Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5675/2011 Urteil v om 1 9 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ geboren am (…) dessen Ehefrau B._______ geboren am (…) und deren Kinder C._______ geboren am (…) D._______ geboren am (…) Mazedonien, (…) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. September 2011 / N_______
D5675/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, In Anwendung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Volksgruppe der Ashkali
D5675/2011 (Majup) zugehörig, nach ihren Angaben am 14. April 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie am Folgetag im E.______ ein Asylgesuch stellten, dass sie am 28. April 2011 im F._______ zu den Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen angehört und anschliessend dem Kanton G.________ zugewiesen wurden, dass am 24. Mai 2011 das Kind D.______ geboren wurde, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2011 und die Beschwerdeführerin am 20. September 2011 beim BFM in G._______ gemäss Art 29 Abs. 1 AsylG zu den Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er sei arbeitslos und habe in der Nähe von H.______ ein bescheidenes Gewerbe durch Sammeln von Abfall und Altmetall betrieben, sei dabei aber von der Polizei behindert worden, dass er insbesondere Probleme mit dem lokalen Polizeichef gehabt habe, der ihn wegen der fehlenden Verkehrszulassung für seinen Anhänger immer wieder angehalten und gebüsst und ihn einmal sogar geschlagen habe, dass die Beschwerdeführerin sich den Vorbringen ihres Ehemannes anschloss, dass das BFM mit Verfügung vom 22. September 2011 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass diese Verfügung den Beschwerdeführenden am 6. Oktober 2011 durch Abholung am Postschalter in I._______ zugestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 (Poststempel) an das BFM (Eingang am 11. Oktober 2011) Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2011 erhoben, dass diese Beschwerdeeingabe vom BFM zusammen mit dem vorinstanzlichen Dossier am 14. Oktober 2011 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde,
D5675/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe CountryRegelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zu einem Safe Country im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
D5675/2011 zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass überdies nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM seine Verfügung damit begründete, es seien keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich, welche die für Safe Countries geltende Vermutung der Verfolgungssicherheit zu wiederlegen vermöchten, dass insbesondere die geltend gemachten Probleme mit der Polizei keine solchen Hinweise auf Verfolgung darstellten, da die Polizei offensichtlich nur ihrer Pflicht nachgegangen sei, indem sie das Führen eines nicht verkehrstauglichen Fahrzeuges geahndet habe, dass der behauptete Zwischenfall, bei welchem der Beschwerdeführer angeblich vom Polizeichef geschlagen worden sei, sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Ehefrau in widersprüchlicher Weise geschildert worden und daher als unglaubhaft zu erachten sei, dass als Folge des auf in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG ergehenden Nichteintretensentscheides die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen und dem Vollzug der Wegweisung weder völkerrechtliche Hindernisse noch Gründe der Unzumutbarkeit oder der technischen Unmöglichkeit entgegenstehen würden, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe vom 10. Oktober 2011 vorbrachten, sie hätten in Mazedonien kein richtiges Zuhause für ihre Familie, hätten dort keine Arbeit und keine menschenwürdige Existenz, zudem hätten sie Angst vor der Polizei wegen dem Vergehen mit dem Anhänger, und auch wegen ihres erst im Mai geborenen Kleinkindes hätten sie Angst vor einer Rückkehr, dass diese Einwände indessen offensichtlich nicht geeignet sind, die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung in Frage zu stellen,
D5675/2011 dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden offensichtlich keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne der zitierten Rechtsprechung darstellen, dass sich höchstens inbezug auf die behauptete Tätlichkeit eines Polizisten allenfalls die Frage stellen könnte, ob eine solche Misshandlung nicht unter den weiten Verfolgungsbegriff im erwähnten Sinne fallen würde, dass diese Frage indessen dahingestellt bleiben kann, da der behauptete Vorfall von den Beschwerdeführenden in unsubstanziierter und widersprüchlicher Weise geschildert wurde und daher als offensichtlich unglaubhaft zu erachten ist, dass somit die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen und diese zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG sowie Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
D5675/2011 Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat schliessen lassen, dass die von den Beschwerdeführenden gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat vorgebrachten Gründe – ungenügendes Erwerbseinkommen und schlechte Unterkunft, Anstände mit der Polizei – offensichtlich nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im genannten Sinne darzustellen, dass daher der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien schliesslich möglich ist, da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen und keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D5675/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D5675/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: