Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5669/2017 lan
Urteil v o m 2 3 . November 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (…).
D-5669/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im September 2014 Äthiopien verliess und über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangte, wo er am 28. Februar 2015 um Asyl nachsuchte, dass er am 4. März 2015 summarisch befragt und am 23. September 2016 einlässlich angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, im Jahr 2011 seien drei Angehörige der ONLF (Ogaden National Liberation Front) ins Haus eingedrungen, hätten seinen Bruder sowie seinen Onkel getötet und ihn während 14 Tagen entführt und gefangen gehalten, dass er in der Folge einerseits von den äthiopischen Behörden der Zusammenarbeit mit den Rebellen bezichtigt und festgenommen worden, ihm aber die Flucht gelungen sei und er sich drei Jahre bis zu seiner Ausreise in den nomadischen Gebieten versteckt gehalten habe, dass er andererseits 2011 oder 2014 gewarnt worden sei, die Rebellen würden ihn verfolgen und liquidieren wollen, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. September 2017 – eröffnet am 26. September 2017 – ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie ihres Vollzugs, und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS von Somalia auf Äthiopien änderte, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer habe weder die Verfolgung durch die ONLF noch durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können, weshalb eine Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht vorzunehmen sei, dass insbesondere die Schilderungen zur Entführung und Gefangenschaft durch die ONLF äusserst knapp ausgefallen seien und die Angaben des Beschwerdeführers, so etwa zum Ablauf des Vorfalls im Haus und zu den Gründen für die Tötung des Bruders und des Onkels, diverse Unstimmigkeiten aufwiesen, dass er sodann den angeblichen Vorwurf der äthiopischen Behörden zu seiner Zusammenarbeit mit den Rebellen erst in der Anhörung erwähnt
D-5669/2017 habe und die geltend gemachte Festnahme wenig detailliert und differenziert dargelegt worden sei, weshalb die Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren seien, dass das SEM schliesslich zur Änderung der Staatsangehörigkeit im ZEMIS festhielt, der Beschwerdeführer sei als Einwohner des Regionalstaats Somali, Äthiopien, angesichts überwiegender Indizien (unter anderem Geburt, Schulbesuch, Herkunft der Familie in dem Gebiet) und ungeachtet des Umstands, er fühle sich als ethnischer Somali Somalia zugehörig, als äthiopischer Staatsangehöriger anzusehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, ansonsten sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen seine Asylvorbringen wiederholte und weiter vorbrachte, er würde bei einer Rückkehr ins Gefängnis gebracht, gequält und gefoltert, da er „Schlechtes“ über Äthiopien erzählt habe und man dort bestimmt über seine Asylgesuchstellung in Europa Bescheid wisse, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 30. Oktober 2017 aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (Poststempel) Herr B._______ ein Unterstützungsschreiben von Freunden des Beschwerdeführers zu den Akten reichte,
D-5669/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
D-5669/2017 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Ausführungen des SEM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerde nichts Wesentliches entgegenhält, dass zunächst festzuhalten ist, zu Recht wurde von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, zumal in der Beschwerde nichts dagegen vorgebracht wurde und der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren selber angab, seine gesamte Familie komme wie er auch aus einem Ort im Regionalstaat Somali, welcher auf äthiopischem Staatsgebiet liegt, dass sodann die Angaben des Beschwerdeführers zum Vorfall, bei dem sein Bruder und Onkel getötet worden sein sollen, mit diversen Widersprüche behaftet sind, dass sich der Beschwerdeführer auch in seinen Angaben zu den Gründen der Tötung von Bruder und Onkel widerspricht, dass auch nach Einschätzung des Gerichts die Vorbringen zu Festnahme und Gefangenschaft als wenig konkret und detailliert, sondern stereotyp und ohne Realkennzeichen versehen zu beurteilen sind und somit keine Hinweise darauf geben, der Beschwerdeführer spreche von persönlich Erlebtem, dass die Vorbringen zur Verfolgung durch die äthiopischen Behörden als nachgeschoben zu qualifizieren sind, da der Beschwerdeführer sämtliche Ausführungen dazu erst in der Anhörung machte und in der Befragung zur Person (BzP) ausdrücklich erklärt hatte, nie Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt zu haben,
D-5669/2017 dass er diesbezüglich auch vor dem Gericht nicht mit seiner Erklärung durchdringt, er habe dies in der BzP nicht erwähnt, weil er keine Gelegenheit dazu gehabt habe, unter Schock gestanden und Angst gehabt habe, er würde überall verfolgt, dass sodann Zweifel an den Vorbringen zur Informierung des Beschwerdeführers über seine angebliche Verfolgung durch die Rebellen aufgrund unterschiedlicher Angaben in der BzP und der Anhörung aufkommen, dass er etwa in der BzP zum angeblichen Informanten vorgab, er kenne ihn nur unter dem Namen C._______ und er sei 2014 auf ihn zugekommen (A3 F7.02), in der Anhörung aber genau ausführen konnte, es handle sich um eine Person namens D._______, der ihn 2011 kontaktiert habe (A16 F123 und F125), dass weiter widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist, der Beschwerdeführer habe sich in den nomadischen Gebieten während drei Jahren versteckt, in der gleichen Anhörung aber später ausführte, er habe sich nur einen Monat versteckt gehalten, 2012 seine Frau geheiratet und während eines Monats mit ihr zusammengewohnt (A16 F 115 und F 133), dass praxisgemäss nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe allein aufgrund seines Asylgesuchs und seiner Aussagen zum äthiopischen Staat gegenüber der Vorinstanz bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu befürchten, dass auch das Unterstützungsschreiben von Freunden des Beschwerdeführers nichts an der vorstehenden Sachlage zu ändern vermag, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
D-5669/2017 dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-5669/2017 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz verfügt und ihm aufgrund seines jungen Alters und guten Gesundheitszustand die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in Äthiopien zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 30. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-5669/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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