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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2019 D-5620/2019

November 13, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,058 words·~25 min·14

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. September 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5620/2019

Urteil v o m 1 3 . November 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. September 2019 / N (…).

D-5620/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – suchte am 12. April 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 26. April 2017 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 18. Januar 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er im Dorf C._______ (Zoba D._______) geboren sei und kurze Zeit später mit seiner Familie nach E._______ (Zoba D._______, Subzoba E._______) umgezogen sei, wo er auch aufgewachsen sei. Seinen Vater habe er nie kennen gelernt, seine Mutter sei gestorben, als er ungefähr acht Jahre alt gewesen sei. Danach habe sein älterer Bruder Teklit zu ihm geschaut. In E._______ habe er die Schule bis zur 9. Klasse besucht und daneben als Taglöhner gearbeitet. Ende 2012, anfangs der 9. Klasse, sei er überraschend verhaftet und inhaftiert worden. Während drei Monaten sei er in E._______ im Gefängnis F._______ festgehalten worden, ohne dass er gewusst habe weshalb. Durch eine Bürgschaft sei er im dritten Monat 2013 freigekommen. Kurz nach seiner Freilassung sei er nach G._______ gereist und habe Eritrea ungefähr zehn Tage später zu Fuss über den Mereb in Richtung Äthiopien verlassen. Von Äthiopien sei er in den Sudan weitergereist, wo er sich etwa eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Libyen gegangen und dort bis zum fünften Monat des Jahres 2016 geblieben, bevor er nach Italien gelangt sei. Von Italien sei er am (…). April 2017 via ein Relocation-Verfahren in die Schweiz gekommen. C. Mit Verfügung vom 24. September 2019 – eröffnet am 25. September 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materielle Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben

D-5620/2019 und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich dem Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. E. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 30. Oktober 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine den Beschwerdeführer betreffende Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des (…) des Kantons H._______ vom 28. Oktober 2019 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-5620/2019 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, für das vorliegende Verfahren die Akten seines Bruders I._______ (N …) beizuziehen, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise dargelegt, dass und weshalb der Beizug der Akten des Bruders von hinreichender Relevanz sein sollte. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM denn auch keine Veranlassung, das Dossier des Bruders des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren beizuziehen, weshalb dem SEM in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden kann. 3.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand beziehungsweise die diesbezüglichen Anmerkungen der Hilfswerksvertretung (HWV) anlässlich der Anhörung in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort thematisiert. Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) des Beschwerdeführers zu ver-

D-5620/2019 weisen. Da die von ihm geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung bereits bei der Anhörung bestand, wäre es ihm zumutbar beziehungsweise wäre er gehalten gewesen, die Vorinstanz anlässlich dieser Befragung darüber in Kenntnis zu setzen . Dies hat er jedoch unterlassen und vielmehr auf eine Frage der HWV dahingehend geantwortet, dass es ihm gerade gut gehe. Auch auf Nachfrage der HWV bestätigte der Beschwerdeführer, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er bis heute zum Glück nicht habe zum Arzt gehen müssen (v…). Angesichts dieser unmissverständlichen Aussagen bestand für die Vorinstanz – trotz Anmerkungen der HWV – keine Veranlassung, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand durchzuführen beziehungsweise diesen in der angefochtenen Verfügung zu thematisieren. 3.5 Nach dem Gesagten haben sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen. Es besteht keine Veranlassung den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 4. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das Dossier seines Bruders I._______ (N …) für das vorliegende Verfahren beizuziehen. Indessen substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern der Beizug für das vorliegende Verfahren hilfreich sein soll. Der Antrag ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,

D-5620/2019 unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Insofern er geltend gemacht habe, er sei Ende 2012 festgenommen, für drei Monate inhaftiert und schliesslich gegen die Leistung einer Bürgschaft freigelassen worden, seien am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens erhebliche Zweifel anzubringen, da seine Aussagen dazu widersprüchlich, unsubstantiiert und schwer nachvollziehbar ausgefallen seien. Zunächst sei festzustellen, dass sich seine Aussagen in der BzP und in der Anhörung massiv von den Aussagen, die er in Italien im Rahmen der Relocation-Prozedur gemacht habe, unterscheiden würden. So habe er in der BzP zu den Asylgründen angegeben, er sei grundlos inhaftiert worden und man habe ihm Probleme bereiten wollen. Um nicht wie sein Bruder beim Militär zu enden, sei er ausgereist. Als er gefragt worden sei, ob er je zum Militärdienst aufgeboten worden sei, habe er klar mit nein geantwortet. Wie am Ende der BzP im Rahmen des rechtlichen Gehörs festgestellt worden sei, habe er in Italien hingegen erzählt, dass er im Jahr 2012 für die militärische Ausbildung nach J._______ mitgenommen worden und von dort geflüchtet sei, woraufhin er sich während drei Jahren bis zu seiner Ausreise im November 2015 versteckt gehalten habe. Mit dem Widerspruch konfrontiert, habe er geantwortet, er habe das vergessen, um dann anzufügen, er sei tatsächlich aufgeboten worden, habe während zwei Monaten die militärische Ausbildung besucht und sei anschliessend nach Hause geflüchtet. Als er daraufhin gefragt worden sei, wie es denn möglich sei, dass er im Jahr 2012 respektive mit 14 Jahren für den Militärdienst aufgeboten worden sei, habe er erwidert, er habe sagen wollen, dass er während einer Razzia festgenommen worden sei. In der

D-5620/2019 Anhörung habe er diese Razzia und den angeblichen Aufenthalt in J._______ jedoch wiederum mit keinem Wort erwähnt, obschon ihm neben der freien Schilderung zu den Asylgründen etliche Fragen zu seiner Biografie gestellt worden seien und er insbesondere auch zu Erlebnissen während der Schulzeit wie auch zum Schulabbruch befragt worden sei. Als er am Ende der Anhörung, wie bereits in der BzP, auf den angeblichen Aufenthalt in J._______ angesprochen worden sei, habe er daran festgehalten, dass er während der achten oder neunten Klasse im Rahmen einer Razzia aufgegriffen worden und danach für zwei Monate in J._______ gewesen sei; er sei dabei aber nicht militärisch ausgebildet worden, sondern einfach in der Wildnis gewesen. Bei den Folgefragen habe er sich jedoch in weitere Widersprüche verstrickt und beispielsweise vorgebracht, der sei nach der Zeit in J._______ von der Schule verwiesen worden, was wiederum seiner Aussage zu Beginn der Anhörung, er habe die Schule besucht, als er Ende 2013 in E._______ inhaftiert worden sei, widerspreche. Des Weiteren seien auch seine Aussagen zu seiner Verhaftung und seinem Gefängnisaufenthalt in E._______ widersprüchlich und äusserst stereotyp ausgefallen. So habe er in der BzP ausgesagt, er sei Ende 2012 überraschend mitgenommen und inhaftiert worden, als er zuhause am Schlafen gewesen sei. In der Anhörung habe er hingegen zunächst vorgebracht, er sei bei der Arbeit verhaftet und mitgenommen worden. Als er in der Anhörung nochmals auf die Festnahme angesprochen worden sei, habe er dann erklärt, er sei unterwegs nach Hause gewesen und auf der Strasse mit einem LKW mitgenommen worden. Auch diese diametral entgegengesetzten Darstellungen führten zu erheblichen Zweifeln an seinen Vorbringen. Ferner würden auch seine Schilderungen zur Freilassung aus dem Gefängnis markante Widersprüche enthalten. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, seine Freunde, die ihm jeweils Essen gebracht hätten, hätten einen reichen Mann kontaktiert, der für ihn gebürgt habe. Er habe zuerst nicht gewusst, um wen es sich gehandelt habe, dies aber später von seinen Freunden erfahren. Er selber habe den Mann nur vom Sehen her gekannt. In der Anhörung habe er aber ausgeführt, er habe keine Verwandten oder Bekannten über seinen Aufenthaltsort benachrichtigen können, hätte aber Gefängnisinsassen, die zu einem Ausbildungsort gegangen seien ein adressiertes Schreiben mitgegeben, welches anschliessend an K._______ respektive seinen ehemaligen Arbeitgeber gelangt sei, der ihn schliesslich aus dem Gefängnis rausgeholt und im dann erzählt habe, dass er für ihn eine Bürgschaft geleistet habe. Abgesehen vom erneuten offensichtlichen Widerspruch sei es erstaunlich, dass er laut seinen Aussagen weder während seiner dreimonatigen Haft noch von seinem Bürgen erfahren habe,

D-5620/2019 aus welchem Grund er in Haft gewesen sei. Während er in der BzP vermutet habe, die illegale Ausreise des Bruders könne der Grund gewesen sein, habe er in der Anhörung gesagt, er habe keine Ahnung gehabt, weshalb er ins Gefängnis gekommen sei. Auch auf eine spätere diesbezügliche Nachfrage habe er erwidert, er wisse es nicht, möglicherweise wegen des Militärdienstes. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er als 15-jähriger Schüler hätte verhaftet werden sollen, ohne jemals eine Anweisung der Behörden erhalten zu haben. Die Vorbehalte gegenüber seinen Vorbringen würden durch seine unstimmigen Aussagen zu weiteren Punkten erhärtet. So habe er sich bei seinen Angaben zum Zeitpunkt und dem Verlauf seiner Ausreise ebenfalls widersprochen. In der BzP habe er in dieser Hinsicht ausgesagt, er sei im dritten Monat 2013 aus dem Gefängnis entlassen worden und anfangs 2014 ausgereist. Auf Nachfrage habe er diese Aussage wiederholt und danach ausgeführt, er habe ab dem dritten Monat 2013 bis zu seiner Ausreise Anfangs 2014 in G._______ gelebt. Diese Angaben würden nicht nur seiner Aussage in Italien, er habe während drei Jahren versteckt gelebt und sei im November 2016 ausgereist, widersprechen, sondern auch seinen Aussagen in der Anhörung. Dort habe er nämlich zu Protokoll gegeben, er sei im dritten Monat 2013 freigekommen, für zehn Tage in G._______ geblieben und anschliessend, folglich im Frühjahr 2013, ausgereist. Andererseits habe er in der Anhörung auch ausgesagt, er sei 2014 ausgereist. Als er am Ende der Anhörung darauf angesprochen worden sei, habe er den Widerspruch abermals nicht aufzulösen vermocht. Des Weiteren habe er in der BzP vorgebracht, er habe sich in G._______ bei Freunden aufgehalten, während er in der Anhörung dargelegt habe, er sei bei den Eltern seiner Schwägerin gewesen. Und schliesslich habe er in der BzP ausgeführt, es habe auf der Strecke zwischen E._______ und G._______ keine Kontrollposten gegeben, während er in der Anhörung von Kontrollen auf diesem Weg gesprochen habe. Die Vielzahl an Ungereimtheiten wecke ein erhebliches Erstaunen, könne doch erwartet werden, dass er zu einer stimmigen und widerspruchsfreien Schilderung der eigenen Erlebnisse in der Lage wäre. Schliesslich seien seine Antworten zu seiner angeblichen Festnahme, der Ankunft im Gefängnis und dem Gefängnisaufenthalt durchwegs unsubstantiiert ausgefallen und trotz wiederholter Aufforderung, ausführlich zu erzählen, oberflächlich und auf Handlungsabfolgen beschränkt geblieben. Zu seiner Festnahme habe er lediglich ausgesagt, es seien Leute mit einem LKW gekommen und hätten ihn mitgenommen. Auf die Frage, was er bei seiner Ankunft vom

D-5620/2019 Gefängnis wahrgenommen habe, habe er lediglich erwidert, dort seien Häftlinge und Soldaten gewesen. Auf Nachfrage, habe er ausweichend erklärt, er habe wegen der Dunkelheit nichts sehen können. Seine Beischreibung des Gefängnisaufenthalts hätten sich ferner darauf beschränkt, dass er Linsen gegessen und Tee getrunken habe sowie die ganze Zeit eingesperrt gewesen sei. Nach seinem Tagesablauf gefragt, habe er lediglich entgegnet, er habe Stress gehabt. Persönliche Eindrücke, subjektive Empfindungen und Gedanken hätten in seinen Ausführungen gänzlich gefehlt. Aufgrund seiner kurzangebundenen und einsilbigen Schilderungen entstehe kein erlebnisgeprägter Eindruck und es dränge sich die Vermutung auf, dass er sich persönlich nicht in der besagten Situation befunden habe. Insofern er schliesslich geltend gemacht habe, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei, sei die illegale Ausreise als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, da andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, ebenfalls nicht ersichtlich seien. Wie bereits dargelegt, habe er seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen können, weshalb eine zukünftige behördliche Verfolgung in asylrelevantem Ausmass aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund unwahrscheinlich erscheine. Somit bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass er nicht bestreite, dass seine Schilderungen ungenau und widersprüchlich gewesen seien. Es gehe ihm jedoch nach wie vor psychisch sehr schlecht. Er vergesse viele Dinge, rede wenig und könne sich nicht lange konzentrieren. Er habe kein einfaches Leben als Waisenkind in Eritrea gehabt. Sodann habe er auch zu niemandem ein wahres Vertrauensverhältnis aufbauen können, weshalb es ihm bei den Befragungen äusserst schwergefallen sei, seine Lebensgeschichte den Befragern verständlich darzulegen. Erst mit der Unterstützung und mit viel Geduld seitens seines Brüder habe er die verschiedenen Etappen seines Lebens für die Beschwerde zusammentragen können. Seine Brüder hätten auch vieles erst nach seiner Einreise in die Schweiz erfahren, so zum Beispiel, dass er ein Kind habe. Er habe die Schule abgebrochen und sei bei einer Razzia in Haft genommen worden. Zudem sei sein Bruder desertiert. Bei einer Rückkehr würde er festgenommen und müsse in den unbefristeten Nationaldienst eintreten. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling aufgrund von Nachfluchtgründen anzuordnen. Durch die illegale Ausreise,

D-5620/2019 die Desertion seines Bruders sowie aufgrund seiner Inhaftierung gelte er in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, welche Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Dazu ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 6.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen sollen. Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines (psychischen) Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sein soll, schlüssige und kohärente Aussagen zu seinen Fluchtgründen zu machen, dafür ergeben sich nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte. Zwar merkte die HWV auf dem Unterschriftenblatt an, dass die Gemütsverfassung des Beschwerdeführers angeschlagen beziehungsweise dass dieser müde und beeinträchtigt gewirkt habe und regte deshalb weitere physio- und psychologische Abklärungen an (…). Diese Ausführungen werden jedoch bereits dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage der HWV wiederholt bestätigt, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (…). Sodann ist hierzu festzustellen, dass die (spekulativen) Schlussfolgerungen der HWV aufgrund der gesamten Aktenlage nicht erhärtet werden konnten. Insbesondere blieb die in der Beschwerde geltend gemachte psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute unbelegt. Wenn der Beschwerdeführer nun

D-5620/2019 im vorliegenden Verfahren geltend macht, er habe sich aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes (…) nicht richtig ausdrücken können, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz konnte sich daher in ihrer Beurteilung auf die erstellten Protokolle stützen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die mangelhafte Substanz seiner Aussagen sowie die Widersprüche seien auf soziokulturelle und psychologische Faktoren zurückzuführen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr durfte die Vorinstanz von ihm erwarten, dass er seine Asylgründe im Kern kohärent und in zentralen Bereichen ausführlich und nachvollziehbar schildert. Es bestanden auch keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich auszudrücken und Erlebnisse zusammenhängend zu schildern. Eine besondere Eloquenz oder Geschicklichkeit dürfte für das Wiedergeben von tatsächlich erlebten Begebenheiten nicht nötig sein respektive wird bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen nicht vorausgesetzt. Schliesslich lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene seine Vorbringen zeitlich völlig anders verortet als im vorinstanzlichen Verfahren (Schulabbruch im Mai 2013, Festnahme anlässlich einer Razzia im Juni/Juli 2015 sowie Freilassung/Ausreise im August 2015) die starke Vermutung aufkommen, dass er seine Vorbringen der Fluchtgeschichte seines Bruders anzupassen versucht. 7.2 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Es hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, er gelte aufgrund seines desertierten Bruders als missliebige Person, ist festzustellen, dass es ihm aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, er habe wegen seines Bruders je Probleme gehabt oder solche befürchtet. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist somit praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.

D-5620/2019 7.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Insbesondere kann er aus dem Aufenthalt seines Bruders in der Schweiz auch aus dem Blickwinkel der Einheit der Familie nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

D-5620/2019 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 9.2.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, bereits Kontakt mit den Militärbehörden gehabt zu haben. Da er sich grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter befindet, und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass er bereits Nationaldienst geleistet hat und aus diesem entlassen wurde, ist zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea und einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. 9.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [als Referenzurteil publiziert]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen. 9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische

D-5620/2019 allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 9.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.3.3 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage

D-5620/2019 des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Vorliegend kann sodann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann mit keinen aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden. Er hat die Schule bis zur achten oder neunten Klasse besucht und verschiedene Arbeiten als Taglöhner ausgeführt. Angesichts der offenkundigen und schwerwiegenden Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch Zweifel an den Aussagen zum familiären Umfeld angebracht. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass eine zwangsweise Rückkehr zur Zeit nicht zu Gebote steht, ändert an der Möglichkeit des Vollzugs nichts. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-5620/2019 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5620/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

D-5620/2019 — Bundesverwaltungsgericht 13.11.2019 D-5620/2019 — Swissrulings