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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2012 D-5735/2012

November 27, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,122 words·~11 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Revision; Asyl und Wegweisung

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5735/2012/mel

Urteil v o m 2 7 . November 2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Sri Lanka, alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schuetz, advoplus GmbH, (…), Gesuchstellende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2012 / D-3832/2011.

D-5735/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM die Asylgesuche Gesuchstellenden vom 25. Mai 2009 mit Verfügung vom 1. Juni 2011 ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung verfügte, dass das BFM in seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass hinsichtlich der Haft des Gesuchstellers von Ende 2003/Anfang 2004 der erforderliche Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Oktober 2006 in zeitlicher Hinsicht nicht gegeben sei, dass er sich zudem nach seinem Aufenthalt in E._______ im März 2007 auf legalem Weg nach Sri Lanka begeben habe und sich somit freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe, dass er auch bei seiner Ausreise nach F._______ im April 2007 am Flughafen in Colombo ohne strafrechtliche Konsequenzen von den srilankischen Sicherheitsbehörden befragt worden sei, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er behördlich nicht gesucht werde und keine strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen gegen ihn vorlägen, dass der Gesuchsteller zudem nicht über ein Profil verfüge, wonach er auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des BFM gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig sei, dass den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kontrollen durch die Sicherheitskräfte aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zukomme, dass sich die Gesuchstellenden hinsichtlich der Vorfälle in F._______ schutzsuchend an die F._______ Behörden hätten wenden können, was sie jedoch unterlassen hätten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 6. Juli 2011 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. Juni 2011 einreichten und hierbei die Aufhebung der Dispositivpunkte 3, 4 und 5 und Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache an das BFM beantragten, ferner die Anwei-

D-5735/2012 sung an das BFM, sämtliche Herkunftsländerangaben offenzulegen sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3832/2011 vom 1. Oktober 2012 (Versanddatum: 2. Oktober 2012) festhielt, die Beschwerde beziehe sich ausschliesslich auf den Wegweisungsvollzug und sei, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beträfe, in Rechtskraft erwachsen, auch die Anordnung der Wegweisung sei nicht mehr Prüfungsgegenstand, dass Gegenstand des Verfahrens somit, abgesehen von den im Bundesverwaltungsgerichtsurteil abgehandelten formellen Fragen, nur die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei und der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei, dass die Gesuchstellenden durch ihren neuen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. November 2012 um Revision des Bundesverwaltungsgerichtsurteils ersuchen liessen und beantragten, das Gesuch gutzuheissen und im Sinne der Beschwerde vom 5. Juli 2011 und unter Berücksichtigung der neu in das Verfahren einzubeziehenden erheblichen Tatsachen neu zu entscheiden, dass eventualiter der Asylentscheid bis zum definitiven Urteil der srilankischen Menschenrechtsbehörde in Bezug auf die Gefährdung des Gesuchstellers im Heimatland aufzuschieben sei, dass sie ihr Revisionsgesuch auf den Tatbestand der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen (Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110 BGG] und des nachträglichen Auffindens entscheidender Tatsachen oder Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) stützten, dass sie zum Beweis dafür, dass die Aktivitäten des Gesuchstellers bei der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bekannt gewesen sei, einen Farbausruck eines Zeitschriftentitelbildes einreichten, das sie als Titelbild der G._______-Zeitschrift "H._______" aus dem Jahr (…) bezeichneten und auf welchem der Gesuchsteller abgebildet sei, dass als weitere Beweismittel ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der Schwester des Gesuchstellers, S. R., vom 19. Oktober 2012 sowie eine englischsprachige Bestätigung der "Human Rights

D-5735/2012 Commission of Sri Lanka" über den Eingang einer Beschwerde ("Complaint") des Gesuchstellers vom 5. Oktober 2012 beilagen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG), dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BGG in analogiam), dass die Gesuchstellenden ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 1. Oktober 2012 haben und daher zur Einreichung eines dagegen gerichteten Revisionsgesuches legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und dieses auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat,

D-5735/2012 dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anforderungen unterliegt, dass vorliegend im Revisionsgesuch vom 2. November 2012 eine klare Benennung von gesetzlichen Revisionsgründen (versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen [Art. 121 Bst. d BGG], nachträgliches Auffinden entscheidender Tatsachen oder Beweismittel [Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG]) zu erkennen ist und von den Gesuchstellenden auch mit spezifischer Begründung dargelegt wird, inwiefern ihres Erachtens das Gesuch unter Wahrung der massgeblichen Fristen eingereicht wurde, dass das Revisionsgesuch demnach mit einer hinreichenden, den oben beschriebenen Anforderungen genügenden Begründung ausgestattet ist und auch die in Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG festgeschriebene Frist von 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (2. Oktober 2012) mit der Einreichung des Revisionsgesuches am 2. November 2012 gewahrt ist, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, dass auch die in Bezug auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltende Frist aus Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG von 90 Tagen nach Entdeckung anderer Gründe gewahrt ist, dass die Gesuchstellenden das Revisionsgesuch zum Einen auf Art. 121 Bst. d BGG stützen, indem sie geltend machen, die vom Gesuchsteller in den Befragungen geschilderte und möglicherweise protokollierte Tatsache, dass seine wahre Identität anlässlich einer Hausdurchsuchung aufgedeckt worden sei, was auf eine Gefährdung durch regierungsnahe Milizen im Heimatland hindeute, sei vom Bundesverwaltungsgericht trotz Erheblichkeit nicht berücksichtigt worden, dass der Gesuchsteller unterschriftlich bestätigte, die Protokolle der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ vom 29. Mai 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Januar 2010 seien vollständig, dass sich den Protokollen nicht entnehmen lässt, dass er im Verlaufe der Befragungen eine Razzia erwähnt hat, bei welcher sein richtiger Name aufgeflogen sei,

D-5735/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Aussage des Gesuchstellers mithin von vornherein nicht übersehen haben kann, dass es dieser behaupteten Tatsache – auch unter Berücksichtigung des zum Beweis eingereichten Zeitungstitelblatts aus dem Jahr 1997- aber ohnehin an Erheblichkeit fehlt, da Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges war, dass die Vorinstanz mangels Anfechtung auf Beschwerdeebene rechtskräftig die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft festgestellt und das Asylgesuch abgelehnt hat, wobei es die Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen verneint und sich nicht zur Frage der Glaubhaftigkeit geäussert hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Oktober 2012 unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges damit auseinandersetzt hat, ob den Gesuchstellenden bei der Rückkehr ins Heimatland eine unmenschliche Behandlung drohen könnte und diese mangels Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe verneint hat, dass das Gericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges darauf hinwies, auf die auf Beschwerdeebene im Zusammenhang mit den LTTE angeführte Gefährdung der Gesuchstellenden sei nicht mehr einzugehen, da die Vorinstanz eine begründetet Furcht vor zukünftiger Verfolgung rechtskräftig verneint habe, dass auch die behauptete versehentliche Nichtberücksichtigung der als erheblich bezeichneten Tatsache (Art. 121 Bst. d BGG), dass der Gesuchsteller wegen der Nichterfüllung des LTTE-Auftrages in E._______ im Oktober 2006 quasi als Deserteur Gefährdung von LTTE-Mitgliedern ausgesetzt sei, gemäss den obigen Ausführungen revisionsrechtlich nicht relevant ist, da das Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Gesuchstellenden zum Anderen den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen beziehungsweise nachträglich aufgefundener, entscheidender Beweismittel (123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend machen, indem sie als Beweismittel für die Gefährdung des Gesuchstellers ein Bestätigungsschreiben seiner Schwester sowie ein Schreiben der Menschenrechtsbehörde in Sri Lanka, aus welcher der Eingang seiner Beschwerde hervorgehen soll, einreichen,

D-5735/2012 dass diese Beweismittel allerdings vom 19. Oktober 2012 (Schreiben der Schwester) sowie vom 5. Oktober 2012 (Eingang der Beschwerde bei der Menschenrechtsbehörde) datieren, weshalb es sich um erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (mit Urteil vom 1. Oktober 2012) entstandene Beweismittel handelt, die gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a (in fine) BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen könnten, dass die Gesuchstellenden allerdings auch hinsichtlich dieses Revisionsgrundes darauf hinzuweisen sind, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges und nicht eine mögliche flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Gesuchstellers war, weshalb es den eingereichten Bestätigungsschreiben zur Frage der Verfolgung bereits an revisionsrechtlicher Erheblichkeit fehlt, dass das Bestätigungsschreiben der Schwester zudem als Gefälligkeitsschreiben mit wenig Beweiswert eingestuft werden muss und sich weder aus diesem Schreiben noch aus der blossen Eingangsbestätigung der Menschenrechtsbehörde die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ergeben, weil die Gesuchstellenden bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, dass darauf verzichtet wird, sowohl das von den Gesuchstellenden angekündigte Urteil der sri-lankischen Menschenrechtsbehörde als auch die Übersetzung seiner Beschwerde an die Menschenrechtsbehörde als weitere Beweismittel abzuwarten, da ein möglicher Entscheid der Menschenrechtsbehörde bereits angesichts der schon rechtskräftig festgestellten Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht von revisionsrechtlicher Relevanz ist, dass die Gesuchstellenden darauf hinzuweisen sind, dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. sinngemäss Art. 46 VGG) und es die Gesuchstellenden vorliegend versäumt haben, im Beschwerdeverfahren die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl zu beantragen,

D-5735/2012 dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel nicht dazu dienen darf, im früheren – ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen einoder sogar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen), dass zusammenfassend weder Revisionsgründe nach Art. 121 Bst. d BGG noch nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegen und das Revisionsgesuch daher abzuweisen ist, dass sich mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5735/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Mareile Lettau

Versand:

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