Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5674/2019 brl
Urteil v o m 1 8 . November 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Gérard Scherrer Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 / N (…).
D-5674/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, reichte am 6. November 2002 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2005 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Dieser Entscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Die Migrationsbehörde des Kantons Zürich erteilte dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2007 auf seinen Antrag hin eine Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. C. Am (…) 2018 heiratete der Beschwerdeführer in C._______ die irakische Staatsangehörige D._______. D. D.a Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihren Rechtsvertreter beim SEM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG den Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 hielt das SEM fest, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten erst nach der Feststellung erfolgen könne, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht eigenständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 8. Juni 2018 [AsylV 1; SR 142.311]). Ferner wies es den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, ein Asylgesuch in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Bundes zu stellen, falls er eigene Asylgründe geltend machen wolle. Gleichzeitig stellte es fest, dass eine allfällige anschliessende Prüfung des Gesuchs um Einbezug mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG abgelehnt werden würde, da die Tatsache, dass die Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft nicht gemäss Art. 3 AsylG erfülle, sondern gestützt auf den damals geltenden Art. 51 Abs. 2 AsylG, einen besonderen Umstand darstelle, der dem Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft entgegenstehe. Von dem ihr gewährten rechtlichen Gehör machte die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen Gebrauch.
D-5674/2019 D.b Am 1. März 2019 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau (ohne Rechtsvertretung) erneut um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Das SEM fasste in seinem Antwortschreiben vom 11. März 2019 die Argumentation seines früheren Schreibens vom 7. Dezember 2018 zusammen und fügte an, der Beschwerdeführer könne ein Asylgesuch in einem Bundesasylzentrum (BAZ) stellen, wenn er eigene Asylgründe geltend machen wolle. D.c Mit Schreiben vom 28. März 2019 ersuchte dieser das SEM erneut um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und bat um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Er brachte vor, er und seine Ehefrau wären gefährdet, wenn er die irakische Botschaft in Bern aufsuchen oder in den Irak reisen würde, um sich einen Reisepass ausstellen oder verlängern zu lassen. Mit Schreiben vom 2. April 2019 forderte das SEM ihn auf, sich zwecks Einreichung eines Asylgesuchs im BAZ E._______ einzufinden. E. Am 11. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein neues Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem BAZ der Region E._______ zugewiesen. Das SEM führte am 26. Juli 2019 mit ihm die Erstbefragung durch und hörte ihn am 17. Oktober 2019 vertieft zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er befürchte bis heute Verfolgungsmassnahmen beziehungsweise Racheakte seitens der heimatlichen Behörden aufgrund der politischen Vergangenheit seines Vaters. Dieser sei Mitglied der (…) gewesen, habe für die damalige irakische Regierung gearbeitet und sei im Jahr (…) in B._______ von aufständischen Kurden getötet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe im Irak immer wieder Schwierigkeiten gehabt, weil er den gleichen Vornamen habe wie (…) F._______. Deshalb sei er im Jahr 2008 in den Irak gereist und habe einen Anwalt mit einer Namensänderung und der Ausstellung neuer Identitätsdokumente einschliesslich eines Reisepasses ohne den Vornamen F._______ beauftragt. Obwohl sein Vorname amtlich geändert worden und sein Vater vor 30 Jahren verstorben sei, habe er immer noch Angst, irgendeinmal wegen dessen Zugehörigkeit zur (…) bestraft zu werden. Seit seiner Eheschliessung am (…) 2018 sei er überdies aufgrund der politischen Aktivitäten seines in G._______ lebenden Schwiegervaters ge-
D-5674/2019 fährdet, der im Irak (…) gewesen sei, sich dort gegen die irakische Regierung und die herrschenden kurdischen Parteien gestellt habe und bis heute politisch aktiv sei. Im Falle einer Rückkehr in den Irak müsste er als Schwiegersohn mit Reflexverfolgungsmassnahmen rechnen. Seine Ehefrau sei aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters als Regimegegnerin bekannt. Seit der Heirat wage er es nicht mehr, bei der irakischen Botschaft in Bern vorzusprechen. Er habe dort bereits im Jahr 2017 Schwierigkeiten gehabt, als er sich um die Ausstellung eines neuen Reisepasses bemüht habe. Die zuständige Mitarbeiterin habe ihn in provokativer Weise auf die politische Vergangenheit und die Tötung seines Vaters angesprochen und ihm mitgeteilt, dass er für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses persönlich bei der zuständigen Stelle in Bagdad erscheinen müsste. Dies sei auch auf dem eingereichten Bestätigungsschreiben der Botschaft so vermerkt. Die Originale seiner irakischen Ausweispapiere befänden sich seither bei der irakischen Botschaft; er habe es nicht gewagt, diese zurückzufordern. Er befürchte, dass man ihn auf der Botschaft festhalten und zwingen würde, in den Irak zurückzukehren. Der Beschwerdeführer reichte unter anderem einen Familienausweis, eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde H._______ und ein nicht unterzeichnetes, mit einem Stempel der irakischen Botschaft in Bern versehenes Schreiben vom 23. Oktober 2017 zu den Akten. F. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. G. Die Rechtsvertretung reichte am 24. Oktober 2019 eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bei einem weiteren Gang zur irakischen Botschaft nicht nur Angst um seine eigene Sicherheit, sondern auch um diejenige seiner Frau und deren Familie. Bei einer erneuten Vorsprache bei der irakischen Botschaft würde diese von seiner Heirat erfahren und Kenntnis über den Aufenthaltsort und -status der Ehefrau und ihrer Familie erlangen. Aus diesem Grund könne ihm nicht zugemutet werden, sich erneut an die irakische Botschaft zu wenden. Er möchte lediglich ein angstfreies Leben mit seiner Frau führen und bitte darum, den gleichen Aufenthaltsstatus und die gleichen Rechte wie seine Frau zu erhalten.
D-5674/2019 H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch vom 11. Juli 2019 ab. Gleichzeitig hielt es fest, die weitere Aufenthaltsregelung in der Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. I. Am 25. Oktober 2019 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. J. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit Beschwerde vom 29. Oktober 2019 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, der Entscheid des SEM vom 25. Oktober 2019 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Ferner beantragte er den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und die Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. K. Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. L. Die vollständigen vorinstanzlichen Akten gingen am 4. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-5674/2019 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die originäre Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 AsylV 1; vgl. BVGE 2013/21 E. 3 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-5674/2019 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und seien teilweise unglaubhaft. Er habe bereits in seinem ersten Asylgesuch vom 6. November 2002 geltend gemacht, aufgrund der politische Vergangenheit seines Vaters im Irak eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten. Das BFM habe im ablehnenden Asylentscheid vom 24. Oktober 2005 festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass auf die dortigen Erwägungen zu verweisen sei. Seit der Tötung seines Vaters seien zirka 30 Jahre verstrichen. Als man ihn im aktuellen Asylverfahren danach gefragt habe, ob seit Abschluss des letzten Asylverfahrens neue Ereignisse eingetreten seien, die an der damaligen Einschätzung etwas ändern würden, habe er dies verneint (Akte A18 F10 f.). Überdies sei er im Jahr 2008 legal mit seinem irakischen Reisepass, der noch auf den Namen F._______ gelautet habe, in den Irak gereist und habe sich während drei Wochen in B._______ aufgehalten. Auf allfällige Probleme bei der Ein- und/oder Ausreise oder während des Aufenthaltes in B._______ angesprochen, habe er lediglich erwähnt, dass es wegen seines vorbelasteten Vornamens eine Verzögerung bei der Erteilung der Einreisebewilligung gegeben habe (A12 F25). Seinen Aussagen zum damaligen Heimataufenthalt liessen sich keine Hinweise entnehmen, die eine flüchtlingsrelevante Gefährdung nahelegen würden. Sämtliche Behördengeschäfte, namentlich das Gesuch um Namensänderung und die Ausstellung neuer heimatlicher Dokumente inklusive eines neuen Passes, habe ein beauftragter Anwalt erfolgreich für ihn erledigt (A 12 F12 ff.). Als man ihn an der Anhörung nochmals aufgefordert habe, seine Befürchtungen zu konkretisieren, seien seine Angaben entsprechend unkonkret und ausweichend geblieben (A18 F10 ff.). Auch die Schilderungen zur Kontaktaufnahme mit der irakischen Botschaft in Bern im Jahr 2017 und das in diesem Zusammenhang eingereichte Bestätigungsschreiben änderten nichts daran, dass die Vorbringen im heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrelevante Gefährdungslage begründeten. Bei seinen Bemühungen um die Ausstellung eines neuen Reisepasses auf der Botschaft habe er Unannehmlichkeiten mit einer Botschaftsmitarbeiterin erwähnt und angegeben, er habe nicht gewagt, die Originale seiner irakischen Ausweispapiere, die sich seither bei der irakischen Botschaft befänden, zurückzufordern oder sich erneut an die Botschaft zu wenden (A 12
D-5674/2019 F34, A18 F14 ff.). Auf die erneute Frage nach konkreten Befürchtungen bei einer neuerlichen Kontaktaufnahme mit der Botschaft habe er an der Anhörung erklärt, er habe bereits bei der Vorsprache im Jahr 2017 befürchtet, auf der Botschaft festgehalten und zu einer Rückkehr in den Irak gezwungen zu werden. Diese Befürchtungen habe er jedoch trotz wiederholter Nachfrage nicht an konkreten Ereignissen oder anderen Anhaltspunkten festmachen können, und an der Erstbefragung habe er nichts dergleichen vorgebracht. Diese Darstellung wirke daher überspitzt und es komme der Verdacht auf, dass sie zumindest in Teilen konstruiert sei (A12 F34; A18 F14 ff.). Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seit seiner Heirat aufgrund der politischen Aktivitäten des Schwiegervaters Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu befürchten und seine Ehefrau sei aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters als Regimegegnerin bekannt, komme ebenfalls keine Asylrelevanz zu. Die Gefahr, im Irak als Angehöriger verfolgter Personen Reflexverfolgungsmassnahmen zu erleiden, bestehe etwa dann, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahndeten und Anlass zur Vermutung bestehe, dass Familienangehörige der gesuchten Person mit diesem in engem Kontakt stünden und ebenfalls politisch aktiv seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in ihrem ebenfalls in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahren vorgebracht, aufgrund der Aktivitäten ihres Vaters Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung zu befürchten. Das BFM habe im Asylentscheid vom 23. Februar 2007 jedoch festgestellt, dass die Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfülle, zumal sie selbst im Heimatstaat keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung befürchten müsste. Sie sei deshalb lediglich gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie in die FIüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen worden. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel erklären können, weshalb er im Gegensatz zu seiner Ehefrau als Schwiegersohn befürchten müsste, wegen des Schwiegervaters in den Fokus der heimatlichen Behörden zu geraten, obwohl dies bei seiner Ehefrau nicht der Fall gewesen sei. Trotz wiederholter Nachfrage sei es ihm nicht gelungen, seine dahingehenden Befürchtungen näher zu konkretisieren (A 12 F60 f., F55 ff.). Überdies sei er nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu den politischen Aktivitäten seines Schwiegervaters zu machen und habe erklärt, selbst nichts mit der Politik zu tun haben zu wollen (A 12 F62 ff.). Auch diese Vorbringen hielten
D-5674/2019 damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. Sachverhalt Bst. G) führte das SEM aus, allfällige Szenarien, die zu einer Gefährdung von Mitgliedern der Schwiegerfamilie führen könnten, seien rein hypothetischer Natur und richteten sich ausserdem nicht gegen die Person des Beschwerdeführers. Diesen Befürchtungen könne deshalb vorliegend nicht Rechnung getragen werden. In Bezug auf das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG hielt das SEM fest, die Ehefrau sei am 23. Februar 2007 gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie in die FIüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen worden und nicht im Besitz der originären Flüchtlingseigenschaft. Somit komme die in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannte Ausnahmebestimmung zur Anwendung, wonach beim Vorliegen «besonderer Umstände» keine Übertragung der Flüchtlingseigenschaft stattfinde. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer beim Besuch in der irakischen Botschaft auf die politische Vergangenheit seines Vaters angesprochen worden sei und er nicht mehr in den Irak reisen sowie auf der Botschaft in der Schweiz keinen irakischen Reisepass mehr beantragen beziehungsweise verlängern lassen könne, stehe fest, dass die irakischen Behörden immer noch ein Interesse an ihm hätten. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung seine Vorsprache auf der irakischen Botschaft, die Thematisierung der politischen Vergangenheit seines Vaters sowie die Bestätigung der Botschaft nicht in Abrede gestellt. Die politische Vergangenheit könne jederzeit aufgerollt werden, und er sei weiterhin ernsthaften Nachteilen und grossen Gefahren ausgesetzt sowie an Leib und Leben gefährdet. Es liege Verfolgung und begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor. Erst als er dies realisiert habe, habe er sich um den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau bemüht. Es sei ihm nicht möglich, zwecks Ausstellung eines Reisepasses in den Irak oder zur irakischen Botschaft im Deutschland zu reisen, da seine Ehefrau und die Schwiegerfamilie sehr besorgt seien, dass Kontakte mit den irakischen Behörden sie alle gefährden könnten. Dass er die Asylgründe seiner Schwiegerfamilie kennen müsse, könne man von ihm nicht erwarten, da er sie nicht zwingen
D-5674/2019 könne, ihm davon zu erzählen. Seine Ehefrau sei aufgrund von Reflexverfolgung in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen worden und die Voraussetzungen einer solchen seien weiterhin gegeben. Bezüglich des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau wird geltend gemacht, das SEM habe Art. 51 Abs. 1 AsylG unrichtig angewendet beziehungsweise zu Unrecht das Vorliegen besonderer Umstände bejaht. Es habe die Situation des Beschwerdeführers falsch beurteilt, handle es sich doch bei ihm und seiner Ehefrau um eine klassische Flüchtlingsfamilie. Das SEM habe Gesuche von zahlreichen Personen gutgeheissen, obwohl diese die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllt hätten. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete es, dass er ebenfalls in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einbezogen werde. Gegebenenfalls seien die Akten eines ihm persönlich bekannten Falles beizuziehen. Die Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft beruhe nicht nur auf dem Gedanken der Reflexverfolgung, sondern auch auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens des Flüchtlings, dem es nicht möglich sei, mit seiner Familie im Heimatland zu leben. Angesichts der Situation im Heimatstaat seien die Einreise und der Aufenthalt im Irak dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht möglich und nicht zuzumuten. Das SEM habe das Gesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. 6. 6.1 Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Die Einwände in der Beschwerde führen zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der dort vertretenen Auffassung war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die vorgebrachten Befürchtungen aufgrund der politischen Vergangenheit des Vaters und seines eigenen vorbelasteten (und inzwischen geänderten) Vornamens zu konkretisieren, so dass keine asylrechtlich relevante Gefährdungslage ersichtlich ist. Dies gilt ebenfalls bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen der vorgebrachten politischen Tätigkeiten des Schwiegervaters. Eine Reflexverfolgung von dessen Tochter (der Ehefrau des Beschwerdeführers) wurde – entgegen der aktenwidrigen Behauptung in der Beschwerde – rechtskräftig verneint, und
D-5674/2019 der Beschwerdeführer vermochte eine solche in Bezug auf seine eigene Person nicht substanziiert darzutun. 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht das Bestehen einer originären Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG wegen des Vorliegens besonderer Umstände abgelehnt hat. 8.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten eines asylberechtigten Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin einbezogen und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Befinden sich die Ehegatten von Flüchtlingen in der Schweiz, erhalten sie vorbehältlich besonderer Umstände ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft und Asyl, auch wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz begründet worden ist (BVGE 2017 VI/4 E. 4.2–4.4, insb. 4.4.1). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben, oder wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat (BVGE 2012/32 E. 5.1). Gemäss langjähriger Praxis kann die Flüchtlingseigenschaft nur von Personen weiterübertragen werden, welchen ihrerseits auch die originäre (materielle) Flüchtlingseigenschaft zukommt; eine abgeleitete Flüchtlingseigenschaft kann grundsätzlich nicht weiterübertragen werden. Gemäss Art. 51 AsylG anspruchsberechtigte Personen erhalten also in der Regel
D-5674/2019 kein Familienasyl, wenn ihre Familienangehörigen ihrerseits bloss die abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzen (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3 m.w.H). 8.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie in die FIüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und ist daher nicht im Besitz der originären Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat demzufolge zu Recht die in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannte Ausnahmebestimmung angewendet, wonach beim Vorliegen besonderer Umstände – vorliegend dem derivativen (abgeleiteten) Erwerb der Flüchtlingseigenschaft – keine Übertragung derselben stattfinden kann. 8.4 Der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe entsprechende Gesuche von zahlreichen Personen trotz des Fehlens der originären Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen, weshalb dies aus Gründen der Rechtsgleichheit auch im vorliegenden Fall geboten sei, ist unbegründet. Der vom Beschwerdeführer als Beispiel angeführte Mann (N […]) wurde gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am (…) August 2018 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau N (…) einbezogen, welcher zuvor am (…) Juli 2018 Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG gewährt worden war. Angesichts der klaren Rechtslage, welche dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bereits vor Einreichung des neuen Asylgesuches bekanntgemacht worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. D), erübrigen sich weitere Ausführungen zu den übrigen Einwänden in der Beschwerde. Die sinngemässe Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig erhoben und die Begründungspflicht verletzt, erweist sich als haltlos. 8.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und um Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG abgelehnt. 9. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1). Der Beschwerdeführer verfügt seit 13. Dezember 2007 über eine Aufenthaltsbewilligung, welche durch die Abweisung des Asylgesuchs nicht berührt wird und deren Verlängerung in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörde fällt.
D-5674/2019 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5674/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Jacqueline Augsburger
Versand: