Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5620/2021
Urteil v o m 1 9 . Januar 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2021 / N (…).
D-5620/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 18. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) vom 19. Oktober 2021 ergab, dass sie am 8. August 2021 in Lettland registriert worden waren und dort Asylgesuche gestellt hatten. C. Am 19. Oktober 2021 ersuchte das SEM die lettischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 21. Oktober 2021 beauftragten die Beschwerdeführenden die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende der Region (…) mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren. E. Anlässlich der persönlichen Dublin-Gespräche vom 27. Oktober 2021 machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien im Juni 2021 aus dem Irak ausgereist und via die Türkei und Weissrussland nach Lettland gelangt. Dort seien sie von der Polizei angehalten worden, welche den Beschwerdeführer geschlagen habe. Ausserdem hätten sie ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. In der Folge hätten sie sich ungefähr zwei Monate lang in einer ihnen zugewiesenen Wohnung aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei jedoch zunächst von den übrigen Familienmitgliedern getrennt und ungefähr zehn Tage lang inhaftiert worden. Er habe drei Tage lang nicht geschlafen, nichts gegessen und sei noch zwei weitere Male von Polizisten geschlagen worden. Anschliessend sei er ebenfalls in die Wohnung gebracht worden. Die Wohnung hätten sie fast zwei Monate lang nicht verlassen dürfen respektive hätten sie dies nur ohne die Kinder tun dürfen. Als die Behörden ihnen schliesslich ein paar Stunden Ausgang erlaubt hätten, seien sie umgehend aus Lettland ausgereist. Sie hätten in Lettland keine Asylgesuche gestellt, seien nie zu ihren Asylgründen angehört worden und
D-5620/2021 hätten keinen Asylentscheid erhalten. Sie wollten nicht dorthin zurückkehren, da ihr Zielland die Schweiz gewesen sei. Der – eingebürgerte – Bruder des Beschwerdeführers, E._______ lebe hier. Ausserdem hätten sie in Lettland Schlimmes erlebt. Die Behörden hätten sie vorübergehend voneinander getrennt, sie seien praktisch 16 Tage lang in Gefangenschaft gewesen, und die Kinder hätten mitansehen müssen, wie der Beschwerdeführer von der Polizei geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem ohne Anwesenheit eines Übersetzers ein Dokument unterzeichnen müssen und im Nachhinein erfahren, dass darin verfügt worden sei, dass er im Falle einer Wiedereinreise nach Lettland mit einer zweimonatigen Haftstrafe rechnen müsse. Nach ihrem Gesundheitszustand gefragt, gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien alle vier psychisch angeschlagen. Die Kinder hätten Angst vor Polizisten und Schlafstörungen. F. Die lettischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM mit (zwei) Schreiben vom 1. November 2021 zu. G. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden um weitere Abklärung ihres Gesundheitszustandes und um Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Dabei verwiesen sie insbesondere auf die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführenden (vgl. A54 und A61: Arztberichte vom 3. und 25. November 2021), die angespannte Lage an der Grenze zwischen Weissrussland und Lettland, den aktuellen Ansturm von Asylsuchenden auf Lettland und die dargelegte schlechte Behandlung durch die lettischen Behörden. H. Der behandelnde Arzt liess dem SEM am 7. Dezember 2021 zwei weitere Arztberichte selben Datums zugehen (vgl. A64 und A65). I. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Lettland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung
D-5620/2021 der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Dezember 2021 (Datum Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Dezember 2021 sei aufzuheben, und es sei auf die Asylgesuche einzutreten und diese materiell zu prüfen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Ausserdem beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und es seien vorsorgliche Massnahmen (Vollzugsstopp) zu erlassen. Der Beschwerde lagen vier Vollmachten vom 21. Oktober 2021, die angefochtene Verfügung, eine «Checkliste Eintritt» der (…) Psychiatrie vom 19. Dezember 2021, ein Informationsschreiben betreffend Klinikaustritt der (…) Psychiatrie vom 20. Dezember 2021 sowie ein Schreiben von E._______ vom 23. Dezember 2021 (alles in Kopie) bei. K. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). M. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2021 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem forderte sie die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung aktuelle ärztliche Berichte betreffend ihre medizinischen Probleme einzureichen. N. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 31. Dezember 2021
D-5620/2021 ein Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung» vom 21. Dezember 2021 sowie einen Abschlussbericht der (…) Psychiatrie vom 29. Dezember 2021 (Kopien) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
D-5620/2021 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten laut EURODAC-Eintrag am 8. August 2021 in Lettland um Asyl ersucht, und Lettland habe der Wiederaufnahme am 1. November 2021 zugestimmt. Die betroffenen Personen hätten nicht das Recht, den für ihr Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat selber zu bestimmen. Die Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz stehe weder der Zuständigkeit Lettlands entgegen noch vermöge sie die Zuständigkeit der Schweiz zu begründen. Demnach liege die Zuständigkeit für das weitere Verfahren betreffend die Beschwerdeführenden bei Lettland. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Lettland Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Lettland habe die EMRK sowie das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Im Übrigen sei das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Lettland noch hängig. Die Beschwerdeführenden würden bei ihrer Rückkehr auch nicht in die Kategorie derjenigen Personen fallen, welche von Weissrussland herkommend versuchten, ohne Einreisetitel ins Land zu gelangen, vielmehr erfolge die Einreise via das Dublin-Verfahren, mit Zustimmung Lettlands. Falls den Beschwerdeführenden dort ein korrektes Verfahren verweigert würde, könnten sie den Rechtsweg beschreiten. Lettland wende die massgeblichen Richtlinien der Europäischen Union (EU) ohne Beanstandungen seitens der EU an. Ferner bestehe zwischen dem Bruder des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführenden kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Sodann lägen auch keine Gründe für eine Anwendung der Ermessens- respektive Souveränitätsklauseln (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) vor. Insbesondere stünden die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden (namentlich Schlafstörungen) und ihre aktuelle Behandlung (medikamentöse Therapie) einer Rückkehr nach Lettland nicht entgegen, zumal es sich nicht um schwere Erkrankungen handle, in Lettland eine ausreichende medizinische Infrastruktur vorhanden sei und nichts darauf hinweise, dass den Beschwerdeführenden dort eine adäquate Behandlung verweigert würde. Die Beurteilung der Reisefähigkeit erfolge vor dem Transfer nach Lettland, und die lettischen Behörden würden über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden informiert. Die Suiziddrohung des Beschwerdeführers vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auf die Einholung eines
D-5620/2021 weiteren Arztberichtes von Amtes wegen könne verzichtet werden; es sei den Beschwerdeführenden bei Bedarf unbenommen, einen solchen von sich aus einzureichen. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 könnten sodann auch in Lettland die Schule besuchen, und der Kontakt zu ihrem Onkel in der Schweiz könne via Telefon und die sozialen Medien weiterhin gepflegt werden. In Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung der Beschwerdeführenden durch die lettischen Behörden und die daraus resultierende Verängstigung der Kinder sei festzustellen, dass die angeblichen Misshandlungen durch die Polizei nicht substanziiert dargelegt worden seien und es im Übrigen Sache der Beschwerdeführenden sei, den Kindern das missbräuchliche Verhalten einzelner Polizisten zu erklären und sich – allenfalls mit der Unterstützung von Hilfsorganisationen – an die zuständigen Behörden zu wenden, falls sie sich rechtswidrig behandelt fühlten. Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten. 4.2 In der Beschwerde wird vorab darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 2 am 19. Dezember 2021 vorübergehend in die Psychiatrie eingewiesen worden sei, da sie seit der Eröffnung des Asylentscheids nur noch weine und nichts mehr esse. Die Rechtsvertreterin habe am 21. Dezember 2021 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt, wobei dieser erneut die Erlebnisse in Lettland geschildert habe. Sodann wird geltend gemacht, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Lettland verletze Art. 3 EMRK sowie das Kindeswohl. Die Beschwerdeführenden seien in die Schweiz gekommen, weil der Bruder des Beschwerdeführers, E._______, hier lebe. Zudem sei den traumatisierten Beschwerdeführenden von ärztlicher respektive psychiatrischer Seite empfohlen worden, Zeit mit E._______ zu verbringen. Die Ärzte seien davon ausgegangen, dass die Familie in der Schweiz bleiben könne, und diese Empfehlung sei aus medizinischen und psychologischen Gründen erfolgt. Es bestehe eine enge Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und E._______. Dieser habe oft für sie übersetzt und unterstütze sie. Die Angaben zur Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 nach der Einreise nach Lettland und zu den Haftbedingungen würden durch einschlägige Berichte bestätigt. Bei einer Rückkehr nach Lettland würde sich der Gesundheitszustand aller Beschwerdeführenden massiv verschlechtern. Es sei zu bezweifeln, dass sie in Lettland mit bedarfsgerechten Lebensumständen rechnen könnten. Das dortige Gesundheitssystem sei eines der schlechtesten im Migrant Integration Policy Index (MIPEX), insbesondere sei der Zugang zu staatlich finanzierten öffentlichen Gesundheitsdiensten für Asylsuchende schwierig, auch weil kaum Übersetzer vorhanden seien, und die Qualität der Gesundheitsversorgung sei mangelhaft. Die aktuelle, prekäre Lage an der Grenze zu
D-5620/2021 Weissrussland verstärke die bestehenden Probleme im lettischen Asylverfahren. Insgesamt bestünden sehr wohl Gründe für die Annahme, dass die Bedingungen für Asylsuchende in Lettland Art. 3 EMRK sowie dem Kindeswohl widersprächen. Im Übrigen müssten vor der Rückweisung von minderjährigen Kindern jeweils die konkreten Umstände abgeklärt werden. Die Schutzbestimmungen für Kinder würden in Lettland mangelhaft umgesetzt. Der Zustand der beiden Kinder sei bedenklich, und sie benötigten ein stabiles Umfeld, Kontakt zu ihrem Onkel, medizinische Betreuung und Schulunterricht. All dies fehle in Lettland. Ein Selbsteintritt der Schweiz sei aus diesen Gründen zwingend nötig. Ferner wird geltend gemacht, das SEM habe das Vorliegen von humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 unzureichend geprüft und damit sein Ermessen unterschritten. Die diesbezügliche Begründung des SEM sei nicht nachvollziehbar und berücksichtige die konkreten Umstände und jüngsten Ereignisse in Lettland nicht. Ausserdem habe das SEM den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit die Untersuchungspflicht verletzt. Der Zentrumsarzt habe am 3. November 2021 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) der gesamten Familie festgestellt. Im Anschluss daran habe jedoch nur ein einziger Termin beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst in F._______ stattgefunden. Zudem seien den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zufolge keine weiteren konkreten Diagnosestellungen erfolgt. Die Vorinstanz hätte daher weitere Abklärungen zur medizinischen Situation treffen müssen, ebenso zum damit einhergehenden Abhängigkeitsverhältnis zu E._______. Die Beschwerdeführenden würden durch Medic Help im Bundesasylzentrum (BAZ) (…) eng betreut, der praktisch tägliche Kontakt sei aus den Akten jedoch nicht ersichtlich, da nur bei offiziellen Arztterminen ein Formular «F2» erstellt werde. Möglicherweise hätten weitere Korrespondenzen mit Medic Help stattgefunden, welche vom SEM als interne Dokumente klassifiziert worden seien. Im Weiteren hätte das SEM vor der Überstellung nach Lettland umfassende Garantien bezüglich einer menschenwürdigen, familien- und kindergerechten Unterbringung und Betreuung einholen müssen (Verweis auf das Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12), zumal angesichts der zwei separaten Antwortschreiben der lettischen Behörden (vgl. A52 und A53) eine erneute Trennung der Familie nicht auszuschliessen sei. Schliesslich habe das SEM auch die Vorkommnisse in Lettland nicht genügend abgeklärt; es wäre diesbezüglich eine eingehendere Befragung nötig gewesen.
D-5620/2021 5. Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, die angefochtene Verfügung sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 zweiter Teil der Beschwerdeanträge). 5.1 Soweit in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht wird, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren, weil das SEM das Vorliegen von humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ungenügend geprüft habe (vgl. Beschwerde B.II.c. Ziff. 37 ff.), ist festzustellen, dass diese Frage nicht die formelle, sondern die materielle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung betrifft (vgl. dazu nachfolgend E. 8.4.2). 5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat das SEM sehr ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im vorliegenden Fall nicht als angezeigt erachtet (vgl. S. 10 ff. der angefochtenen Verfügung). Es war den Beschwerdeführenden zudem offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das SEM ist der ihm obliegenden Begründungspflicht (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG) demnach in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen ferner eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und werfen dem SEM vor, es habe den medizinischen Sachverhalt, das Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder des Beschwerdeführers, die Vorkommnisse in Lettland und die zu erwartende Unterbringung und Betreuung in Lettland ungenügend abgeklärt. Dazu ist Folgendes festzustellen: Den im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten genommenen ärztlichen Unterlagen (vgl. A54, A61, A64 und A65) ist zu entnehmen, dass der behandelnde Arzt bei allen Familienangehörigen eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vermutet. Er veranlasste ein kinderpsychologisches Konzil und verschrieb den Beschwerdeführenden 1 und 2 Medikamente (Antidepressiva und Schlafmittel). Die Beschwerdeführerin 3 litt ausserdem mehrmals unter Nasenbluten, worauf ihr die Verwendung einer Nasensalbe empfohlen wurde. Im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung bestanden keine konkreten Hinweise auf das Vorliegend anderweitiger, ernsthafter Erkrankungen, und es waren keine Arzttermine ausstehend. Demnach konnte das SEM ohne weiteres – und insbesondere auch im Hinblick auf die als gewährleistet erachteten Behandlungsmöglichkeiten der aktenkundigen Krankheiten in Lettland – von einem ausreichend festgestellten
D-5620/2021 medizinischen Sachverhalt ausgehen. Der Auffassung der Beschwerdeführenden, das SEM hätte die Vorkommnisse in Lettland sowie das Abhängigkeitsverhältnis zu B. A. näher abklären müssen, kann sodann ebenfalls nicht gefolgt werden. Aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) wäre es vielmehr Sache der (im Übrigen bereits im vorinstanzlichen Verfahren juristisch vertretenen) Beschwerdeführenden gewesen, bei Bedarf das angeblich bestehende Abhängigkeitsverhältnis zu substanziieren und weitere Angaben zu den Erlebnissen in Lettland zu machen. Bezeichnenderweise finden sich indessen auch auf Beschwerdeebene keine weitergehenden, relevanten diesbezüglichen Angaben. Schliesslich bestand für das SEM auch keine Veranlassung, von den lettischen Behörden Garantien bezüglich einer menschenwürdigen, familienund kindergerechten Unterbringung und Betreuung der Beschwerdeführenden einzuholen, zumal es davon ausging, das Asylverfahren und die Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in Lettland würden nicht an erheblichen Unzulänglichkeiten leiden. Demnach ist das SEM zu Recht von einem korrekt festgestellten Sachverhalt ausgegangen. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
D-5620/2021 7. 7.1 Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführenden am 8. August 2021 in Lettland daktyloskopiert; gleichentags wurden ihre Asylgesuche registriert. Die zuständigen lettischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 1. November 2021 zu (vgl. A52 und 53). Die Beschwerdeführenden bestreiten ihren vorgängigen Aufenthalt dort nicht. Die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands ist damit gegeben. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Lettland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.2.1 Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und es ist davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Lettland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Beschwerde erwähnte Medienbericht von DW.com vom 1. Dezember 2021 zur aktuellen Lage in Lettland («EU-Kommission will Asylregeln an Belarus-Grenze zeitweise aufheben»; https://www.dw.com/de/eu-kommission-will-asylregeln-an-belarus-grenzezeitweise-aufheben/a-59989062) nichts zu ändern, zumal es bei den von der EU vorgeschlagenen Massnahmen lediglich um eine Verlängerung der Asylverfahren sowie um die vereinfachte Abschiebung von Personen, deren Asylgesuche abgelehnt wurden, handelt. Ferner bestehen keine
D-5620/2021 Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Lettland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. 7.2.2 Mangels anderweitiger, konkreter Hinweise ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Lettland ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten können und eine adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten werden. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt. 7.3 Im Weiteren steht auch der Aufenthalt des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz der Zuständigkeit Lettlands nicht entgegen. Dieser ist weder ein Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, noch ist von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen. Zwar erscheint es plausibel, dass E._______ von den Ärzten als Übersetzer beigezogen wurde und den Beschwerdeführenden moralische Unterstützung bieten kann; eine darüberhinausgehende Unterstützungsleistung ist indessen nicht aktenkundig. Zudem geht aus dem Schreiben von E._______ vom 23. Dezember 2021 hervor, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 2021 lediglich dreimal bei ihm waren. Von einer medizinisch bedingten Abhängigkeit der Beschwerdeführenden von E._______ kann daher keine Rede sein; daran vermag auch die Empfehlung der Psychologinnen, die Beschwerdeführenden sollten Zeit mit E._______ verbringen (vgl. A61), nichts zu ändern. 7.4 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt. 7.4.1 Es gilt die Vermutung, dass Lettland – als Dublin-Mitgliedstaat – bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. So haben sie namentlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach sich die lettischen Behörden weigern würden, sie wiederaufzunehmen und
D-5620/2021 ihre Anträge auf Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie (allenfalls bei vorübergehend längerer Verfahrensdauer; vgl. dazu vorstehend E. 8.2.1) zu prüfen. Die Befürchtung, der Beschwerdeführer werde aufgrund eines von ihm unterzeichneten Dokuments bei der Wiedereinreise von der Familie getrennt und inhaftiert, ist als unbegründet zu erachten, da die Beschwerdeführenden nicht illegal, sondern als Dublin-Rückkehrer und damit rechtmässig nach Lettland einreisen würden. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Lettland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht konkret dargetan, die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Lettland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ebenso wenig bestehen fundierte Hinweise darauf, dass Lettland ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. So haben die Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend gemacht, sie hätten sich in Lettland in einer existenziellen Notlage befunden. Bei den geltend gemachten Misshandlungen des Beschwerdeführers durch Polizisten handelt es sich offensichtlich um ein rechtswidriges Verhalten der fraglichen Beamten, gegen welches sich die Beschwerdeführenden mit rechtlichen Mitteln hätten zur Wehr setzen können, zumal Lettland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist. Es ist ferner davon auszugehen, dass primär Personen, welche illegal nach Lettland einreisen, Gefahr laufen, Opfer von polizeilichem Fehlverhalten zu werden, nicht jedoch Dublin-Rückkehrende. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, eine Überstellung nach Lettland würde das Kindeswohl gefährden, weil sie dort keine angemessene Unterkunft, Betreuung und Bildung erhalten würden, ist darauf hinzuweisen, dass Lettland Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass sich das Land nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten hält. Die von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen sind rein hypothetischer Natur und finden insbesondere keine Grundlage in aktuellen Berichten zur Menschenrechtslage in Lettland (vgl. beispielsweise den Country Report on Human Rights Practices for 2020,
D-5620/2021 Latvia, Section 6, Children; https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/LATVIA-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf.gov). Gemäss dem in der Beschwerde erwähnten Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats vom September 2016 bestand zwar im damaligen Zeitpunkt in einigen Bereichen noch Verbesserungspotential (namentlich in den Bereichen staatenlose Kinder, Unterbringung von Waisen- und Pflegekindern, Zugang zu Bildung für Kinder mit einer Behinderung sowie bei der Koordination zwischen den nationalen und Gemeindebehörden), jedoch wird Lettland auch in diesem Bericht im Wesentlichen ein gutes Zeugnis betreffend Schutz der Rechte des Kindes ausgestellt. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden stellen ebenfalls kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Sie leiden insbesondere unter Schlafstörungen und Ängsten. Möglicherweise liegt bei allen Familienangehörigen eine PTBS vor (vgl. dazu der Arztbericht vom 3. November 2021, A54), allerdings wurde bisher keine eindeutige, entsprechende Diagnose gestellt. Als therapeutische Massnahmen wurden den Beschwerdeführenden 1 und 2 Antidepressiva und Schlafmittel verschrieben, ausserdem wurde mit der gesamten Familie ein psychologisches Gespräch geführt. Nach der Eröffnung des negativen Asylentscheids äusserte die Beschwerdeführerin 2 Suizidabsichten und verweigerte die Nahrungsaufnahme, worauf sie vom 19. bis am 20. Dezember 2021 stationär psychiatrisch behandelt wurde. Dem Austrittsbericht der (…) Psychiatrie vom 29. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass sie an einer Anpassungsstörung leidet. Sie wurde am Folgetag der Einweisung wieder nach Hause entlassen, da keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestand. Zur Behandlung ihrer Ängste und ihrer Unruhe wurden ihr Beruhigungsmittel angeboten. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die dargelegten medizinischen Probleme auch in Lettland adäquat behandelt werden können, zumal Lettland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Seit dem Jahr 2018 haben Asylsuchende denn auch Anspruch auf medizinische Grundversorgung, und es steht ihnen in diesem Zusammenhang ein kostenloser Übersetzungsdienst zur Verfügung (vgl. Migrant Integration Policy Index 2020, Latvia; https://www.mipex.eu/latvia; zuletzt besucht am 14. Januar 2022). Ferner obliegt es den Behörden, im Rahmen von kon-
D-5620/2021 kreten Vollzugsmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Das SEM hat diesbezüglich bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die Beurteilung der Reisefähigkeit erfolge vor dem Transfer nach Lettland, und die dortigen Behörden würden über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden informiert. Schliesslich ist anzufügen, dass auch eine allenfalls bestehende Suizidalität praxisgemäss für sich alleine nicht genügt, um den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer F-3417/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 5.3.2, m.w.H.). Demnach ist die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Lettland ohne weiteres als zulässig zu erachten. 7.4.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Insbesondere kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, das SEM habe sein Ermessen unterschritten und nicht hinreichend geprüft, ob ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt sei, nicht gefolgt werden. Das SEM hat ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im vorliegenden Fall nicht als angezeigt erachtet (vgl. S. 10 ff. der angefochtenen Verfügung) und damit seinen Ermessensspielraum genutzt. Das Gericht enthält sich daher in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5 Nach dem Gesagten bleibt Lettland der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin- III-VO. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, wurde die Überstellung nach Lettland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des
D-5620/2021 Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5620/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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