Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5669/2012/wif
Urteil v o m 7 . November 2012 Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien
A._______, geboren am (…), Guinea, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2012 / N (…).
D-5669/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2012 ohne Einreichung von Reise- beziehungsweise Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er noch gleichentags unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten zu reichen, dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten (EVZ) vom 7. Mai 2012 sowie der Anhörung vom 17. Oktober 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aufgrund des Todes seiner leiblichen Mutter von seinem Vater – der ein einflussreicher Hexenmeister gewesen sei – und seinen Stiefbrüdern andauernd schikaniert, gequält und als "illegitimes" Kind beschimpft worden zu sein, dass auch seine Krankheit – er habe an (…) gelitten – mit seiner "Illegitimität" in Verbindung gebracht worden sei, dass eines Tages der eine Bruder mit einem Messer auf ihn losgegangen sei, aber versehentlich den Vater erstochen habe, die Schuld an dessen Tod jedoch ihm gegeben und er von seinen Brüdern aber auch anderen Bekannten an seinem Leben bedroht worden sei, weshalb er via Anhalter nach B._______ geflüchtet sei, dass er am Hafen von B._______ Schuhe geputzt habe, bis ihm – nachdem seine Brüder auch dort nach ihm gesucht hätten – ein "Chef des Hafens" zur Ausreise verholfen habe, indem er ihm Arbeitsbekleidung beschafft habe und er die Kontrollen beim Besteigen des Schiffs in Guinea und in Italien habe umgehen können, dass ein Unbekannter ihm schliesslich eine Zugfahrkarte bezahlt habe, und er in die Schweiz gereist sei, dass er im Heimatland weder einen Pass noch eine Identitätskarte oder sonst ein Ausweisdokument wie einen Schülerausweis oder eine Geburtsurkunde besessen habe, weshalb er seiner Pflicht, ein Identitätsdokument einzureichen, nicht nachkommen könne,
D-5669/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 – eröffnet am 22. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, sodann auch festzustellen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft und ferner auch nicht asylrelevant seien, da er – in völlig realitätsfremder, unsubstantiierter und konstruierter Weise – angegeben habe, von seinen Familienangehörigen verfolgt zu werden, bei der Polizei jedoch keine Anzeige erstatten zu können, weil diese Angst vor der schwarzen Magie seines Vaters hätten und ihm ein Chef des Hafens – ohne Gegenleistung – zur Ausreise nach Italien verholfen habe, dass er demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sich zusätzliche Abklärungen aufgrund der Aktenlage erübrigten, der Vollzug der Wegweisung – trotz der teils politisch angespannten Lage in Guinea – als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2012 sei aufzuheben, das BFM anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, dass er in einem kleinen Dorf geboren worden sei, wo es üblich sei keine Geburtsurkunde zu besitzen, er auch nicht zur Schule gegangen sei und Dokumente allgemein nur von geringem Stellenwert seien, er auch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen habe und seine Ausreise ungeplant gewesen sei, weshalb es ihm insgesamt aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen sei, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
D-5669/2012 dass er aufgrund seiner verstorbenen Mutter als illegitimes Kind gelte, ständig diskriminiert und schikaniert worden sei, und aufgrund des Zwischenfalls mit dem Vater von verschiedener Seite an seinem Leben bedroht werde, wobei er in Guinea – aufgrund des grossen Einflusses des Vaters – nirgends mehr sicher sei, dass schliesslich auch der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unzulässig und auch unzumutbar sei, da er immer noch durch seine Familie gesucht werde, er nicht mit staatlichem Schutz rechnen könne, über kein soziales Netz mehr verfüge und sich die politische Situation – wie den in der Beschwerde zitierten Reisehinweisen des belgischen Aussenministeriums entnommen werden könne – nicht als stabil genug erweise, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-5669/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass der Beschwerdeführer vorliegend das Begehren stellt, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren (Gutheissung des Asylgesuchs), dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, da es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
D-5669/2012 dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an das BFM zurückzuweisen hat, dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin sinngemäss die Gewährung von Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Doku-
D-5669/2012 ment zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass demnach vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer vorliegend keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/1 S. 3) verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegengesetzt wird, dass sich der Beschwerdeführer damit begnügt, wiederum geltend zu machen, er sei in einem kleinen Dorf zu Hause geboren worden und nicht zur Schule gegangen, weshalb er nie Dokumente besessen habe und sich der Bedeutung von Identitätspapieren nicht bewusst gewesen sei, dass er sich auch in keiner Weise dazu äussert, wie es ihm gelungen sein soll, ohne irgendein Reise- oder Identitätspapier aus Guinea aus- und in Italien ein- und sodann in die Schweiz zu reisen, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, dass entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen gültiger Reiseoder Identitätspapiere vorliegen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 17. Oktober 2012 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
D-5669/2012 ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die weitestgehend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/2 S. 3 ff.; Ziff. II S. 4) zu verweisen ist, dass auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach er von seiner Familie verfolgt werde, und sich aufgrund des Umstandes, dass sein Vater ein einflussreicher Hexenmeister gewesen sei, nach dessen Tod nicht an die Polizei habe wenden können und deshalb in Guinea auch über keine innerstaatliche Schutzalternative verfüge, die Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, dass die Vorhalte des BFM zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch vom Gericht als realitätsfremd und konstruiert erachtet werden, und mithin als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über weite Strecken unsubstantiiert geblieben sind, da er nicht in der Lage gewesen ist, zu erklären wie beispielsweise seine angeblich von Misshandlungen durch seine Familie herstammenden Verletzungen und Narben entstanden sind (vgl. A 18/13 S. 6), wie viel Zeit zwischen seiner Flucht von zu Hause und seiner Fahrt per Anhalter nach B._______ (vgl. A 18/13 S. 7) verstrichen ist oder warum ihm mehr oder weniger Unbekannte ohne Gegenleistung bei der Flucht aus Guinea und der Reise in die Schweiz geholfen haben sollen (vgl. A 18/13 S. 4/ S. 8 f.), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen sind und darüber hinausgehend auch nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu bewerten sind, da der Beschwerdeführer sehr wohl Schutz bei den guineischen Behörden hätte suchen können, dass sich angesichts dieser klaren Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
D-5669/2012 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
D-5669/2012 Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass daran weder seine Krankheit, welche gemäss Aktenlage mittlerweile in der Schweiz operativ behandelt wurde (vgl. A 18/13 S. 5 f.), noch die in der Beschwerde zitierten Auszüge der Reisehinweise des belgischen Aussendepartements etwas zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von
D-5669/2012 der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5669/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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