Abtei lung IV D-574/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-574/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Chiasso ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 18. November 2008 in Chiasso kurz befragt und am 12. Januar 2009 in Bern-Wabern einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er sei in Lagos geboren und aufgewachsen, wo neben seiner Familie auch viele ihrer Verwandten ansässig seien, und er sei nach dem Besuch der Primarschule in Lagos auf verschiedenen Märkten als Händler tätig gewesen, dass er zur Begründung seines Gesuches geltend machte, er habe Nigeria verlassen, da ihm dort als erstgeborener Sohn seiner Familie von Seiten der Anhänger eines alten Glaubens der Tod gedroht habe, dass er in diesem Zusammenhang ausführte, sein Vater – der zwar Muslim sei, aber auch einem alten Glauben aus dem Heimatdorf seiner Familie angehöre, dessen Anhänger ihrer Gottheit alle fünf Jahre ein Menschenopfer darbrächten – habe ihm im April 2008 respektive Anfang Juni 2008 eröffnet, dass Anfang respektive Ende Juni 2008 ihre Familie an der Reihe sei, ihren erstgeborenen Sohn zu opfern, dass er sich vor diesem Hintergrund, nach Diskussionen mit seinem Vater, von seiner Familie abgesetzt habe, worauf seine Familie von den Anhängern des alten Glaubens unter Druck gesetzt worden sei, was mutmasslich zum Tod seiner Mutter im Juni 2008 geführt habe, dass er befürchtet habe, in Nigeria würde er von den Anhängern des alten Glaubens doch noch eines Tages gefunden und dann geopfert, dass er sich aber nicht an die Behörden gewandt habe, da diese ohnehin gesagt hätten, die Sache sei eine familiäre Angelegenheit in welche sie sich nicht einmischen würden, dass er jedoch auf einem Markt in Lagos einen weissen Mann kennengelernt habe, dem er über seine Probleme habe berichten können, worauf dieser Mann seine Ausreise organisiert habe, D-574/2009 dass der Beschwerdeführer betreffend die Umstände seiner Ausreise aus Nigeria angab, die gesamte Reise sei von dem weissen Mann organisiert worden, dessen Namen er nicht kenne, er habe Lagos in der ersten Novemberwoche in Begleitung des weissen Mannes auf dem Luftweg verlassen und sei über den Flughafen von Zürich-Kloten in die Schweiz eingereist und auf seiner Reise sei er nie kontrolliert worden (vgl. dazu act. A1, Ziff. 16, sowie A11, F. 105 ff.), dass er auf Frage nach dem Verbleib seiner Identitätspapiere angab, er habe noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, da er nie Bedarf an solchen Papieren gehabt habe, und er könne daher keine Reise- oder Identitätspapiere beibringen (vgl. act. A1, Ziff. 13), dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2009 (eröffnet am 21. Januar 2009) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren im Original keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er nicht, da er keine asylrelevante Verfolgung, sondern bloss Angst vor Übergriffen von Seiten Dritter geltend mache und diesbezüglich auf eine staatliche Schutzgewährung zählen könne, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM ergänzend festhielt, betreffend die Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen beständen ohnehin Zweifel, wobei es auf Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag verwies, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2009 gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung D-574/2009 von Asyl, subeventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung ersuchte, dass er ausserdem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventualiter eine diesbezügliche Information ersuchte, dass er im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde die Nichtvorlage von Identitätspapieren sinngemäss als entschuldbar erklärte, indem er am Vorbringen, er habe noch nie Papiere besessen, festhielt, sich auf die Unmöglichkeit einer Papierbeschaffung berief und bekräftigte, die Reise sei vollständig von dem weissen Mann organisiert worden und er sei nie kontrolliert worden, respektive er sei von der Zollbehörde wieder laufen gelassen worden, nachdem er diese nicht verstanden habe, dass er in seinen weiteren Ausführungen an seinen Gesuchsvorbringen festhielt, wobei er seine Angaben und Ausführungen bekräftigte und die Feststellungen des BFM betreffend Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag als unzutreffend erklärte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-574/2009 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, seine Eingabe jedoch – neben einer deutschsprachigen Begründung – über weite Strecken in Englisch abgefasst ist (vgl. namentlich die Beschwerdeanträge), dass sich die englischsprachigen Passagen der Beschwerde jedoch ohne weiteres erkennbar an einer bekannten deutschsprachigen Beschwerdevorlage orientieren, weshalb auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung (Übersetzung) verzichtet werden kann und auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – die Be- D-574/2009 sonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG) – zutreffend zum Schluss gelangt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von Nigeria in die Schweiz – angeblich ohne Papiere auf dem Luftweg über die Flughäfen von Lagos und Zürich-Kloten, ohne je kontrolliert wor- D-574/2009 den zu sein, alleine dank der Hilfe eines unbekannten weissen Mannes (sinngemäss ohne Bezahlung) – als unsubstanziiert, realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass das Beschwerdevorbringen betreffend die angebliche Nicht-Beschaffbarkeit von Identitätspapieren aufgrund der Akten als blosse Schutzbehauptung zu werten ist, dass vor diesem Hintergrund im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass im Weiteren mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als offenkundig unglaubhaft zu bezeichnen sind (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5, insb. E. 5.7), da sich seine Gesuchsvorbringen – die angebliche Auswahl als nächstes Menschenopfer, die angebliche Furcht vor Nachstellungen in ganz Nigeria, obwohl das Land über 130 Millionen Einwohner umfasst, das angeblich fehlende Interesse der Behörden an einer Verfolgung solcher Vorgänge und die angebliche Hilfe von Seiten eines unbekannten Weissen – in einer Auflistung von plakativen Elementen erschöpft und insgesamt als haltlos zu bezeichnen sind, dass vor diesem Hintergrund auf Erwägungen zur Frage einer allfälligen asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen verzichtet werden kann, dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), D-574/2009 dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein junger gesunder Mann, welcher eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus Nigeria seinen Unterhalt selbständig bestritt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass alleine die allgemeine Lage in Nigeria nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Anträge auf prozessleitende Anordnungen gegenstandslos werden, D-574/2009 dass gleichzeitig das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-574/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 10