Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5638/2021
Urteil v o m 1 8 . Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
1. A._______, geboren am (...), 2. B._______, geboren am (...), 3. C._______, geboren am (...), 4. D._______, geboren am (...), Aserbaidschan, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021 / N (...).
D-5638/2021 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am (...) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. A.b Eine gegen diese Verfügung am 27. August 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3831/2021 vom 8. Oktober 2021 ab. B. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 27. Juli 2021 und um vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, sie hätten sich seit dem Jahre (...) nur (Nennung Dauer) in Aserbaidschan aufgehalten, ansonsten hätten sie sich immer auf der Flucht befunden. Dieses schwierige Leben habe ihre Gesundheit ernsthaft beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 hätten psychische Probleme, die sich in der Schweiz verschlimmert hätten. Die Beschwerdeführerin 4 habe wegen der bereits lang andauernden psychischen Probleme wiederholt (Nennung Vorfälle) unternommen und sei (Nennung Leiden), nachdem sie von der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht erfahren habe. In der Folge hätten sowohl sie als auch die Beschwerdeführerin 2 am (Nennung Zeitpunkt) einen (Nennung Vorfall). Die Polizei habe dann beide in die (Nennung Institution) gebracht, wo sie seitdem stationär behandelt würden. Sie seien nachweislich reiseunfähig. Gemäss den ins Recht gelegten Arztberichten habe sich ihr Gesundheitszustand noch nicht verbessert. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 hätten (Nennung Leiden), wobei Letztere zunähmen, je mehr sie befürchten müssten, aus der Schweiz ausgeschafft zu werden. Sie benötigten eine langfristige medizinische Behandlung. In Aserbeidschan könnten sie sich in Ermangelung finanzieller Möglichkeiten nicht behandeln lassen, zumal sie weder über Einkommen oder Vermögen verfügten noch Unterstützung durch Dritte erhalten könnten. Zudem seien sie auch nicht krankenversichert. Gemäss den Angaben des Eidgenössischen Departements für ausländische Angelegenheiten sei die medizinische Versorgung ausserhalb der Hauptstadt E._______ nur beschränkt gewährleistet. Ihrem Gesuch waren (Aufzählung Beweismittel) beigelegt.
D-5638/2021 C. Das SEM nahm die Eingabe vom 3. Dezember 2021 als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 – eröffnet am 20. Dezember 2021 – darauf nicht ein. Es erklärte die Verfügung vom 27. Juli 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, der rubrizierte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und es sei eine Parteientschädigung auszurichten. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Am 28. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet
D-5638/2021 des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 4.3 – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sach-
D-5638/2021 lage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 4.3 Das SEM hat die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 3. Dezember 2021 zutreffend als Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG qualifiziert, nachdem eine veränderte Sachlage in Bezug auf den Wegweisungsvollzug geltend gemacht wurde. Es ist auf dieses jedoch nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist mithin der Nichteintretensentscheid, die Prüfungsbefugnis beschränkt sich im Beschwerdeverfahren somit auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf die Beschwerdeanträge, es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist daher nicht einzutreten. 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seines Entscheids fest, Wiedererwägungsgesuche müssten gehörig begründet sein, so dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhöre. Sofern eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme oder die Eingabe inhaltlich haltlos sei, habe die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung
D-5638/2021 die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem erst kürzlich ergangenen Urteil D-3831/2021 vom 8. Oktober 2021 bereits festgehalten, dass es auch im Heimatstaat der Beschwerdeführenden möglich sei, zukünftig (weiterhin) erforderliche (...) Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Im Zusammenhang mit allfälligen (Nennung Absichten) der Beschwerdeführerinnen 2 oder 4 sei – laut Urteil D-3831/2021 – vom SEM in zutreffender Weise darauf hingewiesen worden, dass diesen mit geeigneten Massnahmen im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden könne. Ferner könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan gefährdet wäre. Weiter führte das SEM aus, es sei in Bezug auf die geltend gemachte (Nennung Leiden) erneut darauf hinzuweisen, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat nicht dazu verpflichte, bei einer Konfrontation mit (Nennung Drohungen) von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen. Es sei Sache der behandelnden Ärzte, auf die Wiedererlangung der Reisefähigkeit hinzuarbeiten und (Nennung Leiden) entgegenzuwirken (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer E-6756/2017 vom 9. Januar 2018, E. 5.3.1). Zudem stünden vorliegend die (Nennung Leiden) unter anderem mit dem negativen Asylentscheid und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz in Verbindung. Es stehe den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe zu beantragen, um damit in einer ersten Phase die Behandlungskosten in ihrer Heimat bezahlen zu können (Art. 93 AsylG). Da sich ihre Vorbringen als inhaltlich haltlos erwiesen hätten, sei auf das Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Rechtsmitteleingabe, dem vorinstanzlichen Vorhalt, ihre Vorbringen hätten sich inhaltlich als haltlos erwiesen, könne nicht gefolgt werden. Das Wiedererwägungsgesuch sei wegen der akuten Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 und deren (Nennung Vorfall) im Anschluss an den negativen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht worden. Dies habe eine neue Situation bezüglich deren Gesundheitszustands dargestellt, welche die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen habe. Dem SEM seien dazu viele aktuelle medizinische Berichte vorgelegt worden. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 seit ihren (Nennung Vorfälle) ununterbrochen in stationärer Behandlung befinden würden. Die gesundheitlichen Probleme seien nicht von kurzer Dauer, sondern benötigten eine langfristige medizinische Behandlung. Es sei jedoch
D-5638/2021 fraglich, ob sie in Aserbeidschan Zugang zu einer solchen Langzeitbehandlung hätten. 6. 6.1 Das SEM hat die Eingabe vom 3. Dezember 2021 unter dem Titel der Wiedererwägung behandelt. Diese rechtliche Qualifizierung ist zutreffend (vgl. E. 4.3). Aus den unter E. 5.1 wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich sodann, dass das SEM im Ergebnis das Wiedererwägungsgesuch als nicht gehörig begründet erachtete und auf dieses nicht eintrat. 6.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff.). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 6.3 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das von den Beschwerdeführenden eingereichte Gesuch vom 3. Dezember 2021 die formellen Anforderungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen. 6.4 Im Weiteren vermag die von den Beschwerdeführenden angeführte Begründung vorliegend inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese relativ ausführlich ausgefallen ist und mit etlichen Beweismitteln versehen wurde. 6.4.1 Im ordentlichen Asylverfahren wurde mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden und insbesondere diejenige der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 einlässlich begründet, warum ein Vollzug der Wegweisung in deren Heimat als zumutbar zu erachten sei. Das Gericht gelangte in seinem Urteil D-3831/2021 vom 8. Oktober 2021 (E. 8.3) übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Aserbaidschan nicht aus individuellen Gründen gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Insbesondere wurden die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2,
D-5638/2021 die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan, die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin 4 inklusive die bei ihr bestehende (Nennung Leiden) und die damit reaktiv einhergehenden (Nennung Vorfälle) einlässlich beleuchtet und der Wegweisungsvollzug in das Heimatland unter Hinweis auf das Vorhandensein von ambulanten oder stationären psychiatrischen Leistungen als zumutbar qualifiziert. Ferner wurde mit Bezug auf allfällige (Nennung Absichten) sowohl der Beschwerdeführerin 2 als auch der Beschwerdeführerin 4 festgehalten, dass diesen mit geeigneten Massnahmen im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden könne. Zudem wurde angeführt, die Beschwerdeführenden hätten nicht darlegen können und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sie die notwendigen medizinischen Leistungen in Aserbaidschan nicht erhältlich machen könnten. Soweit sich die Beschwerdeführenden nun darauf stützen, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 aufgrund des negativen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts drastisch verschlechtert und zu (Nennung Vorfall) geführt habe, weshalb sie noch immer in stationärer Behandlung seien, und sie in Aserbeidschan keine Langzeitbehandlung erhalten könnten, kann darin keine hinreichende Begründung einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands erkannt werden. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass sowohl die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 als auch diejenigen der Beschwerdeführerin 4 sowie deren (Nennung Leiden) bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahrens waren und eingehend geprüft wurden. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführenden – so insbesondere die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 – in einer schwierigen persönlichen Situation befinden und deren psychischer Gesundheitszustand erheblich angeschlagen ist. Dennoch vermag alleine der Umstand, dass sich offenbar das Risiko einer (Nennung Vorfall) bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 manifestiert hat und sie derzeit noch stationär behandelt werden, die Tatsache, dass ihre gesundheitliche Situation inklusive der Möglichkeit (Nennung Vorfall) und die weiterhin bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in ihrer Heimat bereits im ordentlichen Asylverfahren bekannt waren und geprüft wurden, in Frage zu stellen oder in einem anderen Licht zu präsentieren. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es sich bei den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 um einen anhaltenden Zustand handelt, welcher entsprechend im Urteil D-3831/2021 vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt wurde. Demgegenüber ist entgegen der im Wiedererwägungsgesuch vertretenen Auffassung gerade nicht ersichtlich, dass
D-5638/2021 seither eine massgebliche und anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten wäre. Dies gilt auch mit Blick auf die stationäre Behandlung, zumal sich sowohl die Beschwerdeführerin 2 (vgl. Urteil D-3831/2021 E. 8.3.4; SEM act. 1067795-126/13, F14; Wiedererwägungsgesuch S. 6; Beilage 6 zum Wiedererwägungsgesuch) als auch die Beschwerdeführerin 4 (vgl. bspw. Urteil D-3831/2021 E. 8.3.4 mit Hinweis auf [Nennung Beweismittel]; Beilage 5 zum Wiedererwägungsgesuch) schon früher beziehungsweise vor dem erwähnten Beschwerdeurteil D-3831/2021 stationär behandeln liessen. An dieser Einschätzung vermögen auch die zur Stützung dieser Sachverhaltselemente eingereichten (Nennung Unterlagen) nichts zu ändern. Die bisherigen Erkenntnisse der schweizerischen Asylbehörden zu den Behandlungsmöglichkeiten in Aserbeidschan vermag auch der in der Beschwerdeschrift angeführte Reisehinweis des EDA zur medizinischen Versorgung in Aserbeidschan nicht zu entkräften. So richtet sich dieser Reisehinweis nicht an Staatsangehörige von Aserbeidschan, sondern an ausländische Besucher dieses Staates, weshalb ihm vorliegend keine entscheidwesentliche Aussagekraft beigemessen werden kann. Zudem sind weder diesem Reisehinweis noch den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe oder deren Beilagen konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, inwiefern die von den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 benötigten medizinischen Leistungen in ihrer Heimat nicht (mehr) erhältlich sein sollen. 6.4.2 Im Weiteren hielt die Vorinstanz mit zutreffender Begründung fest, dass bezüglich der (Nennung Gefahr) bei einer zwangsweisen Überstellung der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR keine Verpflichtung hat, bei allfälligen (Nennung Drohungen) vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden (Nennung Drohung) zu verhindern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1836/2020 vom 16. April 2020 E. 3.2.7 m.H. auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälligen (Nennung Leiden) ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, befinden sich die Beschwerdeführerin und deren Tochter in der Schweiz aktuell in ärztlicher Behandlung, weshalb einer möglicherweise
D-5638/2021 erneut auftretenden (Nennung Leiden) medikamentös entgegengewirkt werden kann. Allenfalls sind sie bei der Rückführung ärztlich zu begleiten. 6.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch mangels gehöriger Begründung vorliegend nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eintrat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 9. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Dezember 2021 superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)
D-5638/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: