Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5679/2012
Urteil v o m 8 . November 2012 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / N _______.
D-5679/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. März 2009 auf dem Luftweg nach D._______ verliess, sich dort bis zum 30. März 2009 aufhielt und am 31. März 2009 in einem Van illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte, dass am 7. April 2009 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 14. April 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 7. April 2009, A1; Anhörungsprotokoll vom 14. April 2009, A10), dass der Beschwerdeführer dem BFM eine Faxkopie der Todesurkunde seines Bruders, ein undatiertes Schreiben der HRC (Human Rights Commission) Sri Lanka und eines vom 9. Februar 2011 sowie ein Schreiben des sri-lankischen Roten Kreuzes vom 10. Februar 2011 als Beweismittel einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2012 – eröffnet am 1. Oktober 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 31. März 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen führten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten, dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden sei und über keine handlungsfähige Struktur mehr verfüge, weshalb sie auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr darstelle, dass es zwar durchaus zutreffe, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach
D-5679/2012 wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden, dass der Beschwerdeführer jedoch nie geltend gemacht habe, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, dass sich zudem seinen Ausführungen keine Hinweise entnehmen liessen, wonach die sri-lankischen Behörden heute – mehr als drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran hätten, gerade ihn zu verfolgen, dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszugehen sei, er sei zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht, dass seine Vorbringen daher asylrechtlich unbeachtlich seien und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 31. Oktober 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, wobei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen sei, dass er eventualiter als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass subeventualiter festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass das Original der Beschwerde am 2. November 2012 beim Gericht einging, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird,
D-5679/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
D-5679/2012 im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und diesbezüglich im Wesentlichen geltend gemacht wird, es bleibe schleierhaft, inwiefern die Darstellung des Beschwerdeführers der Logik oder der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufen sollte, dass er rund eineinhalb Jahre nach seiner Verhaftung davon habe ausgehen können, nicht mehr besonders gefährdet zu sein, weshalb er die Reise nach F._______ unternommen habe, dass es ihm dank einer Bürgschaft des Friedensrichters auch möglich gewesen sei, einen Pass zu besorgen, dass das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen und Art. 7 AsylG falsch angewandt habe, dass die Bestätigung der HRC Sri Lanka die Schutzhaft wörtlich erwähne, dass das BFM angesichts dessen die eingereichten Beweismittel entweder nicht sorgfältig genug erfasst oder diese ausser Acht gelassen habe,
D-5679/2012 wenn es festhalte, der Beschwerdeführer habe die Schutzhaft nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer auch wegen der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz im Jahr 2009 Gefahr laufe, von den Sicherheitskräften seines Heimatlandes zur Rechenschaft gezogen zu werden, dass sodann die Gefahr bestehe, mit seinem Cousin, der bei der LTTE einen hohen Rang bekleidet habe, in Verbindung gebracht und deshalb verfolgt zu werden, dass eine Rückkehr unzulässig und unzumutbar wäre, da der Beschwerdeführer befürchten müsse, staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden, dass übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei anlässlich der bei der Verhaftung vom 2. Oktober 2005 durchgeführten Befragung geschlagen worden und man habe ihm bei der Freilassung mit dem Tod gedroht, sollte er die LTTE weiterhin unterstützen (vgl. A10 S. 5 F29, S. 6 F38), dass er sich, nachdem sein Bruder am 12. Oktober 2005 erschossen worden sei, nach G._______, einem etwas sichereren Ort, begeben habe (vgl. A10 S. 5 F24, F26), dass bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar ist, wie es dem Beschwerdeführer gelingen konnte, im Frühling 2007 nach F._______ zu gehen, sich dort während eines Monats an offiziell gemeldeter Adresse aufzuhalten, ein Visum zu beantragen und sich einen Pass ausstellen zu lassen (vgl. A1 S. 3/5; A10 S. 11/12 F87/88, F90, F99), ohne mit Schwierigkeiten seitens der heimatlichen Behörden konfrontiert worden zu sein, dass vielmehr davon auszugehen ist, er wäre behelligt worden, hätten die Behörden ein tatsächliches Interesse an seiner Person gehabt,
D-5679/2012 dass sein Argument, der Friedensrichter habe für ihn gebürgt, weshalb es ihm möglich gewesen sei, einen Pass zu bekommen, als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, zumal davon ausgegangen werden darf, die Behörden hätten ihm selbst bei Vorliegen einer allfälligen Bürgschaft keinen Pass ausgestellt, falls sie ihn gesucht hätten, dass auch die Ausreise des Beschwerdeführers über den gut kontrollierten Flughafen von F._______ in der geschilderten Art und Weise (Überwindung der Passkontrolle mithilfe eines Agenten/Schleppers) nicht möglich gewesen wäre, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer unbehelligt ausreisen liessen, weshalb davon auszugehen ist, er habe in ihren Augen kein Risiko dargestellt, dass die angebliche Schutzhaft entgegen anderslautender Auffassung nicht belegt ist, da es sich beim Schreiben vom 9. Februar 2011 der HRC Sri Lanka um eine Kopie handelt, dass gemäss der Rechtsprechung Fotokopien im Asylverfahren grundsätzlich keine genügende Beweiskraft beigemessen werden kann, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 5.1), dass angesichts dessen auch der Beweiswert der weiteren beim BFM in Kopie eingereichten Dokumente (Todesurkunde des Bruders, undatiertes Schreiben der HRC und Schreiben des sri-lankischen Roten Kreuzes vom 10. Februar 2011) zu bezweifeln ist, dass deshalb die Rüge, das BFM habe die Beweismittel falsch beurteilt, unbegründet ist, dass der Beschwerdeführer aus der auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit ebenso wenig zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass er in seinem Heimatland politisch nicht aktiv gewesen sein will (vgl. A1 S. 9), weshalb nicht davon auszugehen ist, er habe seit seiner Ausreise unter besonderer Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden,
D-5679/2012 dass er im Weiteren geltend machte, die anderen Familienmitglieder hätten keine Probleme gehabt, das Militär verdächtige hauptsächlich ihn (vgl. A10 S. 8 F55), dass angesichts dessen nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe im heutigen Zeitpunkt wegen seines Cousins, der innerhalb der LTTE einen hohen Rang bekleidet habe, allfällige Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, dass insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben werden sollte, dass somit der Hauptantrag auf Rückweisung abgewiesen wird, dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung aller Umstände nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die anderen Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts ändern können, so dass es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch aus den in Aussicht gestellten Beweismitteln (Bestätigung hinsichtlich seines Cousins/ihn selbst betreffende Vorladung) nichts zu seinem Vorteil abzuleiten vermag, weswegen darauf verzichtet werden kann, diese abzuwarten, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
D-5679/2012 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
D-5679/2012 dass auch von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 12.), weshalb der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge aus der Nordprovinz stammt und sich dort auch mehrheitlich aufhielt (vgl. A1 S. 1/2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtsprechung davon ausgeht, in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass sich jedoch beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1), dass zunächst aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer aus irgendwelchen gesundheitlichen Problemen nicht in seine Heimat zurückkehren könnte, dass er im Weiteren die Schule besuchte und über Arbeitserfahrung als Landwirt und als Betreiber einer Telefonzentrale verfügt (vgl. A1 S. 4), Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden, dass auch vom Bestehen eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist, zumal die Mutter und mehrere Geschwister des Beschwerdeführers in Sri Lanka leben (vgl. A1 S. 5),
D-5679/2012 dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5679/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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