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Bundesverwaltungsgericht 01.11.2017 D-5685/2017

November 1, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,997 words·~25 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5685/2017 law/auj

Urteil v o m 1 . November 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & -Vertretung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (…).

D-5685/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Konfession aus B._______ (Provinz C._______) – suchte am 8. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Mit Zuweisungsentscheid vom 8. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum Zürich behandelt. Dort nahm das SEM am 11. August 2017 die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn summarisch zu den Ausweispapieren und zum Reiseweg. Am 18. September 2017 hörte das Staatssekretariat ihn zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im August 2016 im Dorf E._______ an der Grenze zu Syrien Reparaturarbeiten ausgeführt und dabei gesehen, wie bewaffnete Männer mit Vollbärten das Dorfhaus beziehungsweise das Haus des Dorfvorstehers verlassen hätten. Er habe sofort gedacht, dass es sich bei den Männern um IS-Kämpfer handeln müsse und dies dem Kommandanten des Grenzpostens der Gendarmerie gemeldet. Dieser habe ihn als Lügner und Spitzel bezeichnet. Als der Kommandant seine Identitätskarte gesehen habe, habe er gesagt, Aleviten seien sowieso unehrliche Leute. Im Laufe des Streites habe der Kommandant ihm mit einem Gewehrkolben auf den Arm geschlagen, so dass er einen Knochenbruch erlitten habe. Anschliessend habe der Kommandant ihn in das Sanitätshaus des Militärs gebracht, wo er einen Gips erhalten habe. Nachdem der Kommandant über ihn Erkundigungen eingezogen habe, habe er ihm einen Vorfall aus dem Jahr 2011 vorgehalten, bei welchem er (der Beschwerdeführer) sich bei seiner Tante väterlicherseits aufgehalten habe, als eine vierköpfige PKK-Gruppe vor einer geplanten Aktion bei der Tante aufgetaucht und in ihrem Haus verpflegt worden sei. Eine der vier Personen sei ein Kommandant der türkischen Republik gewesen und habe die drei anderen Männer dann erschiessen lassen. Alle Personen, die in den Häusern dieser drei PKK-Leute gewesen seien, seien festgenommen worden. Der Kommandant des Gendarmerie-Postens habe zu ihm gesagt, warum er IS- Leute in diesem Dorf anzeige, nicht jedoch PKK-Mitglieder in seinem Haus, und habe ihn beschimpft. Nach fünf Stunden habe er ihn nach Hause ge-

D-5685/2017 hen lassen. Er (der Beschwerdeführer) habe Anzeige gegen den Kommandanten erstatten wollen, doch habe sein Vater ihm davon abgeraten. Er habe Angst gehabt und seine Arbeitsstelle aufgegeben, damit man ihn nicht am Arbeitsplatz habe finden können. Zirka ein Jahr lang habe er in F._______ an verschiedenen Orten gearbeitet und mehrheitlich bei einem Freund gewohnt. Im Oktober 2016 habe sich eine Person in Zivilkleidung bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Danach sei nichts mehr geschehen, und weder er noch seine Familie hätten Probleme gehabt. Am 16. Juli 2017 sei er mit einem Schlepper in einem LKW nach Deutschland gelangt. Als er nicht wie vorgesehen nach G._______ habe weiterreisen können, sei er in die Schweiz gekommen, weil er hier eine (…) habe. Nach der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz habe sein Vater beim Gendarmerie- Posten an der syrischen Grenze über die Festhaltung auf dem Posten und die Verletzung einen Bericht verlangt, diesen aber nicht erhalten. Der Beschwerdeführer gab ferner zu Protokoll, er sei politisch nicht aktiv gewesen, habe aber bei den Wahlen 2015 die HDP unterstützt. Seine Familie habe im Jahr 2013 zwei Mal für wenige Tage PKK-Leute bei sich untergebracht. Wenn die Jugendfraktion der PKK Geld gesammelt habe, hätten er und seine Freunde ihr Geld gegeben. Von seiner Familie sei niemand politisch aktiv. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren einen türkischen Identitätsausweis (Nüfüs) und einen Führerausweis sowie ein Ausbildungsdiplom und eine (…)-Bestätigung ein. B. Am 21. September 2017 stellte das SEM den Entscheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu. Dieser verzichtete auf eine Stellungnahme. C. Mit Verfügung vom 25. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. D. Die Rechtsvertreterin aus dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zeigte dem SEM am 25. September 2017 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer an.

D-5685/2017 E. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer durch einen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen die am 25. September 2017 eröffnete Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts und insbesondere zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens beziehungsweise eines ärztlichen Berichts über den angeschossenen rechten Arm des Beschwerdeführers sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Folge sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm als Flüchtling unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird darum ersucht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihm in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu bestellen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Oktober 2017 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

D-5685/2017 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-5685/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Das SEM hält zu Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, aufgrund dessen Schilderungen sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden kein Interesse an einer aktuellen oder zukünftigen Verfolgung des Beschwerdeführers hätten. So habe man ihn und seine Familie nach der Vorsprache der unbekannten Person im Oktober 2016 bis heute in Ruhe gelassen. Falls der Vorfall mit dem Kommandanten auf dem Gendarmerie-Grenzposten registriert worden wäre und man ihn deswegen hätte belangen wollen, hätten die zuständigen Behörden auch später versucht, den Beschwerdeführer zu kontaktieren und Massnahmen gegen ihn zu ergreifen. Der Vorfall sei als Handlung eines impulsiven lokalen Zuständigen zu bewerten. Diese Einschätzung werde auch durch die sofortige medizinische Behandlung des Armes des Beschwerdeführers vor Ort bestätigt. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung der PKK (letztmals im Jahr 2013) durch den Beschwerdeführer und seiner Stimmabgabe für den Vertreter der HDP, Demirtas, sowie der zweimaligen Beherbergung und Verköstigung von PKK-Leuten im Jahr 2013 durch seine Familie führt das SEM aus, diese Unterstützung der PKK und der HDP sei den Behörden offensichtlich nicht bekannt geworden oder zu gering gewesen, um deren Interesse zu wecken. Da diese Sympathien bis heute keine Nachteile für den Beschwerdeführer nach sich gezogen hätten, sei auch nicht mit einer zukünftigen Benachteiligung aus diesem Grund zu rechnen. Zur achtjährigen Inhaftierung des Vaters ab 1978 hielt das SEM fest, dieser sei offenbar wegen seiner politischen Tätigkeiten für die DEV-SOL vor fast 40 Jahren strafrechtlich belangt worden, habe seine Strafe verbüsst und sei seither nicht mehr politisch tätig gewesen. Sowohl aus den Akten als auch aufgrund der Erkenntnisse des SEM lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer wegen seines Vaters behördlich belangt werden könnte. Demnach seien keine begründeten Anhaltspunkte für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verfolgung auszumachen, so dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht standhielten.

D-5685/2017 5.1.2 Als unglaubhaft schätzt das SEM das Vorbringen ein, der Vater des Beschwerdeführers habe nach dessen Ausreise auf dem Gendarmerie- Posten bei E._______ eine schriftliche Bestätigung des Vorfalls mit dem Kommandanten verlangt und dabei erklärt, sein Sohn habe deswegen ins Ausland gehen müssen und dort um Asyl ersucht. Ein solches Vorgehen sei realitätsfremd, zumal der Vater damit nur unnötig auf sich und seinen Sohn aufmerksam gemacht hätte, was er angesichts seiner Vorgeschichte und der Flucht des Sohnes sicherlich nicht getan hätte. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass dessen Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sei das Asylgesuch abzulehnen. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend und unvollständig festgestellt und „in inhaltlicher Sicht entweder nicht ganz richtig wiedergegeben oder falsch und zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt“ (vgl. Beschwerde S. 3), sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schwer verletzt. Zur Begründung wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung mehrmals angegeben, dass der Kommandant des Gendarmerie-Postens in der Nähe des Dorfes E._______ seinen rechten Arm mit einem Gewehr der Marke G3 angeschossen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er wegen des Bruchs seines Armes im Sanitätshaus des Militärs medizinisch behandelt worden sei und einen Gips erhalten habe, und dass er manchmal Schmerzen habe, weil der Arm nicht richtig zusammengewachsen sei. Der Beschwerdeführer habe die befragende Person an der Anhörung mehrfach auf den angeschossenen Arm und die Schmerzen aufmerksam gemacht, da dieses Ereignis den Kern seiner Asylgründe betreffe und er die Beweisführung für sein diesbezügliches Vorbringen habe antreten wollen. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den vom Beschwerdeführer angebotenen Beweis abzunehmen und eine medizinische Untersuchung des angeschossenen Armes in die Wege zu leiten, um herauszufinden, ob die geltend gemachte Verletzung durch einen Schuss entstanden sei oder nicht. Die Vorinstanz habe dem ihr angebotenen Beweis keine Beachtung geschenkt, obwohl sie weder an der Anhörung noch in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in Frage gestellt habe. Damit habe sie „das Recht des Beschwerdeführers auf Beweis“ verletzt (vgl. Beschwerde S. 4). Da eine derartige Verletzung des rechtlichen Gehörs schwer wiege,

D-5685/2017 müsse sie zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben (Rechtsbegehren 1). 5.2.2 In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Flucht ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen, indem er ohne Grund und willkürlich vom Kommandanten durch einen Schuss verletzt worden sei. Der Ablauf des Vorfalls spreche zwar nicht dafür, dass die Verletzung ihm aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive – wie Kurde oder Alevit zu sein – im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugefügt worden sei. Nachdem der Kommandant Informationen über den Beschwerdeführer beschafft habe, habe er ihn beschimpft und der Unterstützung der PKK beschuldigt. Der Beschwerdeführer sei daher bereits kurz nach der Verletzung in Angst und Schrecken versetzt worden und habe deshalb kurz danach seine Arbeitsstelle aufgegeben und begonnen sich zu verstecken beziehungsweise sich unauffällig zu verhalten. Diese subjektive Furcht vor Verfolgung sei durch die Erkundung einer Person nach ihm bei seinen Eltern verstärkt worden, da diese Person schon gewusst habe, dass er nicht mehr bei seinem früheren Arbeitgeber gearbeitet habe. Zudem seien der Beschwerdeführer und seine Familie bereits als Unterstützer der PKK registriert gewesen, da sonst der Kommandant nicht von dem Vorfall von 2011 in der Wohnung der Tante erfahren und den Beschwerdeführer nicht der Unterstützung der PKK hätte beschuldigen können. Da sein Vater und die Tante bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien, und man ihn willkürlich angeschossen habe, habe es objektive Gründe beziehungsweise hinreichende Anhaltspunkt für eine ausgeprägte subjektive Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung gegeben, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden, weshalb sein Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 5.2.3 Hinsichtlich der vom SEM als realitätsfremd eingestuften Vorsprache des Vaters des Beschwerdeführers auf dem Gendarmerie-Posten wird in der Beschwerde argumentiert, der Vater sei den türkischen Behörden wegen seiner Vergangenheit ohnehin bekannt gewesen. Da er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht mehr politisch tätig gewesen sei und diesbezüglich auch keine Verfolgungsmassnahmen erlebt habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass er aufgrund seiner Anfrage auf dem Posten, zu der er sich als Vater moralisch verpflichtet gefühlt habe, mit keinen oder nur sehr geringen Folgen wie Beschimpfungen, Beleidigungen oder einer

D-5685/2017 mehrstündigen unangenehmen Befragung habe rechnen müssen. Überdies sei nicht sein Sohn im Unrecht gewesen, sondern der Kommandant, und der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Anfrage im Ausland in Sicherheit befunden. 5.2.4 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für politische Aktivisten, die sich für die Rechte der Kurden einsetzten, in der Türkei die Gefahr einer rechtsstaatlich nicht legitimen Verfolgung bestehe, gelte seit der drastischen Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei seit 2015 umso mehr. Die Einschätzung des Gerichts, dass für echte und mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen die Gefahr bestehe, von den türkischen Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden, werde auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigt. Gemäss Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse vom 17. Februar 2017 zur Türkei (SFH, Einreisekontrollen für Rückkehrende) seien die Einreisekontrollen auch für kurdische Personen verschärft worden. Eine mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen könne laut dem Bericht der SFH vom 19. Mai 2017 (Gefährdungsprofile) zu einer Verhaftung führen. Personen würden aufgrund fragwürdiger Indizien und Geständnisse inhaftiert, als PKK-Mitglied bezeichnet und angeklagt. Auch wer nur indirekt mit der PKK in Verbindung stehe, gerate in den Fokus der Behörden. Diese riefen zu Denunziationen von mit der PKK Sympathisierenden auf. Wer wegen Verbindungen zur PKK verhaftet werde, könne kein faires Verfahren erwarten, und es bestehe ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. Dies habe die SFH zuletzt mit der Schnellrecherche der Länderanalyse vom 7. Juli 2017 zur Türkei nochmals bestätigt. Der Ausnahmezustand dauere zudem an. Der Beschwerdeführer sei den türkischen Behörden bereits als Unterstützer der PKK bekannt, und sie wüssten wegen der Anfrage des Vaters beim Gendarmerie- Posten in E._______ von seinem Auslandaufenthalt und dem Asylgesuch. Somit bestehe für ihn wegen der seit Juni 2015 beziehungsweise seit dem gescheiterten Putschversuch vom 15./16. Juli 2016 drastisch verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei eine ernsthafte Gefahr, bei der Einreise verhaftet und einer erniedrigenden Behandlung und Folter im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) unterworfen zu werden, weshalb seine Wegweisung unzulässig und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.

D-5685/2017 5.3 5.3.1 Vorab ist die formelle Rüge zu behandeln, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend und unvollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schwer verletzt, indem es den angebotenen Beweis einer Schussverletzung nicht abgenommen und eine medizinische Untersuchung des angeschossenen Armes unterlassen habe. Diese Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer hat zwar an der Anhörung zunächst erzählt, der Kommandant habe auf seinen Arm geschossen (vgl. act. A19/19 F76 und F153). Er hat jedoch an der Anhörung auch gesagt, der Kommandant habe ihm den Arm gebrochen (vgl. a.a.O., F122), und mehrmals zu Protokoll gegeben, er habe einen Gips erhalten (vgl. a.a.O., F114, 158). Bei der Rückübersetzung zur Frage 76 am Ende der Anhörung korrigierte der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Aussage: „Ich wurde nicht angeschossen, sondern der Kommandant hat mit dem Gewehrkolben auf meinen Arm geschlagen“ (vgl. a.a.O., S. 19). Das SEM hat daher den Sachverhalt richtig und vollständig erstellt, indem es in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, der Kommandant habe ihm mit dem Gewehrkolben auf den Arm geschlagen, so dass er einen Knochenbruch erlitten habe. Die Vorinstanz war nicht gehalten, ein ärztliches Gutachten über den (nicht) angeschossenen Arm des Beschwerdeführers erstellen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer einen Knochenbruch erlitten hat, weil ihn der besagte Kommandant mit einem Gewehrkolben auf den Arm geschlagen hat, wird vom SEM nicht bestritten, weshalb diesbezüglich keine ärztlichen Abklärungen zu tätigen waren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor. Es besteht mithin kein Grund, die angefochtene Verfügung zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und der entsprechende Kassationsantrag (Rechtsbegehren 1) ist abzuweisen. 5.3.2 Die rechtliche Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers durch das SEM (vgl. E. 5.1.1) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Schlag mit einem Gewehrkolben auf den Arm des Beschwerdeführers beruht nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, wie selbst in der Beschwerde (allerdings fälschlicherweise hinsichtlich eines Schusses) eingeräumt wird (vgl. E. 5.2.2). Vielmehr handelt es sich um ein unkontrolliertes Verhalten des Kommandanten, was dadurch bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer umgehend die erforderliche medizinische Versorgung erhielt. Überdies hatte das Ereignis mit dem Kommandanten für den Beschwerdeführer (ab-

D-5685/2017 gesehen von den offenbar manchmal auftretenden Schmerzen im Arm) unmittelbar keine negativen Folgen. Dass er seine feste Arbeitsstelle im August 2016 nach dem und wegen des Vorfalls mit dem Kommandanten aufgegeben hat, konnte er nicht überzeugend darlegen (vgl. a.a.O., F124- 126). Die angeblichen Schwierigkeiten, welche zwei Monate nach dem Vorfall auf dem Gendarmerie-Posten begonnen haben sollen, vermochte er ebenfalls nicht substanziiert zu schildern. So gab er zu Protokoll „man“ habe im Oktober 2016 angefangen, ihn „unter Druck zu setzen“; „sie“ hätten sich bei seiner Familie nach ihm erkundigt und „sie“ hätten gefragt, ob er zu dieser Organisation gegangen sei (vgl. a.a.O., F123). Auf Nachfrage des SEM hin sagte er, „eine Person“ habe sich bei seinem Vater nach ihm erkundigt, „ein Ziviler“ (vgl. a.a.O., F127). Nach diesem Besuch einer unbekannten Person, zu deren Identität und Funktion der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen konnte (vgl. a.a.O., F127-130, 140-145), sei nichts mehr geschehen (vgl. a.a.O., F133 f.). Der Beschwerdeführer hielt sich ausserdem noch während zirka neun Monaten unbehelligt in der Türkei auf – notabene bis ein Jahr nach dem gescheiterten Putschversuch vom 15./16. Juli 2016. Gemäss eigenen Angaben besuchte er auch seine Eltern und Geschwister (vgl. a.a.O., F138), welche, wie er sagte, seit dem Ereignis vom August 2016 keine Probleme gehabt hätten (vgl. a.a.O., F139). Er war nicht in der Lage, überzeugend darzulegen, was der Anlass zur Ausreise gewesen sei beziehungsweise weshalb er gerade ein knappes Jahr nach dem Vorfall auf dem Gendarmerie-Posten ausgereist ist: „Nach dem erwähnten Ereignis wurde ich ja bedroht und bekam Angst und mein Vater ist ja auch politisch engagiert“ (vgl. a.a.O., F78). Und: „Psychischen Druck machen sie. Das sind nicht uniformierte Leute, die kommen. Das sind Zivilpersonen, die für das Militär arbeiten zum Beispiel. Die kommen und unterdrücken“ (vgl. a.a.O., F135). 5.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich nicht um einen politischen Aktivisten, und entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. E. 5.2.2) gibt es auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er den türkischen Behörden als Unterstützer der PKK bekannt wäre. Seine persönliche Unterstützung dieser Organisation beschränkte sich darauf, der Jugendfraktion bei deren Geldsammlungen jeweils Geld zu geben. Seine Familie hat gemäss seinen Angaben im Jahr 2013 zwei Mal Leute der PKK vor einer Aktion während zwei bis drei Tagen in ihrem Haus beherbergt und verpflegt. Die Frage der SEM-Mitarbeiterin, ob diese Unterstützung der PKK für seine Familie konkrete Folgen gehabt habe, verneinte er an der Anhörung ausdrücklich (vgl. a.a.O., F86). Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Sympathien des Beschwerdeführers für die PKK und

D-5685/2017 die HDP bis heute keine Nachteile nach sich gezogen haben und er daher auch mit keiner künftigen Benachteiligung aus diesem Grund zu rechnen hat. 5.3.4 Schliesslich ist übereinstimmend mit dem SEM (vgl. E. 5.1.2) das Vorbringen als unglaubhaft einzustufen, der Vater des Beschwerdeführers habe beim Gendarmerie-Grenzposten eine schriftliche Bestätigung des Vorfalls verlangt und dabei erklärt, sein Sohn habe deshalb ins Ausland gehen müssen und dort um Asyl ersucht. So erscheint es in der Tat sehr unwahrscheinlich, dass gerade der Vater, welcher nach dem Vorfall auf dem Gendarmerie-Grenzposten den Beschwerdeführer von einer Anzeige bei der Polizei abgehalten hatte (vgl. act. 19/19 F122), nun von demselben Posten, auf dem sein Sohn festgehalten und geschlagen wurde, die Übergriffe dokumentieren zu lassen und dabei auch noch – ohne ersichtlichen Grund – preiszugeben, sein Sohn habe im Ausland um Asyl nachgesucht (vgl. a.a.O., F152-158). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 5.2.3) vermögen diese Erwägungen nicht umzustossen. Die Behauptung, die Behörden wüssten wegen der Anfrage des Vaters vom Auslandaufenthalt und dem Asylgesuch des Beschwerdeführers, ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorsprache des Vaters auf dem Posten zurückzuweisen. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht gehabt habe. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-5685/2017 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder

D-5685/2017 glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. E. 5.2.4) nicht gelungen (vgl. E. 5.3.3). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in die Türkei den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Aus den Akten ist ferner nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM weist zutreffend darauf hin, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort mit den Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Neben einem Berufsabschuss und einem Diplom als (…) hat der Beschwerdeführer auch Berufserfahrung, die ihm den Wiedereinstieg erleichtern wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

D-5685/2017 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich aufgrund des Direktentscheids in der Sache als gegenstandslos. 9.2 Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das am 5. Oktober 2017 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5685/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-5685/2017 — Bundesverwaltungsgericht 01.11.2017 D-5685/2017 — Swissrulings