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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2020 D-5692/2019

November 9, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,598 words·~38 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5692/2019

Urteil v o m 9 . November 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2019 / N (…).

D-5692/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 9. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 13. Oktober 2017 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Rahmen der BzP vor, er sei tamilischer Ethnie, stamme aus B._______ (Distrikt C._______) und sei zuletzt offiziell in D._______ (Distrikt C._______) registriert gewesen. Er habe (Nennung Schulbildung und Berufserfahrung) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er geheiratet. Seine Frau und er hätten abwechslungsweise bei ihren Müttern in B._______ und D._______ gewohnt. Als Folge des Bürgerkriegs habe er sich schlecht gefühlt und etwas für sein Volk tun wollen. Er habe sich deshalb im Jahr (...) der politischen Partei E._______ angeschlossen und jeweils im Anschluss an seine Arbeit Propaganda für diese Partei gemacht. Deswegen sei er vom Criminal Investigation Department (CID) verfolgt worden. Im (Nennung Zeitraum) seien drei sogenannte "Grease Men" zu ihm nach Hause gekommen. Als diese hätten eindringen wollen, habe er die Türe zugehalten. Einer der Angreifer habe mit einem Messer durch den Türspalt gestochen und ihn am (Nennung Körperteil) verletzt. Auf seine Schreie seien Nachbarn zu Hilfe geeilt, worauf die Männer die Flucht ergriffen hätten. Am (...) habe eine gegen die Regierung gerichtete Demonstration stattgefunden, um auf die im Bürgerkrieg verschwundenen Personen aufmerksam zu machen. Diese Demonstration sei von der F._______, ehemals E._______, organisiert worden. Er habe dabei Propaganda gemacht und Plakate aufgehängt. Angehörige des Militärs in Zivil seien auf die Demonstranten losgegangen und hätten ihn dabei an der (Nennung Körperteil) verletzt. Am Ort der Kundgebung habe ihm sodann ein Angehöriger des CID mit dem Tod durch Erschiessen gedroht. Aus Angst sei er zu seiner (Nennung Verwandte) nach G._______ (Distrikt C._______) gezogen, wo er sich während (Nennung Dauer) versteckt habe und von dort zur Arbeit gefahren sei. Während dieser Zeit hätten die Behörden viele Male bei ihm zuhause in B._______ nach ihm gefragt. Am (...) hätten nochmals Wahlen stattgefunden. Als er zuvor am (...) an einer Propagandaveranstaltung teilgenommen habe, seien unbekannte Leute aufgetaucht und hätten sie geschlagen. Er sei nach H._______ zu einem (Nennung Person) geflohen, der ihn versteckt und anschliessend ins Ausland geschickt habe. Weder er noch Verwandte hätten Verbindungen zu den I._______.

D-5692/2019 In Ergänzung zu seinen Vorbringen in der BzP gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, er habe seit dem Jahr (...) für die F._______ respektive die landesweite Partei (...) Propaganda für Leute gemacht, die verschwunden seien oder die man in ihre Dörfer hätte zurückkehren lassen sollen. Er habe zudem Plakate aufgehängt, Essen verteilt und an Protesten teilgenommen. Er sei aber nicht Mitglied der F._______ gewesen. Insgesamt habe er seit dem Jahr (...) zehn Mal jeweils zwanzig Tage vor den Wahlen – in der Regel nachts – mit weiteren Personen Plakate aufgehängt. Dabei seien sie von Leuten auf Motorrädern und Field Bikes gejagt worden respektive sie hätten jeweils gesehen, dass diese Leute sich ihnen bis auf 50 Meter genähert hätten, worauf sie weggerannt seien und erst am nächsten Tag wieder Plakate aufgehängt hätten. In diesem Zusammenhang seien er respektive seine Familienangehörigen – da er jeweils abwesend gewesen sei – verwarnt worden, solche Aktionen inskünftig zu unterlassen. Am (...) sei ein "Grease Men" bei ihnen zuhause erschienen, habe die Türe aufgebrochen und ihn mit einem Messer am (Nennung Körperteil) verletzt. Weil sie geschrien hätten, seien alle Leute aus der Umgebung herbeigerannt. Wegen diesem Vorfall habe er sich für (Nennung Dauer) in B._______ aufgehalten, sei dann aber nach D._______ zurückgekehrt. In seinem Dorf habe ihn jeweils eine Person namens J._______ über Demonstrationen und Aufträge informiert. Am (...) habe er erstmals an einer Protestaktion teilgenommen, welche auf dem Grundstück eines Tempels in B._______ stattgefunden habe. An dieser Aktion hätten zirka (Nennung Anzahl) Personen mitgemacht. Kurze Zeit nach Beginn seien vier bis fünf Personen einer verdeckten Gruppierung beziehungsweise der K._______ aufgetaucht, hätten die Kundgebungsteilnehmer sowie Journalisten und Kameramänner geschlagen und deren Kameras zerstört. Er habe dies zu verhindern versucht, sei dabei jedoch mit einem Messer an der (Nennung Körperteil) verletzt worden. Man habe ihm eine Waffe an die Brust gehalten und gesagt, dass man ihn von anderen Protest- beziehungsweise Plakataktionen kenne und nicht ruhen werde, bis man ihn erschossen habe. Danach habe er sich von seiner Familie getrennt und bei seiner (Nennung Verwandte) in G._______ versteckt, wo er im Haus geblieben und nirgends hingegangen sei. Angehörige des CID hätten ihn in der Folge immer wieder zuhause aufgesucht, wobei er stets abwesend gewesen sei. Am (...) habe er in L._______ an einer Protestaktion mitgemacht. Kurze Zeit nach dem Beginn dieses Protestes habe er einen Anruf aus dem Zuhause in D._______ erhalten, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass ihn Leute aufgesucht hätten. Wenig später nach diesem Anruf seien vier bis fünf Angehörige der K._______ am Ort des Protestes aufgetaucht und hätten die Teilnehmer attackiert. Darauf habe er sich nach H._______ begeben, wo

D-5692/2019 er sich bei einem ihm bekannten (Nennung Person) bis am (...) versteckt habe. Während seines Aufenthalts in H._______ sei er zuhause immer wieder gesucht worden. Am (...) sei er in M._______ angekommen, von wo aus er seine Heimat legal mit dem eigenen Pass, den ihm der Schlepper organisiert habe, auf dem Luftweg verlassen habe. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und forderte ihn zur Einreichung der in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte auf. E. Mit Eingabe vom 20. November 2019 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die

D-5692/2019 Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Mit Verfügung vom 1. April 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, den in Aussicht gestellten (Nennung Beweismittel) bis zum 20. April 2020 einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. H. In seinem Schreiben vom 9. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung des (Nennung Beweismittel) aus organisatorischen Gründen. I. Mit Verfügung vom 15. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch gut. J. Die Rechtsvertretung teilte mit Schreiben vom 15. Mai 2020 unter Hinweis auf die beigelegte (Nennung Beleg) mit, es sei trotz ihrer Bemühungen bis anhin nicht gelungen, von diesem einen (Nennung Beweismittel) erhältlich zu machen. Sie bitte erneut um Fristerstreckung. Die gewährte Fristerstreckung bis 15. Juni 2020 verstrich ungenutzt. K. Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 27. Oktober 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich aus organisatorischen Gründen noch nicht in eine (...) Behandlung bei (Nennung Institution), habe begeben können. Der Eingabe lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-5692/2019 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird sinngemäss eine Verletzung der Abklärungsund Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs, gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn

D-5692/2019 nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 3.3.1 Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe zu Beginn der Bundesanhörung darauf hingewiesen, die Dolmetscherin nicht gut zu verstehen, da sie zu schnell und undeutlich spreche. Sie stamme auch nicht von Sri Lanka und habe einen schwer verständlichen Akzent gesprochen. Wie auch von der Hilfswerkvertretung bemängelt, habe die Dolmetscherin ihn zu schnell unterbrochen, was seinen Redefluss gehemmt habe. Zudem sei es ihm bei der Anhörung gesundheitlich nicht gut gegangen und er habe eine Art Zusammenbruch erlitten. Bei der Rückübersetzung nach der Pause habe er sich nur mit Mühe konzentrieren können. Er sei am Schluss der Anhörung derart erschöpft gewesen, dass er diese nur noch habe beenden wollen, weshalb er allem zugestimmt habe. Dies sei auch von der Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt vermerkt worden. 3.3.2 Zu den angeführten Verständigungsschwierigkeiten ist festzustellen, dass aus dem Vermerk des Befragers im Anhörungsprotokoll zu schliessen ist, er habe nach dem in E. 3.3.1 dargelegten Einwand die Übersetzerin aufgefordert, langsamer zu sprechen. Ausserdem drückte er in der Folge die Hoffnung aus, dass es nach der Einleitung mit der Übersetzung besser gehen werde und forderte den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf, sich zu melden, wenn er etwas nicht verstehe (vgl. act. A19/2, F1-F3). In der Folge übte der Beschwerdeführer an der Arbeit der Übersetzerin keinerlei Kritik mehr. Zwar stellte er im Verlauf der Anhörung wiederholt Nachfragen, so betreffend der Fragen 47, 53, 56, 107, 128, 149 und 180, die sich jedoch als Nachfragen inhaltlicher Art darstellen, worauf der Befrager jeweils seine ursprüngliche Frage wiederholte, umformulierte oder näher erläuterte. Demgegenüber könnte bei den Nachfragen des Beschwerdeführers bezüglich der Fragen 15, 63, 77 und 153 durchaus der Schluss getroffen werden, dass er die diesbezüglich jeweils gestellten Fragen aus sprachlichen Gründen – beispielsweise infolge des ihm nicht geläufigen Dialekts der Übersetzerin – zunächst nicht verstanden haben könnte. Eine allfällige Verletzung der Abklärungspflicht ist darin jedoch nicht zu erkennen. Auf die jeweilige Nachfrage formulierte der Befrager seine Frage neu, welche vom Beschwerdeführer dem Protokoll zufolge offensichtlich problemlos verstanden und beantwortet wurde. Ferner lassen sich dem Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte entnehmen, welche die

D-5692/2019 subjektive Einschätzung der Hilfswerkvertretung, wonach der Beschwerdeführer als Folge der jeweils frühen Unterbrechungen durch die Übersetzerin in seinem Redefluss gehemmt worden sei, in objektiver Weise stützen könnten. Einen solchen Einwand brachte der Beschwerdeführer denn auch im Rahmen der Anhörung selber nicht vor. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der BzP, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. act. A4/13, S. 10, Ziff. 9.02). 3.3.3 Aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung gesundheitliche Probleme gehabt habe, weshalb er sich bei der Rückübersetzung kaum mehr habe konzentrieren können und infolge seiner Erschöpfung allem vorbehaltlos zugestimmt habe, lässt sich vorliegend nicht folgern, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig oder nicht vollständig erhoben worden. Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls liefert keine Hinweise, welche an der Verwertbarkeit desselben ernsthafte Zweifel aufkommen lassen. Zwar erbat sich der Beschwerdeführer gegen Schluss der Anhörung eine kurze Pause, da er über (Nennung Beschwerden) klagte. Er erhielt Wasser und wurde auf seinen Wunsch 20 Minuten alleine gelassen. Nach einer insgesamt 30-minütigen Pause wurde die Rückübersetzung durchgeführt (vgl. act. A19/23, S. 19 unten). Dem Beschwerdeführer war es möglich, während der besagten Pause anlässlich seiner Anhörung auf Nachfrage die Gründe seiner aktuellen gesundheitlichen Schwierigkeiten und seine diesbezüglichen Gefühle anzuführen (vgl. act. A19/23, S. 19). Er machte jedoch in der Folge zu keinem Zeitpunkt geltend, seine gesundheitliche Situation hätte ihn daran gehindert, seine Asylgründe vollständig und korrekt darzulegen. Bei einer Anhörung ist in erster Linie massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der wunschgemäss eingelegten Pause nicht mehr in der Lage gewesen wäre, der weiteren Anhörung oder der späteren Rückübersetzung des Protokolls problemlos zu folgen. So stellen sich seine dementsprechenden Antworten (vgl. act. A19/23, F200-213) nicht weniger ausführlich als vorher dar. Er gab zudem nie an, mit den gestellten Fragen Mühe zu haben. Der Einwand, er habe aus Erschöpfung am Schluss der Anhörung respektive der Rückübersetzung allem zugestimmt, vermag deshalb nicht zu überzeugen und wird durch die schriftlichen Ausführungen im Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung (Anhang zum Anhörungsprotokoll) auch nicht gestützt. So wird darin lediglich festgehalten, dass – nachdem der Beschwerdeführer gesundheitliche

D-5692/2019 Schwierigkeiten beklagt habe – nach einer Pause die Rückübersetzung durchgeführt worden sei. Aus der Anhörung, welche in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, ergibt sich, dass die in freier Erzählform vorgetragenen Asylgründe durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurden. Der Beschwerdeführer führte am Schluss der Anhörung selber an, alles gesagt zu haben und bestätigte schliesslich die Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift (vgl. act. A19/23, S. 22). Das SEM durfte somit auf die protokollierten Aussagen abstellen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor. 3.3.4 Sodann liegt auch eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und sich bei der Beurteilung der vorgebrachten Fluchtgründe mit deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz sowie dem allfälligen Vorliegen von Risikofaktoren mit Blick auf eine begründete Furcht gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und E. 9.1) auseinandergesetzt. Dabei durfte es sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 3.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demzufolge als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-5692/2019 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheides aus, der Beschwerdeführer habe – befragt zu seinen politischen Aktivitäten – in der BzP durchgängig von der Partei F._______, ehemals E._______, für welche er seit dem Jahr (...) bis zu seiner Ausreise im Jahr (...) als Sympathisant Hilfstätigkeiten ausgeübt habe, gesprochen. Mitten in der Anhörung habe er fortan von einer anderen Partei, nämlich der (...) berichtet. Die beiden Parteien seien im politischen Kontext von Sri Lanka sehr unterschiedlich, weshalb die jeweilige Nennung dieser beiden Parteien erstaune, sei der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge doch nur für eine Partei tätig gewesen. Auf Vorhalt habe er bestritten, jemals die F._______ genannt zu haben. Dies überzeuge nicht, habe er sowohl während der BzP als auch in der Anhörung die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt. Weiter würden sich die Aussagen zur Teilnahme an der Demonstration in B._______ hinsichtlich des Zeitpunktes derselben, bezüglich der Personen, welche gegen ihn eine Morddrohung ausgesprochen hätten, und zu seiner Tätigkeit während der Zeit, als er sich in G._______ versteckt habe, widersprechen, was er auf Vorhalt nicht plausibel habe erklären können. Bezüglich seiner Teilnahme an einer politischen Veranstaltung am (...) habe er sich im Weiteren zu den Personen, welche die Protestaktion gestürmt hätten sowie zum Umstand, ob er bei der folgenden Auseinandersetzung geschlagen worden sei, in gewichtige Ungereimtheiten verstrickt. Seine diesbezügliche Erklärung sei nicht nachvollziehbar. Die geschilderte politische Verfolgung in Sri Lanka sei dementsprechend insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Daran vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Bei der (Nennung Beweismittel) handle es sich um (Nennung Inhalt des Dokuments). Da keine weiteren Angaben darin enthalten seien, die besagte Kopie unvollständig sei und zudem weder Stempel noch sonstige Sicherheitsmerkmale aufweise, sei dem Dokument nur ein geringer Beweiswert beizumessen. Das Gleiche gelte auch hinsichtlich des (Nennung Beweismittel), da es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Zudem lasse sich dessen Inhalt in einigen Punkten nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung bringen. Die weiteren ins Recht gelegten Unterlagen seien für seine Vorbringen asylrechtlich nicht relevant

D-5692/2019 Soweit er geltend mache, von "Grease Men" angegriffen worden zu sein, handle es sich um eine asylirrrelevante Verfolgung Dritter. Der sri-lankische Staat sei schutzwillig und schutzfähig, weshalb es ihm – auch wenn er dies nie versucht habe – möglich und zumutbar gewesen wäre, um entsprechenden Schutz bei den Behörden zu ersuchen. Zudem bestehe in sachlicher und zeitlicher Hinsicht kein enger Kausalzusammenhang zwischen dem Angriff und seiner (...) Jahre späteren Ausreise.

Den Akten seien keine Risikofaktoren zu entnehmen. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Es sei hierbei anzufügen, dass der Beschwerdeführer legal mit einem gültigen Pass aus Sri Lanka ausgereist sei. Er habe sodann nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er bis im (...), somit nach Kriegsende noch (Nennung Dauer), in seiner Heimat gelebt. Es sei daher aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerdeschrift, es sei nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erachte einen Fokus auf solche Widersprüche als konventionswidrig. Zum Vorhalt der Verwendung unterschiedlicher Parteinamen sei anzuführen, dass es sich bei den von ihm angegebenen Namen um eine Vermischung der Parteinamen (...) (F.______) und (...) (E._______) handle, was entweder auf eine falsche Übersetzung zurückzuführen oder aber ihm selber geschehen sei. Er habe jedenfalls abgestritten, jemals von der F._______ gesprochen zu haben. Vielmehr habe der Befrager ab Frage 37 in der Anhörung nur noch von der F._______ gesprochen. Der Verweis des SEM, wonach er die Richtigkeit des Anhörungsprotokolls mit seiner Unterschrift bestätigt habe, sei angesichts seines Zusammenbruchs kurz vor der Rückübersetzung mit Vorsicht zu geniessen. In diesem Sinne habe er widerspruchsfrei von seiner Unterstützung der ehemaligen E._______ und der neuen F._______ gesprochen. Weiter reiche die einmalige falsche Nennung einer Jahreszahl bezüglich der Teilnahme an seiner ersten Demonstration nicht aus, um seine Schilderung in Zweifel zu ziehen. Zum Vorhalt der Nennung unterschiedlicher Personen, welche

D-5692/2019 ihn bedroht hätten, gelte es, seine Aussagen in den politischen Kontext Sri Lankas einzubetten. Die tägliche Repression in seiner Heimat finde in verdeckter Form statt und werde von den Behörden zu vertuschen versucht. Deshalb hätten die von ihm beschriebenen Akteure, die höchstwahrscheinlich im staatlichen Auftrag unterwegs gewesen seien, keine Uniform getragen. Deshalb sei eine zweifelsfrei Zuordnung der Akteure an der Demonstration und der politischen Veranstaltung nicht möglich und könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Unter Berücksichtigung der komplexen Situation in Sri Lanka seien aus Sicht der Betroffenen Angehörige der K._______ mit Beamten des CID gleichzustellen. Dies erkläre, weshalb er in der BzP von Mitarbeitern des CID gesprochen habe. Ferner treffe es bezüglich des Vorhalts ungereimter Aussagen zu seiner Tätigkeit während seines Aufenthalts im Versteck bei seiner (Nennung Verwandte) nicht zu, dass er angegeben haben soll, von seiner (Nennung Verwandte) aus zur Arbeit gefahren zu sein. Zudem sei die Relevanz dieses Details für seine Verfolgung nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung seiner psychischen Verfassung anlässlich der Anhörung habe er seine Verfolgung insgesamt stimmig und – abgesehen von kleineren Widersprüchen – stringent dargelegt.

Infolge seiner Teilnahme an politischen Aktionen hätten ihm ernsthafte Nachteile gedroht, zumal sein Leben in Gefahr gewesen sei und Anzeichen bestanden hätten, dass ihn die Behörden aufgreifen und umbringen würden. Er habe realisiert, dass er in seinem Versteck bei seiner (Nennung Verwandte) nicht mehr sicher gewesen sei. Sein politisches Profil sei zudem durch seine Flucht und den Aufenthalt in der Schweiz geschärft worden. Bei einer Rückkehr würden ihm weitere Repressionen drohen. Dementsprechend sei seine Familie nach seiner Ausreise immer wieder unter Druck gesetzt worden und seine Ehefrau habe deswegen umziehen müssen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte (Nennung Details) entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Zudem stellen sich die Ereignisse des Jahres (...) (Angriff durch Grease Men) mangels eines ausreiserelevanten Sachzusammenhangs als nicht asylrelevant dar. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdeebene keine andere Erkenntnis herbeizuführen.

D-5692/2019 6.1.1 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten und diesbezüglich auf die dementsprechende Rechtsprechung in EMARK 1993 Nr. 3 hinweist, ist anzuführen, dass es gemäss der erwähnten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung zulässig ist, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum – respektive in der BzP – in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zu der späteren Anhörung in gänzlich entgegengesetzter Weise geäussert hat zu den Personen, welche ihn anlässlich der Demonstration im (...) mit dem Tod bedroht respektive welche ihn und weitere Demonstranten bei der Veranstaltung am (...) attackiert und geschlagen hätten, sowie unter welchen Umständen er im Versteck bei seiner (Nennung Verwandte) gelebt habe (vgl. act. A4/13, S. 8; A19/23, F64, F71, F110, F161, F163 und F206). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei eine eindeutige Zuordnung der Akteure an der Demonstration und der politischen Veranstaltung nicht möglich, da die staatliche Repression in Sri Lanka in verdeckter Form stattfinde und deshalb die von ihm beschriebenen Personen keine Uniform getragen hätten, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat sich sowohl in der BzP als auch in der Anhörung auf explizite Nachfrage und insbesondere ohne diesbezügliche Zweifel zu den ihn bedrohenden Personen geäussert. Zudem handelt es sich beim CID und der K._______ um sri-lankische Institutionen, welche der einheimischen Bevölkerung generell bekannt sind. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, jemals angegeben zu haben, im Versteck von seiner (Nennung Verwandte) zur Arbeit gefahren zu sein, ist dieser Einwand als aktenwidrig zu bezeichnen (vgl. act. A4/13, S. 8). Diesem Vorbringen ist sodann entgegen seiner Ansicht eine nicht unerhebliche Relevanz für die Beurteilung seiner Asylvorbringen beizumessen. So können einerseits die Umstände einer Flucht – hier das Verhalten im Versteck – in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft angesehen werden, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers dienen. Ist dieses

D-5692/2019 Vorbringen wie hier als unglaubhaft zu erachten, lässt dies auch Rückschlüsse auf die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe zu. Ferner spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer – gemäss Version in der BzP – trotz der gegen ihn ausgesprochenen Todesdrohung weiterhin zur Arbeit gefahren sein will, in erheblicher Weise gegen eine tatsächlich bestehende Lebensgefahr und somit auch gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohung, zumal er sich mit diesem Verhalten einem hohen Risiko der Entdeckung ausgesetzt hätte. Sodann ergeben sich hinsichtlich der Dauer, während welcher er bei seiner (Nennung Verwandte) im Versteck gewesen sein will, weitere Ungereimtheiten. Gemäss Aussagen in der BzP sei er im Anschluss an die Demonstration vom (...) aus Angst zu seiner (Nennung Verwandte) nach G._______ gezogen, wo er sich (Nennung Dauer) versteckt habe (vgl. act. A4/13, S. 8). Somit hätte er sich ungefähr bis (Nennung Zeitpunkt) dort aufgehalten. Laut Anhörung sei er hingegen bis zu seiner Ausreise – mithin bis im (...) – bei seiner (Nennung Verwandte) geblieben (vgl. act. A19/23, F64, F66, F92). Weiter sei er von den Behörden lediglich bei (Nennung Verwandte) und bei seiner Frau in B._______ und in D._______, jedoch nicht an anderen Orten gesucht worden (vgl. act. A19/23, F80). Die in der Rechtsmitteleingabe dargelegte Furcht, wonach er in seinem Versteck bei der (Nennung Verwandte) nicht mehr sicher gewesen sei (Beschwerdeschrift, Ziff. 46), erscheint deshalb – auch bei Wahrunterstellung – unbegründet. 6.1.2 Hingegen ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass alleine die einmalige falsche Nennung einer Jahreszahl bezüglich der Teilnahme an seiner ersten Demonstration noch nicht genügt, um die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements in Zweifel zu ziehen, umso mehr als er das Vorbringen im Verlaufe der Anhörung von sich aus korrigierte (vgl. act. A19/23, F64, F67 f.). 6.1.3 Demgegenüber hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer die von ihm unterstützte Partei in den Befragungen unterschiedlich bezeichnete, obwohl er seit Jahren nur eine Partei unterstützt haben will (vgl. act. A22/10, S. 3, 4. Absatz), was an der Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Engagements erhebliche Zweifel aufkommen lässt. So hätte von ihm als angeblich langjähriger Sympathisant die gleichbleibende Nennung des Parteinamens ohne Weiteres erwartet werden dürfen. Der Beschwerdeführer schliesst nicht aus, dass er die Parteinamen vermischt habe (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 30). Insofern er

D-5692/2019 vorbringt, es könne sich in diesem Zusammenhang auch um einen Übersetzungsfehler handeln, ist auf die obige E. 3.3.2 zu verweisen, worin eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM verneint wurde. Auch der weitere Einwand, er habe in der Anhörung abgestritten, jemals die F._______ gemeint zu haben und der Befrager habe vielmehr ab Frage 37 nur noch von der F._______ gesprochen, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP durchwegs von der Partei F._______, vormals E._______, gesprochen hat (vgl. act. A4/13, S. 8 f.). Sodann anerkennt er in seiner Beschwerdeschrift, dass er in seiner Antwort zur Frage 37 der Anhörung von seiner Unterstützung der (...) gesprochen habe, was die Dolmetscherin richtigerweise mit F._______ übersetzt habe (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 30; act. A19/23, S. 5). Der Vorwurf, wonach der Befrager die Partei in der Folge nur noch mit F._______ bezeichnet habe, geht daher fehl. Betreffend seinen Einwand auf den körperlichen Einbruch kurz vor der Rückübersetzung ist ebenfalls auf die obige E. 3.3.2. zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermag daher – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – seine Unterstützung der F._______, vormals E._______, nicht widerspruchsfrei darzulegen. 6.1.4 An dieser Erkenntnis vermögen die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Zu den im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Unterlagen hat sich das SEM im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung geäussert (vgl. act. A22/10, S. 4 letzter Absatz). Diese Beurteilung ist in Ermangelung entsprechender Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vorliegend zu bestätigen. Zwar ist angesichts des auf der Polizeianzeige enthaltenen Namens nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass die anzeigende Person aus der Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers stammen könnte. Hingegen lassen sich daraus mangels weitergehender Ausführungen keine Anhaltspunkte entnehmen, die die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers belegen könnten. Mit der Beschwerde wurden je (Nennung Beweismittel) eingereicht, wonach laut Beschwerdeführer ein guter Freund von ihm im (...) erschossen worden sei. Dieser Freund habe mit ihm Plakate für die E._______ aufgehängt. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Weder zeigt er auf, inwiefern dieser Todesfall (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Ausreise mit seinen Vorbringen in Zusammenhang stehen soll, noch bekam er eigenen Angaben zufolge damals wegen des Klebens von Plakaten ernsthafte Probleme, seien doch gegenüber seinen Familienangehörigen lediglich Warnungen ausgesprochen worden (vgl. act. A19/23, F137 f.).

D-5692/2019 6.1.5 Hinsichtlich des Angriffs durch "Grease Men" ist festzuhalten, dass der sri-lankische Staat gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung als schutzwillig und schutzfähig gilt (vgl. Urteile des BVGer E-1631/2020 vom 30. April 2020 E. 6.1; E-3166/2019 vom 17. Juli 2019 E. 6.2; D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2). Es wäre dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar gewesen, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Da die angeführte Verfolgung durch Angehörige des CID oder der K._______ nicht geglaubt werden kann, erweist sich der Einwand, die Repression habe zumindest mit staatlicher Billigung stattgefunden, weshalb der Staat nicht als schutzwillig bezeichnet werden könne, als unbegründet. Überdies besteht auch kein ausreiserelevanter Sachzusammenhang, da der Angriff (Nennung Zeitpunkt) vor der Ausreise geschehen sei und der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf ohnehin keine weiteren Übergriffe erlitten haben will. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf bestehende Ungereimtheiten bei einem Vergleich seiner diesbezüglichen Aussagen in der BzP und der Anhörung näher einzugehen. 6.2 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise drohende flüchtlingsrelevante Gefährdungslage nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht, und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte (vgl. act. A22/10, S. 6 sowie E. 5.1 dieses Urteils). An dieser Einschätzung ist auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin festzuhalten. Die behauptete Vorverfolgung hat sich als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant erwiesen. Weder der Beschwerdeführer noch andere Familienangehörige weisen Verbindungen zu den I._______ auf (vgl. act.

D-5692/2019 A4/13, S. 9). Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine mehrjährige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer "Stop List" aufgeführt ist. Unter Würdigung aller Umstände ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. 7.3 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in der Heimat des Beschwerdeführers bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. E-1866/2015; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nicht der Fall. An der Lageeinschätzung des erwähnten Referenzurteils ist weiterhin festzuhalten. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen vorliegend nicht vor. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden

D-5692/2019 geraten ist und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat, weshalb er keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist

D-5692/2019 schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. 9.2.3 Was die dargelegten psychischen Beschwerden betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind aber ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder ei-

D-5692/2019 ner erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., 2009/2 E. 9.1.3). 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den I._______ ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen die gewalttätigen Angriffe auf Kirchen und Hotels vom Ostersonntag 2019 und der daraufhin verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Auch die verschärften ethnischen und religiösen Spannungen während des jüngsten Wahlkampfes und der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung. 9.3.2 Gemäss (Nennung Beweismittel) war der Beschwerdeführer (Nennung Diagnose und Behandlung). Er habe während des stationären Aufenthalts die empfohlene (...) Medikation abgelehnt. Es hätten sich (Nennung Beschwerden) gezeigt, sodass eine Medikation wegen (Nennung Leiden) begonnen worden sei. Nach der Krisenintervention sei er auf seinen Wunsch hin bei fehlender akuter Eigen- und Fremdgefährdung in die angestammten Wohnverhältnisse entlassen worden. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 20. November 2019 geltend, er habe nach dem stationären Aufenthalt zuerst keine Therapie fortführen wollen, sich nach Verschlimmerung seines Zustandes jedoch dazu entscheiden können. Es habe gemäss (Nennung Beweismittel) eine Überweisung für den Beginn einer (Nennung Behandlung) stattgefunden. Trotz wiederholter Aufforderung im Rahmen der Beschwerdeinstruktion (vgl. Bstn. G. und I. oben) reichte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Bericht zu seiner (Nennung Behandlung) bis dato nicht nach. Er

D-5692/2019 teilte indes mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 organisatorische Schwierigkeiten mit, welche den Beginn einer solchen Behandlung bislang verunmöglicht hätten, und wies darauf hin, es sei ein weiterer Versuch gestartet worden, einen entsprechenden Termin zu vereinbaren. Aus aktueller Sicht ist nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer angesprochenen, möglicherweise noch zu erstellenden ärztlichen Zeugnisse oder Berichte geeignet sein könnten, etwas an der in E. 3.3.3 hievor dargelegten Einschätzung zu ändern respektive zu einer grundlegend anderen Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit (vgl. E. 9.2.3) und Zumutbarkeit (vgl. nächster Absatz) eines Wegweisungsvollzugs zu führen. Es braucht daher die Nachreichung dieser allfälligen Unterlagen auf Beschwerdeebene nicht abgewartet zu werden (vgl. antizipierte Beweiswürdigung: BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Zwar weist das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf. Dennoch ist davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie auch in seinem Heimatland möglich ist. So stehen im Distrikt C._______ in verschiedenen staatlichen Institutionen ambulante Therapien zur Verfügung und diese werden vom Staat auch grundsätzlich bezahlt. Auch bietet die in C._______ stationierte NGO "Shanthi-ham – Association for Health and Counselling" Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Im Falle einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands wäre eine umfassendere Behandlung auch in M._______ möglich. Ferner wäre eine allfällige medikamentöse Behandlung in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2 m.w.H.). Zudem könnte allfälligen solchen Bedürfnissen des Beschwerdeführers auch durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diesen Ausführungen zufolge ist nicht davon auszugehen, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka werde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Sollten sich allfällige suizidale Tendenzen akzentuieren, so wäre diesem Umstand bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen

D-5692/2019 der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2). 9.3.3 Der aus dem C._______-Distrikt stammende Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort respektive im Grossraum C._______ mit seinen Familienangehörigen (Aufzählung Angehörige) nach wie vor über ein bestehendes gefestigtes Beziehungsnetz, das ihm bei einer Rückkehr Unterstützung bieten kann, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. act. A4/13, S. 6; A19/23, S. 3 f.). Zudem absolvierte er eine schulische Ausbildung (...) und verfügt über diverse Berufserfahrungen. Im Lichte obiger Ausführungen ist ihm demnach der Aufbau einer neuen Existenz zuzumuten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-5692/2019 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 25. November 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Beschwerdeschrift eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich ihre Bemühungen auf 13.46 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 150.–. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 124.– aufgeführt. Nachdem sich die Rekapitulation des Sachverhalts in der Rechtsmitteleingabe über etliche Seiten erstreckt, die Beschwerdeschrift bei den Bemerkungen zur Flüchtlingseigenschaft diverse Textbausteine sowie eine teilweise Wiederholung des Sachverhalts enthält, erweist sich der diesbezügliche Aufwand als nicht notwendig. Ausserdem ist der Aufwand für die Erstellung der Honorarnote im Stundenansatz bereits enthalten, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt. Der Aufwand ist daher entsprechend zu kürzen und es ist von einem notwendigen Aufwand von insgesamt neun Stunden auszugehen. In der Kostennote nicht enthalten ist der für die Beweismitteleingabe vom 20. November 2018 und für die Fristerstreckung vom 9. April 2019 getätigte Aufwand, welcher von Amtes wegen auf eine Stunde zu veranschlagen ist. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf zehn Stunden, die Auslagen erhöhen sich auf Fr. 132.–. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der – nicht mehrwertsteuerpflichtigen – amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 1'632.– (Honorar: Fr. 1500.–, Auslagen: Fr. 132.–) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5692/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'632.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

D-5692/2019 — Bundesverwaltungsgericht 09.11.2020 D-5692/2019 — Swissrulings