Abtei lung IV D-5622/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Kosovo B._______, geboren (...), Kosovo C._______, geboren (...), Kosovo D._______, geboren (...), Kosovo E._______, geboren (...), Kosovo F._______, geboren (...), Kosovo (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5622/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - ethnische Roma - eigenen Angaben zufolge von Deutschland her kommend am 26. Juli 2008 in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 4. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und A._______ und B._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragte, dass die deutschen Behörden mit schriftlicher Mitteilung vom 5. August 2008 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden vorbehältlich der zum Reiseweg gemachten Angaben zustimmten, dass das BFM A._______ und B._______ am 18. August 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte und ihnen im Rahmen der Anhörung in Bezug auf die Rückübernahmeerklärung Deutschlands das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. September 2008 Poststempel. 4. September 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom 28. August 2008 aufzuheben und es seien die Asylgesuche zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahe anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragten, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, D-5622/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass deshalb auf den Eventualantrag, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, D-5622/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet und die Beschwerdeführenden hätten sich gemäss eigenen Angaben vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten, dass die deutschen Behörden am 7. August 2008 einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten, dass in der Schweiz keine Personen, zu denen die Beschwerdeführenden eine enge Beziehung haben, und nahen Angehörigen leben würden, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zudem nicht offensichtlich zutage trete, dass sie soziale und wirtschaftliche Probleme im Heimatstaat geltend machen würden, die Asylbegründung damit ungeeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG geltend zu machen, D-5622/2008 dass auch keine Hinweise darauf bestünden, dass in Deutschland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass Deutschland die Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert habe und diese in der Praxis auch anwende, dass Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Rückschiebung von Personen, deren Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugungen bedroht seien, bzw. wenn diesen Folter sowie unmenschliche, erniedrigende Strafen oder Behandlungen drohten, untersage, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das BFM sei zu Unrecht auf die Asylgesuche nicht eingetreten, da Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung gelangen könne, wenn Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen würden, dass sich aus den Befragungen zahlreiche Hinweise auf Verfolgung ergeben würden, die nicht völlig haltlos seien, weshalb die Asylgesuche materiell zu prüfen seien, dass die Beschwerdeführenden mit dieser Argumentation verkennen, dass bei der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) im Unterschied zu Art. 34 Abs. 1 AsylG (verfolgungssicherer Heimatoder Herkunftsstaat) nicht zu prüfen ist, ob es Hinweise auf Verfolgung gebe, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, gemäss welchem Art. 34 Abs. 2 AsylG einzig dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM auch nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, D-5622/2008 dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz seit 2001 in Deutschland gelebt haben, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, aufgrund der von den Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen, wonach sie in Kosovo über kein Beziehungsnetz verfügen würden und sie dort keine Wohnung und keine Arbeit hätten, die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführenden oder andere Personen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG leben, zu denen sie eine enge Beziehung haben, was in der Beschwerde denn auch nicht bestritten wird, dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asylsuchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884), dass die Beschwerdeführenden keine Nachteile durch die deutschen Behörden machen, die geeignet wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates Deutschland zu widerlegen, dass insbesondere keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müssten, dass Deutschland sowohl Vertragsstaat der FK als auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet, dass somit hinreichende Gewähr dafür besteht, dass die Beschwerdeführenden von Deutschland nicht in ein Land ausgewiesen werden, in dem sie eine menschenrechtswidrige Bestrafung oder Behandlung erwarten würde, sofern sie den deutschen Behörden gegenüber eine solche Gefährdung geltend machen, D-5622/2008 dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände im Zusammenhang mit der Rückführungspraxis Deutschlands gegenüber Roma nach Kosovo an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sich aus den Akten - wie erwähnt - nicht schliessen lässt, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllen, dass die Beschwerdeführenden - wie vom BFM zutreffend erkannt - in den sicheren Drittstaat Deutschland zurückkehren können, da dessen Behörden mit Erklärung vom 7. August 2008 bzw. deren Verlängerung vom 22. August 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugesichert haben, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die allgemeine Situation in Deutschland noch individuelle Gründe zu einer existenziellen Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Deutschland führen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist D-5622/2008 dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Deutschland einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid über die Beschwerde im vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5622/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das (...) des Kantons (...) ad (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 9