Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5697/2011
Urteil v o m 1 9 . März 2012 Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. September 2011 / N (…).
D-5697/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 29. März 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 1. April 2009 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 17. April 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Zentralprovinz). Ab August 2005 beziehungsweise Januar 2006 sei er mehrmals von Unbekannten telefonisch bedroht und aufgefordert worden, eine grosse Geldsumme zu bezahlen, da sein Vater einen eigenen Laden gehabt habe. Da er dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe, sei er am 24. März 2006, als er sich in der Nähe von D._______ in einem Lebensmittelladen aufgehalten habe, von maskierten Männern, die mit einem weissen Van beim Laden vorgefahren seien, angeschossen worden. Bei diesem Überfall auf den Laden hätten diese Männer zudem den Ladenbesitzer erschossen. Nach diesem Ereignis habe er beschlossen, das Land zu verlassen. In der Folge habe er weiterhin telefonische Drohungen erhalten, letztmals im Oktober 2008. Wegen dieser Drohanrufe habe er an verschiedenen Orten in der Nähe von D._______ versteckt gelebt, bis er schliesslich am 25. Februar 2009 Sri Lanka verlassen habe. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Polizeianzeige vom 30. Oktober 2007 (in Kopie), eine Bestätigung des Spitals E._______ (Nordprovinz) vom 1. April 2006, ein "Diagnosis Ticket", einen Zeitungsartikel vom 26. März 2006 (in Kopie, inklusive englischsprachige Übersetzung), einen Polizeibericht vom 1. August 2007 (in Kopie, inklusive englischsprachige Übersetzung), eine srilankische Identitätskarte (in Kopie, inklusive englischsprachige Übersetzung) sowie eine Geburtsurkunde (in Kopie, inklusive englischsprachige Übersetzung) ein. C. Mit Verfügung vom 15. September 2011 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
D-5697/2011 schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprächen der allgemeinen Lebenserfahrung. So könne nicht nachvollzogen werden, warum er trotz des bereits im März 2006 gefassten Entschlusses zur Ausreise mit dieser bis im Februar 2009 zugewartet habe. Dies sei umso unverständlicher, als er bis im Oktober 2008 regelmässig bedroht worden sein und diese Drohungen im Zusammenhang mit dem Überfall im März 2006 gestanden haben sollen. Zudem sei schleierhaft, dass er in Anbetracht der Drohungen, die auch seiner Frau und Tochter gegolten hätten, allein aus Sri Lanka ausgereist sei. Er habe sich in diesem Zusammenhang auch widersprochen, indem er bei der Kurzbefragung gesagt habe, er sei ab August 2005 bedroht worden, während er anlässlich der Anhörung erklärt habe, dies sei im Januar 2006 zum ersten Mal der Fall gewesen. Zudem habe er bei der Kurzbefragung zuerst angegeben, er sei bedroht worden, seit er angeschossen worden sei, später aber festgehalten, dies sei bereits im August 2005 geschehen. Ferner habe er bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, er sei im Laden beim Einkaufen gewesen, als er angeschossen worden sei, währenddem er anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, er habe dort gearbeitet. Erstaunlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass er von seinem angeblichen Arbeitgeber nur den Vornamen kenne. Auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit bezüglich der Täter, die ihm im März 2006 eine Schussverletzung zugefügt hätten, könne verzichtet werden, weil dieses Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich sei. Die Anzeige bei der Polizei vom 30. Oktober 2007, die sich auf die angeblichen Drohungen beziehe, liege nur als Fotokopie vor und könne somit nicht abschliessend auf deren Echtheit beurteilt werden. Zudem sei notorisch, dass Beweismittel dieser Art leicht zu beschaffen seien. Sie hätten folglich nur geringen Beweiswert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die im März 2006 erlittene und mit Dokumenten belegte Schussverletzung liege zu weit zurück, um noch als Anlass für die Flucht gewertet werden zu können. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten auch vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe. Die Si-
D-5697/2011 tuation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen; auch die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE seien am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und verfügten über keine handlungsfähige Struktur mehr. Die LTTE stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden keinerlei Hinweise. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. In seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute – rund zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran hätten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichtes seines inexistenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die ins Recht gelegten Beweismittel enthielten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden. Die Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, der Entscheid des BFM vom 15. September 2011 sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei fest-
D-5697/2011 zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Bestätigung der Polizeistation D._______ vom 12. Oktober 2011 (in Kopie, inklusive englischsprachige Übersetzung) eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. November 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss ging am 24. Oktober 2011 bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
D-5697/2011 schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
D-5697/2011 bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
5. 5.1. In der Rechtsmittelschrift führt der Beschwerdeführer in Ergänzung der vorinstanzlichen Asylgründe im Wesentlichen aus, Sicherheitskräfte oder mit diesen kollaborierende paramilitärische Truppen hätten im März 2006 versucht, ihn umzubringen, da sie herausgefunden hätten, dass sein Chef, der Ladeninhaber, enge geschäftliche Kontakte zu den LTTE gehabt habe und er (Beschwerdeführer) Waren an die LTTE ausgeliefert und Informationen an sie übermittelt habe. Deswegen hätten die staatlichen Sicherheitskräfte oder mit diesen zusammenarbeitende paramilitärische Organisationen auch ihn bedroht und von ihm Geld zu erpressen versucht. Es sei erstellt, dass die Fahndung nach ihm weiterlaufe. Am 19. September 2009 sowie am 4. Februar 2011 sei seine Ehefrau von Personen mit einem weissen Lieferwagen nach ihm befragt und unter massiven Druck gesetzt worden. Aufgrund seiner Herkunft, seiner Tätigkeit für die LTTE sowie seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz werde er in Sri Lanka verfolgt.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise an die Asylrelevanz standzuhalten vermögen. 5.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
D-5697/2011 kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (Akten BFM A 1/17 S. 14, A 9/11 S. 2). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.4. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung zuerst aus, er sei bedroht worden, seit er angeschossen worden sei (A 1/17 S. 9), während er kurz darauf vorbrachte, er habe im August 2005 zum ersten Mal Drohungen erhalten (A 1/17 S. 10). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, er sei ab Januar 2006 bedroht worden (A 9/11 S. 7). Zudem machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung geltend, er sei im Januar 2006 mehrmals bedroht worden (A 1/17 S. 10: "Alle anderen Drohungen erhielt ich im Januar 2006."), wogegen er bei der Anhörung (sinngemäss) vorbrachte, er sei im Januar 2006 nur einmal bedroht worden (A 9/11 F64 f.). Überdies führte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er habe sich am 24. März 2006 zum Einkaufen im Lebensmittelladen aufgehalten (A 1/17 S. 9), während er in der Anhörung aussagte, er sei dort am Arbeiten gewesen (A 9/11 S. 5 f.). Die diesbezüglichen
D-5697/2011 Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, die soeben aufgezeigten Widersprüche aufzulösen. Auch hinsichtlich der Urheberschaft der Drohungen beziehungsweise des Überfalls auf den Lebensmittelladen am 24. März 2006 hat sich der Beschwerdeführer widersprochen. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er wisse nicht, von wem er bedroht worden sei respektive wer ihn angeschossen habe (A 1/17 S. 10), während er in der Beschwerde ausführte, Sicherheitskräfte oder mit diesen kollaborierende paramilitärische Truppen hätten ihn bedroht beziehungsweise umzubringen versucht (Beschwerdeschrift S. 4 f.). Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zudem bezüglich des Grundes, weshalb er im Lebensmittelladen angeschossen worden sei. So machte er anlässlich der Befragungen geltend, dies sei geschehen, weil er das Geld, das man von ihm gefordert habe, da sein Vater einen eigenen Laden gehabt habe, nicht bezahlt habe (A 1/17 S. 10, A 9/11 F55 ff.). Demgegenüber brachte er in der Rechtsmittelschrift vor, er sei angeschossen worden, weil die Sicherheitskräfte oder mit denen zusammenarbeitende paramilitärische Organisationen Verdacht geschöpft hätten, dass er und der Ladenbesitzer LTTE-Aktivitäten ausgeübt hätten (Beschwerdeschrift S. 4 f.). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten in Sri Lanka erheblich widersprochen hat. So führte er anlässlich der Kurzbefragung auf die Frage, wie er sich in seiner Heimat politisch betätigt habe, lediglich aus, er habe an bestimmten Tagen die Strassen für die Gruppierung geschmückt (A 1/17 S. 11). Im Gegensatz dazu brachte er in der Beschwerde vor, er habe Waren an die LTTE ausgeliefert und ihnen Informationen übermittelt (Beschwerdeschrift S. 5). Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer erst im Februar 2009 ausgereist sein will, obwohl er bereits ab August 2005 respektive Januar 2006 bedroht worden sei und sich bereits im März 2006 zur Ausreise entschlossen habe. Die dafür vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung respektive in der Rechtsmittelschrift angegebenen Gründe sind unglaubhaft, da sie nicht deckungsgleich ausgefallen sind. So machte er anlässlich der Anhörung geltend, er habe mit der Ausreise so lange zugewartet, weil er keinen Reisepass gehabt habe und es nicht einfach sei, illegal ins Ausland zu reisen (A 9/11 S. 4). Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, er stamme aus ärmlichen Verhältnissen, weshalb er die Flucht habe aufschieben müssen, bis er genügend Mittel gehabt habe, um die Flucht bezahlen zu können (Beschwerdeschrift S. 4).
D-5697/2011 Als nachgeschoben und somit unglaubhaft erscheint zudem die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach sein Vater am 10. September 2008 umgebracht worden sei, da er dies anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte und in der Kurzbefragung vielmehr vorbrachte, seine Eltern würden sich in F._______ aufhalten (A 1/17 S. 6). Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handelt. Es ist nicht glaubhaft, dass er in Sri Lanka ab August 2005 respektive Januar 2006 von Unbekannten beziehungsweise von den Sicherheitskräften und oder mit diesen kollaborierenden paramilitärischen Truppen wegen seines reichen Vaters respektive seiner Tätigkeiten für die LTTE bedroht beziehungsweise um Geld erpresst wurde. Unglaubhaft sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am 24. März 2006 in einem Lebensmittelladen angeschossen worden sei, da er das geforderte Geld nicht bezahlt habe respektive für die LTTE tätig gewesen sei. Nach dem Gesagten kann auch die in der Beschwerde geltend gemachte Behauptung, wonach er aufgrund seiner Herkunft, seiner früheren Tätigkeit für die LTTE sowie seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz in Sri Lanka verfolgt werde und am 19. September 2009 sowie am 4. Februar 2011 bewaffnete Gruppen bei seiner Ehefrau erschienen seien, sich nach ihm erkundigt und sie bedroht hätten, nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglich vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Dokumente nichts, da deren Beweiswert in Berücksichtigung der Gesamtumstände als gering einzustufen ist. Überdies ist gerichtsnotorisch, dass zahlreiche Asylbewerber unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen. 5.5. Aufgrund der zu den Akten gegebenen Bestätigung des Spitals E._______ vom 1. April 2006 und des eingereichten "Diagnosis Ticket" ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im März 2006 Schussverletzungen erlitten hat und sich deswegen in Spitalpflege begeben musste. Die Umstände, die zu diesen Schussverletzungen geführt haben, sind allerdings unklar, da er – wie oben dargelegt – diesbezüglich unglaubhafte Angaben gemacht hat. Abgesehen davon liegt die Schussverletzung zu weit zurück, als dass sie Anlass zur Ausreise im Februar 2009 war. Schliesslich ist festzustellen, dass sich in den Akten auch keine
D-5697/2011 anderen glaubhaften Hinweise darauf finden, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den Behörden oder Dritten asylrelevante Nachteile zu befürchten, da ihm nicht geglaubt werden kann, dass er sich in Sri Lanka in nennenswertem Ausmass für die LTTE engagiert hat (vgl. vorne E. 5.4) und sich die allgemeine Lage in Sri Lanka zudem seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat. 5.6. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Da vorliegend der Sachverhalt genügend erstellt ist und die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtete, die unglaubhaften Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen, ist der Antrag, wonach der Entscheid des BFM vom 15. September 2011 aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid zurückzuweisen sei, abzuweisen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aushttp://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50
D-5697/2011 ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-5697/2011 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Verhttp://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818
D-5697/2011 sorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni- Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Exis-
D-5697/2011 tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 7.3.3. Gemäss den Akten lebte der aus C._______ (Zentralprovinz) stammende Beschwerdeführer die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in der Gegend von D._______ (A 1/17 S. 1 ff.). Dort leben nach wie vor seine Eltern, seine Ehefrau, seine Tochter sowie eine seiner Schwestern (A 1/17 S. 6). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach sein Vater am 10. September 2008 umgebracht worden sei, ist unglaubhaft (vgl. vorstehend E. 5.4). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr in der Nähe von D._______ aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka mehrere Jahre als (…) arbeitete und in der Schweiz weitere berufliche Erfahrung in der (…) erwerben konnte. Den vorliegenden Akten sind auch keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in der Umgebung von D._______ lebenden Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). In casu liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.
D-5697/2011 7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.5. Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5697/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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