Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5668/2012/wif
Urteil v o m 5 . November 2012 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 / N (…).
D-5668/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria ungefähr im März beziehungsweise Mai 2012 verlassen habe und über Ghana und weitere ihm unbekannte Länder am 29. Juli 2012 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 14. August 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 9. Oktober 2012 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er habe sich im Dezember letzten Jahres in einer Bar mit anderen Leuten geprügelt, wobei sein Freund einen Mann zu Boden geworfen habe, der daraufhin gestorben sei, dass sein Freund am 2. Januar 2012 umgebracht worden sei, da der Bruder des Getöteten der Anführer einer Gangstertruppe gewesen sei, dass sein Bruder ihm am gleichen Morgen mitgeteilt habe, dass auch eine Gruppe junger Leute bei ihnen zu Hause gewesen sei und sie alles verwüstet hätten, dass er danach nicht mehr nach Hause gegangen sei, weil er Angst gehabt habe, dass sie auch ihn umbringen würden, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 – eröffnet am 24. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass er angegeben habe, er habe sowohl eine Identitätskarte als auch einen nigerianischen Pass besessen, indessen im Rahmen des Asylverfahrens keine solchen Dokumente abgegeben habe, dass er der Aufforderung, gültige Dokumente einzureichen, nicht nachgekommen sei und auf die Frage, was er diesbezüglich unternommen habe, nur gemeint habe, er habe seinen Bruder angerufen und dieser habe gesagt, dass er nichts finden könne, weil im Haus alles durcheinander sei,
D-5668/2012 dass er weiter die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Reisepapiere unternommen haben wolle, dass er zu Protokoll gegeben habe, er sei von Lagos nach Ghana gegangen, von dort mit einem Schiff in ein unbekanntes Land gereist, von wo er schliesslich mit dem Auto bis in die Schweiz gefahren sei, dass er nicht wisse, wie er die diversen Landesgrenzen passiert habe, da er sich im Kofferraum versteckt habe, dass er ferner für die Reise nach Europa nichts bezahlt haben wolle und ein guter Samariter namens B._______, den er in Ghana getroffen habe, ihm geholfen und die Reise bezahlt habe, dass schliesslich auch die Angaben zum Schiff und zur Dauer der Schiffsreise sehr ungenau seien und er zudem nicht wissen wolle, wo er mit dem Schiff angekommen sei, dass in Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers feststehe, dass er nicht bereit sei, Identitätspapiere vorzulegen und vielmehr gezielt versuche, seine Identität zu verschleiern und vor allem eine allfällige Wegweisung in seinen Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, dass er durch dieses Verhalten klar seine gesetzliche Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG verletze, dass somit auch keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht nötig seien, dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, der Beschwerdeführer habe zwar diverse Namen von Banden genannt, habe aber nicht angeben können, welche Bande ihn bedroht habe, dass er pauschale Angaben gemacht habe, indem er behauptet habe, diese Banden würden Leute töten, im Internet könne gesehen werden, was sie alles schon gemacht hätten,
D-5668/2012 dass in Anbetracht dessen, dass anlässlich des Streites in der Bar eine Person ums Leben gekommen sein wolle und man seinen Freund deswegen umgebracht habe, zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer genaue Angaben über die Gangsterbande, deren Aktivitäten und Namen hätte machen können, dass ferner seine Antworten auf die Frage, ob jemand die Polizei gerufen habe, widersprüchlich ausgefallen seien, indem er zuerst angegeben habe, die Polizei sei nicht gerufen worden, alle hätten wegrennen müssen, auf die Wiederholung der Frage hin jedoch plötzlich angegeben habe, er wisse es nicht, alle seien davon gerannt, bevor die Polizei gekommen sei, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuches beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen seine Gesuchsvorbringen wiederholte und ausführte, die nigerianischen Behörden seien weder fähig noch willens, ihn vor der geltend gemachten Verfolgung zu schützen und er könne von den nigerianischen Behörden auch kein faires Verfahren erwarten, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen ei-
D-5668/2012 nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
D-5668/2012 tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte, dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass ergänzend festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer zuerst behauptete, er habe Nigeria im März 2012 verlassen (A6 S. 6), während er später angab, dies sei im Mai 2012 (A14 F16) gewesen,
D-5668/2012 dass zudem die Aussage des Beschwerdeführers, er sei tagelang in einem Kofferraum gewesen, ohne diesen einmal zu verlassen (A6 S. 6f.), gänzlich unglaubhaft ist, dass dieser Beurteilung in der Beschwerde auch nichts entgegengehalten wird, dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass das BFM im Weiteren zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, da seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, dass ergänzend zu den Ausführungen des BFM – auf welche ansonsten zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann – festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wie und wo er erfahren habe, dass es sich beim Verstorbenen um den Bruder eines Gangsterbosses gehandelt habe, bei der Befragung angab, C._______ habe es ihm erzählt (A6 S. 8), an der Anhörung indessen ausführte, D._______ habe es seinem Bruder erzählt (A14 F45), dass er zudem zusätzlich zu seinen widersprüchlichen Aussagen zur Frage, ob jemand die Polizei gerufen habe, in diesem Zusammenhang weiter widersprüchlich angab, nachdem der Mann verstorben sei, hätten sie getrunken und getrunken (A14 F31), während dem er andernorts angab, sie seien davongerannt (A14 F 39f.), dass schliesslich insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach den Ereignissen noch eineinhalb Monate in Nigeria blieb, zu erwarten gewesen wäre, er hätte sich nähere Informationen über die Gangsterbande verschafft, dass den Ausführungen des BFM in der Beschwerde denn auch nichts entgegengesetzt wird, dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits glei-
D-5668/2012 chermassen offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-5668/2012 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, welcher in Nigeria über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine Schulbildung sowie eine Berufsausbildung zum Schreiner verfügt und vor seiner Ausreise einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-5668/2012 dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren und zudem nicht erstellter Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5668/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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