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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2018 D-5726/2018

November 16, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,723 words·~29 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5726/2018 lan

Urteil v o m 1 6 . November 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (…).

D-5726/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 20. Oktober 2015 und gelangte am 15. November 2015 in die Schweiz, wo er am 19. November 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 25. November 2015 sagte der Beschwerdeführer, er sei im Juni 2012 von Unbekannten festgenommen worden. Sie hätten ihn in ein Zimmer gesperrt, geschlagen und ihm gesagt, er dürfe die TNA (Tamil National Alliance) nicht mehr unterstützen. Er sei drei oder vier Tage lang festgehalten worden, danach habe man ihn aus einem Auto geworfen. Als er zu sich gekommen sei, habe er sich in einem Spital befunden. Er habe seit sieben Jahren Leuten der TNA geholfen und Plakate und Flyer aufgehängt. Die Armee habe ihn in seinem Dorf vier- bis fünfmal bei seinen Eltern gesucht, erstmals drei Monate nach seiner Entlassung aus dem Spital. Letztmals sei er nach seiner Ausreise gesucht worden. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er von den Behörden festgenommen. Sie beschuldigten ihn, Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und der TNA zu sein. A.c Am 28. Juni 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er werde in seinem Heimatdorf nach wie vor von den Behörden gesucht. Als er noch in Sri Lanka gelebt habe, habe sich die LTTE in der Nachbarschaft einquartiert. Er habe den LTTE-Leuten Nahrung gebracht und seine Eltern hätten manchmal für sie gekocht. In der Schule habe er für den Studentenflügel gearbeitet und er habe der TNA geholfen, Versammlungen zu organisieren. Deshalb habe er mit vielen politischen Parteien Probleme gehabt. Eines Tages sei er tätlich angegriffen worden. Er sei so heftig geschlagen worden, dass er ins Spital habe gehen müssen. Präzisierend fügte er an, er sei derart geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Er sei im Spital wieder aufgewacht. Wenn die Armee in seinem Dorf patrouilliere, werde er von Kollegen gewarnt und gehe zu einem Onkel. Er sei immer wieder von Leuten anderer politischer Parteien aufgefordert worden, für ihre Partei zu arbeiten. Der Dorfvorsteher habe seinen Eltern empfohlen, ihn ins Ausland zu schicken.

D-5726/2018 A.d Der Beschwerdeführer gab beim SEM Kopien seiner Identitätskarte und eines Auszugs aus dem Geburtsregister sowie einen Arztbericht und ein Schreiben des Dorfvorstehers ab. B. Mit Verfügung vom 31. August 2018 – eröffnet am 5. September 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Der Eingabe lagen ein Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts vom 20. September 2018, ein Artikel aus „The Guardian“ vom 23. Juli 2018 und eine Fotografie bei. D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2018 auf, bis zum 24. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 24. Oktober 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht für den Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-5726/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Beschwerdeführer auch den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des

D-5726/2018 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bei der BzP ausgeführt habe, er sei nach dem Verlassen eines Ladens in C._______ von zwei Männern entführt und während drei bis vier Tagen festgehalten worden. Schliesslich habe man ihn aus einem Wagen geworfen, wobei er bewusstlos geworden sei – er sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. In der Bundesanhörung habe er erklärt, er sei auf dem Nachhauseweg von mehreren Personen angegriffen und so zusammengeschlagen worden, dass ein Spitalaufenthalt nötig gewesen sei. Der Eingabe vom 10. Juli 2018 sei eine dritte Version der Ereignisse zu entnehmen. Mutmasslich der Dorfvorsteher von B._______ schildere, der Beschwerdeführer sei zu Beginn des Jahres 2012 vom Geheimdienst der Sicherheitskräfte entführt, gefoltert und der Unterstützung der LTTE beschuldigt worden. Man habe ihn zwei Tage festgehalten und zur wöchentlichen Leistung einer Unterschrift im Militärlager verpflichtet. Angesichts der unterschiedlichen Darlegung bestünden grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Insbesondere, da er kein ausreichendes politisches Profil für eine derartige behördliche Verfolgung habe plausibilisieren können. Auf Nachfrage habe er erklärt, er sei nie Mitglied der LTTE gewesen; auch eine Parteimitgliedschaft bei der TNA habe er verneint. Die Ausführungen zur behördlichen Suche nach ihm könnten nicht überzeugen, da er auf Nachfrage verneint habe, dass es je zu einem persönlichen Kontakt mit Behördenvertretern gekommen sei. Schliesslich bleibe schleierhaft, wie es ihm jeweils gelungen sei, zum richtigen Zeitpunkt die Flucht zu ergreifen, wenn die Behörden ihn über Jahre hinweg aufgesucht hätten. Dass er Sri Lanka trotz der vor 2012 angelaufenen behördlichen Suche erst 2015 verlassen habe, bestärke die Zweifel an seinen Vorbringen. Er habe sein Heimatland mit seinem eigenen Reisepass legal verlassen, was als weiteres Indiz dafür gesehen werde, dass er nicht im Fokus der Behörden gestanden sei. Aus den mutmasslichen Nahrungslieferungen an die LTTE,

D-5726/2018 die er im Alter von 14-15 Jahren geleistet habe, lasse sich kein ausreichendes Profil für eine Gefährdung durch die sri-lankischen Behörden herleiten. Bezüglich einer begründeten Furcht im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sei darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit gemäss herrschender Praxis nicht ausreichten, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Die Befragung am Flughafen (von Colombo; Anmerkung des Gerichts) und das allfällige Einleiten eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine relevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Auch Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Beim Beschwerdeführer seien keine weiteren Faktoren ersichtlich, die eine Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG begründeten. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und sein Alter könnten das Interesse der Behörden an ihm zwar erhöhen, es gebe aber trotzdem keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten „background check“ hinausgingen, da er alleine wegen seines Alters und seiner Herkunft noch kein oppositionelles Profil aufweise. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe schon während seiner Schulzeit Hilfeleistungen für die LTTE verrichtet (Lebensmittel bringen, über Truppenbewegungen der Armee informieren, Waffentransporte (…) für die LTTE). Die Aufträge habe er von seinem Cousin, einem LTTE-Mitglied erhalten – dieser sei von der Armee getötet worden. Ein weiterer Verwandter, der Gruppenführer bei den LTTE gewesen sei, sei häufig bei ihnen zu Hause gewesen – er sei vom Militär verhaftet und ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe sich während rund sieben Jahren für die TNA engagiert. Er habe zusammen mit Freunden, die früher den LTTE angehört hätten, Wahlpropaganda betrieben. Auch in der Schweiz habe er sich für die tamilische Minderheit engagiert, indem er an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen habe. Als er am (…) in D._______ am Heldentag teilgenommen habe, seien auf einer Webseite auch Bilder von ihm veröffentlicht worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass sein Vater in Sri Lanka verhaftet und darüber befragt worden sei. Ihm seien die LTTE-Aktivitäten seines Sohnes im Ausland vorgeworfen worden. Der Vater sei geschlagen worden und benötige medizinische Betreuung. Der Beschwerdeführer sei im Juni 2012 aus einem Laden gekommen und habe ein parkiertes Fahrzeug passiert. Zwei Männer hätten ihn zum Mitkommen aufgefordert. Er habe wegrennen wollen; einer der Männer habe

D-5726/2018 einen Revolver auf ihn gerichtet, wonach er in den Wagen gestiegen sei. Man habe ihn in ein Zimmer gesperrt und verlangt, dass er Kontaktpersonen nenne und Angaben über LTTE-Mitglieder mache. Man habe ihn verdächtigt, da in seinem Dorf vergrabene Waffen gefunden worden seien. Bei den vom SEM angeführten Widersprüchen handle es sich um Scheinwidersprüche. Ob der Beschwerdeführer auf dem Nachhauseweg oder beim Verlassen des Ladens angegangen worden sei, sei das Gleiche. Den Umstand, dass er nicht gleiche Angaben zur Anzahl der Männer gemacht habe, habe er relativiert, indem er gesagt habe, er habe eine Augenbinde getragen. Dass er im Spital gewesen sei, werde durch ein Beweismittel gestützt. Die vom SEM angesprochene „dritte Version“ beschlage eine Bestätigung des Dorfvorstehers, die auf indirekten Informationen beruhe. Er habe mangels ausreichender Englischkenntnisse den Inhalt nicht überprüfen können. Das Dokument sei nicht geeignet, Zweifel an seinen Angaben zu begründen. Der Beschwerdeführer habe die LTTE massgeblich unterstützt und zu mehreren Mitgliedern Kontakte gepflegt. Zwei seiner Cousins, die bei den LTTE gewesen seien, seien von der Armee umgebracht worden. Allein schon deswegen sei er heute noch gefährdet. Sein Engagement für die TNA zeige, dass er sich für die tamilische Sache einsetze. Bei einer Rückkehr werde er umgehend verhaftet und von den Spezialdiensten unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten gefoltert und eventuell beseitigt. Indem das SEM seine Vorbringen als unsubstanziiert gewürdigt habe, habe es einen falschen Massstab für die Glaubhaftmachung angewendet. Da der Sachverhalt mangelhaft erfasst worden sei, sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt vollständig erfasse und einen neuen Entscheid fälle. Zusätzlich gefährdet sei der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an zahlreichen regierungskritischen Veranstaltungen und Demonstrationen in der Schweiz. Da sein Vater deshalb befragt und geschlagen worden sei, lasse sich erahnen, was ihm bei einer Rückkehr widerfahren würde. Eine Rückschaffung wäre höchst riskant und würde gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) verstossen. Das Risikoprofil des Beschwerdeführers müsste zumindest bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs berücksichtigt werden. In der Nordprovinz sei die Armeepräsenz noch stark und der geringste Verdacht reiche aus, um festgenommen zu

D-5726/2018 werden. Seine Verwandten könnten ihn nicht aus den Fängen der Sicherheitskräfte befreien und eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative stehe ihm aufgrund der zahlreichen Verdachtsmomente nicht offen. Gemäss aktuellen Berichten habe sich die allgemeine Lage in Sri Lanka nicht verbessert. Der Stillstand bei der Aussöhnung und die Weitergeltung des PTA (Prevention of Terrorism Act) machten eine Rückkehr generell unzumutbar. 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 5.2 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei im Juni 2012 von Unbekannten festgenommen worden. Nachdem er einen Laden verlassen habe, sei er von zwei Personen mitgenommen worden. Sie hätten ihn geschlagen und gesagt, er dürfe die Partei (TNA; Anmerkung des Gerichts) nicht mehr unterstützen. Man habe ihn vier Tage festgehalten und dann aus einem Wagen geworfen, wobei er das Bewusstsein verloren habe (act. A7/14 S. 8 f.). Im Rahmen der Anhörung schilderte er, er habe eingekauft und sei mit dem Fahrrad unterwegs nach Hause gewesen. Hinter ihm sei ein Lieferwagen gefahren, der von vier Personen neben ihm „parkiert“ worden sei. Sie hätten normale Kleider getragen, einer von ihnen habe eine Jeans angehabt. Sie hätten gefragt, warum er nicht bereit sei, ihrer Partei zu helfen. Sie hätten ihn vom Fahrrad gestossen und seien mit einer Eisenstange auf ihn losgegangen. Aufgrund der Schläge sei er bewusstlos geworden (act. A15/14 S. 5). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung liegen in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht nur Scheinwidersprüche. Bei der BzP gab er an, er sei von zwei Personen, die er gesehen habe, mitgenommen worden, bei der Anhörung sagte er, er habe vier Personen gesehen, die ihn angegriffen hätten. Von einer Mitnahme und vom Verbinden der Augen sprach er bei der Anhörung nicht, während er bei der BzP nicht erwähnte, dass er vom Fahrrad gestossen worden sei. In Abweichung von den bisherigen Aussagen brachte

D-5726/2018 er in der Beschwerde vor, er sei nach dem Verlassen des Ladens von einem Mann mit einem Revolver bedroht worden, als er habe weglaufen wollen. Er sei eingesperrt und über seine Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Man habe ihn auch aufgefordert, Waffenverstecke zu bezeichnen. Weder bei der BzP noch bei der Anhörung machte er geltend, mit einem Revolver bedroht worden zu sein. Ebenso wenig brachte er diesen Vorfall bei den Befragungen mit den LTTE in Zusammenhang und er berichtete auch nicht davon, dass man ihn wegen Waffenfunden befragt habe. Vielmehr behauptete er, man habe ihn wegen seiner Unterstützung der TNA bedrängt beziehungsweise gefragt, weshalb er nicht eine andere Partei unterstütze. Die Angaben des Beschwerdeführers zum angeblich im Juni 2012 Vorgefallenen sind derart widersprüchlich, dass nur auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen werden kann. Angesichts der Tatsache, dass die Bestätigung des Dorfvorstehers vom 28. Dezember 2015 inhaltlich deutlich von den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers abweicht und in der Beschwerde eingeräumt wird, das Schreiben beruhe auf indirekten Informationen und sei nachlässig abgefasst worden, erübrigt es sich, auf die zusätzlich entstehenden Widersprüche einzugehen. Mit dem eingereichten Diagnosis Ticket des (…) von C._______ könnte – unbesehen der Authentizität des Dokuments – lediglich belegt werden, dass der Beschwerdeführer vom 15. bis zum 20. Juni 2012 in diesem Spital behandelt wurde, weil er am linken Bein eine Wunde gehabt habe. Er sei von einer unbekannten Person angegriffen worden. Angesichts der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers ist das Dokument nicht geeignet, den von ihm geltend gemachten Hintergrund der erlittenen Verletzung zu belegen. 5.3 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, er habe die LTTE insofern unterstützt, als er ihnen Essen gebracht habe, das seine Eltern gekocht hätten oder das er in Restaurants gekauft habe. Während seines Schulbesuchs habe er im Studentenflügel der LTTE mitgemacht (act. A15/14 S. 4 und 9). In Abweichung zu diesen Angaben wird in der Beschwerde angeführt, er habe für die LTTE nicht nur untergeordnete Hilfstätigkeiten verrichtet, sondern diese Organisation massgeblich unterstützt. Da ihm sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung ausreichend Raum geboten wurde, seine Asylvorbringen zu schildern und auch seine Hilfeleistungen für die LTTE thematisiert wurden, sind die Vorbringen in der Beschwerde, er habe für die LTTE namhafte Hilfeleistungen – so Waffentransporte und Informationen über Bewegungen der sri-lankischen Armee – erbracht, als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Dies umso mehr, als er bei der BzP einleitend darüber informiert wurde, dass er verpflichtet

D-5726/2018 sei, jegliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen. Er bestätigte, dies verstanden zu haben, brachte aber bei den Befragungen lediglich vor, er habe an der Schule im Studentenflügel der LTTE mitgewirkt und LTTE-Angehörigen Essen gebracht (act. A7/14 S. 2). 5.4 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er habe die Leute, die im Dorf nach ihm gesucht hätten, nie gesehen (act. A7/14 S. 9). Während der Anhörung gab er an, er habe die Soldaten, die ins Dorf gekommen seien, ein bisschen beobachten können. Wenn er sie jeweils auf Distanz gesehen habe, sei er durch die Hintertür geflohen (act. A15/14 S. 7). Auch diese Angaben stimmen nicht überein. Da die sri-lankische Armee gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seit mehreren Jahren auf der Suche nach ihm gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, dass er bis kurz vor seiner Ausreise weiterhin bei seinen Eltern lebte und sich im Dorf aufhielt. Ebenfalls unwahrscheinlich erscheint, dass ein von der Armee Gesuchter sich über Jahre hinweg für die TNA engagieren würde, da er es so den Sicherheitsbehörden erleichtern würde, seiner habhaft zu werden. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer es wohl nicht gewagt, einen Ausreiseversuch mit seinem eigenen Reisepass zu unternehmen, falls er seit Jahren von der sri-lankischen Armee gesucht worden wäre. Aus all diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass er von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht wurde. 5.5 Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben eines sri-lankischen Anwalts vermag nicht zu überzeugen. Aus dessen Abfassung geht hervor, dass sich der Anwalt angeblich auf Angaben der Mutter des Beschwerdeführers stützte. Im Schreiben des Anwalts wird der Sachverhalt so wiedergegeben, wie er erstmals in der Beschwerde dargestellt wurde. Da dieser Sachverhalt – wie bereits vorstehend erwogen – den Aussagen, die der Beschwerdeführer bei den beiden Befragungen machte, deutlich widerspricht, wurde er als unglaubhaft gewertet. Daran ändert auch das Schreiben des Anwalts nichts. Dem Schreiben ist des Weiteren zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihn 2012 aus dem Spital abgeholt habe. Er sei nach Colombo gesandt worden, da es im Dorf für ihn keinen Schutz gegeben habe. Seine Gegner hätten ihn zu Hause gesucht und auch die Mutter bedroht. Sie hätten herausgefunden, dass er in Colombo sei und hätten begonnen, ihn dort zu suchen. Der Beschwerdeführer indessen sagte bei der BzP, er habe sein Dorf am 19. Oktober 2015 verlassen und sei einen Tag lang in Colombo gewesen, bevor er Sri Lanka am 20. Oktober 2015 legal verlassen habe (act. A7/14 S.6). Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, der Dorfvorsteher habe seinen Eltern

D-5726/2018 eines Tages empfohlen, ihn ins Ausland zu schicken. Danach hätten seine Eltern mit seiner in E._______ lebenden Schwester Kontakt aufgenommen, die bereit gewesen sei, zu helfen (act. A15/14 S. 5). Abweichend von dieser Aussage gab er später an, der Dorfvorsteher habe ihm seit Jahren empfohlen ins Ausland zu gehen (act. A15/14 S. 10). Hingegen machte er nie geltend, er sei in Colombo gesucht worden und habe das Land deshalb verlassen. Das Schreiben des Anwalts ist aufgrund des vorstehend Gesagten als Gefälligkeitsdokument ohne Beweiswert einzustufen. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2012 von Unbekannten misshandelt beziehungsweise entführt und von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht worden, zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. 5.7 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und dem Beschwerdeführer genügend Gelegenheit gewährt wurde, seine Asylgründe zu benennen, erweist sich eine ergänzende Befragung als nicht notwendig, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Aus demselben Grund ist auch der Antrag, die Sache sei zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise zu dessen Neubewertung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)

D-5726/2018 nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.2 6.2.1 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Sicherheitsbehörden wurde als unglaubhaft erachtet, und der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, Verbindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten gehabt zu haben, aufgrund derer er vor seiner Ausreise in das Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Bei der Anhörung erwähnte er zwei Verwandte, die bei den LTTE gewesen seien. Erst in der Beschwerde gab er an, von einem dieser Verwandten Aufträge für die LTTE entgegengenommen zu haben. Da die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde genannten Aktivitäten für die LTTE als unglaubhaft gewertet wurden und er bei den Anhörungen nicht vorbrachte, von den sri-lankischen Behörden je wegen dieser Angehörigen kontaktiert worden zu sein, muss nicht befürchtet werden, dass ihn die Verwandtschaft mit verstorbenen Mitgliedern der Familie im weiteren Sinn in Schwierigkeiten bringen wird. 6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er habe in der Schweiz mehrmals an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen und damit eine Gefährdung für sich geschaffen hat (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Die eingereichte Fotografie, die ihn bei der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung zeigt, ist nicht als Beleg für ein exilpolitisches Engagement zu werten, welches das Interesse der sri-lankischen Behörden erwecken könnte. Aufgrund der Aktenlage ist nicht der Schluss zu ziehen, er habe sich in einer derart substanziellen Weise exilpolitisch betätigt, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Das Vorbringen in der Beschwerde, sein Vater sei wegen der exil-

D-5726/2018 politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers festgenommen und misshandelt worden, vermag nicht zu überzeugen. Er wurde bei der BzP ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das SEM auch über politische Aktivitäten in der Schweiz informieren müsse (act. A15/14 S. 2). Bei der Anhörung vom 28. Juni 2018 machte er das SEM indessen nicht darauf aufmerksam, dass er seit dem Jahr 2016 solche Aktivitäten verfolge, was dahingehend verstanden werden kann, dass er diese nicht als erwähnenswert einstufte. Wäre sein Vater im Nachgang zu einer Veranstaltung vom (…) 2016, bei welcher Fotografien vom Beschwerdeführer gemacht und ins Internet gestellt worden seien, von den sri-lankischen Behörden verhaftet und befragt beziehungsweise gar misshandelt worden, hätte der Beschwerdeführer dies spätestens bei der Anhörung vom 28. Juni 2018 erwähnt. Das Vorbringen, sein Vater habe seinetwegen Unannehmlichkeiten erlitten, ist demnach nicht glaubhaft. Es erübrigt sich, ein Bestätigungsschreiben des Vaters anzufordern, da in antizipierter Beweiswürdigung geschlossen werden kann, dass ein solches nichts an der vorgenommenen Würdigung der Aktenlage zu ändern vermöchte. 6.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vorbrachte, in einer Art und Weise aktiv gewesen zu sein, die es nahe legen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. 6.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses sei und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 6.4 Die auf Beschwerdeebene gemachten Hinweise auf Berichte über die allgemeine Situation in Sri Lanka und der eingereichte Artikel aus „The Guardian“, die keinen direkten Bezug zu den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, vermögen an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das

D-5726/2018 SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-5726/2018 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. 9.1 9.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.1.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung

D-5726/2018 habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert. 9.2.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit Geburt in B._______ bei C._______ (F._______ District [Nordprovinz], vgl. act.

D-5726/2018 A7/14 S. 4). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zum A-Level und verfügt über berufliche Erfahrungen als (…) (vgl. act. A7/14 S. 4, A15/14 S. 4). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine Eltern leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers in geordneten Verhältnissen im Heimatland und er hat zahlreiche weitere Verwandte im F._______ District, so dass er über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt. 9.2.3 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

D-5726/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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