2005 kehrte er zusammen mit seinem Vater nach Bosnien und Herzegowina zurück. Anfangs Dezember 2005 reisten sie jedoch wieder gemeinsam aus und befinden sich seit dem 5. Dezember 2005 ununterbrochen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat somit - abgesehen von dem rund neunmonatigen Unterbruch im Jahr 2005 - seit seinem (...) Lebensjahr in der Schweiz gelebt, hier die Landessprachen der jeweiligen Zuweisungskantone E._______ (1. Asylverfahren) und F._______ (2. Asylverfahren) gelernt und die Schule besucht. Einen Beruf hat er bisher nicht erlernt. Sein Vater verfügt mittlerweile aufgrund der Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin über ein Bleiberecht. Bei einem Vollzug der Wegweisung würde der Beschwerdeführer daher von seinem Vater - dem nächsten und nach dem Tod der Mutter einzigen noch lebenden Familienangehörigen - getrennt. Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über keine Bezugspersonen mehr, weder im Heimatort B._______ in der Republik Srpska noch am letzten Aufenthaltsort D._______ in der Föderation. Alle Verwandten auch diejenigen, welche während des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers noch in Bosnien und Herzegowina gewohnt haben (vgl. C7, S. 4) - seien zwischenzeitlich ausgereist und lebten in Drittstaaten. Ob allenfalls noch weit entfernte (Verwandte) seines Vaters im Heimatstaat lebten, wisse er nicht (vgl. C2, S. 3). Ihr Haus in B._______ sei während des Krieges zerstört worden. Er und sein Vater hätten nach ihrer Rückkehr in den Heimatort im Jahr 2005 in einem Zelt auf dem Grundstück, wo das zerstörte Haus gestanden hatte, gewohnt (vgl. C2, S. 1; C7, S. 3). Der Beschwerdeführer würde somit bei einer Rückkehr dorthin weder eine gesicherte Wohnsituation antreffen noch könnte er auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. D-5747/2006 Den eingereichten Berichten des „(...)“ vom (Datum) und (Datum) lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer - der sich in der Schweiz nach dem Tod seiner Mutter bereits wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und schwerer depressiver Episode (vgl. Arztbericht der [...] vom [...]) in psychiatrischer Behandlung befand - an einer depressiven Erkrankung leidet, welche eine kontinuierliche medikamentöse Behandlung und psychiatrische Betreuung bedingt. Ob unter den heute bekannten Umständen eine adäquate medizinische Behandlung im Falle einer Rückschaffung nach Bosnien und Herzegowina gewährleistet wäre, ist fraglich, zumal es mit Blick auf das Krankheitsbild als überwiegend erstellt zu erachten ist, dass im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung eine erhebliche Verschlechterung (Gefahr eines chronischen Krankheitsverlaufs bis zur Invalidität, erhöhtes Suizidrisiko) eintreten würde. Ausserhalb der grossen Städte dürften in Bosnien und Herzegowina nur sehr beschränkte psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Mithin ist davon auszugehen, dass im Heimatort des Beschwerdeführers der Kleinstadt B._______ - die psychische Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht behandelbar wäre. Damit wäre die aus ärztlicher Sicht notwendige Therapie nicht sichergestellt. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seinen Heimatort B._______ in der Republik Srpska muss daher aufgrund der geschilderten Umstände als unzumutbar qualifiziert werden. 6.2.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit, namentlich in D._______ in der Föderation, zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Eine Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers wäre in D._______ wohl grundsätzlich möglich. Aufgrund der Aktenlage verfügt er dort jedoch über keine Bezugspersonen. Ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn auch gerade im Hinblick auf die Besorgung der notwendigen Medikamente finanziell unterstützen könnte (vgl. hierzu die eingereichte Bescheinigung der Gemeinde D._______ vom (Datum) hinsichtlich der fehlenden Krankenversicherung; der Abschluss einer solchen Versicherung dürfte für den Beschwerdeführer - falls aufgrund der fehlenden Registrierung D-5747/2006 in D._______ überhaupt möglich - mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden sein, womit zwangsläufig eine Behandlungslücke von unbestimmter Dauer entstünde), besteht somit nicht. Da überdies auch die Wohnsituation nicht gesichert wäre - der Beschwerdeführer und sein Vater wohnten dort vor ihrer Ausreise in einem verlassenen Haus (vgl. C2, S. 6) - fehlen mithin die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich in D._______ eine Existenzgrundlage aufbauen, zumal er über keinerlei Berufserfahrung verfügt und somit kaum in der Lage sein dürfte, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Selbst im Falle einer allfälligen finanziellen Unterstützung durch den Vater aus der Schweiz wäre in Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände die Existenz des Beschwerdeführers in seiner Heimat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gesichert. 6.2.4 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Grenzfall zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt als knapp unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, liegen nicht vor. 7. Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2006 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asyl- und Wegweisungspunkt - wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er hat jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Der Entscheid darüber wurde mit Zwischenverfügung vom D-5747/2006 12. April 2006 auf den Urteilszeitpunkt verwiesen. Gemäss der genannten Gesetzesbestimmung wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, zumal sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten ergibt . 8.2 Nachdem der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durchdringt, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE), welche auf pauschal Fr. 600.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-5747/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 20. März 2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 21

D-5747/2006 — Bundesverwaltungsgericht 09.03.2009 D-5747/2006 — Swissrulings